B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-87/2015
Ur t e i l vom 4 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision;
Verfügung vom 17. November 2014.
C-87/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, ist türkische Staatsange-
hörige und wohnt in der Türkei. In den Jahren 1996 bis 2002 arbeitete sie
in der Schweiz als Maschinenführerin in der Tabakindustrie (IVAG-Akt. 1–
4.).
B.
B.a Am 8. Januar 2003 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Aar-
gau (IV-Stelle AG) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an (IVAG-Akt. 1). Dabei brachte sie vor, sie leide seit ungefähr 1999 an
chronischer Muskelspannung.
B.b Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbe-
sondere einer beruflichen Abklärung vom 19. März bis 2. Juli 2004 in der
(…), welche allerdings per 2. April 2004 wieder abgebrochen wurde (IVAG-
Akt. 14-16), sprach die IV-Stelle AG der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 24. August 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % ab dem
1. Juni 2003 eine halbe Rente der IV zu (IVAG-Akt. 29). Diese Verfügung
erwuchs in Rechtskraft.
C.
Am 27. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle AG der Beschwerdeführerin im
Rahmen einer Rentenrevision mit, sie habe bei der Überprüfung des Inva-
liditätsgrades keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirken
würde. Deshalb habe die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die
bisherige Invalidenrente (IVAG-Akt. 42).
D.
Per 31. Dezember 2011 wurden die IV-Akten infolge Wegzugs in die Türkei
(IVAG-Akt. 43) an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) überwie-
sen.
E.
E.a Am 22. April 2013 leitete die IVSTA ein erneutes Revisionsverfahren
ein (IVSTA-Akt. 4). In dessen Rahmen nahm sie einen von der Beschwer-
deführerin ausgefüllten „Fragebogen für die IV-Rentenrevision“ (IV-
STA-Akt. 7) und ein türkisches „Attest der Gesundheitskommission“ vom
22. Juli 2013 mit Beilagen (IVSTA-Akt. 10) zu den Akten. Auf Empfehlung
des RAD-Arztes Dr. med. B._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medi-
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Seite 3
zin (IVSTA-Akt. 14), gab die IVSTA eine bidisziplinäre Begutachtung in Auf-
trag, die von den Dres. med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie,
und D._______, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankun-
gen, mit Datum vom 28. April 2014 erstattet wurde (IVSTA-Akt. 32 und 33).
E.b Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2014 stellte die IVSTA der Beschwerde-
führerin die Aufhebung ihrer Rente gestützt auf Bst. a der Schlussbestim-
mung der IV-Revision 6a in Aussicht (IVSTA-Akt. 38).
E.c Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. August 2014 Einwand
(IVSTA-Akt. 42).
E.d Mit Verfügung vom 17. November 2014 hob die IVSTA die bisher aus-
gerichtete halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar
2015 entsprechend dem Vorbescheid auf (IVSTA-Akt. 46).
F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 2014 Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss die Weiterausrichtung ihrer bisherigen Invalidenrente.
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 23. März 2015 eingeforderte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– wurde am 21. April 2015 bezahlt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2015 beantragte die IVSTA die Abwei-
sung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 30. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin mehrere Arzt-
berichte ein.
J.
Am 31. Januar 2017 reichte die IVSTA eine Duplik ein, die zu den Auswir-
kungen der in BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung Stellung nahm
sowie zwei Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 28. Dezem-
ber 2016 (Dr. med. B._______) und vom 19. Januar 2017 (Dr. med.
E._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) enthielt.
C-87/2015
Seite 4
K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die Duplik der Beschwerdeführerin zu und gab ihr Gelegen-
heit, sich innert Frist dazu sowie zur Rechtsprechung gemäss BGE 141 V
281 zu äussern.
L.
Die Beschwerdeführerin machte keine weiteren Eingaben.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel am 23. März
2017 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
(SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Im Streit liegt die Ver-
fügung der IVSTA vom 17. November 2014. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung
(Art. 1a–26bis und 28–70) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom
ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
C-87/2015
Seite 5
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und wohnt in
der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR
0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur An-
wendung kommt. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind
die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und
Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) –
einander gleichgestellt, soweit nicht das Abkommen selbst eine Differen-
zierung vorsieht. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei an-
wendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten
unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Staatsangehörigen zu
(Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Als Abweichung von die-
sem Gleichbehandlungsgebot sieht das Sozialversicherungsabkommen
vor, dass schweizerische IV-Renten türkischen Staatsangehörigen nach
deren endgültigem Verlassen der Schweiz nur ausgerichtet werden, wenn
diese mindestens zur Hälfte invalid sind (Art. 10 Abs. 2 Sozialversiche-
rungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abwei-
chungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkom-
men selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom
14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Zur Anwendung kommt das Recht
desjenigen Vertragsstaates, in dessen Gebiet eine Erwerbstätigkeit ausge-
übt wurde (Art. 4 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Das Abkommen
sieht lediglich für den Fall der Zusammenrechnung von Beitragszeiten eine
parallele Anwendung der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten vor
(Art. 10 Abs. 3 und 4 Sozialversicherungsabkommen). Demnach bestimmt
sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf IV-Leistungen be-
steht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
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Seite 6
E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 13. Februar 2015 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al-
lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Dezem-
ber 2014 hinaus Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung hat.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
C-87/2015
Seite 7
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen (Viertelsrenten), nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Sozialversicherungsabkom-
men).
4.4
4.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent-
liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbeson-
dere, aber nicht nur, bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits-
zustandes (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H.). Ist eine anspruchserhebliche
Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bis-
herigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August
2011 E. 3.1 m.w.H.).
4.4.2 Nach Bst. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-
Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: Schl-
Best. IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund-
lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten die-
ser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht
erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die
Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestim-
mung wurde höchstrichterlich als verfassungs- und EMRK-konform beur-
teilt (BGE 139 V 547). Sie findet gemäss Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine
Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände-
rung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die
C-87/2015
Seite 8
Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Inva-
lidenversicherung beziehen.
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.7 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien
können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü-
che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit
anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der Rente damit, dass die
Überprüfung der Invalidenrente gemäss Bst. a SchlBest. IVG ergeben
habe, dass die Diagnose, die zur Rentenzusprache geführt habe, zu den
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre. Ihr ärztlicher Dienst
habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leide. Den
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Seite 9
vorliegenden medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren ana-
tomischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer
Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es lägen
keine erhebliche psychiatrische Komorbidität oder signifikative Funktions-
einschränkungen vor, die eine Schmerzüberwindbarkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in Frage stellen würden. Der IV-ärztliche Dienst erachte
das bidisziplinäre Gutachten als zuverlässig und schlüssig, den darin ent-
haltenen Feststellungen sei nichts entgegenzusetzen, womit dem Gutach-
ten volle Beweiskraft zuzusprechen sei. Der beurteilende IV-Arzt weise da-
rauf hin, dass die Beschwerdeführerin an einer Fibromyalgie ohne eigen-
ständige Psychopathologie leide und der internistisch-rheumatologische
klinische Status keine wesentlichen Pathologien zeige. Die Überwindung
der Schmerzen sei zumutbar. Eine Verschlechterung oder zusätzliche Lei-
den seit der Rentenzusprache seien nicht festzustellen. Zudem reichte die
Vorinstanz zwei neue Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom
28. Dezember 2016 (Dr. med. B._______) und vom 19. Januar 2017
(Dr. med. E._______) ein und nahm zu den Auswirkungen der in
BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung Stellung.
5.2 Die Beschwerdeführerin führt auf Beschwerdeebene aus, sie sei in der
Schweiz krank geworden und ihre psychischen Störungen hätten sich seit
ihrer Rückkehr in die Türkei verschlechtert. Sie sei wegen ihrer gesund-
heitlichen Beschwerden und Behinderungen nicht in der Lage, eine Be-
schäftigung auszuüben. Sie reichte insbesondere einen ärztlichen Unter-
suchungsbericht vom 26. Juni 2015 ein.
6.
6.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz die Rentenaufhebung zu
Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu klären,
ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG
genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die Zusprechung
der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesund-
heitlichen Beeinträchtigung erfolgte.
6.2 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. Juni 2003 eine halbe Invaliden-
rente. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung (22. April 2013) lag so-
mit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442
E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014
E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die Beschwer-
deführerin mit Jahrgang 1972 zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb kei-
ner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist.
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Seite 10
Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
der Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht an-
wendbar.
6.3 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf
dem die Rentenzusprechung beruhte (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013
vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in
den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den
Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch
Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer
8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4),
wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die
Natur des Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Di-
agnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach
BGE 140 V 197 E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBest.
IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärba-
ren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklär-
baren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-
Revision auf erstere Anwendung finden. Eine Herabsetzung oder Aufhe-
bung unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG fällt lediglich dann ausser
Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch un-
terscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteil des
BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2).
6.3.1 Die ursprüngliche Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab dem
1. Juni 2003 (Verfügung vom 24. August 2005) beruhte auf der Annahme
einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbei-
terin. Diese Feststellung entstammt hauptsächlich dem Arztbericht der be-
handelnden Ärztin Dr. med. F._______, Fachärztin FMH für Allgemeine
Medizin, vom 8. November 2004 (IVAG-Akt. 22 S. 1). Diese hielt darin die
folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
– Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der ganzen Wirbelsäule, cer-
vikalbetont
– Weichteilrheumatisches Zustandsbild
– Depressive Entwicklung mit Traurigkeit, Leistungsschwäche
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine festge-
halten. Die Ärztin verweist in ihrem Bericht zudem auf den Bericht der
Rehaklinik G._______ vom 2. März 2004 (IVAG-Akt. 22 S. 5). Darin hält
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Seite 11
Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und
Rheumatologie, die folgenden Diagnosen fest:
– Chronisches cervicothorakospondylogenes Syndrom beidseits
– bei Wirbelsäulenfehlform
– bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance
– Somatisierungsstörung wahrscheinlich
Dr. H._______ führt dazu aus, die Beschwerdeführerin leide an chroni-
schen Nacken-, Schulter- und BWS-Beschwerden im Sinne obgenannter
Diagnose. Differentialdiagnostisch fänden sich keine Anhaltspunkte für
eine Radikulopathie. Die stationäre intensive physiotherapeutische Be-
handlung und die ambulante Physiotherapie hätten kaum eine Besserung
bewirkt. Ferner sei eine psychiatrische Stellungnahme zur Frage ange-
zeigt, ob eine Somatisierungsstörung vorliege.
6.3.2 Diesen Diagnosen und den (kurzen) Ausführungen der beiden Ärzte
kann entnommen werden, dass die chronischen Schmerzen der Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenzusprache weder mit somati-
schen noch mit psychischen Störungen hinreichend erklärt werden konn-
ten. Dies wird auch durch das bidisziplinäre Gutachten vom 28. April 2014
bestätigt. Darin geht der psychiatrische Gutachter rückblickend davon aus,
dass die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab Beginn der tat-
sächlichen Arbeitsunfähigkeit keine relevante längerfristige Arbeitsunfähig-
keit zu begründen vermochte (IVSTA-Akt. 33 S. 19; vgl. E. 7.1.3), und der
internistisch-rheumatologische Gutachter vermag aus dem Bericht der
Rehaklinik G._______ vom 2. März 2004 aus rheumatologischer Sicht
keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten (IV-
STA-Akt. 32 S. 13; vg. E. 7.1.2). Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon
ausgegangen, dass die Rentenzusprache bei der Beschwerdeführerin auf-
grund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer-
debildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte.
6.4 Damit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüber-
prüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG erfüllt sind und die halbe Rente
der Beschwerdeführerin gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG aufgeho-
ben werden kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies ist im Folgenden zu prüfen.
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Seite 12
7.
7.1 Im Rahmen des Zurückkommens auf den Rentenanspruch der Be-
schwerdeführerin unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG beauf-
tragte die Vorinstanz am 14. Juni 2012 die Dres. med. D._______, Facharzt
für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und C._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einem bidisziplinären Gutachten,
das vom 28. April 2014 datiert (IVSTA-Akt. 32 und 33).
7.1.1 Die Dres. D._______ und C._______ stellten in ihrem bidisziplinären
Gutachten keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit. Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit hielten sie folgende fest:
– Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto-
ren
– chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
– nicht ausreichend somatisch abstützbar
– primäres Fibromyalgie-Syndrom
– betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte
– betont im Bereich der rechten im Vergleich zur linken Körperhälfte
– diffuse Druckschmerzangabe
– Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke
– multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrati-
onsstörungen, Kopfschmerzen, traurige Verstimmung, Nervosität,
Schmerzen im Brustkorb
– Gonalgien
– Übergewicht mit Body-Mass-Index von 29.7 kg/m2
– Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
– Anämie
In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kamen die Gut-
achter zum Schluss, für die in der Schweiz bisher ausgeübten Tätigkeiten
könne zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit formuliert werden.
7.1.2 Dr. D._______ führte aus, die Beschwerdeführerin schildere sämtli-
che Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke in allen Ebenen als
ca. gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob ein Gelenk in belasteter o-
der entlasteter Körperhaltung untersucht werde. Dies weise auf vorder-
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Seite 13
gründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Die Beschwerde-
führerin schildere diffuse Druckschmerzen, die sämtliche der an typischer
Lokalisation gelegenen Fibromyalgie-Triggerpunkt-Zonen umfassten.
Diese diffuse Druckschmerzangabe könne er vordergründig nicht auf ein
bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abstützen, zumal er
auch keinen korrelierenden klinisch-pathologischen Befund wie ein Myo-
gelose oder einen Triggerpunkt objektiveren könne. Er gehe aufgrund der
diffusen Druckdolenz, aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschil-
derten und der von ihm erhobenen Beschwerden insgesamt von vorder-
gründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden und also von einem
primären Fibromyalgie-Syndrom aus. Allgemeininternistisch könne er ab-
gesehen vom Übergewicht keinen relevanten klinisch-pathologischen Be-
fund objektivieren. Insgesamt beurteile er die von der Beschwerdeführerin
geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens
als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde ab-
stützbar.
Er führte weiter aus, es liege ihm kein ärztliches Dokument vor, dass vor
der rentenberechtigenden Verfügung vom 6. Juli 2005 datiere, in dem ein
relevanter somatisch-pathologischer Befund beschrieben würde, der eine
anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Zudem
hätten sich diejenigen Befunde, die in diesen Dokumenten als pathologisch
beschrieben worden seien, unterdessen zurückgebildet. Auch im türki-
schen Arztbericht vom 22. Juli 2013 werde kein relevanter somatisch-pa-
thologischer Befund beschrieben. Auch diejenigen Bewegungseinschrän-
kungen der Wirbelsäule, die vor der rentenberechtigenden Mitteilung be-
schrieben worden seien, würden in diesem Bericht nicht mehr erwähnt. Die
Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt
für die von der Beschwerdeführerin früher in der Schweiz ausgeübten be-
ruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewe-
sen. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich be-
lastenden Arbeitsprofil könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht
beurteilt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden.
7.1.3 Dr. C._______ führt in seinem Gutachten aus, es seien in seiner Un-
tersuchung der Beschwerdeführerin keine klinisch relevanten psychopa-
thologischen Befunde zu erkennen gewesen. Die ab 2004 in den Akten
benannte depressive Störung könne nicht kritisch fachärztlich aufgrund all-
fällig relevanter tatsächlicher objektiver Befunde nachvollzogen werden. Es
bestehe auch aktuell eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrneh-
C-87/2015
Seite 14
mung und den objektivierbaren depressiven Befunden. Bei der Beschwer-
deführerin bestünden objektiv keine Symptome in ausreichender Schwere
beziehungsweise in ausreichender Länge und mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit, um eine dauernde depressive Episode gemäss ICD-10 F32
/ F33 zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Eine relevante
Arbeitsunfähigkeit sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
somit ebenfalls nicht begründbar. Bei der Beschwerdeführerin sei auch
kein somatisches Syndrom im Sinne der ICD-10 zu erkennen.
Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, da in den
Akten auch organische Befunde als mögliche Begründung für potentiell
schmerzhafte Veränderungen genannt würden, die „wiederholte Darbie-
tung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen
nach medizinischen Untersuchungen“ fehlen würden, die Schmerzen nicht
als andauernd, schwer und quälend erkennbar seien und der Schmerz
nicht in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belas-
tungen auftrete, die als ursächliche Faktoren geltend könnten. Hingegen
vermöchten die organischen Korrelate die vorhandene Schmerzsympto-
matik nicht ausreichend zu erklären und die Beschwerdeführerin werde be-
ruflich und privat entlastet, in dem sie eine Rente erhalte. Es sei deshalb
von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren auszugehen. Die Ausprägung der Störung sei im Vergleich zu
ähnlichen Störungsbildern als objektiv maximal leicht einzustufen. Die Be-
einträchtigungen der Beschwerdeführerin seien aus psychiatrisch-psycho-
therapeutischer Sicht objektiv gar nicht ausgeprägt und verblieben im rein
Subjektiven. Beim Verlauf der Störung seien auch vielfältige psychosoziale
Faktoren zu benennen: Herkunft, Migration, einfache Schulbildung, fehlen-
der Berufsabschluss, geringe Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage
am Arbeitsmarkt, mangelhafte Deutschkenntnisse, sozioökonomische Le-
bensumstände und langjähriger Rentenbezug. Es liege keine psychisch
ausgewiesene, erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive
Komorbidität vor. Die Beschwerdeführerin nehme angemessen am sozia-
len Leben teil, wenn auch subjektiv beeinträchtigt (alltägliche Aktivitäten
ausführen, Reise unternehmen, Haushalt führen, soziale Kontakte pflegen,
Kinder betreuen). Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer in-
nerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung könne nicht angenommen
werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin beschriebenen vollstän-
digen Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen
(inkl. Tabak, Alkohol, Drogen) könne von zumindest angemessenen inner-
seelischen Ressourcen ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin
C-87/2015
Seite 15
habe nie eine regelmässige ambulante und / oder (teil-)stationäre psychi-
atrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen und
Eingliederungsmassnahmen seien gescheitert. Die vielfältigen psychoso-
zialen Faktoren erklärten weit überwiegend die Diskrepanz zwischen der
subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin. Von dieser Einschätzung könne ab Datum der ak-
tuellen Untersuchung sicher und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit be-
reits ab Beginn der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz ausge-
gangen werden.
7.2 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte bidisziplinäre Gutach-
ten vom 28. April 2014 basiert auf einer umfassenden allgemeininternis-
tisch-rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in
Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die be-
gutachtenden Ärzte haben detailliert die Anamnese sowie die Befunde er-
hoben, nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mit den geklagten
Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zu-
sammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und
die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet, wobei auch eine Ausei-
nandersetzung mit abweichenden ärztlichen Beurteilungen und insbeson-
dere dem von der Beschwerdeführerin eingereichten türkischen Attest vom
22. Juli 2013 stattgefunden hat. Die Gutachter haben den Einfluss des in-
validenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens auf die
funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgezeigt und den
Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen um-
fassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung bestimmt (vgl. Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1).
Im Hinblick auf die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
genügt das Gutachten damit grundsätzlich den an den Beweiswert ärztli-
cher Berichte gestellten Anforderungen und ist voll beweiskräftig.
7.3 Der von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichte
ärztliche Untersuchungsbericht vom 26. Juni 2015 nennt als Diagnosen:
– Meniskusschädigung durch alten Riss oder alte Verletzung (M23.2)
– Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie
(M51.1)
– Sonstige zervikale Bandscheibendegeneration (M50.3)
C-87/2015
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Es bestehe eine Halswirbelsäulensensibilität, paravertebrale Lendenmus-
kelkrämpfe, Bewegungen seien eingeschränkt und am medialen Teil des
Knies bestünden Ödeme.
Der medizinische Dienst der Vorinstanz (Dr. B._______) führte dazu in sei-
ner Stellungnahme vom 28. Dezember 2016 aus, radiologisch würden de-
generative Veränderungen mit Bandscheibenschäden sowie eine leichte
Einengung des Spinalkanals auf Höhe C5/6 bestätigt. Radikuläre Kom-
pressionen seien keine vorhanden. Der Meniskusschaden (Stadium I) er-
gebe zusammen mit den klinisch erhobenen Befunden keine signifikante
Verminderung der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Voruntersuchungen an-
lässlich des Gutachtens vom April 2014. Dies treffe auch auf die degene-
rativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule zu, wo zudem – im Ge-
gensatz zur Behauptung des untersuchenden Arztes – keine Radikulopa-
thie vorliege, würden doch alle Wurzelabgänge als frei beschrieben. Insge-
samt könne er keine radiologischen oder klinischen Befunde erkennen,
welche die Schlussfolgerungen des Gutachtens ändern könnten.
Damit liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich der gesundheitliche Zu-
stand der Beschwerdeführerin seit der Erstellung des bidisziplinären Gut-
achtens verschlechtert hat und/oder dass die Schmerzen der Beschwerde-
führerin in grösserem Ausmass somatisch begründet werden könnten, als
dies im Gutachten gemacht wurde. Dieser ärztliche Bericht vermag damit
die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachten nicht in Zweifel zu zie-
hen.
8.
8.1 Das bidisziplinäre Gutachten wurde vor dem 3. Juni 2015 und damit
vor Ergehen des Bundesgerichtsurteils BGE 141 V 281 erstellt. Es beruht
damit noch auf der mit diesem Urteil aufgegebenen Rechtsprechung be-
züglich somatoformer Schmerzstörungen und ähnlichen ätiologisch-patho-
genetisch unklaren syndromalen Leidenszuständen.
8.2 Bei der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (F45.41) handelt es sich um eine somatoforme
Störung und damit um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndroma-
les Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (Urteil des
BGer 8C_381/2012 vom 20. Juni 2012 E. 4.2.1). Der chronischen
Schmerzstörung kommt in Abgrenzung zur anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (F45.40) versicherungsmedizinisch keine selbständige
Bedeutung zu (vgl. Urteile des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017
C-87/2015
Seite 17
E. 3.5 und 9C_168/2015 vom 13 April 2016 E. 3.2). Auch das ebenfalls di-
agnostizierte primäre Fibromyalgie-Syndrom stellt ein pathogenetisch-äti-
ologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare orga-
nische Grundlage dar (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 m.w.H.).
8.3 Gemäss der erwähnten früheren Rechtsprechung vermochten soma-
toforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch un-
klare syndromale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu
einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende
– Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte das
Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von
erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vor-
handensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz er-
füllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen
und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy-
chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn)
oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konse-
quent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedli-
chem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnah-
men bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten
Person. Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die ent-
sprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen
für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (vgl. BGE 141 V 281
E. 3.2 f. m.w.H.).
8.4 Diese Rechtsprechung wurde in BGE 141 V 281 überdacht und teil-
weise geändert. Zusammenfassend erwog das Bundesgericht darin, dass
die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als
bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen
Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeein-
trächtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon
in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse. Das bishe-
rige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfah-
ren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessli-
che Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der ren-
tenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch
C-87/2015
Seite 18
nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender so-
matoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Lei-
den) würden im Regelfall zu beachtende Standardindikatoren treten. Diese
liessen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionel-
len Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewin-
nes und auf die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität sei zu ver-
zichten. Der Prüfungsraster sei rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirk-
ten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei de-
ren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Die Aner-
kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig,
wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge-
sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi-
katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen
der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte
Person zu tragen (E. 6).
In intertemporaler Hinsicht hielt das Bundesgericht in E. 8 fest, dass ge-
mäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Be-
weiswert verlören. Vielmehr sei im Rahmen einer gesamthaften Prüfung
des Einzelfalls entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor-
handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhalte. Es sei in jedem
Fall zu prüfen, ob die beigezogenen Sachverständigengutachten – gege-
benenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüs-
sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubten oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte könne zudem unter Umständen
eine punktuelle Ergänzung genügen.
8.5 Im vorliegenden Fall erlaubt das bidisziplinäre Gutachten eine schlüs-
sige Beurteilung der Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren respektive der Fibromyalgie der
Beschwerdeführerin im Lichte der gemäss BGE 141 V 281 massgeblichen
Indikatoren. Diese führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die
Überwindung der Folgen ihrer chronischen Schmerzstörung und damit die
Aufnahme einer leichten oder mittelschweren Arbeit zumutbar ist, wie im
Folgenden zu zeigen ist.
8.5.1 In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist als erster Komplex
die Gesundheitsschädigung zu betrachten. In diesem Komplex enthalten
sind die Indikatoren „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“, „Be-
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Seite 19
handlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ und „Komorbiditä-
ten“. Diesbezüglich ist in erster Linie festzustellen, dass die Schmerzstö-
rung der Beschwerdeführerin von den begutachtenden Ärzten als objektiv
maximal leicht beurteilt wird. Der begutachtende Psychiater bezeichnet die
Schmerzen der Beschwerdeführerin ausdrücklich als nicht andauernd,
schwer und quälend. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin
die Schmerzen durchgehend vage beschreibt, ohne deren Art und Intensi-
tät konkretisieren zu können. Schliesslich machen die Gutachter darauf
aufmerksam, dass nicht invaliditätsrelevante Faktoren einen erheblichen
Anteil am Krankheitsgeschehen haben.
Bezüglich Behandlungs- und Eingliederungerfolg oder -resistenz ist festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerin 2004 einen Eingliederungsversuch
nach zwei Tagen bereits wieder abbrach. Weitere Massnahmen wurden
nicht durchgeführt. Die Beschwerdeführerin war zudem nie in psychiatri-
scher oder psychotherapeutischer Behandlung und hat nie Psychophar-
maka eingenommen. Die Gutachter bezeichnen die Chancen einer Thera-
pie beziehungsweise einer erfolgreichen Eingliederungsmassnahme heute
aus gesundheitsfremden Gründen als schwierig.
Bezüglich „Komorbiditäten“ ist von Belang, dass keine eigenständige de-
pressive Erkrankung vorliegt – nach Aussagen des begutachtenden Psy-
chiaters nicht einmal ein leichtes depressives Syndrom –, sondern lediglich
eine rezidivierende depressive Verstimmung diagnostiziert wird. Es liegen
gemäss Psychiater keinerlei relevante psychopathologische Befunde vor.
Es liegen auch keine schweren körperlichen Begleiterscheinungen vor, die
zusätzlich Ressourcen der Beschwerdeführerin beanspruchen würden.
Insgesamt ist damit bei der Beschwerdeführerin von einem relativ leichten
Krankheitsgeschehen ohne Komorbiditäten auszugehen.
8.5.2 Bezüglich des Komplexes der „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass
keine Persönlichkeitsstörungen vorliegen, keine Wahrnehmungs- und/oder
Ich-Störungen und keine krankheitsbedingten Defizite bezüglich Ressour-
cen. Der begutachtende Psychiater verweist zudem auf „zumindest ange-
messene innerseelische Ressourcen“ der Beschwerdeführerin. Diese Be-
funde zur Persönlichkeitsstruktur und den grundlegenden psychischen
Funktionen sind geeignet, dazu beizutragen, die funktionellen Auswirkun-
gen der chronischen Schmerzstörung bei der Beschwerdeführerin gering
zu halten.
C-87/2015
Seite 20
8.5.3 Bezüglich des Komplexes „Sozialer Kontext“ wirkt sich im Hinblick
auf verfügbare Ressourcen günstig aus, dass die Beschwerdeführerin in
einer intakten Familie lebt, ihre Kinder betreut und – obwohl sie angibt,
kaum noch nach draussen zu gehen – sozial weiterhin aktiv ist, indem sie
zum Beispiel die sozialen Kontakte zu Kolleginnen und zu ihrer Schwester
pflegt. Insgesamt nimmt sie damit in angemessener Weise am sozialen
Leben teil, auch wenn sie dieses subjektiv als beeinträchtigt empfindet. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem so-
zialen Umfeld mobilisierbare Ressourcen findet, die sich positiv auf ihr
funktionelles Leistungsvermögen auswirken.
8.5.4 In die Kategorie „Konsistenzprüfung“ fallen die Indikatoren „Gleich-
mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus“ und „Ausgewiesener Lei-
densdruck“. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
einem geregelten Tagesablauf nachgeht. Sie bewältigt einen 4-Personen-
Haushalt (wenn auch teilweise mit Hilfe ihrer Tochter und einer Reinigungs-
kraft) inklusive der Einkäufe. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, einen
grossen Teil alltäglicher Aktivitäten auszuführen. Alle diese Elemente wei-
sen zudem nicht auf einen hohen Leidensdruck hin. Auf einen eher gerin-
gen Leidensdruck deutet zudem der Umstand hin, dass die Beschwerde-
führerin nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung war.
8.5.5 Insgesamt ist damit bei der Beschwerdeführerin von einer relativ
leichten Ausprägung des Krankheitsgeschehens auszugehen. Zudem sind
keine leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren auszumachen,
insbesondere liegen keine Komorbiditäten vor. Schliesslich weist auch der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin nie in psychiatrisch-psychothera-
peutischer Behandlung war, auf einen eher geringen Leidensdruck hin.
Gleichzeitig bestehen insofern mobilisierbare Ressourcen, als die Be-
schwerdeführerin auf ein unterstützendes soziales Netzwerk, insbeson-
dere ihre Familie, zurückgreifen kann. Unter dem Aspekt der Konsistenz ist
zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem häuslichen All-
tag kaum eingeschränkt ist.
9.
9.1 Damit erscheint die Einschätzung der Gutachter im bidisziplinären Gut-
achten – die vom medizinischen Dienst der Vorinstanz,
Dr. med. E._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in
seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2017 unterstützt wird – angemes-
sen: Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite ist der Be-
C-87/2015
Seite 21
schwerdeführerin zumutbar. Für die in der Schweiz bisher ausgeübten Tä-
tigkeiten kann zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit formuliert werden.
9.2 Die volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tä-
tigkeit entspricht einem Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG von 0 %. Da-
mit hat die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht auf den
1. Januar 2015 aufgehoben. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der unterliegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführerin
ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
C-87/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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