Abtei lung II I
C-8718/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8718/2007
Sachverhalt:
A.
Die philippinische Staatsangehörige A._______ (geboren 1980, nach-
folgend Gesuchstellerin) beantragte am 6. September 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Manila die Erteilung eines Einreisevi-
sums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten
Reise gab sie an, ihren im Kanton Zürich wohnhaften Patenonkel
P._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und des-
sen Familie besuchen zu wollen. Mit seiner Frau sei sie überdies be-
reits seit ihrer Kindheit befreundet. Nach formloser Verweigerung über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet
hatte, wies diese das Einreisegesuch mit Verfügung vom 26. Novem-
ber 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuch-
stellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokultu-
rellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ih-
rer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin
oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche noch gesellschaft-
liche Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten könnten. Auch lägen keine Gründe vor, die eine Ein-
reise trotz dieser Bedenken als zwingend erscheinen liessen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Dezember 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Be-
gründung bringt er im Wesentlichen vor, er lade seit 1999 Familienmit-
glieder seiner Frau in die Schweiz ein. Alle diese Personen hätten die
Schweiz wieder fristgerecht verlassen und hätten hier weder gearbei-
tet noch seien sie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Die
Angehörigen seiner Frau – wie auch die Gesuchstellerin – hätten ein
geregeltes Einkommen auf den Philippinen und seien verheiratet, wes-
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halb sie jeweils froh seien, nach dem Aufenthalt in der Schweiz, wieder
zu ihren Familien zurückzukehren. Er habe seine Verwandten auch
noch nie finanziell unterstützen müssen. Da er Inhaber einer Firma sei
und zwei schulpflichtige Kinder habe, sei es ihm und seiner Frau nicht
möglich, häufig nach Asien zu reisen, weshalb er jeweils Angehörige
aus den Philippinen für drei Monate in die Schweiz einlade. Er könne
zudem versichern, dass keine der von ihm eingeladenen Personen die
Absicht habe, in der Schweiz zu arbeiten oder sich dauerhaft hier auf-
zuhalten.
Der Eingabe beigelegt waren u.a. Kopien des Einladungsschreibens
an die Schweizer Auslandvertretung vom 25. August 2007 sowie der
vom Migrationsamt des Kantons Zürich angeforderten Dokumente
bzw. Angaben.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar
2008 auf Abweisung der Beschwerde, hält an der Begründung ihrer
Verfügung fest und führt ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe
keine konkreten Angaben zu früheren Besuchern getätigt, weshalb ein
Vergleich zwischen den persönlichen Voraussetzungen der Gesuch-
stellerin mit denjenigen der früheren Gäste nicht möglich sei. Zudem
habe es sich bei den früheren Besuchern offenbar um Verwandte ge-
handelt, währenddem die Gesuchstellerin eine Freundin der Ehefrau
des Beschwerdeführers sei. Die beiden Frauen hätten allerdings in den
letzten neun Jahren kaum Kontakt gehabt. Die Gesuchstellerin lasse
überdies ihren Ehemann und ihr Kind auf den Philippinen zurück. Aus
den Unterlagen sei auch nicht erkennbar, wer das Kind in Abwesenheit
der Gesuchstellerin betreue bzw. wer für den Lebensunterhalt des Kin-
des und des Ehemannes aufkomme.
E.
In seiner Replik vom 25. März 2008 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und weist
darauf hin, es entspreche nicht der Wahrheit, dass seine Ehefrau und
die Gesuchstellerin in den letzten Jahren kaum Kontakt gehabt hätten.
Vielmehr seien sie per SMS und Telefon dauernd in Kontakt gewesen
und hätten sich bei Besuchen auf den Philippinen getroffen. Die Ge-
suchstellerin lebe zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Kind im
Haus ihrer Mutter. Die Mutter werde das Kind bei Abwesenheit der
Gesuchstellerin in ihre Obhut nehmen. Der Ehemann der Gesuch-
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stellerin sei Angestellter und verfüge über ein geregeltes Einkommen.
Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Vernehmlassung müsse er zu-
dem davon ausgehen, seine Beschwerde sei teilweise falsch ausge-
legt oder ignoriert worden.
Seiner Replik beigelegt waren Kopien der Garantieerklärungen aller
bisher von ihm eingeladenen philippinischen Bekannten und Angehöri-
gen, eines Arbeitsvertrags des Ehemanns der Gesuchstellerin sowie
eines Grundbucheintrags.
F.
In ihrer Stellungnahme zur Replik vom 15. April 2008 führt die Vorins-
tanz im Wesentlichen aus, ihre Einschätzung betreffend nicht gesi-
cherter Wiederausreise der Gesuchstellerin müsse in Anbetracht der
vom Beschwerdeführer in seiner Replik eingereichten Liste mit frühe-
ren – immer fristgerecht wiederausgereisten – Besucherinnen relati-
viert werden, da nun die persönliche Situation der Gesuchstellerin mit
derjenigen der früheren Besucherinnen vergleichbar sei. Allerdings
hätten die replikweise eingereichten Unterlagen und Angaben des Be-
schwerdeführers die vorhandenen Zweifel am Aufenthaltszweck der
Gesuchstellerin bekräftigt. Aus den Akten gehe hervor, dass die
Gastgeber zwei Kinder im Alter von sieben bzw. fünf Jahren hätten.
Seit Ende 2000 seien jährlich Besuchsaufenthalte von insgesamt
sechs bis neun Monate bewilligt worden. Auch hätten sich bereits
anlässlich früherer Visaverfahren Zweifel am Aufenthaltszweck der
Besucherinnen ergeben. Beispielhaft führte die Vorinstanz den Fall von
C._________ auf, in dem der Beschwerdeführer zunächst ein Gesuch
für einen bewilligungspflichtigen sechsmonatigen Aufenthalt zwecks
Kinderhüten eingereicht habe. Nachdem dieses nicht bewilligt worden
sei, sei die betreffende Person zweimal für drei Monate als Besucherin
in die Schweiz eingereist. Aufgrund der Akten müsse somit vermutet
werden, die Gastgeberfamilie habe seit Jahren Personen aus den
Philippinen als Haushaltshilfe bzw. zur Betreuung der Kinder bei sich
aufgenommen.
G.
In seiner Duplik vom 20. Mai 2008 macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, es sei ihm bekannt, dass die von ihm eingela-
denen Personen in der Schweiz nicht arbeiten dürften. Seine Frau sei
zudem bis zum 1. Januar 2007 voll und ganz Hausfrau gewesen und
habe erst danach eine Teilzeitanstellung in seiner Firma angenommen,
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wo sie nun während ein bis zwei Stunden pro Tag das Rechnungswe-
sen erledige. Bezüglich seines ehemaligen Gastes C._______ führt er
aus, er habe bei der Schweizer Auslandvertretung angefragt, ob sein
Gast für ein paar Tage seine Kinder betreuen könne. In der Folge sei
er an das Amt für Wirtschaft und Arbeit verwiesen worden, welches
seinen Antrag abgewiesen habe. Damit sei für ihn die Angelegenheit
erledigt gewesen.
Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer Kopien des Einladungs-
schreibens betreffend C._______ an die Schweizer Auslandvertretung
vom 23. Februar 2005 sowie eines Antwortschreibens der Volks-
wirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 14. April 2005 zu den Ak-
ten.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht
eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts-
und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28.
März 2003).
2.2 Durch die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die Stellung-
nahme der Vorinstanz dazu wurde der Sachverhalt im Vergleich zum
Verfügungszeitpunkt erheblich erweitert (Anzahl und zeitliche Reihen-
folge der erteilten Visa für angebliche Haushalthilfen). Die Vorinstanz
nahm überdies eine – aufgrund von Art. 57 VEV (vgl. E. 4 unten) inter-
temporalrechtlich nicht weiter zu untersuchende – Substitution des
Rechtsgrunds vor. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Vorin-
stanz konnten zu den Neuerungen Stellung nehmen. Dem Anspruch
des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde
jeweils Folge gegeben. Da – wie die Erwägungen zeigen werden –
kein Anwendungsfall einer reformatio in peius gemäss Art. 62 Abs. 2
VwVG vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht in freier Rechtsan-
wendung über die Beschwerde befinden (vgl. Zum Ganzen: HÄBERLI, in
Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40 und
41).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
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4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand an-
zuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in:
Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesver-
waltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
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(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10).
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Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I
des Schengener Grenzkodex aufgelistet. Das schweizerische Auslän-
derrecht sieht zudem in Art. 16 VEV vor, dass die Ausländerin oder der
Ausländer an den im Visum festgelegten Aufenthaltszweck gebunden
ist. Bestehen hingegen begründete Zweifel am Aufenthaltszweck, kann
die Erteilung eines Visums verweigert werden (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. c
VEV).
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als philippinische Staatsangehörige unterliegt die Beschwer-
deführerin damit der Visumspflicht.
7.
Vorliegend gilt es zu prüfen, ob an dem von der Gesuchstellerin gel-
tend gemachten Aufenthaltszweck begründete Zweifel bestehen.
7.1 Die Gesuchstellerin machte anlässlich ihres Visumantrags vom
6. September 2007 als Hauptzweck der Reise den Besuch beim Be-
schwerdeführer – ihrem Patenonkel ("Godfather") – und seiner Familie
geltend. Die Ehefrau ihres Gastgebers sei zudem eine Freundin aus
Kindertagen. Der Beschwerdeführer selbst führte in einem Schreiben
vom 25. August 2007 an die Schweizer Auslandvertretung aus, er wol-
le der Gesuchstellerin die schöne Schweiz zeigen. Der geltend ge-
machte Aufenthaltsweck wäre somit als Besuch gemäss Art. 15
Abs. 1 Bst. b VEV zu erachten.
7.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, an dem geltend gemachten
Aufenthaltszweck sei ernsthaft zu zweifeln. Zur Begründung führt sie
aus, die bestehenden Zweifel seien mit den replikweise getätigten An-
gaben und den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers be-
kräftigt worden: Der Beschwerdeführer habe zwei Kinder (7- und 5-
jährig). Seit 2000 seien jährlich Besuchsaufenthalte von insgesamt
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sechs bis neun Monaten bewilligt worden. Immer wieder seien dabei
Zweifel am Aufenthaltszweck der Besucherinnen aufgekommen. Er-
wähnung fand insbesondere der Fall einer Besucherin (C._______),
für welche im Jahr 2005 ein Gesuch für einen sechsmonatigen bewilli-
gungspflichtigen Aufenthalt zwecks Kinderhüten eingereicht worden
sei. Das Gesuch sei jedoch nicht bewilligt worden, worauf der Gast in
der Folge zweimal für drei Monate als Besucherin in die Schweiz ein-
gereist sei. Die Aktenlage lasse somit die Vermutung nahe, die Gast-
geberfamilie nehme bereits seit Jahren während jeweils sechs bis
neun Monaten pro Jahr eine Person aus den Phillipinen als Haushalts-
hilfe bzw. zwecks Kinderbetreuung bei sich auf.
7.3 Der Beschwerdeführer widerspricht den vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen betreffend Aufenthaltszweck in seiner Duplik vom 20. Mai 2008
und macht geltend, seine Frau sei bis zum 1. Januar 2007 nicht be-
rufstätig gewesen, sondern habe sich voll und ganz den Kindern und
dem Haushalt gewidmet. Erst seit dem 1. Januar 2007 arbeite sie täg-
lich ein bis zwei Stunden in seiner Firma und erledige das Rechnungs-
wesen. Er weise deshalb den Vorwurf zurück, die eingeladenen Perso-
nen als Kindermädchen oder Haushaltshilfe zu benötigen. Bezüglich
des Falles C._______ führt er aus, er habe lediglich die Schweizer
Auslandvertretung mittels Einladungsschreiben angefragt, ob es
erlaubt sei, dass sein Gast ein paar Tage seine Kinder betreuen kön-
ne. Daraufhin habe man ihn an das Amt für Wirtschaft und Arbeit ver-
wiesen, welches in der Folge den Antrag abgewiesen habe.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer versucht die vorinstanzlichen Ausführun-
gen, seine eingeladenen Gäste würden als Haushaltshilfen/Kinderbe-
treuerinnen bei ihm arbeiten, mit dem Argument umzustossen, seine
Frau sei bis zum 1. Januar 2007 nicht beruftstätig gewesen und habe
sich voll und ganz den Kindern und dem Haushalt gewidmet. Erst seit
diesem Zeitpunkt arbeite sie nun ein bis zwei Stunden in seiner Firma.
An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage sind jedoch Zweifel angebracht,
geht doch aus einem der Duplik beigelegten Schreiben des Beschwer-
deführers vom 23. Februar 2005 hervor, dass seine Frau bereits vor
dem 1. Januar 2007 nicht ausschliesslich als Hausfrau und Mutter tätig
war. Im genannten Schreiben führte der Beschwerdeführer denn auch
aus, er müsse im Rahmen einer Geschäftsreise bei allen neuen Liefe-
ranten ein Firmen-Audit durchführen sowie neue Kunden besuchen
und er werde seine Frau auf diese Reise mitnehmen. An anderer Stel-
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le macht er sogar explizit darauf aufmerksam, er sei auf die Mithilfe
seiner Frau angewiesen. Dass seine Frau sich vor dem 1. Januar 2007
voll und ganz dem Haushalt gewidmet habe, muss in Anbetracht
dieser Ausführungen nunmehr als Schutzbehauptung gewertet
werden.
Desweiteren ergibt sich aus dem obgenannten Schreiben ein weiteres
starkes Indiz dafür, dass der Gastgeber – wie von der Vorinstanz an-
genommen – bereits seit einigen Jahren Personen aus den Philippinen
zur Kinderbetreuung bei sich aufnahm womit auch am geltend ge-
machten Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin gezweifelt werden
muss. Der Beschwerdeführer selbst machte in seinem Schreiben an
die Schweizer Auslandvertretung geltend, er benötige im Juli und Au-
gust (2005) jemanden, der auf seine Kinder aufpasse und stellte des-
halb für die dafür vorgesehene Betreuerin – welche ein sehr gutes Ver-
hältnis zu seinen Kindern habe – einen Visumantrag. Der in der Duplik
vom 20. Mai 2008 geltend gemachte Einwand des Beschwerdeführers,
er weise den Vorwurf der Vorinstanz, dass er die eingeladenen Perso-
nen als Kindermädchen oder Haushaltshilfe benötige, in aller Form zu-
rück, muss somit insofern relativiert werden, als zumindest in einem
Fall nachweislich ein Gast als Kindermädchen hätte eingesetzt werden
sollen.
8.2 In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Kin-
der im Alter von nunmehr ca. acht und sechs Jahren hat, ist auch der
vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 25. März 2008 geltend
gemachte Zeitpunkt, ab dem Einladungen an philippinische Gäste in
die Schweiz erfolgen, ziemlich auffällig: So fiel der Besuch des ersten
Gastes (L._______) in den Jahren 2000/2001 – soweit aus den Akten
ersichtlich – mit der Geburt des ersten Kindes zusammen. Auffallend
ist in diesem Zusammenhang auch, dass lediglich Frauen in die
Schweiz eingeladen wurden, was die vorinstanzliche Vermutung, die
eingeladenen Gäste würden für die Kinderbetreuung eingesetzt, noch
zusätzlich unterstützt.
8.3 Der erwünschte Aufenthalt der Gesuchstellerin zwecks Besuchs
der Gastgeberfamilie und Besichtigung der Schweiz ist zudem auch in
Anbetracht der auf Seiten der Gesuchstellerin bestehenden familiären
Verpflichtungen schwer nachvollziehbar. Immerhin soll sie Mutter eines
am 4. Juni 2007 geborenen Kindes sein. Selbst wenn das Kind bei der
Mutter der Gesuchstellerin gut untergebracht wäre – wie es der Be-
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schwerdeführer in seiner Replik geltend macht – kann aufgrund der
Aktenlage nicht überzeugend dargelegt werden, wieso die Gesuchstel-
lerin kurz nachdem ihr Kind geboren wurde, bereits schon am 6. Sep-
tember 2007 einen Visumantrag für einen Aufenthalt in der Schweiz
stellte, welcher ihre dreimonatige Abwesenheit – genau vom 16. Okto-
ber 2007 bis 16. Januar 2008 und nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt
– vorsah. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers,
die Gesuchstellerin plane, im nächsten Jahr ein zweites Kind zur Welt
zu bringen, weshalb er ihr sein Heimatland vorher noch zeigen wolle
(vgl. Einladungsschreiben an die Schweizer Auslandvertretung vom
25. August 2007) vermögen schon in Anbetracht der replikweise gel-
tend gemachten Betreuungsmöglichkeit der Kinder durch die Mutter
der Gesuchstellerin – nicht zu überzeugen.
8.4 Nach dem bisher Gesagten bestehen im Sinn der einschlägigen
Bestimmungen durchaus begründete Zweifel am Aufenthaltszweck und
die Vermutung liegt nahe, die Gesuchstellerin werde zwecks Betreu-
ung der Kinder vom Beschwerdeführer erwartet. Ein solcher Aufenthalt
ist hingegen nicht mit einem Aufenthalt zu Besuchszwecken vereinbar,
weshalb dem Visumgesuch nicht stattzugeben ist.
9.
Die Überprüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise kann
vorliegend, nachdem bereits begründete Zweifel am Aufenthaltszweck
bestehen, zwar offen gelassen werden. Vollständigkeitshalber muss je-
doch an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass – entgegen
den vorinstanzlichen Ausführungen – nicht bereits aufgrund der frist-
gerechten Wiederausreise von anderen philippinischen Gästen des
Beschwerdeführers darauf geschlossen werden kann, auch die Wie-
derausreise der Gesuchstellerin würde anstandslos und fristgerecht
erfolgen. Im Übrigen tätigte der Beschwerdeführer – abgesehen von
den sehr pauschal gehaltenen Vorbringen in seiner Beschwerde vom
24. Dezember 2007 – auch keine Ausführungen zu den konkreten wirt-
schaftlichen und sozialen Verhältnissen seiner ehemaligen Gäste, wel-
che einen Vergleich mit denjenigen Verhältnissen, in welcher sich die
Gesuchstellerin befindet, ermöglichen würden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung
im Ergebnis als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
Seite 12
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10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürichs (Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
Seite 13