B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8759/2010, C-8833/2010
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Reto Ineichen Lischer Zemp Bach-
mann Rechtsanwälte und Notare,
Beschwerdeführerin 1
B._______,
vertreten durch Rechtsdienst der Gewerkschaft Unia Nord-
westschweiz,
Beschwerdeführer 2,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Verfügung vom 24. November 2010.
C-8759/2010, C-8833/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer 2), gebo-
ren am (…) 1951, französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frank-
reich, machte eine Berufslehre in einer Molkerei und arbeitete seit 1985
als Grenzgänger (zuletzt als Teamleiter) in der Molkerei der Firma
C._______ in Y._______ (vormals D._______ Molkerei). Er bezahlte die
obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung. Der Versicherte erkrankte im Jahr 2003 und
hatte seinen letzten Arbeitstag am 2. November 2003. Die Molkerei
Y._______ wurde per Sommer 2004 nach Z._______ verlegt. Weil der
Versicherte am 28. Januar 2004 auf Angebote der Arbeitgeberin für eine
Ersatz-Arbeitsstelle an anderen möglichen Standorten verzichtete, kün-
digte die C._______ in der Folge das Arbeitsverhältnis per 28. Februar
2005 (act. 9/7).
B.
Am 8. November 2004 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle Basel-Stadt
ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenversicherung (act. 1). Die zu-
ständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) liess den Sachver-
halt von der IV-Stelle Basel-Stadt abklären und verfügte am
16. Dezember 2005 (act. 18) bzw. mit Einspracheentscheid vom
8. Februar 2007 (act. 30), dass der Versicherte bei einem errechneten In-
validitätsgrad von 30% kein Anrecht auf eine Invalidenrente habe. Gegen
den Einspracheentscheid erhob der Versicherte beim Bundesverwal-
tungsgericht am 16. März 2007 (act. 31) Beschwerde. Das Bundesver-
waltungsgericht wies in der Folge mit Urteil vom 23. April 2009 (act. 40)
auf Antrag der Vorinstanz die Sache zur weiteren Abklärung und Einho-
lung eines polydisziplinären Gutachtens zurück.
C.
Daraufhin liess die IV-Stelle Basel-Stadt ein polydisziplinäres Gutachten
durch das Begutachtungszentrum Basel-Land (BEGAZ; Allgemeinmedizi-
ner, Rheumatologe, Kardiologe, Psychiater) erstellen (act. 47). Die IV-
Stelle Basel-Stadt informierte den Versicherten mit Schreiben vom
25. Januar 2010 (act. 54), dass er gesetzlich verpflichtet sei, sämtliche
zumutbaren Massnahmen durchzuführen, welche die Wiedererlangung
oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit versprächen. Gemäss den ärzt-
lichen Angaben im eingeholten Gutachten könne davon ausgegangen
werden, dass sein Gesundheitszustand und seine Erwerbsfähigkeit durch
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Seite 3
Fortsetzung der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Be-
handlung inkl. Psychopharmakotherapie sowie fachorthopädische Be-
handlung mit Prüfung einer subakromialen Depokortisoninjektion erheb-
lich verbessert werden könne. Er werde daher aufgefordert, innert Frist
eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Therapeuten und Ortho-
päden zukommen zu lassen. Die Invalidenrente werde ausdrücklich nur
unter der Auflage gewährt, dass die erwähnten Massnahmen eingeleitet
und konsequent durchgeführt würden.
Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2010 (act. 53) teilte die IV-Stelle Basel-
Stadt dem Versicherten mit, er habe ab 1. März 2008 Anspruch auf eine
Viertelsrente. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
15. Februar 2010 (act. 56) und Ergänzungen vom 30. März 2010 (act. 63)
sowie 10. Mai 2010 (act. 67) Einwand und reichte zudem diverse neue
medizinische Unterlagen (act. 63 Seite 2-8, act. 67 Seite 3-4, act. 68) ein.
Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) wandte am 26. März
2010 (act. 60) ein, der Rentenanspruch des Versicherten sei nicht aus-
gewiesen.
D.
Die IVSTA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24. November
2010 (act. 73) eine Viertelsrente ab 1. März 2008 zu. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherte sei seit November 2003
ununterbrochen, jedoch in unterschiedlichem Ausmass arbeits- und er-
werbsunfähig. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist im November 2004 sei
ihm die angestammte Tätigkeit noch zu 70% zumutbar gewesen. Der
Vergleich der damaligen Validen- und Invalideneinkommen ergebe einen
Invaliditätsgrad von 30%. Ab Dezember 2007 habe sich die gesundheitli-
che Situation verschlechtert. Der Einkommensvergleich ergebe einen In-
validitätsgrad von 46%, was zum Anspruch einer Viertelsrente ab 1. März
2008 (nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist) führe.
E.
Am 22. Dezember 2010 (BVGer act. 1) liess die Beschwerdeführerin 1
gegen die Verfügung vom 24. November 2010 Beschwerde erheben und
beantragen, 1. die angefochtene Verfügung in Sachen B._______ sei
aufzuheben; 2. die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
diese die Zumutbarkeit sowie den Invaliditätsgrad korrekt feststellen kön-
ne; 3. eventualiter sei festzustellen, dass B._______ keinen Anspruch auf
Ausrichtung einer Rente nach IVG habe; 4. subeventualiter sei festzustel-
len, dass das vorliegende IV-Verfahren keine Bindungswirkung für die
C-8759/2010, C-8833/2010
Seite 4
Beschwerdeführerin 1 habe, weil der zur Invalidität führende relevante
Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Versicherungsver-
hältnisses bei der Beschwerdeführerin 1 erfolgt sei. Das Bundesverwal-
tungsgericht eröffnete das Verfahren unter der Nummer C-8759/2010.
Der Beschwerdeführer 2 liess am 23. Dezember 2010 (BVGer act. 1) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die
Verfügung vom 24. November 2010 sei aufzuheben und es seien ihm die
ihm zustehenden Versicherungsleistungen zuzusprechen. Seine Anträge
begründete der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen damit, dass er mit
der Beurteilung der Vorinstanz nicht einverstanden sei und sein behan-
delnder Arzt Dr. E._______ (undatierter Bericht eingegangen bei der Vor-
instanz am 6. Mai 2010; act. 67 Seite 3 und 4) von einer vollen und end-
gültigen Invalidität ausgehe. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete das
Verfahren unter der Geschäftsnummer C-8833/2010.
F.
Mit Zwischenverfügungen vom 12. Januar 2011 (BVGer jeweilen act. 2)
vereinigte die Instruktionsrichterin die mit Beschwerden vom
22. Dezember 2010 und 23. Dezember 2010 eingeleiteten Beschwerde-
verfahren C-8759/2010 und C-8833/2010.
Am 19. Januar 2011 gingen der von der Beschwerdeführerin 1 eingefor-
derte Kostenvorschuss von Fr. 300.- und am 20. Januar 2011 der vom
Beschwerdeführer 2 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 300.- bei der
Gerichtskasse ein (je BVGer act. 4).
G.
Die Vorinstanz stellte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
1. April 2011 die Vernehmlassung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 29. März
2011 (BVGer act. 8) zu und beantragte, die Beschwerden der beiden Be-
schwerdeführenden seien abzuweisen und die Verfahren seien zu verei-
nigen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die nichtfachärzt-
lichen Beurteilungen von Dr. E._______ enthielten lediglich Behauptun-
gen ohne Angabe von neuen medizinischen Sachverhalten. Im Weiteren
sei bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 zu beachten,
dass aufgrund des seit dem Erstgutachten unveränderten Gesundheits-
zustandes ein Festalten an der bisherigen Beurteilung gerechtfertigt sei,
auch wenn aus heutiger Sicht bei den gestellten psychischen Diagnosen
eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werde. Auch
der Einkommensvergleich sei korrekt vorgenommen worden.
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Seite 5
H.
Der Beschwerdeführer 2 liess sich innert Frist nicht zur Vernehmlassung
der Vorinstanz vernehmen.
Die Beschwerdeführerin 1 liess am 14. April 2011 (BVGer act. 10) ihre
Replik einreichen und an ihren in der Beschwerde vom 22. Dezember
2010 gestellten Anträgen festhalten. Zusätzlich ergänzte sie u.a., aus
versicherungsrechtlicher Sicht seien die von Dr. F._______ im Bericht
vom 5. September 2009 festgehaltenen Diagnosen nicht invalidisierend
und für die Festsetzung des Wartejahres dürfe nicht auf die für das invali-
denrechtliche Verfahren irrelevanten Diagnosen abgestellt werden. Fakt
sei, dass im rheumatologischen Gutachten vom 21. September 2005 kei-
ne Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden
sei. Folglich habe der Beschwerdeführer 2 während des Arbeitsverhält-
nisses bei der C._______ nicht an einer IV-relevanten Arbeitsunfähigkeit
gellitten.
Mit Duplik vom 4. Juli 2011 (BVGer act. 12) machte die Vorinstanz bzw.
die IV-Stelle Basel-Stadt am 28. Juni 2011 einzig ergänzende Ausführun-
gen zum Einkommensvergleich.
I.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 (BVGer act. 13) schloss die Instruktions-
richterin den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. November 2010. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens-
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Seite 6
gesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist
(Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zu-
lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]). Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von
Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerden zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin 1 als Einrichtung der beruflichen Vorsorge
der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 2 ist gemäss Art. 49 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) zur Beschwerde gegen
die Verfügungen der IV-Stellen berechtigt (vgl. 9C_51/2009 E. 2.2). Sie ist
durch die angefochtene Verfügung in ihrer Leistungspflicht berührt und
hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin 1
ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Der Beschwerdeführer 2 ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher
ebenfalls zur Beschwerde legitimiert.
1.3
1.3.1 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und die Kostenvor-
schüsse geleistet, weshalb grundsätzlich auf sie einzutreten ist.
1.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat unter anderem beantragt, subeventu-
aliter sei festzustellen, dass das vorliegende IV-Verfahren keine Bin-
dungswirkung für die Beschwerdeführerin 1 habe, weil der zur Invalidität
führende relevante Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des
Versicherungsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin 1 erfolgt sei.
Im bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu-
ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfü-
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Seite 7
gung Stellung genommen hat; insoweit bestimmt die Verfügung den be-
schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Es fehlt hinge-
gen an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvo-
raussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131
V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Betreffend den erwähnten Subeventualantrag fehlt es an einer anfechtba-
ren Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GY-
GI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer 2 zu Recht eine Viertelsrente ab
1. März 2008 zusprach.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen.
2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar
ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar,
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Seite 8
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse-
hen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.3 Der Beschwerdeführer 2 besitzt die französische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Frankreich, so dass auf ihn vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der
Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001
betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkom-
men zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in
Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschie-
denen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der so-
zialen Sicherheit kordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung
der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in
Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä-
ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der
Systeme der sozialen Sicherheit.
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Seite 9
2.4 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11
E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 24. November 2010 in Kraft stan-
den; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher
entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie
AS 2002 685], ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision
[AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
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3.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG: Mindestbeitragsdauer ein
Jahr in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, drei Jahre in der
seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müs-
sen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer 2 hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, so dass er die Voraussetzung der gesetzlichen
Mindestbeitragsdauer sowohl nach den bis zum 31. Dezember 2007 gül-
tig gewesenen als auch nach den seither geltenden Bestimmungen er-
füllt.
3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24
Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Mona-
te ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Vorliegend hat der Beschwer-
deführer die Anmeldung am 8. November 2004 eingereicht.
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
betreffend das Sozialversicherungsrecht grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids massgebend,
in casu demnach bis zum 24. November 2010 (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1
mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20). Sachverhaltsänderungen, die
nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Entscheides eingetreten sind, können im vorliegenden Beschwerdever-
fahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tat-
sachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362
E. 1b mit weiteren Hinweisen).
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Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher auf die Prüfung be-
schränken, ob ein allfälliger Leistungsanspruch ab November 2003 be-
standen hat bzw. ob ein solcher zwischen diesem Zeitpunkt und dem
24. November 2010 entstanden ist.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti-
gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel-
len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindes-
tens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ab-
lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b
und c). Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Renten-
anspruch frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung).
Die Arbeitsunfähigkeit muss in der Regel mindestens 20% betragen, um
im Rahmen der zwölfmonatigen Wartezeit berücksichtigt werden zu kön-
nen (AHI-Praxis 1998 S. 124; Ziff. 2010 des Kreisschreibens über Invalidi-
tät und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der seit
1. Januar 2010 gültigen Fassung). In der seit dem 1. Januar 2008 gülti-
gen Fassung muss nach Ablauf der Wartezeit die versicherte Person
überdies weiterhin mindestens 40% erwerbsunfähig sein (Art. 28 Abs. 1
Bst. c IVG).
3.4 Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: eine
Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, eine halbe
Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%, eine Dreiviertels-
rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% und eine ganze
Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% (Art. 28 Abs. 2
IVG).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechen-
den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Seit In-
krafttreten des FZA können indes Angehörige von EU-Staaten sowie dort
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Seite 12
lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente
beanspruchen.
3.5 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.6 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen
setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten
Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl.
BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige,
aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesund-
heitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern,
allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicher-
ten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu ar-
beiten (BGE 127 V 294 E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem
weitgehend objektivierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc). Dies gilt
insbesondere auch bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im
Sinne von ICD-10 F45.4 (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4). Psychoso-
ziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizi-
nisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren
Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des
Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff sel-
ber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisie-
renden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbs-
unfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen,
welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der
Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen.
Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der
invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine beste-
hende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stär-
ker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den
C-8759/2010, C-8833/2010
Seite 13
Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge-
prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von
Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Nur wenn und
soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst-
ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhän-
gig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver-
schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken.
In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und
psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berück-
sichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin
verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62
S. 204 E. 4.2).
3.7 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16
ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits
bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä-
cher verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten
bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ih-
re restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenaus-
schliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273
E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbe-
messung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar-
beitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von ei-
ner Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht
mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge-
schränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt prak-
tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegen-
kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009
C-8759/2010, C-8833/2010
Seite 14
IV Nr. 8, S. 17, E. 3c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322
E. 4).
4.
4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbese-
hen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr
bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnis-
ses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich
sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streiti-
gen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli
2000, I 520/99).
4.2 Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterla-
gen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Per-
son arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.3 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterlagen
- wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle Be-
weismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig davon, von wem sie
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Seite 15
stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizini-
schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be-
weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi-
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c
mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert
umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärz-
te im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weite-
re Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
4.4 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in
seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicher-
ter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und
zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111
V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutba-
rem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.),
wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver-
wertet oder nicht.
4.5 Die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers oder Ärz-
ten bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn sind für die rechts-
anwendenden Behörden in der Schweiz hinsichtlich der Beurteilung eines
Rentenanspruchs nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-
Praxis 1996 S. 177 E. 1).
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Seite 16
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügte, dem rheumatologischen Teilgutach-
ten sei zu entnehmen, dass aufgrund der aktuellen Befunde keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten begründet wer-
de und ein Behandlungspotential bestehe. Die Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit sollte sich noch vermindern
lassen. Zudem werde in der Gesamtbeurteilung widersprüchlich zum kar-
diologischen Teilgutachten auch die Hypertonie als einschränkend auf die
Arbeitsfähigkeit beurteilt. Infolgedessen könne nicht auf das Gesamtgut-
achten abgestellt werden könne. Im Weiteren werde im psychiatrischen
Teilgutachten nicht begründet, wieso die aufgeführte anhaltende somato-
forme Schmerzstörung invalidisierend sei und die leichte depressive Epi-
sode sowie der Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Es verbleibe demzufol-
ge einzig eine Einschränkung im Bereich der rechten Schulter, wobei eine
adaptierte Tätigkeit zu 100% zumutbar sei. Eine diesbezügliche Arbeits-
unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei erst im Dezember 2007
eingetreten. Die Vorinstanz habe im Weiteren mit ihrem Verhalten gegen
den Grundsatz Eingliederung vor Rente (Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG und
Art. 16 ATSG) verstossen. Dr. G._______ habe in seinem Bericht vom
21. Dezember 2009 festgehalten, dass der Beschwerdeführer 2 im Rah-
men seiner Schadenminderungspflicht eine integrierte psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung durchzuführen habe, was in einem
Jahr zu überprüfen sei. Indem die Vorinstanz einen Monat vor dieser Re-
vision eine Rente verfügt habe, habe sie übereilt gehandelt. Replicando
ergänzte die Beschwerdeführerin 1, die Beurteilung der Vorinstanz, die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 sei aus psychischen Gründen
eingeschränkt, sei nicht mit dem der Vorinstanz zustehenden Ermessen
zu rechtfertigen.
5.2 Der Beschwerdeführer 2 rügt in seiner Beschwerde, dass er mit der
Beurteilung der Vorinstanz nicht einverstanden sei. Wie aus den Arztbe-
richten von Dr. E._______ hervorgehe, habe sich sowohl der chronisch
depressive wie auch der rheumatologische Gesundheitszustand seit ei-
nem Jahr verschlimmert, was aber in den jeweiligen Teilgutachten der
Vorinstanz nicht festgehalten worden sei. Einzig in der Zusammenfas-
sung des von der Vorinstanz eingeholten Gutachtens (Seite 28) werde
festgehalten, dass es gesamtmedizinisch zu einer Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation gekommen sei. Das Gutachten erkläre diese
Diskrepanz nicht und halte auch nicht fest, wann die Verschlechterung
C-8759/2010, C-8833/2010
Seite 17
eingetreten sei. Es sei daher allenfalls ein Obergutachten in Auftrag zu
geben.
5.3 Die Vorinstanz führte dazu aus, es sei grundsätzlich auf die schlüssi-
gen Darlegungen des rheumatologischen Verlaufsgutachtens abzustellen.
Im Weiteren führe die im kardiologischen Teilgutachten erwähnte
100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten dazu, dass
die Hypertonie im Gesamtgutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aufgeführt werde. Der vom Beschwerdeführer 2 behaup-
tete Verschlechterungszeitpunkt vom April 2009 werde von den Gutach-
tern (Untersuchungstermine zwischen dem 30. Juni und dem 28. August
2009) voll erfasst. Dr. E._______ nehme lediglich eine andere, nichtfach-
ärztliche Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes vor. Das aktu-
ellste Schreiben der behandelnden Psychiaterin, Dr. H._______, vom
26. Juni 2009 enthalte weder Diagnosen noch eine Arbeitsfähigkeitsbeur-
teilung. Eine Verschlimmerung sei dadurch nicht nachgewiesen. Auch
wenn nur eine leichtgradige depressive Störung vorliege, handle es sich,
da die Diagnosekriterien einer depressiven Störung als erfüllt betrachtet
worden seien, klar um mehr als eine blosse depressive "Verstimmung",
die in jedem Fall unbeachtlich zu bleiben hätte. Für Dr. F._______ stehe
diese depressive Episode gegenüber der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung – ohne "schwerwiegende psychiatrische Komorbidität" –
bezüglich des Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund, was an-
gesichts der unveränderten Verhältnisse auch für heute gelten müsse.
Selbst wenn man aus heutiger Sicht aufgrund der erwähnten Diagnosen
eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für angezeigt hielte, sei auf-
grund des gegenüber dem Erstgutachten unveränderten Gesundheitszu-
standes ein Festhalten an der bisherigen Beurteilung gerechtfertigt. Zu
beachten sei dabei auch, dass die psychiatrische Exploration praxisge-
mäss nicht ermessensfrei erfolgen könne. Dr. F._______ habe im Übrigen
das nicht mit Sicherheit diagnostizierbare Alkoholabhängigkeitssyndrom
als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit klassiert.
5.4 Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass die in den Akten vorliegenden
Berichte ein vollständiges Bild über die gesundheitlichen Schäden des
Beschwerdeführers geben und eine zuverlässige Beurteilung der Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 möglich ist. Im Folgenden
sind die aktenkundigen Arztberichte kurz zusammenzufassen:
5.4.1 Das von der IV-Stelle Basel-Stadt in Auftrag gegebene Gutachten
erstellte Dr. I._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, am 31. Oktober
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Seite 18
2005 (act. 17) nach Erhalt der zwei Untergutachten (psychiatrisches Teil-
gutachten vom 6. Mai 2005 [act. 15] von Dr. F._______, Facharzt Psychi-
atrie und Psychotherapie sowie rheumatologisches Teilgutachten vom
21. September 2005 [act. 16] von Dr. J._______, Facharzt Rheumatolo-
gie). Zusammengefasst nannte er als Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit leichtgradige depressive Episode ohne somatisches
Syndrom (ICD-10 F32.0) und Verdacht auf anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie als Diagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit Verdacht auf Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-
10 F10.25), muskuläre Dysbalance im Beckengürtelbereich (Piriformis
rechts und Rectus femoris beidseits), Trapezius beidseits, Ansatztendino-
se an der Spina iliaca posterior superior beidseits mit pseudoradikulärer
Ausstrahlung, Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese rechts am
19. März 2005 (recte: 19. April 2004; act. 16 Seite 4) wegen Coxarthrose,
leichter Knick-Senkfuss links (Spreizfüsse) und Hol-/Rundrücken (links-
konvexe Lumbalskoliose). Es werde über Beschwerden berichtet, die be-
reits in einem relevanten Ausmass vorhanden gewesen seien, als der
Explorand noch vollschichtig und vollständig arbeitsfähig gewesen sei.
Aus rheumatologischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit und somit keine Einschränkungen der Arbeitsfä-
higkeit attestiert werden. Dem Exploranden seien aus rheumatologischer
Sicht alle seiner Konstitution und Bildung angepassten Tätigkeiten zu-
mutbar. Das Nichtansprechen auf alle therapeutischen Bemühungen pas-
se allerdings gut zu den Überlagerungszeichen und stütze zusätzlich die
Beurteilung, dass nicht organische Ursachen das aktuelle Beschwerde-
bild in bedeutendem Ausmass beeinflussten. Aus rein psychiatrischer
Sicht müsse die Arbeitsfähigkeit des Exploranden von November 2003
bis Januar 2004 in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen
Tätigkeit als zu 50% eingeschränkt betrachtet werden. Seit Februar 2004
betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer
Sicht 30% für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine alternative Tätigkeit.
Dem Exploranden seien sowohl seine bisherige wie auch alternative Tä-
tigkeiten zumutbar (ohne Heben von schweren Lasten).
5.4.2 Dr. K._______ diagnostizierte mit Bericht E213 vom 12. März 2008
eine Atherosklerose der unteren Extremitätenarterien (ICD-10 I70.2), eine
hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz (ICD-10
I11.9), eine depressive Episode (ICD-10 F329) und einen totalen Hüftge-
lenkersatz (ICD-10 Z96.6). Weiter stellte sie fest, der Beschwerdeführer 2
könne weder seine bisherige Tätigkeit als Führer einer Verpackungsma-
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Seite 19
schine noch eine adaptierte Tätigkeit ausüben. Eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes sei möglich.
5.4.3 Dr. J._______, Facharzt Rheumatologie, hielt in seinem rheumato-
logischen Teilgutachten vom 11. Juli 2009 (act. 47 Seite 39) fest, der
hauptsächliche Unterschied zur letzten Begutachtung im Jahr 2005 be-
stehe in den Schmerzen in der rechten Schulter seit Dezember 2007. Die
Diagnose Periarthropathia humero scapularis calcarea rechts (ICD-10
M75.1) habe eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Hingegen würden
die weiteren Diagnosen (muskuläre Dysbalance am Schulter- und Be-
ckengürtel, Ansatztendinose an der Spina iliaca posterior superior beid-
seits, Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese rechts am
19. März 2004 wegen Coxarthrose, beginnende Coxarthrose-
Beschwerden links, Hohl-/Rundrücken-linkskonvexe Lumbalskoliose,
leichter Knick-/Senkfuss beidseits) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit bleiben. Demzufolge sei aufgrund der periarthropathischen Schulter-
beschwerden aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Explo-
randen in seiner Tätigkeit als Käser und Molkerist medizinisch-theoretisch
als zu 50% seit Dezember 2007 eingeschränkt zu beurteilen. In einer
adaptierten Tätigkeit, d.h. ohne spezifische Belastung der rechten Schul-
ter mit Arbeiten unterhalb der Schulterhorizontale, könne jedoch aufgrund
der aktuellen Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün-
det werden. Es bestehe ein Behandlungspotenzial, so dass sich die Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit vermin-
dern lassen sollte.
5.4.4 Dr. L._______, Facharzt Kardiologie, berichtete in seinem Teilgut-
achten vom 28. August 2009 (act. 47 Seite 49), dass der Beschwerdefüh-
rer aus rein kardiologischer Sicht für leichte und mittelschwere Arbeiten
inklusive seinem Beruf in der Molkerei zu 100% arbeitsfähig sei. Einzig
für schwere körperliche Arbeiten sei der Beschwerdeführer aufgrund der
ungenügend eingestellten arteriellen Hypertonie zu 100% arbeitsunfähig
anzusehen.
5.4.5 Dr. F._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie diagnosti-
zierte in seinem psychiatrisches Teilgutachten vom 5. September 2009
(Untersuchung vom 28. August 2009; act. 47 Seite 30) eine leichtgradige
depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) und ei-
ne anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
bestehe zudem ein Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-
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Seite 20
10 F10.25). Seit der letzten Begutachtung im Jahr 2005 sei es bezüglich
den Befunden zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen. Die Ar-
beitsfähigkeit sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer al-
ternativen Tätigkeit nach wie vor als zu 30% eingeschränkt zu beurteilen.
Dem Beschwerdeführer seien keine schweren Tätigkeiten mehr zuzumu-
ten und er sollte kein Fahrzeug mehr führen. Eine zusätzliche Verminde-
rung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Zudem liesse sich die von der
behandelnden Psychiaterin Dr. H._______ beschriebene Anhedonie und
psychomotorische Verlangsamung (Bericht vom 26. Juni 2009) beim Be-
schwerdeführer nicht nachweisen. Dr. H._______ mache keine Angaben
zu objektiven Befunden, Schweregrad der Beschwerden und Arbeitsfä-
higkeit. Er empfehle die Weiterführung der bestehenden Psychotherapie
in intensiverer Form (mindestens 1 mal pro Woche) sowie die Weiterfüh-
rung der bestehenden psychopharmakologischen Behandlung. Zudem
seien berufliche Massnahmen indiziert.
5.4.6 Gemeinsam nannten die involvierten Gutachter Dres. I._______,
J._______, L._______ und F._______ im polydisziplinären Gutachten
vom 16. September 2009 (act. 47 Seite 25-29) zusammenfassend als Di-
agnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Periarthropathia hu-
mero scapularis calcarea rechts seit 12/2007 (ICD-10 M75.1), leichtgradi-
ge depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00), an-
haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.45) und hypertensi-
ve Herzkrankheit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit nannten sie Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Verdacht auf
Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.25), muskuläre Dysblance am
Schulter- und Beckengürtel, Ansatztendinose an der Spina iliaca posterior
superior beidseits, Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese
rechts am 19. März 2004 wegen Coxarthrose, Hohl-/Rundrücken und
leichter Knick-/Senkfuss beidseits. Gesamtmedizinisch sei es zu einer
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gegenüber der Begut-
achtung im Jahr 2005 gekommen. Neu sei dem Versicherten in seiner
angestammten Tätigkeit, in der Molkerei, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
seit Dezember 2007 zu attestieren. In einer alternativen adaptierten Tä-
tigkeit bestehe nach wie vor eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit aufgrund der bestehenden psychischen Problematik. Aufgrund der
arteriellen Hypertonie seien dem Versicherten keine körperlichen
Schwerstarbeiten zuzumuten. Nicht ideal seien aufgrund der Symptome
von Seiten der Claudicatio intermittens Tätigkeiten, bei denen der Versi-
cherte lange Strecken gehen müsste. Als medizinische Massnahmen
empfahlen die Gutachter die Weiterführung der bestehenden Psychothe-
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Seite 21
rapie in intensiverer Form mit einer Sitzungsfrequenz von mindestens ei-
ner Sitzung pro Woche sowie die Weiterführung der bestehenden psy-
chopharmakologischen Behandlung. Aus rheumatologischer Sicht würden
Therapieoptionen in Form einer subakromialen Depotkortisoninjektion
bestehen. Berufliche Massnahmen im Sinne einer Arbeitsvermittlung in
einer adaptierten Tätigkeit seien aus medizinischer Sicht theoretisch indi-
ziert, seien aber schwer umzusetzen, da der Versicherte überzeugt sei,
voll arbeitsunfähig zu sein.
5.4.7 Die involvierten Fachärzte des genannten polydisziplinären Gutach-
tens vom 16. September 2009 gaben ihre Einschätzung in Kenntnis fol-
gender vom Beschwerdeführer 2 vorgängig eingereichten Arztberichte ab:
Bericht vom 3. Dezember 2007 von Dr. M._______, Facharzt Radiologie
(act. 47 Seite 61), Untersuchungsbericht vom 8. September 2008 von
Dr. N._______, Facharzt Angiologie (act. 47 Seite 64), Bericht vom
18. Juni 2009 von Dr. O._______, Facharzt Radiologie (act. 47 Seite 60),
Bericht vom 26. Juni 2009 von Dr. H._______, Fachärztin für Psychiatrie
(act. 47 Seite 59) und Bericht vom 30. Juni 2009 von Dr. E._______, be-
handelnder Hausarzt (act. 47 Seite 62). In diesen Arztberichten werden
keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gemacht.
Nach der Erstellung des Gutachtens reichte der Beschwerdeführer 2 an-
lässlich seines Einwandes vom 10. Mai 2010 zusätzlich folgende medizi-
nische Unterlagen ein, welche sich jedoch ebenfalls nicht zur Arbeitsfä-
higkeit äussern: Bericht vom 15. März 2010 von Dr. P._______, Facharzt
Kardiologie (act. 63 Seite 2), Bericht vom 26. März 2010 von
Dr. Q._______, Facharzt physische Medizin und Readaption (act. 63 Sei-
te 4), Bericht vom 29. März 2010 von Dr. R._______, Arzt für Lungen-
krankheiten, Allergien und endoskopische und funktionelle Untersuchun-
gen (act. 63 Seite 5), Bericht vom 29. März 2010 von Dr. H._______,
Fachärztin Psychiatrie (act. 63 Seite 7) und Bericht vom 30. März 2010
von Dr. E._______, Hausarzt (act. 63 Seite 8).
5.4.8 Der behandelnde Hausarzt Dr. E._______ erstellte zudem drei Be-
richte, in denen er sich zur Arbeitsfähigkeit äusserte. Mit undatiertem Be-
richt (eingegangen bei der Vorinstanz am 6. Mai 2010 [act. 67 Seite 3])
führte Dr. E._______ eine ausführliche Liste aller Beschwerden und Di-
agnosen seines Patienten in kardiologischer, pneumologischer, osteo-
articulärer und psychologischer Hinsicht auf und kam zum Schluss, auf-
grund dieser Pathologien und der Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes seit April 2009 sei von einer vollständigen und endgültigen Invali-
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Seite 22
dität auszugehen. Im Weiteren äusserte sich Dr. E._______ mit Schrei-
ben vom 10. Mai 2010 (act. 68 Seite 2) zum polydisziplinären Gutachten
vom 16. September 2009 und bemängelte, dass keine pneumologische
Schlussfolgerung getroffen worden und mehrere Pathologien zu Unrecht
als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft worden seien. An-
lässlich der Beschwerdeeinreichung erstellte Dr. E._______ am
14. Dezember 2010 (Beschwerdebeilage) ein medizinisches Zertifikat,
welches eine Kopie des undatierten Berichts (eingegangen am 6. Mai
2010 bei der Vorinstanz) darstellt. Er präzisierte einzig, dass angesichts
all dieser Pathologien und der Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des seit April 2009 eine totale und definitive Invalidität von 80% bestehe.
5.4.9 RAD-Arzt Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, kam in seinem Kommentar vom 1. September 2009 (act. 69 Seite 2
und 3) zu den nach dem polydisziplinären Gutachten vom 16. September
2009 neu eingereichten medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass
diese keine neuen medizinischen Sachverhalte nachweisen, sondern
vielmehr andere Beurteilungen des gleichen medizinischen Sachverhal-
tes darstellen würden. Alle Diagnosen die in diesen Zeugnissen vorge-
bracht würden, seien im polydisziplinären Gutachten vom 16. September
2009 berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin 1 verkenne zudem,
dass vorliegend keine rein psychiatrische Invalidität vorliege, sondern
aufgrund der rein psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gut-
achten gar keine Rente zugesprochen würde, da nur eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 30% attestiert worden sei. Erst durch die ge-
samtmedizinische Einschränkung ergebe sich eine 50%ige Arbeitsunfä-
higkeit in der angestammten Tätigkeit und eine konsekutive Rentenleis-
tung.
5.5 Das polydisziplinäre Gutachten ist schlüssig begründet und nachvoll-
ziehbar. Es genügt den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an
ein ärztliches Gutachten, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden
und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammen-
hänge einleuchtend (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Inva-
lidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1740). Es kann daher darauf abge-
stützt werden. Weitere Abklärungen wie sie vom Beschwerdeführer 2 ge-
fordert worden sind, sind nicht nötig.
5.6 Dr. E._______ hält die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit (ohne
Führen eines Fahrzeuges und unter Beachtung der rheumatologischen
Einschränkungen) für möglich. Der von ihm im Bericht vom 14. Dezember
C-8759/2010, C-8833/2010
Seite 23
2010 berechnete Invaliditätsgrad von 80% bleibt ohne Begründung und
ist nicht nachvollziehbar. Die Berichte der behandelnden Psychiaterin
Dr. H._______ bestätigen lediglich regelmässige Konsultationen, ohne
Angabe der Häufigkeit oder einer medikamentösen Behandlung.
Dr. H._______ hat auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers 2 gemacht. Der RAD-Arzt Dr. G._______ hat den unda-
tierten Bericht von Dr. E._______ (eingegangen am 6. Mai 2010), welcher
identisch ist mit dem Bericht vom 14. Dezember 2010, in seiner Beurtei-
lung berücksichtigt und ist zum Schluss gekommen, dass die darin zahl-
reich aufgeführten Pathologien im polydisziplinären Gutachten bereits be-
rücksichtigt worden sind. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arzt-
berichte seiner behandelnden Ärzte vermögen daher das aktuelle und
beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten sowie den Bericht von
Dr. G._______ nicht zu entkräften. Zudem ist zu bemerken, dass die be-
handelnden Ärzte im Zweifelsfalle eher zu Gunsten ihrer Patienten aus-
sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.7 Auch den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach die Gesamt-
beurteilung im polydisziplinären Gutachten gegenüber dem kardiologi-
schen Teilgutachten widersprüchlich sei, kann nicht gefolgt werden.
Dr. L._______ hält in seinem kardiologischen Teilgutachten klar fest, dass
die Hypertonie des Beschwerdeführers 2 zu einer 100%igen Arbeitsunfä-
higkeit in schweren Tätigkeit führe, weshalb die Aufführung unter den Di-
agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz völ-
lig zu Recht erfolgte. Auch die Anmerkungen der Beschwerdeführerin 1
bezüglich die nicht invalidisierenden anhaltenden somatoformen
Schmerzstörungen und die leichte depressive Episode wird von
Dr. G._______ nachvollziehbar widerlegt. Ausschlaggebend für die Beur-
teilung der Arbeitsunfähigkeit waren demnach nicht die einzelnen Beein-
trächtigungen in isolierter Betrachtung, sondern die gesamtmedizinische
Betrachtung aller gesundheitlicher Einschränkungen.
5.8 Soweit die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Vorinstanz habe den
Grundsatz 'Eingliederung statt Rente' im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a
IVG verletzt, ist festzuhalten, dass der Rentenanspruch nur insofern zu
verneinen ist, als die versicherte Person aus eigener Anstrengung, durch
medizinische Behandlung oder Eingliederungsmassnahmen ihre Er-
werbsfähigkeit wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (vgl. Bot-
schaft des Bundesrats vom 22. Juni 2005 zur 5. IV-Revision, BBl 2005
4568, Erläuterungen zu Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG; ULRICH MEYER, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 28,
C-8759/2010, C-8833/2010
Seite 24
S. 272). Da der Beschwerdeführer 2 nicht mehr voll eingegliedert werden
kann, kann der Rentenanspruch daher sofort entstehen.
5.9 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) im hier massge-
benden Zeitpunkt der Verfügung vom 24. November 2010 aus psychiatri-
schen Gründen seit Februar 2004 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen sowie in einer Verweisungstätigkeit besteht. Hinzu kommt aus
gesamtmedizinischen Gründen seit Dezember 2007 eine 50%ige Arbeits-
unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.
5.10 Der Beschwerdeführer 2 hat die Anmeldung zum Bezug von IV-
Leistungen am 8. November 2004 eingereicht, weshalb Art. 29 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung als
Grundlage zur Prüfung des Beginns und des Endes der Wartezeit zur
Anwendung gelangt (vgl. auch E. 3.1 - 3.3). Da der Beschwerdeführer
in der bisherigen Tätigkeit ab Februar 2004 zu 30% und ab Dezember
2007 zu 50% arbeitsunfähig war, konnte sein Rentenanspruch
frühestens am 1. Juni 2008 entstehen (nämlich nach Ablauf eines
Jahres mit durchschnittlich 40%iger Arbeitsunfähigkeit bzw. 6 Monate
à 30% und 6 Monate à 50%; vgl. Rz. 2017 und Anhang II des KSIH
2010). Demnach entsteht ein allfälliger Rentenanspruch des
Beschwerdeführers 2 vorliegend frühestens ab Juni 2008, und nicht
wie von der Vorinstanz angenommen ab März 2008.
5.11 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen
Rentenanspruch zu begründen und die Invalidenversicherung hat nicht
dafür einzustehen, dass ein Versicherter zufolge seines Alters keine
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeit mehr
findet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach
Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage
steht, stellt das fortgeschrittene Alter keinen invaliditätsfremden Faktor
dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für den Versicherten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeits-
stellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbliebene Rest-
arbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten
kann (BGE 107 V 21 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom
4. April 2002,). Im Rahmen der sowohl durch den Begriff des aus-
geglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht
C-8759/2010, C-8833/2010
Seite 25
gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehört daher das fortgeschrittene
Alter des Versicherten zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und
damit seine Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften
(Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.2.3). Der
Beschwerdeführer, geboren am 22. Mai 1951, hat eine
abgeschlossene Lehre, mehrjährige Berufs- und Führungserfahrung
und spricht die Landessprache. Betreffend den zeitlichen Aspekt der
Frage, ob die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit noch
zumutbar war, ist das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der
(Rest-) Erwerbstätigkeit massgebend; das war vorliegend mit
Erstattung des polydisziplinären Gutachtens vom 16. September 2009
der Fall (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2011 E. 3.3 vom
25. Oktober 2012). Dem Beschwerdegegner verblieb demnach noch
eine Aktivitätsdauer von rund 6.5 Jahren bis zum Erreichen des AHV-
Alters. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Be-
schwerdeführer verbleibende Arbeitskraft bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage wirtschaftlich verwertet und ihm deren Verwertung
auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht noch zugemutet
werden konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 61/05 vom 27. Juli
2005 E. 5, I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.2, I 401/01 vom 4. April
2002 E. 4).
6.
6.1 Bestritten wird von beiden Parteien die Ermittlung des Validen- und
des Invalideneinkommens.
6.2 Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist das Validen- und das Invali-
deneinkommen in Vergleich zu setzen (vgl. E. 3.7).
6.2.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung zur Ermittlung
des Valideneinkommens vom Einkommen aus, welches der Beschwerde-
führer 2 bei seiner letzten Arbeitgeberin gemäss deren Angaben im Jahr
2003 (Fr. 70'503.- vgl. act. 50) verdient hatte, zuzüglich Nominallohnent-
wicklung bis 2007 (+4.83%), was Fr. 73'915.- ergebe.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 brachte vor, das mutmassliche Validen-
einkommen sei viel zu hoch. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer 2 im Zeitpunkt des Rentenbeginns (März
2008) auch ohne gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr bei sei-
ner bisherigen Arbeitgeberin tätig, sondern zu einem tieferen Lohn in
C-8759/2010, C-8833/2010
Seite 26
Frankreich angestellt gewesen wäre. Es sei daher auf die LSE-Werte ab-
zustellen und ergänzende Abklärungen bezüglich des tieferen Lohnni-
veaus in Frankreich vorzunehmen.
6.2.3 Der Beschwerdeführer 2 äusserte sich nicht zur Ermittlung des Vali-
deneinkommens.
6.3 Das Valideneinkommen entspricht gemäss Art. 16 ATSG dem Er-
werbseinkommen, das von der versicherten Person erzielt werden könn-
te, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Für die Ermittlung des Valide-
neinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt
des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt tatsächlich erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4, BGE 129 V 222 E. 4.1, BGE 128 V 174
E. 4).
Vorliegend erzielte der Beschwerdeführer 2 sein letztes Einkommen im
Jahr 2003 bei der C._______. Wie die Beschwerdeführerin 1 zu Recht
vorbringt, kann vorliegend nicht auf dieses Einkommen abgestützt wer-
den. Denn auch im Gesundheitsfall hätte der Beschwerdeführer 2 nach
der Kündigung der C._______ vom 12. November 2004, als Folge der
Ablehnung des Stellenangebots durch den Beschwerdeführer 2, im Zeit-
punkt des frühest möglichen Rentenanspruchs im Jahr 2008 nicht mehr
bei C._______ gearbeitet.
Es ist demnach auf den Zentralwert der Männer mit Anforderungsniveau
3 (aufgrund der Teamleitungstätigkeit des Beschwerdeführers 2) der LSE-
Tabelle 2008, TA1, Total Männer, monatlich brutto Fr. 5'852.- bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (ab-
rufbar unter > Themen > Arbeit, Erwerb > Löhne, Er-
werbseinkommen > detaillierte Daten > die schweizerische Lohnstruktur-
erhebung 2008, Tabelle TA1, S. 11; zuletzt besucht am 9. November
2012) abzustellen. Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die be-
triebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008
(abrufbar unter >Themen >Arbeit, Erwerb >Er-
werbstätigkeit und Arbeitszeit >detaillierte Daten >Statistik der betriebsüb-
lichen Arbeitszeit [BUE], zuletzt besucht am 9. November 2012) ergibt
dies bei einem Pensum von 100% ein monatliches Einkommen von
Fr. 6'086.08.
C-8759/2010, C-8833/2010
Seite 27
6.4 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutba-
rerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist pri-
mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, BGE 126 V 76
E. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestim-
mung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Von der versicherten Person können nur Vorkeh-
ren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113
V 28 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
6.4.1 Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung, das
Einkommen mit Behinderung betrage jährlich Fr. 42'117.- (gemäss LSE
2006, TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4, mit Umrechnung von 40
auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2007
und bei einem Pensum von 70%). Zusätzlich sei aufgrund der leidensbe-
dingten Einschränkungen und der übrigen einkommensbeinflussenden
Merkmale ein leidensbedingter Abzug von 5% vorzunehmen, was zu ei-
nem anrechenbaren Invalideneinkommen von jährlich Fr. 40'011.- führe.
6.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 rügte, das angerechnete Invalidenein-
kommen sei zu tief. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer 2 als
Teamleiter gearbeitet habe und deshalb von einem Anforderungsniveau 3
auszugehen sei, was unter Anwendung von TA1 (2008) Branche 15, Ka-
tegorie 3, nach Umrechnung von 40 auf 42.3 Wochenstunden und eines
leidensbedingten Abzuges von 5% zu einem jährlichen Lohn von
Fr. 67'880.- führe. Der so errechnete Invaliditätsgrad würde somit lediglich
8% betragen.
6.4.3 Der Beschwerdeführer 2 forderte in seiner Beschwerde, dass der
Abzug bezüglich der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung nicht lediglich
5%, sondern mindestens 15% betragen müsste. Zur Begründung verwies
er auf den bereits mehrfach zitierten undatierten Bericht von
Dr. E._______ (eingegangen am 6. Mai 2010).
6.4.4 Das hypothetische Invalideneinkommen ist vorliegend ebenfalls an-
hand der Tabellenlöhne der LSE 2008 zu bestimmen. Es ist auf den Zent-
ralwert für Männer in Hilfsarbeitertätigkeiten abzustellen, für die keine Be-
rufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind (Anforderungsniveau 4).
Denn die vom Beschwerdeführer in seinem Fachgebiet Molkerei erwor-
C-8759/2010, C-8833/2010
Seite 28
benen Fachkenntnisse und Führungserfahrung kann er nur in sehr be-
dingtem Masse bei einer Verweisungstätigkeit einbringen. Gemäss LSE
2008, Tabelle TA1, belief sich dieser Zentralwert für die mit einfachen und
repetitiven Tätigkeiten beschäftigen Männer im privaten Sektor (Anforde-
rungsniveau 4) auf monatlich brutto Fr. 4'806.- bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40h und inkl. 13. Monatslohn (abrufbar unter
>Themen >Arbeit, Erwerb >Löhne, Erwerbseinkom-
men >detaillierte Daten >die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008,
Tabelle TA1, S. 11; zuletzt besucht am 9. November 2012). Unter Um-
rechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Ar-
beitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008 und einem Pensum von 70% er-
gibt dies monatlich Fr. 3'499.30.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert zu
kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versi-
cherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (namentlich Alter,
Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeits-
fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli-
chem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des
Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das In-
valideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamt-
haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25% des Tabellenlohnes
zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322). Die Höhe des leidensbedingten Ab-
zugs steht grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz und das Gericht
darf nicht ohne triftigen Grund sein Ermessen an die Stelle desjenigen
der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten ab-
stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als na-
heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 E. 2).
Angesichts des Alters des Beschwerdeführers 2 von 57 Jahren im
massgebenden Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (Juni
2008) und der nur noch in Teilzeit zu 70% möglichen Erwerbstätigkeit
in einer Verweisungstätigkeit ist vorliegend ein leidensbedingter Abzug
von 10% gerechtfertigt.
6.5 Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 6'086.- und des zu-
mutbaren Invalideneinkommens von Fr. 3'149.- resultiert eine Er-
werbseinbusse von Fr. 2'937.- und somit aufgerundet ein Invaliditätsgrad
C-8759/2010, C-8833/2010
Seite 29
von 48.26% ([{6086-3149}x100]: 6086), was einen Anspruch auf eine
Viertelsrente ab Juni 2008 begründet.
6.6 Sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wie auch diejenige
des Beschwerdeführers 2 sind somit unbegründet und abzuweisen. Die
angefochtene Verfügung ist bis auf das Datum des Rentenbeginns zu
bestätigen. Der Rentenbeginn ist auf Juni 2008 anstelle von März 2008
zu ändern.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind ge-
mäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu bestimmen. Sie werden bei diesem Ausgangs des Verfahrens auf total
CHF 600.- festgelegt und mit den bereits einbezahlten Kostenvorschüs-
sen verrechnet.
7.2 Den unterliegenden Beschwerdeführerenden ist keine Parteientschä-
digung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario), und die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-8759/2010, C-8833/2010
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 22. Dezember 2010 wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 23. Dezember 2010 wird
abgewiesen.
3.
Die Verfügung vom 24. November 2010 wird insoweit geändert, als der
Anspruchsbeginn der Viertelsrente auf Juni 2008 festgesetzt wird.
4.
Die Verfahrenskosten werden auf total Fr. 600.- festgesetzt.
5.
Der Beschwerdeführerin 1 werden die Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 300.- auferlegt und mit dem eingegangen Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
6.
Dem Beschwerdeführer 2 werden die Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 300.- auferlegt und mit dem eingegangen Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
7.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdeführer 2 (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 31
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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