Abtei lung II I
C-8726/2007/pem/str
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
gesetzlich vertreten durch die Mutter B.,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C____/2007
Sachverhalt:
A.
Am 31. August 2006 verfügte die Invalidenversicherungs-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) in Anwen-
dung von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 bis
voraussichtlich 31. Dezember 2009 Kostengutsprache für eine logopä-
dische Behandlung (Sprachtherapie) für die in den Vereinigten Staaten
von Amerika wohnhafte, 1994 geborene A._______ (im Folgenden:
Versicherte oder Beschwerdeführerin).
B.
In der Folge erliess die IVSTA am 3. Dezember 2007 eine weitere Ver-
fügung, mit welcher diejenige vom 31. August 2006 annulliert bzw. er-
setzt wurde. Im Rahmen dieser neuen Verfügung befristete die IVSTA
die Kostenübernahme für die Sprachtherapie bis Ende Dezember
2007. Begründet wurde diese Befristung damit, dass die Übernahme
von Leistungen durch die schweizerische Invalidenversicherung (im
Folgenden: IV) im Zusammenhang mit der Sonderschulung, den Mass-
nahmen pädagogisch-therapeutischer Art (bspw. Logopädie) sowie der
psychomotorischen Therapie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Än-
derung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen am 1. Januar 2008
(NFA; AS 2007 5779) ausgeschlossen sei.
C.
Hiergegen liess die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter
B._______, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. De-
zember 2007 Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung vom 3. Dezember 2007 bzw. die Kostenübernahme der
Sprachtherapie auch über den 31. Dezember 2007 hinaus beantragen
(Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 wurde die Beschwerdefüh-
rerin unter Fristansetzung aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- zu leisten (B-act. 2); dieser wurde daraufhin überwiesen (B-
act. 5).
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E.
Nach Eingang zahlreicher weiterer Unterlagen beim Bundesverwal-
tungsgericht am 22. und 30. Januar 2008 (B-act. 6 und 7) beantragte
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 die Abwei-
sung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung vom 3. Dezember 2007. Zur Begründung führte sie im Wesentli-
chen aus, die Leistung sei nicht etwa deshalb befristet worden, weil
man diese als nicht mehr notwendig beurteilt habe, sondern weil die
IVSTA für deren Gewährung nicht mehr zuständig sei. Die IV könne
nur die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erbringen. Seit dem In-
krafttreten der NFA am 1. Januar 2008 sei die Gewährung von Beiträ-
gen durch die IV an Massnahmen für besondere Schulung gesetzlich
nicht mehr vorgesehen bzw. sei der bisherige Art. 19 IVG gestrichen
worden. Da keine übergangsrechtliche Regelung vorgesehen worden
sei, welche im Falle laufender Massnahmen den Besitzstand garantiert
hätte, hätten sämtliche laufenden Massnahmen der besonderen Schu-
lung – zu welchen die Sprachheilbehandlung ausdrücklich gehört habe
– bis Ende Dezember 2007 befristet werden müssen. Die Verwaltung
sei an die gesetzgeberischen Entscheide gebunden. Diese Bindung
ergebe sich unmittelbar aus dem ungeschriebenen verfassungsrechtli-
chen Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung, welcher das
Verwaltungshandeln im Interesse der Rechtssicherheit und der
Rechtsgleichheit an die vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen
binde (B-act. 11).
F.
In ihrer – beim Bundesverwaltungsgericht zusammen mit weiteren Ak-
ten am 29. Juni 2008 per Fax eingegangenen – Replik vom 25. Juni
2008 liess die Versicherte sinngemäss an ihrem Rechtsbegehren fest-
halten und unter anderem weitere Ausführungen im Zusammenhang
mit der Notwendigkeit der Sprachtherapie machen (B-act. 13). Dupli-
cando hielt die Vorinstanz an ihren in der Vernehmlassung vom 22. Mai
2008 gemachten Ausführungen fest (B-act. 15). In der Folge reichte
die Mutter der Beschwerdeführerin weitere Eingaben nach (B-act. 17
bis 20, 22).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Zu den anfechtba-
ren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Das VwVG findet jedoch keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Durch die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2007 ist die
Beschwerdeführerin besonders berührt. Ihr schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung und damit ihre Beschwerdelegiti-
mation sind zu bejahen (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat
frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Nachdem
auch der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet worden war, sind
sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und es ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 3. De-
zember 2007, mit welcher der Anspruch auf Massnahmen pädago-
gisch-therapeutischer Art (logopädische Behandlung) über den
31. Dezember 2007 hinaus verneint worden ist. Streitig und zu prüfen
ist der Anspruch auf solche Massnahmen ab dem 1. Januar 2008.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin mit Wohnsitz in
den USA. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Si-
cherheit vom 18. Juli 1979 (SR 0.831.109.336.1) ist im vorliegenden
Fall auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Zur Anwendung
kommen ausschliesslich die einschlägigen schweizerischen Rechts-
vorschriften.
2.2 In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfül-
lung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130
V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 3. Dezember
2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu je-
nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Be-
urteilung des allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von
Belang sind (für das IVG: ab 1. Januar 2001 in der Fassung vom
23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab 1. Juni 2002 in der Fassung vom
8. Oktober 1999 [AS 2002 685 sowie AS 2002 701]; ab 1. Januar 2003
in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IVG-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für
die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsan-
spruchs in ihrer Fassung der 4. IVG-Revision (AS 2003 3853) ebenfalls
anwendbar sind.
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
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(IVV, SR 831.201) und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revi-
sion, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008)
sind im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen. Zwar ist
die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen (vgl. zum massgeblichen Zeitpunkt der An-
wendbarkeit der neuen Bestimmungen auch UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, Zürich/ Basel/Genf 2003, Rz. 4 zu Art. 82). Da die Vorinstanz
einen über den 31. Dezember 2007 hinausgehenden Anspruch auf
Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art mit der Aufhebung von
bestehenden und mit der Inkraftsetzung von neuen gesetzlichen Nor-
men begründet hat, ist zur Prüfung des Leistungsanspruchs auch die
Rechtslage ab 1. Januar 2008 mit zu berücksichtigen.
3.
3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fas-
sung (AS 2006 2003 2006; BBl 2005 3079) hat die IV-Stelle der versi-
cherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungs-
begehren mittels eines Vorbescheides mitzuteilen; die versicherte Per-
son hat einen Anspruch auf rechtliches Gehör.
3.2 Die Vorinstanz hat mit angefochtener Verfügung vom 3. Dezember
2007 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf logopädische Be-
handlung über den 31. Dezember 2007 hinaus verneint, ohne diese
vorgängig im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens anzuhören. Da kein
Ausnahmetatbestand gemäss Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74ter
IVV gegeben war, ist die Verfügung vom 3. Dezember 2007 in Verlet-
zung der Verfahrensvorschrift von Art. 57a Abs. 1 IVG erlassen worden
und stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
3.3 Nach der Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, da sich die Beschwer-
deführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, hatte äussern kön-
nen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d aa) und die Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz ferner zu ei-
nem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzöge-
rung führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inte-
resse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung des
vorliegenden Falles nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 132 V 387
E. 5.1; 116 V 182 E. 3d; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).
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3.4 Nach dem Dargelegten kann als Zwischenergebnis festgehalten
werden, dass die Verfügung vom 3. Dezember 2007 zwar in Verletzung
der Verfahrensvorschrift von Art. 57a Abs. 1 IVG erlassen worden war,
die dadurch resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch
als geheilt gelten kann. In formell- und materiellrechtlicher Hinsicht er-
gibt sich weiter was folgt:
4.
4.1 Die Vorinstanz leistete mit der unangefochten in Rechtskraft er-
wachsenen Verfügung vom 31. August 2006 Kostengutsprache für eine
logopädische Behandlung (Sprachtherapie) für die Zeit vom 1. Januar
2006 bis vorläufig 31. Dezember 2009 (vgl. auch Bst. A. hiervor). Diese
Kostengutsprache erfolgte in Anwendung von aArt. 19 Abs. 1 IVG in
der ab 1. Januar 1996 in Kraft gestandenen Fassung (AS 1995 1126
1131; BBl 1993 I 1169). Gemäss dieser gesetzlichen Bestimmung wur-
den an die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das
20. Altersjahr noch nicht vollendet hatten und denen infolge Invalidität
der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar war,
Beiträge gewährt. Diese Beiträge umfassten unter anderem besondere
Entschädigungen für zusätzlich zum Schulunterricht notwendige Mass-
nahmen pädagogisch-therapeutischer Art (vgl. aArt. 19 Abs. 2 Bst. c
IVG).
4.2 Durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlas-
sen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779 5817; BBl 2005
6029) haben zahlreiche Bundesgesetze – so auch das IVG –
Neuregelungen erfahren. Im Bereich des IVG führte dies im Rahmen
der 5. IV-Revision gemäss Ziff. II/25 [Änderungen im IVG] des NFA un-
ter anderem zur Aufhebung von aArt. 19 IVG per Ende Dezember 2007
(AS 2007 5779 5808).
4.3 Da aArt. 19 IVG per Ende Dezember 2007 aufgehoben wurde, er-
liess die Vorinstanz am 3. Dezember 2007 die im vorliegenden Verfah-
ren angefochtene Verfügung, mit welcher die unangefochten in
Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 31. August 2006 annulliert
bzw. ersetzt wurde. Im Zusammenhang mit der Tragweite der formellen
Rechtskraft dieser Verfügung ist Folgendes festzuhalten:
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4.3.1 Das Eidg. Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesge-
richt) beantwortet die Frage nach der Tragweite der formellen Rechts-
kraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis nach vier Ge-
sichtspunkten: Erstens soll im Rahmen der prozessualen Revision (als
Rechtsprinzip des Sozialversicherungsrechts zur Verwirklichung des
materiellen Rechts) eine Verfügung zurückgenommen werden können,
die auf von Anfang an fehlerhaften Grundlagen beruht. Zweitens steht
die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhält-
nis unter dem Vorbehalt, dass nach Verfügungserlass keine erhebli-
chen tatsächlichen Änderungen eintreten, welche mittels Leistungs-
oder Rentenrevision zu berücksichtigen sind. Der Korrektur einer an-
fänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss der unrichti-
gen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachver-
halts dient drittens die Wiedererwägung als allgemeiner Grundsatz des
Sozialversicherungsrechts. Viertens gilt es schliesslich zu beurteilen,
wie es sich mit der formellen Rechtskraft einer Verfügung bei nachträg-
licher Änderung der objektiven Rechtslage verhält (BGE 127 V 10
E. 4b mit Hinweisen).
4.3.2 Da die Verfügung vom 31. August 2006 nicht auf von Anfang an
fehlerhaften tatsächlichen Begebenheiten beruht hatte, steht eine pro-
zessuale Revision vorliegend nicht zur Diskussion. Weiter liegt kein
Fall einer Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse vor.
Ebenso wenig geht es hier um eine Wiedererwägung, weil die seiner-
zeit erteilte Kostengutsprache für eine logopädische Behandlung in
Form einer Sprachtherapie nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet
werden kann. Vorliegend ist vielmehr der vierte Gesichtspunkt zu beur-
teilen bzw. die Frage zu klären, wie es sich im Zusammenhang mit der
Aufhebung von aArt. 19 IVG per 1. Januar 2008 mit der formellen
Rechtskraft der Verfügung vom 31. August 2006 verhält.
4.3.3 Nach der Rechtsprechung muss eine formell rechtskräftige Ver-
fügung – die Existenz wohlerworbener Rechte vorbehalten – abgeän-
dert werden, wenn seit deren Erlass eine Rechtsänderung eingetreten
ist, welche die Verfügung als rechtswidrig erscheinen lässt. Insbeson-
dere zeitlich unbefristete fortwirkende Anordnungen sind zu ändern,
wenn sie dadurch einer nachträglich verwirklichten Änderung des ob-
jektiven Rechts anzupassen sind; die Rechtsänderung erlaubt nicht
nur die Anpassung, sie verlangt diese (BGE 121 V 157 E. 4a, 115 V
308 E. 4a dd, 112 V 393 E. 3c mit Hinweisen).
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4.3.4 Bei der am 31. August 2006 verfügten Kostengutsprache handel-
te es sich zwar nicht um eine zeitlich unbefristete Anordnung. Da die
Aufhebung des aArt. 19 IVG im Rahmen der 5. IV-Revision jedoch die
Verfügung vom 31. August 2006 als rechtswidrig hätte erscheinen las-
sen, war die Vorinstanz gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
zweifelsfrei gehalten, diese Verfügung zu annullieren bzw. durch die
neue vom 3. Dezember 2007 zu ersetzen.
4.4 Nach dem vorstehend Dargelegten bzw. durch die Aufhebung des
aArt. 19 IVG lässt sich somit nicht beanstanden, dass die Vorinstanz
mit angefochtener Verfügung vom 3. Dezember 2007 die Verfügung
vom 31. August 2006 annulliert bzw. aufgehoben hat und die logopädi-
sche Behandlung (Sprachtherapie) mangels entsprechender, den Be-
sitzstand wahrenden Übergangsbestimmungen im IVG per Ende De-
zember 2007 befristet hat. Dieser Umstand mag zwar für die Be-
schwerdeführerin unbefriedigend sein. In korrekter Anwendung der seit
1. Januar 2008 geltenden Rechtslage rechtfertigt es sich jedoch nicht,
von diesem Ergebnis abzuweichen. Es kann diesbezüglich ergänzend
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehm-
lassung vom 22. Mai 2008 (B-act. 11) verwiesen werden.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass sich sowohl der Erlass der angefochtenen Verfügung vom
3. Dezember 2007 an sich als auch die darin getroffenen Anordnungen
als rechtens erweisen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde
vom 13. Dezember 2007 abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind nach dem Verfahrensauf-
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wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis
Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende
Verfahren werden die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- bestimmt
(vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008). Aufgrund der
besonderen Umstände rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu erlassen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführe-
rin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerde-
führerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgelegt und werden der
Beschwerdeführerin erlassen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde an die betreffend die
Gerichtskorrespondenz angegebene Zustelladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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