B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-871/2014
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-871/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1984 geborene srilankische Staatsangehörige Y._______ (im Folgen-
den: Gesuchstellerin 1) beantragte am 28. Oktober 2013 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo für sich und ihre drei 2005, 2008 bzw. 2011
geborenen Kinder (im Folgenden: Gesuchstellende 2 – 4 bzw. Kinder)
Schengen-Visa für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im
Kanton Zürich lebenden Vater bzw. Grossvater X._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer).
B.
In einem undatierten Einladungsschreiben bestätigte der Gastgeber an die
Adresse der Schweizerischen Vertretung in Colombo, dass er seine Toch-
ter und die drei Enkelkinder zu Besuch haben möchte. Seine Tochter habe
im letzten Jahr ihren Ehemann durch einen Unfall verloren und fühle sich
einsam. Der Besuch solle ihr helfen, über den Verlust hinwegzukommen.
C.
Mit undatiertem, der Gesuchstellerin am 4. November 2013 eröffnetem
Formularentscheid lehnte es die schweizerische Vertretung ab, die ge-
wünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer
Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
aus dem Schengen-Raum nach einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 11. November 2013 Ein-
sprache beim Bundesamt für Migration (BFM; per 1. Januar 2015 in Staats-
sekretariat für Migration SEM umbenannt). Zur Begründung führte er an,
Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise der vier Gesuchstellenden
seien nicht gerechtfertigt. Er habe seine Tochter schon lange Zeit nicht
mehr gesehen und möchte ihr und den drei Kindern deshalb ermöglichen,
ihn während drei Monaten in der Schweiz zu besuchen.
E.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete das Migrationsamt des Kantons
Zürich am 17. Dezember 2013 einen Fragebogen an den Gastgeber, den
dieser anfangs Januar 2014 schriftlich beantwortete. Dabei hielt er auf eine
entsprechende Frage hin fest, dass der beabsichtigte Besuch einen Monat
dauern solle.
C-871/2014
Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung, wo-
nach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstel-
lenden nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet wer-
den könne. Sie stammten aus einer Region, aus welcher als Folge von in
wirtschaftlicher und politischer Hinsicht schwierigen Verhältnissen ein an-
haltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere Gewähr
ergebe sich auch nicht aus den persönlichen Verhältnissen der Gesuch-
stellenden. Die Gesuchstellerin 1 sei 29-jährig, verwitwet und führe mit ei-
nem eigenen Fahrzeug einen Busservice, wobei dieses Geschäft kaum
eine mehrwöchige Abwesenheit ertrage. Komme hinzu, dass ihre drei Kin-
der schulpflichtig seien.
G.
Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber als
Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 19. Februar 2014 an
das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei seinen Angehörigen ein Visum für einen
zweiwöchigen Besuchsaufenthalt bei ihm und seiner Ehefrau zu erteilen.
Zur Begründung macht er sinngemäss einmal mehr geltend, es bestehe
entgegen der Auffassung der Vorinstanzen genügend Gewähr für eine frist-
gemässe und anstandslose Wiederausreise nach dem geplanten Besuchs-
aufenthalt. Seine Tochter (die schon einmal in der Schweiz zu Besuch ge-
wesen sei) sei zwar seit Oktober 2012 verwitwet, führe aber mit ihren Kin-
dern ein erfolgreiches Leben. Sie betreibe mit ihrem Bus ein Geschäft und
wolle lediglich zusammen mit ihren Kindern während deren Schulferien ihre
Eltern und ihre drei Geschwister in der Schweiz besuchen kommen.
H.
Vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen, bean-
tragt die Vorinstanz in einer Stellungnahme vom 25. März 2014 die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf
die Einreichung einer Replik.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
C-871/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
BFM bzw. SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Be-
suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwal-
tungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von vier srilankischen
Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für einen (ursprünglich) dreimo-
natigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können
und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet,
fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen An-
wendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
C-871/2014
Seite 5
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur so-
weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-
weichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich
im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus
Sri Lanka stammenden Gesuchstellenden – erforderlich ist (vgl. Anhang I
zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204]). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevo-
raussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
C-871/2014
Seite 6
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nf: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nf.: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis:
Art. 2 Ziff. 5 f. SGK).
4.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende
Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1
Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellenden die Schweiz be-
ziehungsweise den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen wer-
den, und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen Lage in der Her-
kunftsregion sowie mit den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen. Zur
folglich im Vordergrund stehenden Frage des Zwecks des geplanten Auf-
enthalts und nach der gesicherten Wiederausreise können in der Regel
lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände des Ein-
zelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situa-
tion im Herkunftsland der Besucher ergeben. Namentlich bei Einreisege-
suchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine
strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die Si-
cherheitslage in Sri Lanka zwar stabilisiert. Die Menschenrechtslage aber
ist nach wie vor prekär und die politische Situation kann noch nicht als stabil
eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Welt-
bank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country»; im als Wohl-
standsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen Ent-
wicklung (HDI) 2013 belegt Sri Lanka die Position 73 von 187 Ländern.
Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug 2013 67,2 Mrd. USD
C-871/2014
Seite 7
(3.280 USD/Kopf). Schätzungen für 2014 gehen von einem BIP von 72,4
Mrd USD (ca. 4.000 USD/Kopf) mit einem realen Wachstum von 7,5% aus,
die Prognose für 2015 liegt auf demselben Niveau. Die Arbeitslosigkeit liegt
bei 4,4%, ist also relativ tief, wobei freilich – wie bei den Einkommen – ein
erhebliches Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der Wirtschafts-
leistung des Landes ist auf die Region um Colombo konzentriert. Nament-
lich bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin verbreitet. Für
die vorwiegend tamilische Bevölkerung im Norden des Landes (inkl. Halb-
insel Jaffna) kommt hinzu, dass die öffentliche Gesundheitsversorgung
dürftig ist und viele Kliniken nur über rudimentäre Behandlungsmöglichkei-
ten verfügen. All diese Umstände führen zu einer anhaltend hohen Emig-
ration (vgl. Urteile des BVGer C-4845/2014 vom 7. Mai 2015 E. 6.2,
C-5262/2014 vom 3. März 2015 E. 5.2, C-4132/2012 vom 30. Januar 2015
E. 5.2 sowie C-1821/2014 vom 2. Juli 2014 E. 6.1 je m.H.;
> Was wir tun > Projektländer > Sri Lanka; > Publications >
2014 Human Development Report; > Countries > Sri
Lanka; alle Seiten besucht im April 2015).
5.3 In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die
Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort be-
günstigt wird, wo – wie im Fall der Gesuchstellenden – bereits Verwandte
im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt.
Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und
Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu be-
rücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Vi-
sum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht
der Gesuchsteller bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums
zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H).
5.4 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die persönlichen Ver-
hältnisse vor Ort sowie den angeblich reinen Besuchszweck der beabsich-
tigten Reise sinngemäss eine Verwurzelung der Gesuchstellenden in ihrem
angestammten Lebensumfeld geltend, was seines Erachtens ernsthafte
Zweifel an der Gewähr für eine Wiederausreise ausschliesse.
5.5 Bei der Gesuchstellerin 1 handelt es sich um eine inzwischen 30-jäh-
rige, seit Oktober 2012 verwitwete Frau. Sie ist Mutter dreier noch kleiner
Kinder und lebt - den Angaben des Beschwerdeführers und den hierzu ein-
gereichten Unterlagen zufolge - mit diesen in Uduppiddy, in der Nordpro-
vinz Sri Lankas. Die beiden älteren Kinder besuchen zurzeit die erste bzw.
C-871/2014
Seite 8
vierte Schulklasse. Die nahe Verwandtschaft ist offenbar vollständig aus
Sri Lanka emigriert. Der Vater (Beschwerdeführer) lebt gemäss eigener
Darstellung schon seit 25 Jahren in der Schweiz. Die Mutter und drei Ge-
schwister (zwei Brüder und eine Schwester) sind später dazugekommen.
Ein weiterer Bruder lebt in Grossbritannien. Die Familie hat solchermassen
einen ausgeprägten Migrationshintergrund und hat sich grösstenteils in der
Schweiz angesiedelt. Auf der anderen Seite ist nicht erkennbar, welche fa-
miliären Bande oder sonstigen sozialen Verpflichtungen die Gesuchstelle-
rin 1 und ihre Kinder in Sri Lanka zurückhalten sollten. Ihre Lebensbedin-
gungen dürften nicht einfach sein, ist die Gesuchstellerin 1 doch seit dem
frühen Tod ihres Ehemannes gehalten, einer Erwerbstätigkeit nachzuge-
hen und daneben ihre drei Kinder zu betreuen.
5.6 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin 1 lebt,
sind wenig transparent. Aus den Akten zu schliessen ist sie offenbar Besit-
zerin eines Busses, mit dem sie das Auskommen ihrer Familie erwirtschaf-
tet. Dieses Geschäft will sie von ihrem Mann übernommen haben, welcher
im Oktober 2012 bei einem Verkehrsunfall verstarb. Was das Geschäft ge-
nau abwirft, geht aus den Akten nicht schlüssig hervor. Aufgrund der kon-
kreten Umstände kann zumindest nicht angenommen werden, die Gesuch-
stellerin und ihre drei Kinder lebten heute in wirtschaftlich vorteilhaften Ver-
hältnissen, und sie seien schon deshalb nicht veranlasst, eine Emigration
ins Auge zu fassen.
5.7 Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin 1 und ei-
nem ihrer Kinder (auf Einsprache gegen einen abweisenden Botschafts-
entscheid hin) im Jahre 2011 schon einmal ein Visum zum Besuch ihrer
Familie in der Schweiz zugebilligt hat, kann der Beschwerdeführer nichts
für sich ableiten. Damals gestalteten sich die persönlichen Verhältnisse in-
sofern anders, als der Ehemann noch lebte und während der Reise der
Gesuchstellerin 1 mit einem der Kinder in Sri-Lanka zurückblieb.
5.8 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin 1
und ihrer drei Kinder nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Die einge-
brachten Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich an die in der
Schweiz geltenden Gesetze zu halten und für eine fristgerechte Wieder-
ausreise der Gäste besorgt sein zu wollen, können den Entscheid über das
Visumgesuch nicht beeinflussen. Denn in seiner Eigenschaft als Gastge-
C-871/2014
Seite 9
ber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken (Le-
bensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällig unge-
deckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie
leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit –
für ein bestimmtes Verhalten seiner Gäste (vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 9).
6.
Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums
mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.3). Ein solches
kann – wie erwähnt – erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus huma-
nitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit einherge-
hende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfor-
dert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen,
die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet be-
schränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
6.1 Als mögliche Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers an-
gesehen werden, wonach sich die beteiligten Familienmitglieder schon seit
Jahren nicht mehr gesehen haben (Einsprache vom 11. November 2013).
6.2 Der persönliche Kontakt zwischen den Beteiligten stellt in casu zwar
grundsätzlich eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1
BV fallende familiäre Beziehung dar. Daraus können der Beschwerdefüh-
rer und die vier Gesuchstellenden im vorliegend zu beurteilenden Kontext
jedoch nichts Entscheidendes für sich ableiten. Denn nur Beeinträchtigun-
gen des Familienlebens von einer gewissen Mindestschwere stellen recht-
fertigungsbedürftige Eingriffe in die genannten Garantien dar. Davon, dass
diese Mindestschwere im vorliegenden Fall erreicht wird, ist aufgrund der
Aktenlage nicht auszugehen. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht
geltend, dass solche Kontakte nur durch eine Einreise der Gesuchstellerin
1 und ihrer Kinder in die Schweiz zu realisieren wären.
6.3 Die geltend gemachten privaten Interessen rechtfertigen solchermas-
sen nicht, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
C-871/2014
Seite 10
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 11)
C-871/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilagen: Dossiers Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand: