Abtei lung II I
C-871/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
A.Y._______ und B.Y._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für X._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-871/2008
Sachverhalt:
A.
Am 26. November 2007 beantragte der 1976 geborene X._______,
Staatsangehöriger des Kosovo, bei der Schweizerischen Vertretung in
Pristina ein Visum für einen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton
Luzern lebenden Schwester B.Y._______ und ihrem Ehemann. Nach
formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung dieses Gesuch
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Luzern weitere Abklä-
rungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 15. Januar
2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung
einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstel-
lenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als
Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder
sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen
Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige,
würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von
Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten,
missbraucht. Der Gesuchsteller stamme immerhin aus einer Region,
aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Zwingende Grün-
de für seine Einreise seien nicht ersichtlich.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Gastgeber, A.Y._______ und
B.Y._______, am 8. Februar 2008 Beschwerde mit dem Begehren um
Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Sie machen geltend,
der Gesuchsteller lebe in gesicherten finanziellen Verhältnissen, da er
mit einem Anteil von 15% Mitinhaber der Engineering Group GmbH in
Deçan/Kosovo sei. Er wolle vor allem deshalb in die Schweiz kommen,
um seine Schwester Antigone und ihre Familie zu besuchen; diese
seien hier anerkannte Flüchtlinge und könnten daher nicht in den
Kosovo reisen. Die fristgerechte Wiederausreise ihres Gastes stehe
nicht in Frage, da er im Kosovo noch weitere Verwandte habe. Zudem
sei noch im April 2006 ein Bruder besuchsweise in der Schweiz
gewesen und fristgerecht wieder ausgereist. Im Jahre 2007 habe
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X._______ zwar ein Einreisegesuch zur Vorbereitung einer Heirat
gestellt; die Heirat sei aber nicht zustande gekommen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Im Übrigen werde nunmehr geltend gemacht, der
Gesuchsteller sei seit einigen Monaten Teilhaber einer Gesellschaft;
worin seine Tätigkeit bestehe, sei aber unklar. Zudem habe er bei
seinem Einreisegesuch im Februar 2007 noch angegeben, arbeitslos
zu sein. Seine fristgerechte Wiederausreise erscheine daher – trotz
gegenteiliger Zusicherungen der Gastgeber – als nicht gesichert.
E.
Mit der darauffolgenden Stellungnahme vom 29. April 2008 über-
sandten die Beschwerdeführer verschiedene Belege zum umstrittenen
Arbeitsverhältnis und wiesen darauf hin, dass das italienische Konsu-
lat in Pristina ihrem Gast im April 2008 ein Schengen-Visum aus-
gestellt habe.
F.
Der Inhalt der vorinstanzlichen Akten wird, soweit rechtserheblich, in
den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
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und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozi-
ierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
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(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
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6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehöriger des Kosovo unterliegt der Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
Die Sicherheitslage im seit Februar 2008 unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo konnte zwar im Verlaufe der
letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden; ebenso sind beim Wie-
deraufbau von Administration und Infrastruktur unter Beteiligung inter-
nationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Fortschritte zu
verzeichnen. Trotzdem bestehen noch immer massive unbewältigte
Probleme. Dazu zählen die hohe Arbeitslosigkeit, die geringe Pro-
duktivität und die Abhängigkeit von Auslandsüberweisungen. Ein
nachhaltiger wirtschaftlicher Aufschwung ist demzufolge nicht zu
verzeichnen. Auch der Frieden ist noch nicht dauerhaft gesichert
(Quelle:
menarbeit_kosovo.html, Stand März 2009, besucht im Juni 2009).
Gemäss Weltbank liegt der Armutsanteil der Bevölkerung bei 45% und
15% leben sogar in extremer Armut (Tageseinkommen 1.42 Euro bzw.
0.93 Euro); die Gesundheitsversorgung gehört zu den schlechtesten in
Südosteuropa (Quelle: , Stand: April
2009, besucht im Juni 2009).
Aufgrund der geschilderten Situation versuchen viele – insbesondere
jüngere – Menschen ins Ausland zu gelangen, um sich unter günsti-
geren Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Dabei
gilt vor allem West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz als
Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfah-
rungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im
Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt dies angesichts der restrik-
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tiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrecht-
licher Bestimmungen.
8.
Angesichts der geschilderten Situation ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus dem Kosovo generell als hoch einschätzt. Bei der
Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Er-
fahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt der gesuchstellenden Person
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fami-
liäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
9.
Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 32-jährigen geschie-
denen Mann. Gemäss eigenen Angaben hielt er sich im Jahr 2003
wiederholt in der Schweiz auf; den Akten zufolge bemühte er sich
seinerzeit um einen Aufenthaltstitel in Deutschland und versuchte von
dort aus, illegal in die Schweiz einzureisen (siehe Grenzkontrollrapport
vom 8. November 2003). Im Februar 2007, damals arbeitslos, bean-
tragte er ein Einreisevisum, um sich in der Schweiz zu verheiraten und
danach hier zu bleiben. Bereits diese geschilderten Bemühungen
lassen vermuten, dass X._______ auch mit dem jetzt beantragten
Besuchervisum in Wirklichkeit einen dauerhaften Verbleib in der
Schweiz bezwecken könnte. Dabei fällt nicht ins Gewicht, dass seine
Mutter und sein Bruder während des beabsichtigten Besuchs – für den
übrigens kein Zeitraum angegeben wurde – im Kosovo verbleiben
würden.
Dass der Gesuchsteller anscheinend mittlerweile eine Berufstätigkeit
aufgenommen hat, kann seine fristgerechte Wiederausreise ebenso-
wenig gewährleisten: Seine bescheinigte Anstellung als „Manager für
ausländische Geschäftsbeziehungen“ datiert vom 1. Januar 2008 und
liefert keine Anhaltspunkte für sein tatsächliches Tätigkeitsfeld. Auch
der Umstand, dass er einen nicht bezifferten Anteil von 15% an einer
erst am 1. August 2007 eingetragenen GmbH besitzt, ermöglicht keine
Einschätzung, welche wirtschaftlichen Perspektiven für ihn damit
verbunden sind. Erst recht kann daraus – entgegen der Behauptung
der Beschwerdeführer – nicht geschlossen werden, dass ihr Gast im
Kosovo in gesicherten finanziellen Verhältnissen lebt.
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10.
Vor diesem Hintergrund ist das Risiko, dass der Gesuchsteller die
Schweiz nach erfolgter Einreise nicht wieder fristgemäss verlassen
könnte, hoch einzuschätzen. Die Beschwerdeführer haben zwar gel-
tend gemacht, dass ihr Gast nicht nur sie selbst, sondern auch seine
in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Schwester Antigone besu-
chen wolle. Ihr, die laut eingerechter Kopie ihres Ausländerausweises
über die Niederlassungsbewilligung verfügt, steht jedoch die Möglich-
keit offen, ihren Bruder im Ausland zu treffen.
11.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 064 038; Akten retour)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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