Abtei lung II I
C-8713/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8713/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1947 in Herisau AR geboren, dort aufge-
wachsen und hat seit 1965 jährlich Beiträge an die Invalidenversi-
cherung entrichtet. Er lebt nach eigenen Angaben seit 2003 in Phuket,
Thailand.
B.
Im Januar 2003 besuchte er wegen einer Fraktur seines linken Unter-
schenkels das Phuket International Hospital. Die Haut war geschädigt,
und es trat eine Wundinfektion auf. Darum liess er sich im Februar
2003 auch im Kantonsspital Baden und 2005 in der Rehabilitations-
klinik Bellikon behandeln.
C.
Nach Angaben des Beschwerdeführers dauerten seine Behandlungen
in Phuket vom 15. Januar bis 6. Februar 2003, in Baden vom 7. Febru-
ar bis Juli 2003 (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwach-
sene vom 27. April 2005, act. IV/1). In einer "Chronologie der Kranken-
geschichte" vom 10. September 2008 führte er aus, dass im Kantons-
spital Baden bei einer Operation sein linker Fuss um 20° nach links
verschoben worden sei. Dies habe Schmerzen ausgelöst, die sich seit-
her nicht gebessert hätten. In einem Fragebogen für Gesuchstellende
der IV-Stelle Aarau vom 18. Juli 2005 (act. IV/7) klagte der Beschwer-
deführer über Bein- und Hüftschmerzen, die seine Arbeitsfähigkeit be-
einträchtigten. Nach seinen Darlegungen in der Beschwerdeschrift
vom 18. Dezember 2007 ist er seit April 2005 bleibend erwerbs- oder
zumindest arbeitsunfähig.
D.
Nach dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Baden (Oberarzt Dr. I.
Budic und Assistenzarzt Prakt. med. D. Vetter, act. IV/12) vom 27. Juni
2003 an Dr. med. Urs Bitterli, Weiningen, war der Beschwerdeführer in
Baden vom 22. bis 27. Juni 2003 hospitalisiert. Die Diagnose lautete
auf Hautdefekt am Unterschenkel links, bei (1) Tibiaschaftfraktur mit
osteosynthestischer Versorgung am 15. Januar 2003 in Thailand, (2)
Metallentfernung bei infizierter Plattenosteosynthese mit Hautdefekt
und Anlage eines Fixateurs externe am 12. Februar 2003 im Kantons-
spital Baden, (3) Hemisoleuslappen und Thiersch am linken Unter-
schenkel am 21. Februar 2003 und (4) Entfernung des Fixateurs am
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20. Juni 2003. Eine zweite Operation nach Thiersch (Hauttransplanta-
tion zum Verschluss grosser Hautwunden) war am 23. Juni 2003 von
Dr. med. Hort durchgeführt worden. Eine Verschiebung des linken Fus-
ses erwähnt der Bericht nicht. Vielmehr führt er aus, der postoperative
Verlauf sei gut gewesen und die Haut gut "angegangen". Der adres-
sierte Arzt wird um Nachkontrollen der Wundheilung ersucht. Ein medi-
zinischer Bericht von Dr. Bitterli liegt nicht vor.
E.
Mit Arbeitsvertrag vom 9. April 2005 verpflichtete sich der Beschwer-
deführer, per 11. April 2005 als Stellvertreter des Geschäftsführers
eines Hotels in Baden zu arbeiten. Vier Tage später, am 15. April 2005
kündigte er diese Anstellung wegen Schmerzen im Bein und in der
Hüfte bereits wieder.
F.
Dr. F. Tschui-Bucher, Stv. Leitender Arzt der Rehaklinik Bellikon, be-
schied der IV-Stelle Aargau am 9. Februar 2006, den Beschwerde-
führer am 2. Mai 2005 in seiner Sprechstunde untersucht, beraten und
seither nicht mehr gesehen zu haben. In einem Bericht vom 3. Mai
2005 hatte Dr. Tschui-Bucher als Diagnose beim Beschwerdeführer
Restbeschwerden im Unterschenkel links bei (1) Tibiafraktur links ca.
1. Februar 2003, Thailand. Plattenosteosynthese, (2) 2x Débridement
in der Folge wegen Nekrose und Infekt, (3) 21. Februar 2003: Débride-
ment, Defektdeckung mittels distal gestieltem Hemisoleuslappen von
medial, Thiersch-Deckung, (4) 23. Juni 2003: Thiersch-Deckung und
(5) allgemeiner Dekonditionierung festgestellt und befunden, dass die
am linken Unterschenkel beklagten Restbeschwerden in erster Linie
auf die allgemeine Dekonditionierung und einen Trainingsmangel beim
Beschwerdeführer zurückgehen dürften. Er riet diesem ein selbständi-
ges Konditionstraining, auch in Thailand, dringend an und verordnete
ihm eine Physiotherapie. Der Bericht sah vor, dass sich der Beschwer-
deführer nach neun Therapiesitzungen wieder bei Dr. Tschui-Bucher
melden werde. Hierzu erwähnt der Beschwerdeführer in der Be-
schwerdeschrift vom 18. Dezember 2007, dass er sich Physiotherapien
nicht habe leisten können und seine Frau ihn stattdessen täglich
fachkundig massiere. Am 24. Mai 2006 soll ein Dr. Rothenbühler in
einem Verlaufsbericht, der den Akten nicht beiliegt, sondern nur in ei-
ner Übersicht der IV-Stelle Aargau vom 16. Oktober 2007 erwähnt
wird, ausgeführt haben, dass der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers sich gebessert habe und bei ihm am 2. Mai 2006 eine Cox-
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arthrose operiert worden sei (act. IV/18). In einem Brief der IV-Stelle
Aargau vom 16. Oktober 2007 wird zudem ein Bericht des Kantons-
spitals Baden vom 11. Mai 2006 erwähnt, der in den Akten fehlt und
angeblich eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1. bis
11. Mai 2006 für eine problemlos verlaufene Hüftoperation bescheinigt.
Dass eine solche Operation stattgefunden habe, bestreitet der Be-
schwerdeführer in der Beschwerdeschrift allerdings vehement. Mit
Duplik vom 6. November 2008 widerrief die Vorinstanz ihre dahin-
gehenden Behauptungen und entschuldigte sich für ein Missverständ-
nis. Über Einzelheiten dieses bestrittenen Eingriffs und über eine all-
fällige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der er-
wähnten Behandlungen sowie über weitere ärztliche oder ärztlich ver-
ordnete Kontrollen, Konsultationen oder Therapien berichten die Akten
nichts.
G.
Zwischen der IV-Stelle Aargau und dem Beschwerdeführer fand ein
Schriftenwechsel statt, der aber unvollständig dokumentiert ist. In ei-
nem Schreiben vom 3. November 2005 erwähnt die IV-Stelle Aargau,
sie habe dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2005 das Regress Ergän-
zungsblatt R und den Fragebogen für Selbständigerwerbende zuge-
stellt und ihn um Einsendung seiner Jahresabschlüsse 2002-2004 er-
sucht. Auf mehrere Mahnungen, letztmals mit eingeschriebenem Brief
vom 19. September 2005, habe der Beschwerdeführer nicht reagiert.
Gegen ihn werde nun ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnet, die
gewünschten Unterlagen seien bis zum 30. November 2005 einzu-
reichen. Vom 1. Dezember 2005 datiert ein vom Beschwerdeführer
ausgefülltes Regress Ergänzungsblatt R, und vom 12. Dezember 2005
der Bericht eines Treuhandbüros, das die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers erklärt. Am 12. Juni 2006 sandte die IV-Stelle
Aargau dem Beschwerdeführer einen als "3. Mahnung" überschrie-
benen Brief, wonach sie ihn am 20. Februar 2006 um Stellungnahme
gebeten und seither zweimal erfolglos angemahnt habe (Fragebogen).
H.
Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2007 informierte die IV-Stelle Aargau
den Beschwerdeführer, dass sie sein Leistungsbegehren abzuweisen
gedenke, da bei ihm nach den vorliegenden Arztberichten keine Ar-
beitsunfähigkeit während eines Jahres entstanden sei. Sie forderte
den Beschwerdeführer auf, allfällige Einwände gegen diese Beurtei-
lung vorzubringen und Beweismittel zu bezeichnen.
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I.
In einem Schreiben vom 26. Oktober 2007 an die IV-Stelle Aargau be-
stritt der Beschwerdeführer die von der IV-Stelle behauptete Hüftope-
ration im Kantonsspital Baden. Er führte aus, er habe seiner Schmer-
zen wegen nicht in der Schweiz arbeiten können, könne in Thailand
mit einem Bruchteil dessen auskommen, was er in der Schweiz brau-
chen würde, und überlege sich, in der Schweiz Sozialhilfe zu beantra-
gen. Er machte keine ärztlichen Berichte oder andere Beweismittel zu
seinem Gesundheitszustand oder seiner Arbeitsfähigkeit geltend.
J.
Mit Verfügung vom 23. November 2007 entschied die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
abzuweisen, da aus den Abklärungen der IV-Stelle auch nach erneuter
Prüfung der Anspruchsgrundlagen keine Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers hervorgehe.
K.
Am 18. Dezember 2007 wandte sich der Beschwerdeführer mit Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinnge-
mäss, sein Gesundheitszustand sei seriös abzuklären, es sei ihm eine
IV-Rente zuzusprechen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
willigen.
L.
Vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, bezeichnete der Be-
schwerdeführer mit E-Mail-Nachricht vom 17. Januar 2008 eine Zu-
stelladresse in der Schweiz.
M.
Die IV-Stelle Aargau beantragte mit Schreiben vom 14. März 2008, die
Beschwerde abzuweisen. Sie verwies zur Begründung auf die ange-
fochtene Verfügung. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schloss
sich mit Schreiben vom 31. März 2008 dieser Stellungnahme an.
N.
Am 22. April 2008 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte For-
mular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beilagen zu sei-
nen Vermögensverhältnissen ein. Mit Zwischenverfügung vom 15. Au-
gust 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht seinen Antrag auf un-
entgeltliche Rechtspflege ab, da der Beschwerdeführer die zur Be-
urteilung seiner aktuellen finanziellen Gesamtsituation erforderlichen
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Angaben und Belege nicht hinreichend beigebracht habe, sein dekla-
riertes Vermögen es ihm erlaube, die Verfahrenskosten zu tragen, und
die Beschwerde als aussichtslos erscheine.
O.
Am 10. September 2008 reichte der Beschwerdeführer als Replik
einen "Chronologischen Ablauf" seiner Krankengeschichte ein.
P.
Mit Duplik vom 6. November 2008 hielt die IV-Stelle Aargau an ihrer
ablehnenden Beurteilung fest, widerrief jedoch ihre Äusserungen, der
Beschwerdeführer sei vom 1. bis 11. Mai 2006 wegen einer Hüftopera-
tion hospitalisiert worden. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
schloss sich mit Schreiben vom 12. November 2008 dieser Stellung-
nahme an.
Q.
Mit Triplik vom 18. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer, es
sei eine gründliche Untersuchung seines Gesundheitszustands anzu-
ordnen. Seine Dekonditionierung sei die Folge des verschobenen Fus-
ses, und seine Schmerzen seien zu gross, um Sport zu treiben.
R.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Ent-
scheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG.
Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versi-
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cherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inter-
esse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.3 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben am 13. Dezember 2007 zugestellt. Die Frist zur Ein-
reichung hat er mit der Beschwerde vom 18. Dezember 2007, die am
24. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, jedenfalls
gewahrt (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG).
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richterinnen und Richter des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ging der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte
März 2009 auf die Abteilung II über. Der Spruchkörper setzt sich neu
aus Richter David Aschmann, Richter Philippe Weissenberger und
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher der Abteilung II und Richterin
Franziska Schneider der Abteilung III zusammen.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann
gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen),
beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 212; OLI-
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VER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/
Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 51).
2.3 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um
Zusprechung einer Invalidenrente in ihrem Entscheid vom 6. Dezem-
ber 2007 zu Recht abgewiesen hat.
3.
Im ersten Schritt sind die anwendbaren Rechtsnormen zu bestimmen.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Rechtssätze massgebend, die im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind hingegen diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Diese Erlas-
se sind anwendbar auf Sachverhalte wie den vorliegenden, die sich
nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Ab 1. Januar 2003 ist das
ATSG in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Invalidenver-
sicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in der Fassung gemäss
Anhang Ziff. 8 ATSG anwendbar. Allerdings hat das Schweizerische
Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) fest-
gestellt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergeben habe, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung über-
nommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3).
4.
4.1 Ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung setzt vor-
aus, dass der Versicherte (a) entweder mindestens zu 40 Prozent blei-
bend erwerbsunfähig geworden ist oder (b) zumindest während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis
31. Januar 2007 geltenden Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG
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werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent
entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (BGE 121 V 264 E 5.c).
Ob sich der Beschwerdeführer vorliegend auf Tatbestand (a) oder (b)
dieser Bestimmung beruft, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor.
"Erwerbsunfähigkeit" bedeutet den durch Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden, ganzen
oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). "Arbeitsunfähigkeit"
bedeutet demgegenüber die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Die Vorinstanz hat festgestellt, diese
Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da aus den
nachgewiesenen medizinischen Abklärungen gar keine Erwerbs- oder
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hervorgingen. In der Tat
äussern sich die vorliegenden medizinischen Unterlagen darüber mit
keinem Wort. Auch er selbst behauptet bloss sinngemäss, dass er ab
April 2005 erwerbs- oder arbeitsunfähig geworden sei, indem er in der
Beschwerdeschrift ausführt, dass er seit diesem Zeitpunkt nicht mehr
habe arbeiten können. Vom 27. April 2005 datiert auch seine Anmel-
dung zum Bezug von IV-Leistungen, allerdings führt er darin wiederum
aus, er habe die Behinderung am linken Bein schon seit Februar 2003,
ohne den Beginn seiner Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit damit klar
festzulegen. Eine Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers während seiner Spitalpflege im Zusammenhang
mit seinem Beinbruch im Jahr 2003 wird in den vorliegenden Akten
nirgends erwähnt.
4.2 Aus dem Jahr 2005 liegt nur der Arztbericht von Dr. Tschui-Bucher
von der Rehaklinik Bellikon (act. IV/13) vor. Dieser erwähnt ebenfalls
keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, obwohl er bei ihm
Restbeschwerden und eine allgemeine Dekonditionierung festhält. In-
dem er ihm neun Physiotherapiesitzungen und ein selbstständiges
Konditionstraining empfahl, ging dieser Arzt offensichtlich davon aus,
dass diese Beschwerden sich innert einiger Wochen oder Monaten
beheben lassen würden. Der Beschwerdeführer leistete sich nach
eigenen Ausführungen weder eine Physiotherapie noch absolvierte er
das Konditionstraining. Offenbar begab er sich auch nicht weiter in
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ärztliche Pflege, so dass für eine Arbeitsunfähigkeit, sei es im Jahr
2005 oder später, kein hinreichender Nachweis vorliegt. Auch wenn es
zwar plausibel erscheint, dass sich die von Dr. Tschui-Bucher
verordnete Konditionierung nicht durch tägliche Massagen ersetzen
liess, wurde der für die Zusprechung einer Rente notwendige
Nachweis einer mindestens ein Jahr dauernden Arbeitsunfähigkeit
damit nicht erbracht.
5.
Zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz besteht Uneinig-
keit mit Bezug auf ihre verfahrensmässigen Obliegenheiten bei der Un-
tersuchung der Erwerbs- oder Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Da eine solche Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen
ist, hat die Vorinstanz den Rentenantrag des Beschwerdeführers zu-
rückgewiesen. Der Beschwerdeführer verlangt stattdessen, die Vor-
instanz müsse ihn zu einer gründlichen Untersuchung seines Gesund-
heitszustands aufbieten.
5.1 Im allgemeinen Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprin-
zip, wonach die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren haben (Art. 12 VwVG). Sie sind für die Beschaffung der Entscheid-
grundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen keine Beweisführungs-
last (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 6).
Das Untersuchungsprinzip wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien relativiert, wobei spezialgesetzliche Vorschriften über die
Sachverhaltsermittlung im Sozialversicherungsrecht den allgemeinen
Regeln vorgehen (CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 20 zu Art. 12). Im vorliegenden Fall ergibt
sich die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers insbesondere aus
Art. 28 ATSG. Demgemäss besteht eine Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen,
welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von
Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (BGE
130 II 449 E. 6.6.1; BGE 128 II 139 E. 2b; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2006, Rz. 1623 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich
2003, Art. 28 Rz. 10 f.). Zu diesen Tatsachen zählt namentlich auch der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
im fraglichen Zeitraum seit 2005.
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5.2 Der Sachverhalt muss im Sozialversicherungsrecht mit dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Die-
ser Grad übersteigt die Annahme einer blossen Möglichkeit bezie-
hungsweise einer Hypothese, liegt aber unter demjenigen der Unzwei-
felhaftigkeit der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist
dann überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkre-
ten Einwände mehr entgegenstehen. Gilt es, zwischen zwei oder meh-
reren Möglichkeiten zu wählen, ist diejenige überwiegend wahrschein-
lich, welche sich am ehesten zugetragen hat (zum Ganzen: UELI KIESER,
a.a.O., Art. 43 Rz. 23 mit Hinweisen).
Bei der Überprüfung einer gestützt auf ein Sozialversicherungsgesetz
ergangenen Verfügung hat die zuständige Beschwerdebehörde das
Recht, in alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Daten der
Vorinstanz Einsicht zu nehmen (Art. 47 Abs. 1 Bst. c ATSG). Im
vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dieses Einsichtsrecht nicht
gewahrt, sondern ihren Schriftenwechsel mit dem Beschwerdeführer
unvollständig dokumentiert und Unterlagen, die im vorinstanzlichen
Verfahren eine Rolle gespielt haben, aus den dem
Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten entfernt (Sachverhalt, F
und G). Der Beschwerdeführer kritisiert zudem mit Fug, dass die
angefochtene Verfügung von einem teilweise unrichtigen Sachverhalt
ausgeht, wenn sie eine Hüftoperation im Jahr 2006 erwähnt, von
welcher die Vorinstanz inzwischen eingesteht, dass sie nie
stattgefunden hat. Ein solches Vorgehen würde an sich zur Ver-
besserung der Unterlagen und Neubeurteilung durch die Vorinstanz
Anlass geben. Überdies hat die Vorinstanz die Bestimmung in Art. 69
Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (SR 831.201; IVV) missachtet. Im vorliegenden Fall kann
indessen auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet werden,
da die Beschwerde in jedem Fall abzuweisen ist.
5.3 Die Akten offenbaren nämlich, und sind in diesem Punkt unbestrit-
ten geblieben, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiederholt
aufgefordert hat, ihr die für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit
massgebenden Tatsachen mitzuteilen. Die Aufforderung ergibt sich so-
wohl aus der "3. Mahnung" vom 12. Juni 2006 (act. IV/16) wie aus dem
Vorbescheid vom 16. Oktober 2007 (act. IV/19). Während act. IV/16
vom Beschwerdeführer bei der Poststelle nicht abgeholt wurde,
bestätigt er in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2007 den Erhalt des
„Vorbescheids“ explizit. Der Beschwerdeführer hätte es in dem seine
Seite 11
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persönlichen, gesundheitlichen Verhältnisse betreffenden Bereich, wie
erwähnt, nicht dabei bewenden lassen dürfen, seine Arbeitsunfähigkeit
zu behaupten und die Vorinstanz die Beweise dafür ermitteln zu
lassen, sondern vielmehr durch Arztzeugnisse oder andere
Beweismittel glaubhaft machen müssen, dass er im betreffenden
Zeitraum bleibend erwerbsunfähig oder zumindest während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50
Prozent arbeitsunfähig gewesen ist. Dass die Vorinstanz irrtümlich
angenommen hat, der Beschwerdeführer hätte sich im Jahr 2006 einer
Hüftoperation unterzogen, vermochte diese Beurteilung höchstens zu
seinen Gunsten zu beeinflussen und ändert nichts an der
ungenügenden Beweislage.
6.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuwei-
sen.
7.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind
gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 300.– festgelegt.
7.2 Dem unvertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit
dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Seite 12
C-8713/2007
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 795.47.435.112)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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