Abtei lung II I
C-875/2008/str
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Z._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV, Einspracheverfügung vom 21. Januar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C----/2008
Sachverhalt:
A.
Die am 20. November 1955 geborene Z._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) besitzt die Staatsbürgerschaften von Thailand
und der Schweiz (act. 3 und 5). Nachdem sie die seit Januar 1990 bei
der Einzelunternehmung Y._______ ausgeübte Erwerbstätigkeit per
Ende Dezember 2004 aufgegeben hatte, meldete sie sich zufolge
Wegzugs nach Thailand per Ende Mai 2005 bei der
Einwohnerkontrolle X._______ ab (act. 4 und 7).
B.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2007 (Eingang am 14. August 2007; act. 1
und 5) stellte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerische Aus-
gleichskasse (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Aufnahme in
die freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im
Folgenden: AHV/IV).
C.
Die Vorinstanz wies dieses Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 21. No-
vember 2007 ab (act. 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin habe sich nicht innert Jahresfrist nach Ausscheiden
aus der obligatorischen Versicherung für die freiwillige Versicherung
angemeldet. Die Beitrittsfrist könne nicht verlängert werden, wenn die
Betroffenen geltend machten, nicht über ihre Rechte und Pflichten
orientiert worden zu sein oder von den Beitragsfristen und Be-
dingungen keine Kenntnis gehabt zu haben.
D.
Mit Schreiben vom 30. November 2007 erhob die Beschwerdeführerin
mit Hilfe ihres Ehemannes bei der Vorinstanz Einsprache gegen die
abweisende Verfügung vom 21. November 2007 und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Aufnahme in die
freiwillige Versicherung (act. 11 und 12).
E.
Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008 wies die Vorinstanz die
Einsprache der Beschwerdeführerin ab (act. 13 und 14). Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das am 27. Juli 2007
unterschriebene und am 14. August 2007 eingetroffene Beitrittsgesuch
nicht innert der Jahresfrist seit dem Ausscheiden aus der obli-
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gatorischen AHV/IV (Ende Dezember 2004) gestellt worden sei. Jede
versicherte Person habe sich selbst über die Konsequenzen eines
Wegzugs ins Ausland und die Voraussetzungen für den Beitritt zur
freiwilligen Versicherung zu informieren. Eine Informationspflicht
seitens der Behörden bestehe nicht.
F.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin – zufolge mangelnder
Deutschkenntnisse erneut mit Unterstützung ihres Ehemannes – am
5. Februar 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprache-
entscheids vom 21. Januar 2008 bzw. die Aufnahme in die freiwillige
Versicherung. Zur Begründung führte der Ehemann der Beschwerde-
führerin im Wesentlichen aus, sie hätten nichts von der zwölf-
monatigen Frist gewusst. Man habe versucht, alle Beitragslücken auf
einmal zu schliessen, was misslungen sei.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie im Wesentli-
chen fest, die Beschwerdeführerin führe in ihrer Beschwerde weder
neue Tatsachen auf noch lege sie Belege bei, die eine Änderung der
Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Die freiwillige AHV/IV
basiere auf gesetzlicher Grundlage, so dass die Beitrittsfristen nicht
auf Gutdünken hin besonderen Fällen angepasst werden könnten. Die
angefochtene Verfügung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Weiteren verwies die Vorinstanz auf ihre Begründung des Ein-
spracheentscheides vom 21. Januar 2008.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2008 wurde der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin hierzu innert angesetzter Frist
nicht mehr hatte vernehmen lassen, schloss der Instruktionsrichter mit
prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2008 den Schriftenwechsel.
I.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
lit. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR
831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Es liegt
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungs-
sachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHV) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid vom 21. Januar 2008 berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne
von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im
Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG)
eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Januar
2008. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob
vorliegend die Voraussetzungen für den Beitritt in die freiwillige Ver-
sicherung erfüllt sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine
Beitragslücke besteht, sondern einzig darauf, ob die betreffende
Person während der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer obligatorisch
versichert war und fristgerecht um Beitritt zur freiwilligen AHV/IV
ersuchte, zumal innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist des Art. 16
Abs. 1 AHVG die Möglichkeit besteht, allfällige fehlenden Beiträge
nachzuzahlen (vgl. hierzu auch Urteil H 140/02 des ehemaligen Eidg.
Versicherungsgerichts [ab. 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 19. No-
vember 2002). Im weiteren ist streitig und zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie gemäss ihren
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Ausführungen von keiner Seite über die Versicherungsmöglichkeit und
die entsprechende Beitrittsfrist informiert worden war, etwas zu ihren
Gunsten ableiten kann.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung
des am 27. Juli 2007 gestellten Aufnahmegesuchs (act. 1 und 5)
richtet sich demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni
2002 geltenden sowie Art. 7 und 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(VFV, SR 831.111) in der seit 1. April 2001 gültigen Fassung.
2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des AHVG (in der vorliegend anwendbaren
Fassung) können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EU) sowie der Europäi-
schen Freihandelsassoziation (EFTA), die in einem Staat ausserhalb
der EU und der EFTA leben, der freiwilligen Versicherung beitreten,
falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander fol-
genden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG).
Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der zuständigen Auslands-
vertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf
dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr
möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor,
die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichs-
kasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitritts-
erklärung um längstens ein Jahr erstrecken (Art. 11 VFV).
3.
3.1 Thailand ist ein Staat ausserhalb der EU und der EFTA. Der
Beitritt der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung wäre
daher grundsätzlich möglich gewesen. Aufgrund der Akten steht je-
doch fest, dass sie bis Ende Dezember 2004 (aufgrund ihrer Erwerbs-
tätigkeit; act. 4) bzw. Ende Mai 2005 (aufgrund ihres Wohnsitzes;
act. 7) in der Schweiz obligatorisch versichert gewesen ist (Art. 1a
Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Da die Anmeldung der Beschwerdeführerin
zur freiwilligen Versicherung am 27. Juli 2007 erst mehr als zwei
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Jahren nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
erfolgt ist, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 8 VFV offensichtlich nicht erfüllt. Ebenso ist eine
Erstreckung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV nicht mehr möglich.
Daraus folgt, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur
freiwilligen AHV/IV verspätet erfolgte, so dass ein Beitritt nicht mehr
möglich war.
3.2 Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Ehemann einsprache-
bzw. beschwerdeweise allerdings geltend machen, dieser sei im
Rahmen von Telefongesprächen mit der Schweizer Botschaft in Bang-
kok (im Zusammenhang mit einem Einbruch im August 2005) nicht
darüber informiert worden, dass man sich bei einem längeren
Aufenthalt in Bangkok bei der Botschaft hätte anmelden müssen. Der
Ehemann habe das Beitrittsformular im Internet gefunden und aus-
gefüllt an eine Adresse in Australien geschickt. Seitens der Botschaft
sei nichts unternommen worden. Wäre der Ehemann entsprechend
informiert worden, hätte der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV rechtzeitig
erfolgen können. Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe keine Kenntnis der einjährigen Frist gehabt. Sie sei auch vom
ehemaligen Arbeitgeber sowie von der Einwohnerkontrolle der Ge-
meinde X._______ nicht informiert worden. Da sie überdies kein Wort
in Deutsch lesen oder schreiben könne, habe sie von dieser Frist
nichts wissen können.
3.3
3.3.1 Mit ihren Einwänden macht die Beschwerdeführerin sinngemäss
eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Treu und
Glauben geltend machen.
Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und
Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) gewährleistet. Die zu dem aus Art. 4 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) abge-
leiteten verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz entwickelte Recht-
sprechung gilt auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV (vgl. SVR 2001
KV Nr. 3 S. 5 E. 2; AHI 2003 S. 206 E. 1b; ARV 2002 S. 115 E. 2b). Der
Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV umfasst einerseits
den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen
oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
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Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden
Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er
sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren
öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechts-
missbräuchlich zu verhalten (vgl. etwa BGE 130 I 26 E. 8.1 mit
Hinweisen, 127 II 49 E. 5a). Praxisgemäss können nicht bloss falsche
Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der
Rechtssuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen
Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz auslösen,
wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende
Vertrauenssituation schafft (vgl. BGE 111 Ib 116 E. 4).
Gemäss konstanter Rechtsprechung sind schweizerische Auslandver-
tretungen zwar befugt, aber nicht verpflichtet, Auslandschweizer von
sich aus über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der
freiwilligen Versicherung zu orientieren. Wird allerdings informiert, sind
die Behörden gehalten, die Auslandschweizer richtig zu beraten und
über die Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung zu in-
formieren (vgl. BGE 121 V 65 E. 4a, mit Hinweisen).
3.3.2 Hinsichtlich der Beanstandung der Beschwerdeführerin, wonach
sie von der schweizerischen Auslandvertretung nicht über das Erfor-
dernis der Anmeldung in Bangkok informiert worden sei, ist fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erfahrung im
Zusammenhang mit Wohnsitzwechseln innerhalb der Schweiz (act. 5
und 7) hätte davon ausgehen müssen, dass auch im Ausland eine
solche Anmeldepflicht bestehen könnte. Insofern hätte sie sich vorab
an die schweizerische Auslandvertretung in Bangkok oder an die
zuletzt zuständige Ausgleichskasse wenden müssen, um sich be-
züglich der AHV/IV-rechtlichen Konsequenzen eines Wegszugs ins
Ausland bzw. der Möglichkeit des Beitritts in die freiwillige Ver-
sicherung aufklären zu lassen. Diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann die Beschwerdeführerin auch aus der in Art. 27 ATSG
normierten Aufklärungs- und Beratungspflicht, weil es sich bei der
Schweizer Botschaft in Bangkok nicht um einen Versicherungsträger
handelt und die am 1. Januar 2008 mit einer Änderung von Art. 3 VFV
in Kraft getretene Informationsaufgabe der Auslandvertretungen
vorliegend noch nicht zur Anwendung gelangen konnte (vgl. E. 2.1
hiervor, vgl. auch Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung der
VFV vom 16. März 2007; zum Vertrauensschutz bei Missachtung der
Informationspflicht vgl. BGE 131 V 472 E. 5). Mangels entsprechender
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gesetzlicher Regelung traf zudem auch den ehemaligen Arbeitgeber
der Beschwerdeführerin sowie die Einwohnerkontrolle X._______
keinerlei Informationspflicht bezüglich der freiwilligen Versicherung.
Aus dem Umstand, dass der Ehemann selbst das entsprechende Bei-
trittsformular aus dem Internet heruntergeladen, ausgefüllt und unter-
schrieben an eine Anschrift in Australien gesendet bzw. die Beschwer-
deführerin das Beitrittsformular zur freiwilligen Versicherung erst zu ei-
nem späteren Zeitpunkt zusammen mit dem Anmeldeformular von der
Schweizer Botschaft erhalten hatte, kann die Beschwerdeführerin
ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, war doch – wie in vor-
stehender E. 3.3.1 dargelegt – die Schweizer Botschaft zwar befugt,
nicht aber verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin über die
(rechtzeitigen) Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwil-
ligen Versicherung zu orientieren. In diesem Zusammenhang ist er-
gänzend darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen der Schweizer
Botschaft bezüglich der – nach der Anmeldung erfolgten – Zusendung
des Beitrittsformulars auch nicht als unrichtige bzw. unvollständige
Information zu qualifizieren ist.
Dass der Beschwerdeführerin durch mangelnde Lese- und Schrift-
kenntnisse der deutschen Sprache keine Nachteile entstanden sind,
zeigt sich schliesslich im Umstand, dass sie auch im vorliegenden Ver-
fahren die Hilfe ihres Ehemannes – welcher sämtliche schriftlichen
Eingaben an die Vorinstanz und an das Bundesverwaltungsgericht ver-
fasst hatte – in Anspruch nahm und dies auch hinsichtlich des Beitritts-
formulars hätte tun können bzw. müssen.
3.3.3 Aus den dargelegten Gründen kann sich die Beschwerdeführerin
vorliegend nicht auf Treu und Glauben berufen, und sie hat demnach
keinen Anspruch auf eine der gesetzlichen Regelung widersprechende
Behandlung. Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich auch der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Modalitäten der
freiwilligen Versicherung auch von weiteren Stellen bzw. Personen
nicht informiert worden war. Diesbezüglich ist ergänzend auch darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer eigenen Rechts-
unkenntnis bezüglich Art. 8 VFV keine Vorteile für sich ableiten kann
(vgl. BGE 126 V 313 E. 2b mit Hinweisen), zumal gemäss Recht-
sprechung von ihr allgemein ein gewisses Minimum an Achtsamkeit
verlangt werden darf (vgl. ZAK 1991 S. 375 E. 3c).
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4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochte-
ne Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008 als rechtens. Die
Beschwerde vom 3. Februar 2008 ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG).
5.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz
haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 3. Februar 2008 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen, hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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