B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-875/2011
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Beitragsverfügung vom 26. August 2010, Einsprache-
entscheid vom 24. Dezember 2010.
C-875/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 12. Juni 1950 geborene, verheiratete, schweizerische Staatsan-
gehörige X._______ (im Folgenden: Versicherter) lebt in den USA. Auf-
grund seines Beitrittsgesuchs vom 28. Januar 1999 wurde er von der
Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz)
in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf-
genommen (act. SAK 3).
B.
Mit Mahnung vom 8. Februar 2010 teilte die SAK dem Versicherten mit,
dass sie die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2009
noch nicht erhalten habe und setzte diesem, unter Androhung der amtli-
chen Einschätzung im Unterlassungsfall, eine Frist von 30 Tagen zur Ein-
reichung der Dokumente (act. SAK 22). Mit einer weiteren (nicht einge-
schriebenen) Mahnung vom 7. Juni 2010 forderte die Vorinstanz den Ver-
sicherten auf, ihr innert 30 Tagen die Unterlagen zur Einkommens- und
Vermögenserklärung zuzustellen (act. SAK 25).
C.
Mit Beitragsverfügung vom 26. August 2010 setzte die Vorinstanz den
Beitrag für das Jahr 2009 mittels amtlicher Taxation auf Fr. 5'016.70 auf
der Grundlage eines geschätzten Einkommens von Fr. 49'700.- fest (act.
SAK 29). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Ok-
tober 2010 Einsprache (der Post übergeben am 7. Oktober 2010), mit der
Begründung, er habe die Verfügung erst in der 3. Woche September er-
halten. Er verfüge nicht über ein Einkommen von Fr. 49'700.- und könne
den Beitrag in Höhe von Fr. 5'016.70 nicht bezahlen. Er ersuchte um eine
ordentliche Festsetzung des Beitrags und reichte als Beleg eine Steuer-
klärung "Individual Income Tax Return" für das Jahr 2009 ein (act. SAK
30). Mit Mahnung vom 29. Oktober 2010 verlangte die Vorinstanz vom
Beschwerdeführer die Bezahlung des Beitrags für das 2009 (act. SAK
33).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2010 (act. SAK 34) trat die
Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein. Zur Be-
gründung führte sie aus, die dreissigtägige Einsprachefrist sei nicht ein-
gehalten worden, und die Verfügung vom 26. August 2010 sei bereits in
Rechtskraft erwachsen.
C-875/2011
Seite 3
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Januar 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (der Post übergeben am 25. Januar 2011; act.
1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids und machte zur Begründung geltend, er sei arbeitslos und könne
den Betrag von Fr. 5'016.70 nicht bezahlen. Es sei ihm klar, dass er of-
fensichtlich Termine verpasst habe und nicht alle seine Schreiben in der
Schweiz angekommen seien.
F.
Mit Vernehmlassung vom 7. März 2011 (act. 3) beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde. Die Einsprache sei verspätet erfolgt. Der
Beschwerdeführer habe nicht glaubwürdig dargetan, dass er die Bei-
tragsverfügung frühestens ab dem 11. September 2010 und somit 16 Ta-
ge nach Versand erhalten habe. Zudem habe er sich zum Nichteintre-
tensentscheid selber nicht geäussert und die angegebenen Entscheid-
gründe für den Nichteintretensentscheid auch nicht entkräftet. Der Be-
schwerdeführer bestreite schliesslich weder die verspätete Eingabe noch
die Rechtswirkung.
G.
Innert der angesetzten Frist ging beim Gericht keine Replik ein, weshalb
der Schriftenwechsel am 16. Mai 2011 geschlossen wurde (act. 6).
H.
Mit Eingabe vom 29 April 2011 an die Vorinstanz (Eingang am 10. Mai
2011), welche diese mit Schreiben vom 11. Mai 2011 (act. 7) an das Bun-
desverwaltungsgericht übermittelte (act. 7), machte der Beschwerdefüh-
rer Probleme bei der postalischen Zustellung zwischen den USA und Eu-
ropa geltend und beantragte sinngemäss erneut, seine Beschwerde gut-
zuheissen und seine Einsprache an die Vorinstanz, deren rechtzeitige
Zustellung er nicht belegen könne, zu behandeln. Die Vorinstanz leitete
dem Bundesverwaltungsgericht den Brief des Beschwerdeführers vom
29. April 2011 (Postaufgabe 2. Mai 2011) weiter. Mit Schreiben vom
27. Mai 2011 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
Kenntnis von der genannten Eingabe an die Vorinstanz, welche sinnge-
mäss als Replik zu behandeln sei. Dementsprechend wurde der Schrif-
tenwechsel am 14. Juni 2011 (act. 12) wieder eröffnet.
C-875/2011
Seite 4
I.
Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik vom 7. Juli 2011 aus, der Beschwer-
deführer lege keine neuen Tatsachen oder Belege ins Recht, welche eine
Änderung der Entscheidgrundlage ermöglichen würden (act. 11).
J.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen
(act. 12).
K.
Am 23. August 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine undatierte
Eingabe des Beschwerdeführers ein (Postaufgabe am 16. August 2011),
worin dieser sinngemäss an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen
und deren Begründung festhielt (act. 13).
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
C-875/2011
Seite 5
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf grundsätz-
lich einzutreten.
1.4.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be-
schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechti-
gungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung
erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss
dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der
Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen
(BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03
vom 27. Mai 2003 E. 4.1 und 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4).
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
bildet das aufgrund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG)
tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht ge-
zogene Rechtsverhältnis.
1.4.2 Vorliegend wurde der Einspracheentscheid der SAK vom 24. De-
zember 2010 (act. SAK 34), mit welchem auf die Einsprache gegen die
Verfügung vom 26. August 2010 nicht eingetreten wurde, angefochten.
Da im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid
keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden können
(vgl. ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3), ist auf das Begehren, wel-
ches die Reduktion des Beitrags für das Jahr 2009 zum Gegenstand hat,
nicht einzutreten. Nachfolgend ist somit lediglich zu prüfen, ob die SAK zu
Recht nicht auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Dezember
2010 eingetreten ist.
C-875/2011
Seite 6
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren
ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das
AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift nur Ausfüh-
rungen betreffend die Höhe des Beitrages und nicht betreffend die Ein-
sprachefrist. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht an die Vor-
bringen der Parteien gebunden und kann daher einen Entscheid auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ableh-
nen. In seiner Einsprache vom 1. Oktober 2010 (Postaufgabe am 7. Ok-
tober 2010) hält der Beschwerdeführer fest, er habe die Beitragsverfü-
gung erst in der 3. Woche September erhalten (act. SAK 34). Die Vorin-
stanz brachte ihrerseits vor, die Rechtsmittelfrist sei nicht eingehalten
worden.
3.2 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhan-
densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ab-
leitet (Art. 8 ZGB). Dieser Grundsatz gilt sowohl im Privatrecht als auch
im öffentlichen Recht (vgl. BGE 99 Ib 356 E. 2). Weil der Sozialversiche-
rungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es
C-875/2011
Seite 7
sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast, sondern in der
Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus-
fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte (BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Vorliegend möchte
die Vorinstanz Rechte aus der verspäteten Einreichung der Einsprache
ableiten, weshalb sie diesen Umstand nachzuweisen hat.
Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, wann dem Beschwerde-
führer die Verfügung vom 26. August 2010 zugestellt wurde. Die Vorin-
stanz äusserte sich zu dieser Frage nicht und reichte auch keine Be-
weismittel ein. Der Beschwerdeführer ist rechtsunkundig, womit seine
Äusserung, dass er "offensichtlich Fristen verpasst" habe, nicht wie die
Vorinstanz annahm, dahingehend ausgelegt werden kann, dass er einge-
steht, die 30-tätige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten zu haben, da davon
auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst war, dass die
Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erst mit der Zustellung zu laufen beginnt.
Vorliegend kann nicht mehr eruiert werden, wann die Beitragsverfügung
zugestellt worden ist, zumal diese dem Beschwerdeführer nicht einge-
schrieben, sondern mit normaler Post zugestellt wurde. Es ist somit zu-
folge Beweislosigkeit auf die Angaben des Beschwerdeführers, dass er
die Verfügung erst "in der 3. Woche September" erhalten hat, abzustellen.
Somit ist auch die Einsprache vom 1. Oktober 2010 (Postaufgabe vom 7.
Oktober 2010) nicht offensichtlich verspätet, weshalb zu Gunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen ist, dass er diese rechtzeitig einge-
reicht hat. Die SAK hätte demzufolge auf die Einsprache eintreten müs-
sen.
3.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist
(vgl. E. 1.4.2 hiervor).
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem ob-
siegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen
C-875/2011
Seite 8
entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2010 wird aufge-
hoben, und die Vorinstanz wird angewiesen, auf die Einsprache einzutre-
ten, die Sache zu prüfen und materiell zu entscheiden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
C-875/2011
Seite 9
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: