Abtei lung II I
C-8721/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Verfügung vom 22.11.2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8721/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene, serbische Staatsangehörige A._______ war 1974
und 1975 als Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig und bei der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) versichert (IV-Akt. 21). Im September 2005 meldete er sich
über den zuständigen Versicherungsträger in Z._______ bei der
schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-
Akt. 11 und 12). Aus den eingereichten Akten geht hervor, dass er vom
12. Juli 2002 bis 2. August 2002 aufgrund einer Hirnblutung in der
Klinik C._______ hospitalisiert war (IV-Akt. 18), seither seine Arbeit als
Armierer bei der D._______ in Z._______ nicht mehr ausübte und in
seinem Heimatland eine Invalidenrente bezieht (IV-Akt. 1 ff.). Die für
die Abklärung zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol-
genden IV-Stelle) ersuchte die serbische Verbindungsstelle – nach
Rücksprache mit ihrem medizinischen Dienst (IV-Akt. 22 f.) – um Ein-
holung je eines Berichts betreffend den aktuellen Gesundheitszustand
und eine neurologische Untersuchung (IV-Akt. 25). Nach wiederholten
Mahnungen durch die IV-Stelle gingen am 14. Juni 2007 die Berichte
von Dr. med. E._______, Klinik C._______, vom 8. Mai 2007 (IV-
Akt. 37), von Dr. med. F._______, Spezialist für Radiologie, vom 8. Mai
2007 (IV-Akt. 39) und von Dr. med. G._______, Gesundheitszentrum
H._______, vom 14. Mai 2007 (IV-Akt. 41) ein. Nach Eingang des
Berichts von Dr. I._______, Neuropsychiater, vom 22. Juni 2007 (IV-
Akt. 42) nahm der IV-Stellenarzt Dr. J._______ die Beurteilung der
medizinischen Anspruchsvoraussetzungen vor. In seiner
Stellungnahme vom 20. August 2007 attestierte er dem Versicherten
ab dem 12. Juli 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in seiner
bisherigen Tätigkeit, erachtete aber die Ausübung einer leichten,
leidensangepassten Arbeit als uneingeschränkt zumutbar (IV-Akt. 43).
Aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelte die IV-Stelle einen
Invaliditätsgrad von 32 % (IV-Akt. 47) und stellte dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 17. September 2007 die Abweisung seines Gesuchs
in Aussicht (IV-Akt. 48). Mit Verfügung vom 22. November 2007 wies
sie das Leistungsbegehren ab (IV-Akt. 49).
B.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 27. Dezember 2007) und
beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente. Zur Begründung
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führte er im Wesentlichen aus, die zuständigen Behörden in Serbien
hätten ihm eine vollumfängliche Invalidität attestiert. Aufgrund seiner
gesundheitlichen Probleme sei er nicht in der Lage, selbständig mit
dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit zu gehen, er habe Mühe beim
Sprechen, Gehen und verliere oft das Bewusstsein. Als Beweismittel
reichte er verschiedene Unterlagen, die sich bereits in den Akten der
Vorinstanz befinden, ein (Akt. 1).
C.
Am 14. April 2008 erstattete die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (Akt. 8).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 22. April 2008 auf Fr. 300.- festge-
setzte Kostenvorschuss ging am 15. Mai 2008 bei der Gerichtskasse
ein (Akt. 11 und 9).
E.
Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der bis zum 3. Juni 2008
angesetzten Frist keine Replik ein.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle
ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
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1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und
Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der
Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Abänderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde
ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde,
einzutreten.
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze dazulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
22. November 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V
329). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen,
welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129),
daher nicht zu berücksichtigen. Im Folgenden werden deshalb die bis
Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV
zitiert.
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3.1.1 Die Schweiz hat mit Serbien – im Unterschied zu anderen Nach-
folgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens – kein neues Sozialver-
sicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198
E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Nach Art. 2 dieses Abkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetz-
gebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2
des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei-
chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
3.1.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt
sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
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ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch
auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind, bei
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einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf
eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und
bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Laut Abs. 1ter dieser Norm
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 %
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002
für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253
E. 2.3 und E. 3.1).
3.7 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweize-
rische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG).
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, der Anspruch auf
eine Invalidenrente. Da sich der Beschwerdeführer erst im September
2005 zum Leistungsbezug angemeldet hat, besteht ein allfälliger
Anspruch auf Auszahlung einer Rente frühestens ab September 2004.
4.1 Zunächst ist zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang der Beschwerdeführer aufgrund eines Gesundheitsschadens
in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.
4.1.1 Im Austrittsbericht der Klinik C._______, in welcher der Be-
schwerdeführer vom 12. Juli 2002 bis 2. August 2002 hospitalisiert
war, wurde eine intracerebrale Blutung (ICD-10 I61.5) diagnostiziert
sowie – als Folge- oder Begleitdiagnosen – Hemiparese, Sprachstö-
rung, als weitere Diagnosen eine arterielle Hypertonie (insuff. aa
coron.chr.), Agenesie Niere links (seit Geburt). Bei der neurologischen
Untersuchung vom 5. November 2002 stellte Dr. K._______,
Neuropsychiater, nach wie vor deutliche Einschränkungen aufgrund
der Hemiparese sowie eine Sprachstörung fest (IV-Akt. 20). Nach
Einsicht in diese Berichte erachtete der IV-Stellenarzt Dr. J._______
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die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als signifikant
eingeschränkt. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Ver-
weistätigkeit seien jedoch weitere Abklärungen erforderlich (Stellung-
nahme vom 18. August 2006, IV-Akt. 23).
4.1.2 Die von der IV-Stelle über den serbischen Versicherungsträger
eingeholten medizinischen Stellungnahmen ergeben hinsichtlich der
Diagnosen ein weitgehend einheitliches Bild (siehe Berichte von
Dr. med. E._______, Klinik C._______, vom 8. Mai 2007 [IV-Akt. 37],
von Dr. med. F._______, Spezialist für Radiologie, vom 8. Mai 2007
[IV-Akt. 39], von Dr. med. G._______, Gesundheitszentrum
H._______, vom 14. Mai 2007 [IV-Akt. 41] und von Dr. I._______,
Neuropsychiater, vom 22. Juni 2007 [IV-Akt. 42]): Status nach
intracerebraler Blutung ICD-10 I61.5, Hemiparese rechts und Sprach-
störung, arterielle Hypertonie (insuff. aa coron.chr.), Agenesie Niere
links (seit Geburt).
Dr. L._______ stellte in seinem Bericht vom 8. Mai 2007 fest, als Folge
der intracerebralen Blutung bestehe noch eine leichte Hemiparese
rechts, welche das klinische Bild präge, sowie eine leichte Sprach-
störung. Bei den unteren Extremitäten wird die Hemiparese rechts als
„diskret“ bezeichnet. Selbständiges Gehen sei möglich. Zur Arbeits-
fähigkeit äusserte sich Dr. L._______ nicht (IV-Akt. 37).
Dr. M._______ führt in seinem Bericht vom 22. Juni 2007 folgende
neurologische Befunde an: diskreter Facialis centralis rechts, an den
unteren und oberen Extremitäten leichtgradiges Pyramidendefizit
rechts, Sprache dysarthrisch, Gang selbständig – leicht hemiparetisch
rechts, Sphinkter unter Kontrolle. Psychischer Zustand: bewusst-
seinsklar, allseits orientiert, verlangsamt. Zur Arbeitsfähigkeit führte
der Neuropsychiater aus, er sei aufgrund der eigenen Untersuchung
und den vorliegenden Berichten der Meinung, es bestehe weiterhin
eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (IV-Akt. 42).
4.1.3 Der IV-Stellenarzt Dr. J._______ attestierte dem
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. August 2007 zwar
eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit (seit Juli
2002), erachtete aber die Ausübung einer seinem Leistungsprofil
entsprechenden Tätigkeit als vollschichtig zumutbar. Zu vermeiden
seien Arbeiten, bei welchen er Gewichte über 5 kg tragen oder
Gehstrecken zurücklegen müsse sowie Tätigkeiten mit regelmässigem
oder ausschliesslichem Kundenkontakt (IV-Akt. 43).
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4.1.4 Dr. M._______ begründet seine Meinung, wonach eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, nicht. Sein Bericht erfüllt
daher, was diesen Aspekt angeht, die Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme nicht (vgl. E. 3.4). Ange-
sichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen
an einer leichten Hemiparese rechts und an einer leichten Sprachstö-
rung leidet, wäre jedenfalls näher zu begründen gewesen, weshalb
keine Arbeitsfähigkeit – auch nicht in einer leichten, dem Leiden
angepassten Tätigkeit – mehr vorhanden sein soll. Demgegenüber
berücksichtigt die Einschätzung des IV-Stellenarztes die erhobenen
Befunde, sie erscheint daher nachvollziehbar. Der Einwand des
Beschwerdeführers, er sei nicht in der Lage, selbständig mit öffent-
lichen Verkehrsmitteln zur Arbeit zu fahren und er verliere oft das
Bewusstsein, findet in den medizinischen Berichten keine Stütze.
4.1.5 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer
zwar seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, eine leichte,
seinem Leiden angepasste Tätigkeit (ohne Heben von Gewichten über
5 kg, keine Gehstrecken, kein regelmässiger Kundenkontakt) jedoch
uneingeschränkt ausgeübt werden könnte, ist demnach nicht zu bean-
standen.
4.2 Zu überprüfen bleibt der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditäts-
grad.
4.2.1 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sein ehemaliger Arbeit-
geber könne ihm keine angepasste Arbeit anbieten und auch auf dem
übrigen Arbeitsmarkt würde ihn mit seiner Behinderung niemand ein-
stellen, ist vorab festzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung nicht
darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig
darauf, ob sie – mit Blick auf den allgemeinen (ausgeglichenen)
Arbeitsmarkt – die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI-Praxis 1998 S. 291
E. 3b). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts – auf welchen
Art. 7 und Art. 16 ATSG Bezug nehmen – ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
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anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 273
E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
4.2.2 Der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich wird
vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.
Weil sich die massgebenden Vergleichseinkommen auf den gleichen
Arbeitsmarkt beziehen müssen (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des
Bundesgerichts [BGer] I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 8.1) und der
Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine
Erwerbstätigkeit mehr ausübt, hat die Vorinstanz für die Ermittlung des
Validen- und des Invalideneinkommens auf die Durchschnittslöhne
gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Statistik (LSE) 2004 abgestellt. Bei der Anwendung der vorliegend
massgebenden Tabelle TA1 (Privater Sektor) gilt es zu berück-
sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden
zugrunde liegt, weshalb der massgebende Bruttolohn auf die betriebs-
übliche Wochenarbeitszeit umzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer hat bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens
eine qualifizierte Tätigkeit im Baugewerbe ausgeübt. Der monatliche
Bruttolohn (Zentralwert) betrug im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt) für Männer Fr. 5'358.- bzw. umge-
rechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Baugewerbe von
41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, Heft 4/2007, S. 90 Tabelle B9.2)
Fr. 5'585.72.
Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz aufgrund der Löhne im
Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) für Dienst-
leistungen für Unternehmen (Fr. 4'181.-) sowie für sonstige öffentliche
und persönliche Dienstleistungen (Fr. 4'333.-) ermittelt. Umgerechnet
auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Dienstleistungssektor
von 41.7 Stunden ergibt dies einen Durchschnittslohn von Fr. 4'437.92.
4.2.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter
Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfs-
arbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benach-
teiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohn-
ansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu
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tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versi-
cherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationa-
lität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkun-
gen auf die Lohnhöhe haben können. Ein Abzug soll aber nicht
automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder
mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)
Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch-
schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der
Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk-
male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 %
des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75,
vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.3).
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Vorinstanz den ermittelten
Tabellenlohn um 15 % reduziert, was ein Invalideneinkommen von
Fr. 3'772.23 ergibt. Unter Berücksichtigung des Alters des Beschwer-
deführers und des Umstandes, dass die Verwaltung nicht auf das
(höhere) Total im privaten Sektor abstellte (vgl. in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5 [Urteil BGer 9C_237/2007 vom 24. August 2007], Urteil
EVG I 588/05 vom 27. April 2006 E. 5.2), erscheint der vorgenommene
Abzug jedenfalls nicht als zu tief.
4.2.4 Beträgt das Valideneinkommen Fr. 5'585.72 und das Invaliden-
einkommen Fr. 3'772.23, erleidet der Beschwerdeführer eine Einkom-
menseinbusse von 32.47 %. Der Invaliditätsgrad von 32 % (zu den
Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121) liegt damit erheblich unter den
rentenanspruchsbegründenden 50 %, weshalb die Vorinstanz das
Rentenbegehren zu Recht abgewiesen hat. Demnach sind der ange-
fochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der geleistete Kosten-
vorschuss zu berücksichtigen ist. Bei Streitigkeiten um Bewilligung
oder Verweigerung von IV-Leistungen sind diese nach dem Verfahrens-
aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1000
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Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende
Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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