B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-874/2010
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
1. A_______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Aargau, Augustin-Keller-Strasse 1, 5001 Aarau,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG.
C-874/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende A._______ (Beschwerdeführer 1, geb.
[…]) und seine nach Brauch mit ihm verheiratete Lebenspartnerin
B._______ (Beschwerdeführerin 2, geb. […]) reisten am 24. November
2002 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Am
5. Februar 2003 kam der gemeinsame Sohn C._______ auf die Welt. Mit
Verfügung vom 20. März 2003 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) die Asylgesuche ab und wies die Familie
unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Dagegen leg-
ten die Beschwerdeführenden am 19. April 2003 bei der damals zustän-
digen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein Rechtsmittel ein.
Mit Urteil vom 22. September 2008 wies das inzwischen für das Verfah-
ren zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Vorin-
stanz setzte den Betroffenen daraufhin eine Ausreisefrist bis zum
29. Oktober 2008. Am 26. Oktober 2008 reichten die Beschwerdeführen-
den beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, worauf der Vollzug
einstweilen ausgesetzt wurde. Das Wiedererwägungsverfahren betreffend
Asyl und Wegweisung ist nach wie vor in erster Instanz hängig.
B.
Am 10. September 2009 unterbreitete die Migrationsbehörde des Kan-
tons Aargau der Vorinstanz ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 3. Dezember 2009 mit,
dass erwogen werde, die Zustimmung zu einer entsprechenden Aufent-
haltsregelung zu verweigern und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellung-
nahme ein. Die Beschwerdeführenden liessen sich am 4. Januar 2010
durch ihre Parteivertreterin vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs.
2 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 befänden sich seit sieben Jah-
ren in der Schweiz, was keine besonders lange Aufenthaltsdauer darstel-
le. Hier hätten sie die deutsche Sprache erlernt und einige soziale Kon-
takte geknüpft. Der siebenjährige Sohn sei in der Schweiz geboren und
vor kurzem eingeschult worden. Die Familie habe noch nie gearbeitet und
C-874/2010
Seite 3
werde von der Sozialhilfe unterstützt. Der Wille zur künftigen Teilnahme
am Wirtschaftsleben sei allerdings vorhanden. Die Eltern seien jedoch
erst im Alter von 25 bzw. 20 Jahren hierhin gekommen und hätten den
grössten Teil ihres bisherigen Lebens mit den für die Sozialisierung wich-
tigen Phasen in ihrem Heimatstaat verbracht und dort eine gute Ausbil-
dung absolviert. Unter diesem Aspekt erscheine eine Rückkehr nach Ma-
zedonien nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Der Sohn
wiederum sei noch stark an seine Eltern gebunden, weshalb beim Verlas-
sen der Schweiz keine Entwurzelung anzunehmen sei. Die medizinische
Versorgung und Betreuung in Mazedonien sei in Bezug auf die geltend
gemachte Krankheit im Übrigen gut. Zudem verfügten die Eltern dort über
ein Beziehungsnetz und somit über Möglichkeiten zum Aufbau einer neu-
en Existenz im Heimatstaat. Die Situation der Familie vermöge daher
selbst in Berücksichtigung des Kindeswohls keinen Härtefall im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 AsylG zu begründen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Februar 2010 beantragen die Be-
schwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefal-
les erfüllt seien, sowie die Anweisung an die Vorinstanz, dem Antrag des
Kantons Aargau auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
In formeller Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Hierzu lassen sie vorbringen, die Familie lebe seit sieben
Jahren in der Schweiz und sei weder straf- noch betreibungsrechtlich in
Erscheinung getreten. In dieser Zeit hätten sie ein neues Leben aufge-
baut und sich hier ein tragfähiges Beziehungsnetz geschaffen, es sei mit-
hin zu einer Verankerung hierzulande und zu einem Bruch mit dem Her-
kunftsland gekommen. Nicht zuletzt sollte der Fokus darauf gelegt wer-
den, dass insbesondere dem Beschwerdeführer 1 auf dem schweizeri-
schen Arbeitsmarkt optimale Integrationsmöglichkeiten attestiert werden
könnten. So habe er sich unermüdlich darum bemüht, in der Arbeitswelt
Fuss zu fassen. Allerdings unterstehe er seit längerem einem Arbeitsver-
bot. Sodann sei es für Asylsuchende im Kanton Aargau wegen des Inlän-
dervorranges fast unmöglich, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Immer-
hin habe er beim Einreichen des Härtefallgesuches zwei Stellenangebote
vorweisen können, aktuell wäre eine konkrete Arbeitsstelle offen, falls er
eine entsprechende Bewilligung erhalten würde. Ein besonderes Augen-
merk verdiene die Situation des Kindes C._______, welches in der
Schweiz geboren sei, keinen Bezug zu seiner Heimat aufweise und sich
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Seite 4
sehr gut in der Schule eingelebt habe. Aus Sicht der Klassenlehrerin wäre
eine Rückkehr nach Mazedonien für den Jungen nicht förderlich. Die Be-
schwerdeführerin 2 schliesslich befinde sich seit dem 5. November 2007
in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Die Vorinstanz gehe dar-
auf, abgesehen vom Hinweis auf das klinische Zentrum in Skopje mit sei-
nem umfassenden Behandlungsangebot, gar nicht ein. Dabei werde ver-
nachlässigt, dass sich das Krankheitsbild seit dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 22. September 2008, worin die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auch bezüglich der medizinischen Versorgung be-
jaht worden sei, verändert habe. Ende 2008 sei die Beschwerdeführerin
wegen akuter Suizidalität in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wor-
den. Es sei eine weiterführende, integrierte psychiatrische Behandlung
nötig, um ihren psychischen Zustand zu stabilisieren und die Gefahr einer
akuten Suizidalität abzuwenden. Ebenso sei sie auf Medikamente ange-
wiesen. Überdies stelle sich die Frage, wer die Kosten einer Behandlung
in Mazedonien übernähme. Die schlechte psychische Verfassung der Be-
schwerdeführerin 2 würde für die Familie im Falle einer Rückkehr daher
zu einer erheblichen Zusatzbelastung führen. Aus denselben Gründen
kämen auf das Kind zu den üblichen Integrationsschwierigkeiten zusätzli-
che Probleme hinzu. All diese Argumente sprächen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Überlegungen.
Das Rechtsmittel war mit einem aktuellen Arztbericht der Psychiatrischen
Dienste Aargau (nachfolgend: PDAG) vom 21. Dezember 2009 und einer
Sozialhilfebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes vom 5. Februar
2010 ergänzt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2010 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und fügt an, die geltend
gemachten medizinischen Probleme bildeten Gegenstand des Wiederer-
wägungsgesuches vom 27. Oktober 2008 (recte: 26. Oktober 2008).
F.
Replikweise hält die Parteivertreterin am 9. April 2010 am eingereichten
Rechtsmittel sowie den Begehren fest.
G.
Am 24. November 2011 ergänzte die Parteivertreterin die bisherigen Vor-
bringen. Dazu reichte sie ein ärztliches Zeugnis vom 7. Oktober 2011 ein.
C-874/2010
Seite 5
Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 schwanger ist und
auf den März 2012 ein Kind erwartete.
Am 3. März 2012 kam die Tochter Alina auf die Welt.
H.
Mit Nachträgen vom 6. Juni 2012 und 13. Juni 2012 reichte die Partei-
vertreterin weitere Beweismittel ein (zwei Empfehlungsschreiben des ört-
lichen Fussballvereins, einen "Integrationsbericht" der Klassenlehrerin
von C._______ ).
I.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Juni 2012 lud das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführenden ein, das Rechtsmittel zu
aktualisieren.
Die Parteivertreterin machte hierzu am 15. August 2012 abschliessende
Bemerkungen. Der Stellungnahme waren zusätzliche Beweismittel beige-
legt (Bericht der PDAG vom 9. August 2012, Bericht der die Beschwerde-
führerin betreuenden Pflegefachfrau vom 15. August 2012, zwei Unter-
stützungsschreiben).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten
des Migrationsamtes Kanton Aargau – wird, soweit rechtserheblich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], siehe in Bezug
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Seite 6
auf Art. 14 Abs. 2 AsylG auch Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010
vom 13. September 2010 E. 3).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), dem Verwal-
tungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylge-
setz – sofern anwendbar – nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen
Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Ein-
reichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält
(Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer
bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es
nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar
ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per
1. Januar 2007 in Kraft getretene Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2
AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen
haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden.
Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des
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Seite 7
Asylverfahrens dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Pe-
ter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Ver-
fahrens vgl. Urteil des BVGer C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3).
3.2 Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz
in aArt. 44 Abs. 3 bis 5 (AS 1999 2273) die Möglichkeit vor, in Fällen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein
rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Rechtskräftig abgewiesene Asyl-
suchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme ausge-
schlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG ent-
hält nicht nur eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf rechtskräf-
tig abgewiesene Asylsuchende, sondern bringt der betroffenen Person
auch insoweit eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt wer-
den kann (zur Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE
2009/40 E. 3.1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden halten sich seit der Einreichung der Asyl-
gesuche mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei der Aufenthaltsort
der Familie den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a
und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt,
ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortge-
schrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor-
liegt". Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen
Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS
1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat
der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, son-
dern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von
der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht
anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit
Hinweisen).
4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
C-874/2010
Seite 8
142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) be-
zieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration
(Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienver-
hältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilha-
be am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer
der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Mög-
lichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
5.
5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13
Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten Kri-
terien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwie-
gender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erfor-
derlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Not-
lage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingun-
gen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Per-
sonen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden
wäre.
5.2 Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb
erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur
Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht,
wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz
aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und
sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so
engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann,
im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39
E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien
von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog
dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anfor-
derungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine über-
durchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die
Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen
(BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.).
5.3 Zu beachten gilt es ferner, dass die ausländerrechtliche Zulassung
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel
C-874/2010
Seite 9
verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder
des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen
betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie
für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von
Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwie-
genden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichts-
punkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in
der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher
auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer
Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind
diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst.
f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht losge-
löst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten
erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausge-
setzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine ge-
wisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betref-
fen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht
zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-8270/2008
vom 10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis).
5.4 Bei Härtefallgesuchen von Familien schliesslich darf die Situation der
einzelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal der
Familie stellt eine Einheit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines
Härtefalles beispielsweise einzig für die Eltern oder nur für die Kinder an-
zunehmen (BVGE 2007/16 E. 5.3 S. 196). Ein besonderes Augenmerk ist
dabei den Kindern zu widmen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-KRK,
SR 0.107) ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige
betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung. Ungeachtet der umstrit-
tenen Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist das
Kindeswohl zumindest im Rahmen einer völkerrechtskonformen Ausle-
gung des Landesrechts zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2
S. 156 f. mit Hinweisen). Dem wird in der Praxis insofern Rechnung ge-
tragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von
Kindern in der Schweiz regelmässig besonderes Gewicht beigemessen
wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.578/2005 vom 3. Februar 2006
E. 3.1 und 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007 E. 3).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden sind Ende November 2002 als Asylsu-
chende in die Schweiz gelangt. Inzwischen halten sie sich zehn Jahre
C-874/2010
Seite 10
hier auf. Das ist zwar vergleichsweise lange, aber nicht derart lange, dass
ohne das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte, zumal das Asylverfah-
ren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2008
nach knapp sechs Jahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und die
weitere Anwesenheit der Beschwerdeführenden auf einer für die Dauer
des Wiedererwägungsverfahrens betreffend Asyl und Wegweisung er-
gangenen vorsorglichen Anordnung des BFM vom 29. Oktober 2008 an
die kantonale Migrationsbehörde beruht (vgl. im Gegensatz dazu die mit
BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f. begründete Kaynak-Rechtsprechung, die
mit Blick auf die besondere Situation asylsuchender Personen nach zehn-
jährigem Aufenthalt ohne definitiven Asylentscheid von einem schwerwie-
genden persönlichen Härtefall ausgeht, wenn die asylsuchende Person
finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis
dahin klaglos verhalten hat, und vorausgesetzt, dass die Dauer des Auf-
enthaltes nicht absichtlich durch missbräuchliches Ergreifen von Rechts-
mitteln verlängert oder unterbrochen wurde; vgl. auch BGE 123 II 125 E.
3 S. 128; Urteil des Bundesgerichts 2A.542/2005 vom 11. November
2005 E. 3.2.1). Immerhin lässt sich in casu den Betroffenen kaum vorhal-
ten, das ordentliche Asylverfahren unnötig verzögert zu haben. Hingegen
stellt sich die Frage, ob sich aus den sonstigen Umständen des Aufent-
halts und Verhaltens der Beschwerdeführenden, der Situation des schul-
pflichtigen Sohnes oder den medizinischen Indikationen eine schwerwie-
gende persönliche Notlage ableiten lässt. Nicht unberücksichtigt gelassen
werden kann mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE überdies, dass die
Beschwerdeführerin 2 sich als Tochter eines Gastarbeiters bereits
1990/91 einmal hierzulande aufgehalten hat.
6.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden wegen illegaler Einreise
als Asylsuchende zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen verurteilt (vgl.
die entsprechenden Strafbefehle des Bezirksamtes Aarau vom 17. April
2003), der Beschwerdeführer 1 wegen illegaler Erwerbstätigkeit zudem
zu einer Busse von Fr. 300.- (siehe Strafbefehl des Bezirksamtes Baden
vom 15. August 2007). Abgesehen von diesen untergeordneten und zum
Teil schon weit zurückliegenden Vorfällen hat sich die Familie klaglos ver-
halten. Hinsichtlich der sprachlichen Integration geht aus den kantonalen
Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer 1 problemlos auf Deutsch
verständigen kann. Auch die Beschwerdeführerin 2, welche im Frühjahr
2004 während mehrerer Monate einen Deutschkurs besucht hat ("Muki-
Deutsch"), verfügt über gute bis sehr gute Kenntnisse dieser Sprache,
derweil der in der Schweiz geborene Sohn C._______ ohnehin fliessend
C-874/2010
Seite 11
Deutsch – den eingereichten Unterlagen zufolge seine Erstsprache –
spricht. Die diesbezüglichen Bemühungen und Kenntnisse der Familie
bewegen sich in Anbetracht der Dauer ihrer Anwesenheit im eher über-
durchschnittlichen Rahmen.
Bemerkenswerter präsentiert sich die Eingliederung der Beschwerdefüh-
renden in ihr gesellschaftliches Umfeld. Davon zeugen nur schon die mit
dem Härtefallgesuch vom 6. Januar 2009, der Stellungnahme vom 4. Ja-
nuar 2010, den Nachträgen vom 6. Juni 2012 und 13. Juni 2012 sowie
der Beschwerdeaktualisierung vom 15. August 2012 eingereichten Refe-
renzschreiben. Von Personen aus unterschiedlichen Bevölkerungskreisen
stammend, lassen besagte Empfehlungen zum Teil echte Anteilnahme
und Sympathie für die Betroffenen erkennen und legen Zeugnis ab über
die aus Sicht Dritter grosse Integrations- und Kooperationsbereitschaft
der ganzen Familie, insbesondere deren Willen zur Teilhabe am sozialen
Leben in ihrer näheren und weiteren Umgebung. Zu erwähnen sind etwa
das Engagement der Eltern in Kindergarten und Schule (vgl. Schreiben
der Kindergärtnerin vom 6. November 2008 oder den vom 9. Dezember
2009 datierenden Schulbericht in den Beilagen zur obgenannten Stel-
lungnahme vom 4. Januar 2010). Der Beschwerdeführer 1 amtet zudem
seit über einem Jahr erfolgreich als Juniorentrainer des FC X._______. In
dieser Zeit hat er in einem Kurs in deutscher Sprache das Kinderfussball-
diplom des Aargauischen Fussballverbandes erworben. In einem vom
30. Mai 2012 datierenden Empfehlungsschreiben des Vereins wird er als
freundlicher und zuvorkommender Kollege beschrieben. Besonders her-
vorgehoben werden seine Pünktlichkeit, sein Pflichtbewusstsein sowie
die vorbildlichen Umgangsformen. Ein nachgereichtes Referenzschreiben
vom 10. August 2012 bestätigt dies (zur erhöhten Bedeutung von wie vor-
liegend nicht vorformulierter Unterstützungsschreiben vgl. Urteil des
BVGer C-7258/2009 vom 20. Februar 2012 E. 6.2). Analoges ergibt sich
für den Sohn C._______. Auch ihm wird seitens des Fussballvereins eine
hohe Akzeptanz, Beliebtheit sowie eine Stellung als Leader im Junioren-
team bescheinigt. Insofern kann von einer fortgeschrittenen sozialen In-
tegration der Familie ausgegangen werden.
6.3 Problematischer verhält es sich mit der beruflichen Integration. Die
Beschwerdeführenden werden von der Sozialhilfe unterstützt, zuletzt ge-
schah dies auf der Basis von Nothilfe. Unbestrittenermassen hat sich der
Beschwerdeführer 1 indessen stets bemüht, in der Arbeitswelt Fuss zu
fassen. Die Arbeitssuche gestaltete sich, durch seinen Aufenthaltsstatus
bedingt, allerdings schwierig. Wohl hatte er immer wieder Stellenangebo-
C-874/2010
Seite 12
te, zum Teil scheiterte der Stellenantritt jedoch an der Bewilligungspraxis
der zuständigen Behörde (strikte Einhaltung des Inländervorranges). Po-
sitiv zu werten ist, dass er mit dem Härtefallgesuch vom 6. Januar 2009
zwei abschlussreife Arbeitsverträge vorzulegen vermochte, zum Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung hatte er ein konkretes Stellenangebot of-
fen. Insoweit scheint ein ernsthafter und umsetzbarer Wille zur künftigen
Teilnahme am Wirtschaftsleben vorhanden, was ihm in der angefochte-
nen Verfügung auch seitens der Vorinstanz attestiert wird. Mit der rechts-
kräftigen Abweisung seines Asylgesuches ging der Beschwerdeführer 1
überdies seiner Arbeitserlaubnis verlustig, weshalb die Familie seither
faktisch gezwungen ist, von der Sozialhilfe zu leben. Dem gilt es bei der
Prüfung von Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE Rechnung zu tragen (vgl. ergän-
zend Art. 31 Abs. 5 VZAE; in diesem Sinne ferner Urteil des BVGer
C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 7.2). Vor allem aber könnte das
Risiko einer künftigen Unterstützung durch die öffentliche Hand im Falle
einer Bewilligungserteilung unter den konkreten Begebenheiten zwei-
felsohne gebannt werden. Zwar könnte eingewendet werden, der Be-
schwerdeführer 1 habe es unterlassen, sich parallel zur Stellensuche wei-
terzubilden. Freilich dürfte er wegen der psychischen Probleme seiner
Lebenspartnerin bereits genügend ausgelastet gewesen sein. Laut Arzt-
bericht vom 21. Dezember 2009 wurde denn im Herbst 2009 einzig des-
halb von einer neuerlichen Hospitalisation der Patientin abgesehen, weil
sie von ihrem Partner sehr gute Unterstützung erfahre. All dies wie auch
das generell als positiv zu wertende Verhalten des Beschwerdeführers 1
sprechen für seinen Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung.
6.4 Zu den Möglichkeiten einer Reintegration im Herkunftsstaat (Art. 31
Abs. 1 Bst. g VZAE) gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 im
Alter von 25, die Beschwerdeführerin 2 als 20-jährige in die Schweiz ge-
langt sind (Letztere weilte allerdings als Kind schon einmal vorüberge-
hend in der Schweiz, siehe E. 6.1 hiervor). Beide haben somit den grös-
seren Teil ihres bisherigen Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung
und die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in Mazedonien ver-
bracht. Mit den heimatlichen Lebensverhältnissen und Gepflogenheiten
sollten sie deshalb nach wie vor vertraut sein, zumal es ihnen gemäss
den Asylakten im Falle einer Rückkehr möglich wäre, auf ein familiäres
Beziehungsnetz zurückzugreifen (Ehemann: Eltern und zwei Brüder, Ehe-
frau: Eltern, zwei Brüder und eine Schwester). Zum Vorteil gereichen
würden ihnen die gute schulische Ausbildung, zum Nachteil die fehlende
Berufserfahrung in der Heimat. Von daher könnte den Beschwerdefüh-
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renden eine Rückkehr nach Mazedonien zugemutet werden. Hinzu kom-
men allerdings zwei im Folgenden zu erörternde Aspekte, welche erhebli-
che zusätzliche Erschwernisse darstellen würden, was im beschriebenen
Kontext zu würdigen ist.
6.5 Dazu zählt vorab die mit einzubeziehende Situation der Kinder; ihr
kommt unter dem Gesichtspunkt des von der Kinderrechtskonvention ge-
schützten Kindeswohls besondere Bedeutung zu (siehe die vorangehen-
de E. 5.4).
Der in der Schweiz geborene C._______ ist nunmehr rund 9 ½ Jahre alt
und besucht zwischenzeitlich die vierte Primarklasse in X._______. Er ist
in der Schweiz geboren und spricht fliessend Schweizerdeutsch und
Hochdeutsch. Bereits im Kindergarten hatte er sich bestens integriert.
Dem damaligen Bericht der Kindergärtnerin vom 6. November 2008 kann
entnommen werden, dass er offen und neugierig ist sowie aktiv am Unter-
richt teilnimmt. Er sei sehr selbständig, gewissenhaft und konzentriert und
kenne die Regeln des Kindergartens. Selbst mit Kindern, die albanisch
sprächen, unterhalte er sich auf Deutsch. Auch in dem schon erwähnten
Schulbericht wird C._______ gelobt. Das Kind habe sich sehr gut in der
Schule eingelebt und gehöre zu den Klassenbesten. C._______ zeichne
sich durch beispielshafte Arbeitsleistung und gute Erziehung aus. Die
Klassenlehrerin sagt ihm deshalb eine erfolgreiche schulische Laufbahn
in der Schweiz voraus. Was den ausserschulischen Bereich anbelangt, so
spielt er mit einigem Erfolg bei den Junioren des FC X._______ mit. Laut
dem Präsidenten des Vereins gilt er – wie bereits erwähnt – als sehr ta-
lentierter Fussballer, der hohe Akzeptanz im Team geniesse, wo er zu ei-
nem Leader herangewachsen sei. Mit seiner ruhigen und freundlichen Art
sei er bei Mitspielern und Trainern gleichermassen beliebt. Andererseits
befindet sich C._______ noch in einem anpassungsfähigen Alter. Auch
wenn er die Schwelle zur Adoleszenz noch nicht erreicht, hat die Soziali-
sierung ausserhalb des engen Familienkreises in seinem Fall aber ange-
fangen. Sie wird durch den Umstand verstärkt, dass er einerseits in der
Schweiz geboren ist, ihm dadurch andererseits ein echter Bezug zum
Heimatland (auch mit Blick auf die sprachlichen Belange) fehlt. Darüber
hinaus darf er als in jeder Hinsicht in sein schulisches und soziales Um-
feld integriert betrachtet werden. Insoweit ist nicht auszuschliessen, dass
bei einer Rückkehr nach Mazedonien mit dem damit verbundenen Verlust
des bestehenden Sozialgefüges für ihn in der jetzigen Phase eine echte
Belastung in seiner Entwicklung zu befürchten ist, die mit dem Schutzan-
liegen des Kindeswohls kaum mehr zu vereinbaren wäre.
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6.6 Die Möglichkeit der Wiedereingliederung in Mazedonien wird von der
Parteivertreterin schliesslich wegen des psychischen Zustandes der Be-
schwerdeführerin 2 in Frage gestellt.
6.6.1 Der Gesundheitszustand stellt ein Kriterium dar, das in Verbindung
mit anderen Elementen grundsätzlich zur Anerkennung eines schwerwie-
genden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG führen kann.
Voraussetzung ist, dass die betroffene Person an einer ernsthaften ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die während einer langen Zeit-
spanne dauernde ärztliche Behandlung oder punktuelle medizinische
Notfallmassnahmen notwendig macht, welche im Herkunftsland nicht er-
hältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr schwer-
wiegender Folgen für ihre Gesundheit nach sich zieht. Die Tatsache al-
lein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Stan-
dards entspricht, ist dagegen nicht relevant (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Dass gesundheitliche Gründe nicht für sich allein, sondern nur im Zu-
sammenwirken mit anderen Elementen einen schwerwiegenden persönli-
chen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG begründen können, er-
gibt sich einerseits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und anderer-
seits aus der Tatsache, dass solche Gründe in erster Linie ein Vollzugs-
hindernis nach Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen. Eine Person, die lediglich
gesundheitliche Gründe vorbringen kann, unterscheidet sich nicht we-
sentlich von zahllosen in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten, die an
denselben Beschwerden leiden, ohne dass sie deswegen eine ausländer-
rechtlich privilegierte Behandlung beanspruchen können (Urteil des Bun-
desgerichts 2A.214/2002 vom 23. August 2002 E. 3.4).
6.6.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 sich seit
dem 5. November 2007 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung be-
findet. Vom 9. Oktober 2008 bis 5. Dezember 2008 musste sie sogar in
der Psychiatrischen Klinik Y._______ hospitalisiert werden. Seither wird
sie wiederum ambulant betreut. Den ärztlichen Befunden bzw. Berichten
der PDAG vom 14. Oktober 2008, 7. November 2008, 17. Februar 2009,
22. Juni 2009 sowie 21. Dezember 2009 zufolge leidet die Patientin an
chronischen Depressionen, somatischen Störungen und Panikattacken.
Aus einer anfänglich als leichtgradig einzustufenden depressiven
Symptomatik habe sich ein mittelgradiges Zustandsbild entwickelt, in
dessen Gefolge auch suizidale Gedanken aufgekommen seien. Gemäss
dem Arztbericht vom 21. Dezember 2009 hat der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin 2 keine wesentliche Veränderung erfahren. Die Pati-
entin plagten nach wie vor Lebensüberdrussgedanken, depressive Stim-
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mungen, Antriebs- und Schlaflosigkeit. Als Ursachen aufgeführt werden
die sehr schwierige Lebenssituation mit dem ungesicherten Aufenthalts-
status und die drohende Ausschaffung. Wie sich dem Sachverhalt ent-
nehmen lässt, hat die Parteivertreterin am 15. August 2012 mit Blick auf
den psychischen Zustand ihrer Mandantin inzwischen ein aktuelles ärztli-
ches Zeugnis (datierend vom 9. August 2012) und einen Bericht der Pfle-
gefachfrau, welche die Betroffene auf Wunsch der Externen Psychiatri-
schen Dienste (EPD) seit der Geburt des zweiten Kindes betreut, nachge-
reicht. Die beiden Belege decken sich im Wesentlichen mit den bisheri-
gen Erkenntnissen.
6.6.3 Als Quintessenz ergibt sich aus den fraglichen medizinischen Unter-
lagen, dass die Beschwerdeführerin 2 seit mehreren Jahren an mittelgra-
dig depressiven Störungen leidet, die ärztlicherseits eine regelmässige
medikamentöse und psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung er-
fordern, um den psychischen Zustand der Patientin zu stabilisieren und
die Gefahr einer akuten Suizidalität abzuwenden. Die Reisefähigkeit wird
grundsätzlich bejaht (siehe Arztberichte vom 22. Juni 2009 und 21. De-
zember 2009). Die medizinischen Befunde halten zudem mehrheitlich
fest, dass es aufgrund der ärztlichen Versorgungslage in Mazedonien
möglich sei, die Behandlung der Beschwerdeführerin 2 zu gewährleisten.
Wegen "der politischen Vorgeschichte der Patientin" könne es aber zu
Schwierigkeiten in der ärztlichen Versorgung kommen. Diesfalls seien
"eine Chronifizierung der Depression sowie eine mögliche Suizidalität
nicht auszuschliessen" (so die Arztberichte vom 17. Februar 2009,
22. Juni 2009, 21. Dezember 2009 und 9. August 2012). Dessen unge-
achtet bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin 2 psychisch phasen-
weise stark angeschlagen ist. Davon zeugt nur schon der fast zweimona-
tige stationäre Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Y._______ im
Spätherbst 2008 (siehe hierzu den Arztbericht vom 14. Oktober 2008 und
das Verlaufsblatt vom 31. Oktober 2008). Im Sommer 2009 stand eine
Hospitalisation erneut im Raum (vgl. das ärztliche Zeugnis der PDAG
vom 21. Dezember 2009). Der jüngste Arztbericht prognostiziert die Ge-
fahr einer suizidalen Handlung ohne eine adäquate Behandlung denn
weiterhin als sehr gross und erachtet eine Rückführung angesichts der
Schwere der Erkrankung als nicht möglich. Auch wenn solche Krankhei-
ten in Mazedonien grundsätzlich behandelt werden können (vgl. bei-
spielsweise Urteil des BVGer D-2341/2012 vom 4. Mai 2012 S. 7 mit
Hinweis), liegt es auf der Hand, dass sich die psychische Instabilität der
Beschwerdeführerin 2 im Falle einer ohnehin nicht einfachen Rückkehr
der inzwischen vierköpfigen Familie (Herausreissen des älteren Kindes
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aus dem schulischen und sozialen Umfeld) als zusätzliches Hindernis
auswirken würde.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung zum Schluss, dass bei gegebener sprachlicher wie gesellschaftli-
cher Eingliederung der Gesamtfamilie sowie unter besonderer Berück-
sichtigung der schulischen und sozialen Situation des Kindes C._______
und der erheblichen Wiedereingliederungsprobleme, welche die Familie
zusätzlich wegen der psychischen Erkrankung der Mutter zu gewärtigen
hätte, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG anzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung lässt sich das
Bundesverwaltungsgericht massgeblich vom Gedanken des Kindeswohls
leiten, der in Beachtung der Kinderrechtskonvention bei allen staatlichen
Massnahmen, die minderjährige Personen betreffen, ein Gesichtspunkt
von vorrangiger Bedeutung darstellt (vgl. etwa Ziff. 5.4 vorstehend und
Urteil des BVGer C-8049/2008 vom 22. Februar 2012 E. 4.3 und 6). Da
die übrigen Voraussetzungen einer ausländerrechtlichen Regelung nach
Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, erweist sich die angefochtene Verfügung
als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben, und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
durch den Kanton Aargau ist die Zustimmung zu erteilen.
8.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege hinfällig wird. Weiter ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der
Vorinstanz für die ihnen erwachsenen Kosten eine angemessene Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine
Kostennote eingereicht, so dass das Gericht die Parteientschädigung
aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festsetzt.
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Erteilung der Auf-
enthaltsbewilligung durch den Kanton Aargau wird zugestimmt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'200.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt Kanton Aargau ad […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: