B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-872/2015
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Gesundheit,
Schwarzenburgstrasse 165,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Kostenbeteiligung bei Spitalaufenthalt.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sich mit Schreiben vom
9. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht wandte und geltend
machte, die Leistungsabrechnung der B._______ (Krankenversicherung)
vom 13. Dezember 2014 für den Spitalaufenthalt seines Sohnes
C._______ vom (…) bis (…) 2014 im Kantonsspital D._______ in
E._______ sei zwar gemäss der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG)
vorgegebenen, einheitlichen Berechnungsvariante erstellt worden, diese
Berechnungsart sei jedoch falsch und durch das Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen,
dass er insbesondere bemängelte, dass die B._______ gemäss der vom
BAG vorgegebenen Berechnungsmethode vom Rechnungsbetrag zu-
nächst die Franchise, danach den Selbstbehalt von 10% und erst an-
schliessend den Spitalkostenbeitrag abgezogen hatte, anstatt direkt nach
Abzug der Franchise den Spitalkostenbeitrag abzurechnen und erst da-
nach den Selbstbehalt von 10% zu berechnen,
dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe vom 9. Februar 2015 auch ein
Schreiben des BAG, Abteilung Versicherungsaufsicht, vom 19. Januar
2015 beilegte, in welchem das BAG dem Beschwerdeführer auf seine An-
frage vom 5. Januar 2015 zur Berechnungsmethode der Kostenbeteiligung
des Patienten antwortete und ausführte, Art. 64 KVG i.V.m. Art. 104 der
Krankenversicherungsverordnung KVV (SR 832.102) lasse unterschiedli-
che Berechnungsvarianten zu; eine Rechtsprechung zu dieser Problematik
sei ihm nicht bekannt, weshalb es sich, um eine einheitliche Handhabung
anzustreben, für das nun auch von der B._______ angewendete Vorgehen
entschieden habe; aus seiner Sicht sei das Vorgehen der B._______ des-
halb korrekt,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist,
dass einerseits das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 90a KVG
(SR 832.10) zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen die auf-
grund von Art. 18 Absatz 2bis bzw. Abs. 2ter KVG erlassenen Verfügungen
und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung sowie zur Beur-
teilung von Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen ge-
mäss Art. 53 KVG,
dass der Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus den Akten nicht
hervorgeht, dass vorliegend eine Verfügung im Sinne von Art. 90a KVG
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oder ein Beschluss einer Kantonsregierung gemäss Art. 53 KVG angefoch-
ten wird,
dass andererseits das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 und
Art. 33 VGG auch Beschwerden gegen Verfügungen der Departemente
und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen
der Bundesverwaltung, wozu auch das BAG gehört, beurteilt,
dass hierunter insbesondere Verfügungen des BAG in den Bereichen der
Spezialitätenliste (vgl. u.a. das Urteil des BVGer C-5459/2012 vom 21. Juni
2013), der Zulassung als Leistungserbringer (vgl. u.a. das Urteil des BVGer
C-6266/2013 vom 23. Juli 2014) und der Genehmigung der Prämientarife
der obligatorischen Krankenversicherung (BVGE 2009/65) fallen,
dass es sich beim Schreiben des BAG vom 19. Januar 2015 aber einerseits
offensichtlich nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG handelt, sondern um eine formlose Auskunft der zuständigen Auf-
sichtsbehörde über die Krankenversicherungen, weshalb schon aus die-
sem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass andererseits der Erlass einer Verfügung betreffend die Höhe der Kos-
tenbeteiligung eines Versicherten für einen Spitalaufenthalt nicht dem BAG
obliegt, sondern in die Zuständigkeit der Krankenversicherung des Versi-
cherten fällt (dies wäre im konkreten Fall die B._______),
dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass, sollte er mit der
Leistungsabrechnung der B._______ nicht einverstanden sein, er die Mög-
lichkeit hat, zunächst bei dieser eine anfechtbare Verfügung zu verlangen,
gegen welche er anschliessend gestützt auf Art. 52 ATSG Einsprache er-
heben könnte, woraufhin die B._______ einen Einspracheentscheid zu er-
lassen hätte,
dass ein solcher Einspracheentscheid gemäss Art. 56 ATSG i.V.m. Art. 58
Abs. 1 ATSG und Art. 60 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen mit Be-
schwerde beim zuständigen, kantonalen (Versicherungs-)Gericht ange-
fochten werden könnte,
dass die Urteile der kantonalen (Versicherungs-)Gerichte ans Bundesge-
richt weitergezogen werden können (vgl. u.a. die Urteile des BGer
9C_365/2010 vom 28. Februar 2011 und K 46/06 vom 24. Mai 2007),
dass es bei diesem Vorgehen den obgenannten Gerichtsinstanzen und
mithin nicht dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, zu beurteilen, ob der
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von der Versicherung gefällte Einspracheentscheid bestätigt werden kann
oder nicht,
dass die genannten zuständigen Gerichtsinstanzen in diesem Zusammen-
hang auch die Frage zu beurteilen hätten, ob sich Art. 104 KVV innerhalb
der Delegationsnorm von Art. 64 Abs. 5 KVG bewegt und insoweit geset-
zes- und auch verfassungskonform ist (vgl. auch Urteil des BGer K 46/06
vom 24. Mai 2007 E. 3.3),
dass es damit nicht zu den Zuständigkeitsbereichen des Bundesverwal-
tungsgerichts im Bereich des KVG gehört, zu entscheiden, ob die vom Bun-
desrat gewählte Abrechnungsvariante gemäss Art. 104 KVV dem Willen
des Gesetzgebers (Art. 64 Abs. 5 KVG) entspricht, ist doch eine abstrakte
Normenkontrolle, das heisst die Prüfung der Gültigkeit einer Norm (hier der
KVV) in einem besonderen Verfahren unabhängig von einer konkreten An-
wendung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschlos-
sen (BVGE 2013/51 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass demnach zufolge offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit der an-
gerufenen Beschwerdeinstanz im einzelrichterlichen Verfahren auf die Be-
schwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG)
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn ─ wie hier ─ Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es
als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurich-
ten ist.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde vom 9. Februar 2015 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr….; Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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