B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8707/2010
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhr von Arzneimitteln, Verfügung vom 15. November
2010.
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Sachverhalt:
A.
Das Zollinspektorat B._______ leitete am 16. August 2010 eine an der
Grenze zurückgehaltene, an den Beschwerdeführer adressierte Sendung
aus Deutschland mit insgesamt 400 Tabletten des in Spanien registrierten
Arzneimittels C._______ (Wirkstoff: L._______ _______ mg und
P._______ _______ mg; vgl. /_______) zur weiteren
Folgegebung an das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic (im
Folgenden: Institut oder Vorinstanz), weiter.
B.
Das Institut teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Sep-
tember 2010 mit, es beabsichtige, die zurückgehaltene Ware, bei der es
sich um verwendungsfertige, verschreibungspflichte und in der Schweiz
nicht zugelassene Präparate in nicht kleiner Menge handle, zu vernichten
– unter Kostenauflage in der Höhe von Fr. 300.- bis 400.-.
C.
In seinem Schreiben vom 15. September 2010 machte der Beschwerde-
führer geltend, das Produkt sei eine im EU-Land Spanien frei erhältliche
Ware, weshalb die Bestimmungen über den "CH-EU-Warenverkehr" zur
Anwendung gelangten und die Zustellung der Ware an ihn unverzüglich
zu veranlassen sei.
D.
Mit Verfügung vom 15. November 2010 ordnete die Vorinstanz die Ver-
nichtung der fraglichen Sendung an (Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung) und
auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 300.- (Dispositiv
Ziff. 2 der Verfügung). Zur Begründung wiederholte die Vorinstanz im We-
sentlichen die Ausführungen in ihrem Vorbescheid und hielt ergänzend
fest, für Arzneimittel sei das Abkommen zwischen der Schweiz und der
EU über den freien Warenverkehr nicht anwendbar; es gelte die schwei-
zerische Heilmittelgesetzgebung.
E.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2010 wandte sich der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die
Verfügung vom 15. November 2010 sei aufzuheben, es sei ihm die Ware
auszuhändigen, es sei ihm keine Gebühr aufzuerlegen und das Institut
sei aufgrund der verursachten Kosten zur Bezahlung von Fr. 660.- zu
verpflichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Präparat
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sei in Spanien rezeptfrei erhältlich und laut den zwischen der Schweiz
und der EU abgeschlossenen Vereinbarungen dem freien Warenverkehr
zu unterstellen. Des Weiteren erstatte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Strafanzeige gegen die Unterzeichnenden der
Verfügung vom 15. November 2010 wegen "Amts-/Dienstmissbrauchs".
F.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 reichte die Vorinstanz den mit Zwi-
schenverfügung vom 4. Januar 2011 einverlangten postalischen Zustell-
nachweis ein. Der mit derselben Zwischenverfügung geforderte Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- ging am 26. Januar 2011 bei der Gerichtskasse
ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 beantragte das Institut
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Es wies vorab darauf hin, vorliegend sei nicht streitig, dass es sich beim
Präparat C._______ um ein verwendungsfertiges Arzneimittel handle, das
in der Schweiz nicht zugelassen sei. Das Präparat enthalte als Wirkstoffe
_______ mg L._______ und _______ mg P._______ und wäre bei
Packungen mit mehr als 10 Tabletten – würde es in der Schweiz zugelas-
sen – in die Abgabekategorie B einzuteilen und damit verschreibungs-
pflichtig. In die Schweiz dürften nur zugelassene oder nicht zulassungs-
pflichtige Arzneimittel eingeführt werden – was vorliegend nicht der Fall
sei. Da es sich vorliegend nicht um eine kleine Arzneimittelmenge handle,
komme auch die Ausnahmebestimmung von Art. 36 Abs. 1 der Verord-
nung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittel-
bereich (AMBV, SR 812.212.1) nicht zur Anwendung. Für die Einfuhr be-
dürfe es deshalb einer besonderen Importbewilligung, über die der Be-
schwerdeführer nicht verfüge. Das vom Beschwerdeführer angerufene
Abkommen ermächtige ihn nicht zur Einfuhr, da es Einfuhr-, Ausfuhr- und
Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegenstehe, die unter
anderem zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt seien. Daher sei das
Institut zur Vernichtung der Arzneimittel befugt, und der Beschwerde-
führer sei als Veranlasser der Massnahme gebührenpflichtig.
H.
In seiner Replik vom 26. März 2011 bestätigte der Beschwerdeführer
sinngemäss seine Rechtsbegehren und deren Begründung. Ergänzend
versicherte er "eidesstattlich", dass er die betreffenden Präparate seit
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mehr als 10 Jahren kontinuierlich und ohne Rezept in spanischen Apo-
theken gekauft habe.
I.
Auch das Institut hielt in seiner Eingabe vom 1. April 2011 an seinen
Rechtsbegehren sowie deren Begründung vollumfänglich fest und ver-
zichtete auf weitere Bemerkungen.
J.
Mit Verfügung vom 5. April 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen einzu-
gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung des Instituts vom 15. November 2010, mit
welcher die Vernichtung einer an den Beschwerdeführer gerichteten Sen-
dung mit insgesamt 400 Tabletten des Präparates C._______
angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr von
Fr. 300.- auferlegt worden ist.
1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsachen rich-
tet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Ge-
richt insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und
Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine öffentlich-
rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG;
SR 812.21]), die angefochtenen Anordnungen ohne Zweifel als Verfügun-
gen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizie-
ren sind und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
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1.2 Der Beschwerdeführer, der als Partei an den vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Inte-
resse (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss von
Fr. 300.- innert Frist geleistet worden ist, kann auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde eingetreten werden.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent-
lichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG. In materiellrecht-
licher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Gel-
tung haben (vgl. etwa BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs. 1 HMG in Verbindung
mit Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 212).
3.
Der Beschwerdeführer fordert die sofortige Herausgabe der zurückgehal-
tenen Präparate und macht sinngemäss geltend, die verfügte Vernichtung
der Ware und die Auflage einer Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- sei
rechtswidrig, da gemäss den zwischen der EU und der Schweiz ge-
schlossenen Vereinbarungen die Einfuhr erlaubt sei.
3.1 Arzneimittel sind Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs,
die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen
Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur
Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen
und Behinderungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG). In verwendungsfertiger
Form dürfen sie nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut
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zugelassen sind – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von
Belang sind (Art. 9 HMG).
3.2 Wie das Institut zu Recht festhält, handelt es sich beim einzuführen-
den Produkt um ein verwendungsfertiges Arzneimittel, das in der Schweiz
zulassungspflichtig wäre, aber nicht zugelassen ist (vgl. Liste zugelas-
sener Präparate unter /daten/00080/00251/index.
html?lang=de, zuletzt besucht am 13. Februar 2013). Zutreffend hält das
Institut in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 auch fest, dass
das Präparat im Falle einer Zulassung in der Schweiz verschreibungs-
pflichtig wäre. Das Präparat enthält unter anderem _______ mg
L._______ – einen Wirkstoff, der in der Stoffliste gemäss Art. 24 sowie 25
der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel (VAM, SR
812.212.21) in die Abgabekategorie B-C eingeteilt wurde (vgl. Stoffliste,
abrufbar unter /daten/00080/00256, zuletzt besucht
am 13. Februar 2013). In der Schweiz zugelassene Präparate, die eben-
falls den Wirkstoff L._______ enthalten und in Packungen mit vergleich-
barer Anzahl Tabletten (20 Tabletten oder mehr) vertrieben werden, wur-
den in die Abgabekategorie B eingeteilt und sind daher nach Art. 24 VAM
verschreibungspflichtig (vgl. die jeweiligen Informationen zu den entspre-
chenden Arzneimitteln unter /searchPub/
_______/_______, zuletzt besucht am 13. Februar 2013). Laut Vermerk
auf den Packungen der zurückgehaltenen Arzneimittel dürfen diese zu-
dem auch in Spanien nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben
werden.
3.3 Zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene, verwendungsfertige
Arzneimittel dürfen in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden (Art.
9 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. d und f HMG). Insbesondere ist deren
Einfuhr untersagt (Art. 20 Abs. 1 HMG).
3.3.1 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sieht keine Ver-
einbarung zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft
(EG) eine Ausnahme vor, die erlaubte, in Spanien oder andern Staaten
der EG zugelassene Arzneimittel vorbehaltlos in die Schweiz einzuführen.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 zu
Recht ausführte, steht insbesondere auch das Abkommen vom 22. Juli
1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401, im Folgenden: Freihan-
delsabkommen) staatlichen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten
oder -beschränkungen nicht entgegen, die insbesondere zum Schutz der
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Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren gerechtfertigt sind
(Art. 20 Freihandelsabkommen). Es ist allgemein bekannt, dass Arznei-
mittel trotz ihrer grossen Bedeutung in der Prävention, Linderung und
Heilung von Krankheiten oder Unfallfolgen bei nicht sinnvoller, falscher
oder gar missbräuchlicher Anwendung die Gesundheit gefährden können.
Die schweizerische Heilmittelgesetzgebung soll gewährleisten, dass qua-
litativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in den Verkehr ge-
bracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). Der Schutz der Gesundheit von
Mensch und Tier steht dabei im Vordergrund. Das Heilmittelgesetz ver-
folgt demnach den Zweck, den Gesundheitsgefahren entgegenzuwirken,
die von Arzneimitteln ausgehen können (vgl. dazu die Ausführungen in
der Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinpro-
dukte [Heilmittelgesetz, HMG], BBl 1999, S. 3456 sowie 3458). Das Ver-
bot der Einfuhr von zulassungspflichtigen, in der Schweiz aber nicht zu-
gelassenen und damit nicht behördlich geprüften Arzneimitteln ist durch
diesen gesundheitspolizeilichen Zweck gerechtfertigt und wird durch das
Freihandelsabkommen nicht derogiert.
3.3.2 Auch das mit der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) einge-
führte (einseitige) Cassis-de-Dijon-Prinzip (in Kraft seit dem 1. Juli 2010),
vermag keine Ausnahme zu begründen. Zwar sieht der neue Art. 16a
Abs. 1 THG vor, dass Produkte in der Schweiz in Verkehr gebracht wer-
den dürfen, wenn sie den technischen Vorschriften der EG oder – bei un-
vollständiger oder fehlender Harmonisierung innerhalb der EG – den
technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäi-
schen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen und im EG- oder EWR-
Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr sind. Art. 16a Abs. 2 Bst. a THG
sieht aber für zulassungspflichtige Produkte explizit eine Ausnahme vor.
Derartige Produkte – zu denen insbesondere auch Arzneimittel zählen –
geniessen keinen freien Marktzugang aufgrund des Cassis-de-Dijon-
Prinzips, würde doch der verfolgte Zweck des Schutzes der Gesundheit
von Mensch und Tier aufgrund einer kaum mehr zu gewährleistenden
Marktüberwachung geradezu vereitelt (vgl. Botschaft zur Teilrevision des
Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse, BBl 2008
S. 7319 f.). Ohnehin entspricht das arzneimittelrechtliche Zulassungs-
erfordernis einer international anerkannten Regel. So ist auch für die Mit-
gliedstaaten der EG das Zulassungserfordernis gemäss Art. 6 der Richt-
linie RL 2001/83/EG zwingend vorgeschrieben (vgl. PETER MOSIMANN/
MARKUS SCHOTT, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar
zum Heilmittelgesetz, Basel 2006, Rz. 7 zu Art. 9; WOLFGANG A. REH-
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MANN, Kommentar zum Arzneimittelgesetz, 3. Auflage, München 2008,
vor § 21 Rz. 2).
4.
Eine Ausnahme vom Grundsatz des Einfuhrverbots zulassungspflichtiger,
in der Schweiz jedoch nicht zugelassener Arzneimittel sieht hingegen das
Heilmittelgesetz selbst vor. Derartige Arzneimittel dürfen durch Einzelper-
sonen in einer für den Eigengebrauch erforderlichen kleinen Menge ein-
geführt werden (Art. 20 Abs. 2 HMG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimit-
telbereich [AMBV, SR 812.212.1]).
4.1 Nach ständiger, publizierter Praxis liegt eine kleine Menge im Sinne
der zitierten Bestimmungen nur dann vor, wenn jene Menge eines be-
stimmten Arzneimittels eingeführt werden soll, die dem üblichen Eigen-
bedarf für etwa einen Monat entspricht (vgl. VPB 69.22 E. 3.1; vgl. auch
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1281/2007 vom 17. Sep-
tember 2007, E. 2.2), wobei von der für das zu importierende Präparat
empfohlenen maximalen Tagesdosis auszugehen ist (vgl. den Entscheid
der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel [REKO HM] HM
05.117 vom 27. Januar 2006, E. 5.1.1).
4.2 Die vorliegend am Zoll zurückgehaltene, unbestrittenermassen für
den Beschwerdeführer bestimmte Arzneimittelsendung enthält 20 Pa-
ckungen des Arzneimittels C._______ à 20 Tabletten (insgesamt 400 Tab-
letten). Gemäss der beiliegenden Arzneimittelinformation kann zweimal
täglich eine Tablette eingenommen werden. Die zu importierende Arznei-
mittelmenge entspricht damit einem Bedarf von 200 Tagen, was ohne
Zweifel weit über dem Eigenbedarf von einem Monat liegt. Die beim Im-
port durch Einzelpersonen zulässige Einfuhrmenge wurde damit klar
überschritten, so dass die versuchte Einfuhr Art. 20 Abs. 1 HMG wider-
spricht und rechtswidrig ist.
4.3 Unter diesen Umständen war das Institut befugt und gehalten, die
erforderlichen Verwaltungsmassnahmen zur Aufrechterhaltung bzw.
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes anzuordnen (Art. 66
Abs. 1 HMG).
4.3.1 Von der Verwendung nicht zugelassener und daher unkontrollierter
Arzneimittel können erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen. Mangels
Durchführung eines Zulassungsverfahrens in der Schweiz kann insbe-
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sondere die Qualität, allenfalls auch die Sicherheit und Wirksamkeit der
Produkte nicht als ausreichend belegt gelten – selbst dann, wenn diese
im Ausland zugelassen sind, stimmen doch die schweizerischen und die
ausländischen Zulassungsanforderungen nicht überein. Vorliegend kann
daher nicht ausgeschlossen werden, dass die einzuführenden Arznei-
mittel qualitative Mängel und damit ein erhebliches Gesundheitsrisiko
aufweisen. Darüber hinaus ist zu betonen, dass die einzuführenden Arz-
neimittel in der Schweiz verschreibungspflichtig wären und damit nur auf
ärztliches Rezept abgegeben werden könnten sowie – laut Arzneimittel-
information – nicht länger als zehn Tage hintereinander eingenommen
werden dürfen. Diese gesundheitspolizeilich motivierten Vorsichtsregeln
werden durch die Einfuhr einer grösseren Menge des fraglichen Arznei-
mittels umgangen oder doch zumindest in Frage gestellt. Unter diesen
Umständen erscheint die angeordnete, in Art. 66 Abs. 2 Bst. d HMG aus-
drücklich vorgesehene Vernichtung der doch recht erheblichen Menge
des verschreibungspflichtigen Arzneimittels als geeignete und angemes-
sene Massnahme zur Durchsetzung der gesundheitspolizeilichen Interes-
sen. Die Rücksendung der Ware an den Absender ist vorliegend nicht
geeignet, diese Interessen durchzusetzen, wurde die relativ grosse Men-
ge des verschreibungspflichtigen Arzneimittels doch von einer als Han-
delsvertreter tätigen Person in Deutschland versandt, die keine ausrei-
chende Gewähr für die medizinisch fachgerechte Verwendung der Arz-
neimittel bietet (vgl. /_______/_______/_______).
Die rein finanziellen Interessen des Beschwerdeführers an der Heraus-
gabe der Ware vermögen die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen.
Die Vernichtung der rechtswidrig einzuführenden Präparate ist damit ge-
setz- und verhältnismässig.
4.3.2 Hieran vermag auch die "eidesstattliche Versicherung" des Be-
schwerdeführers, wonach er das vorliegende Produkt in Spanien seit
mehr als 10 Jahren kontinuierlich und rezeptfrei in Apotheken gekauft ha-
be, nichts zu ändern. Ohnehin widerspricht diese Behauptung dem auf
der Verpackung angebrachten Hinweis, wonach das Arzneimittel auch in
Spanien nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden darf.
5.
Das Institut kann für seine Verwaltungstätigkeiten – insbesondere für die
Anordnung von Verwaltungsmassnahmen – beim Veranlasser Gebühren
erheben (Art. 65 Abs. 1 HMG sowie Art. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 1 Bst. a
HGebV, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, AS 2006
3681).
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5.1 Als unbestrittener Besteller und Adressat der Sendung hat der Be-
schwerdeführer ohne Zweifel als Veranlasser der Verwaltungsmassnah-
men zu gelten, weshalb er gebührenpflichtig wurde.
5.2 Die Höhe der Gebühr richtet sich im Wesentlichen nach dem Verwal-
tungsaufwand, der mit Fr. 200.- pro Stunde zu belasten ist (Art. 3 in Ver-
bindung mit Ziff. V Anhang HGebV). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar,
wenn das Institut geltend macht, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein
Verwaltungsaufwand von 1,5 Stunden angefallen sei. Die sich daraus er-
gebende Gebühr von Fr. 300.- ist angemessen und entspricht ohne Zwei-
fel den Grundsätzen des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut zu Recht mit Verfü-
gung vom 15. November 2010 die Vernichtung der zurückgehaltenen
Arzneimittel verfügt und dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr
von Fr. 300.- auferlegt hat. Unter diesen Umständen hat der Beschwerde-
führer – entgegen seinem Antrag – keinen Anspruch auf die Entschä-
digung seiner angeblich im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen
Kosten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu-
weisen.
7.
Auf den mit Beschwerde vom 19. Dezember 2010 ebenfalls gestellten
Strafantrag gegen die Unterzeichnenden der Verfügung wird mangels Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten. Auf die
Überweisung der Eingabe vom 19. Dezember 2010 an die zuständigen
Organe der kantonalen Strafverfolgung wird an dieser Stelle verzichtet,
sind diese doch von der Überweisungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 VwVG
nicht umfasst (vgl. MICHEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008,
Rz. 3 zu Art. 8).
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen
sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und werden
insgesamt, unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit
der Streitsache, der Art der Prozessführung, der finanziellen Lage der
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Seite 11
Parteien und den involvierten Vermögensinteressen auf Fr. 300.- festge-
legt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Sie werden dem unterliegenden
Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit
dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
8.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat das obsiegende Ins-
titut allerdings keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs.
3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf den in der Beschwerde gestellten Strafantrag wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: