Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-876/2009
Urteil vom 7. Juni 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Thailand),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Durrer,
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Revision);
Verfügung der IVSTA vom 12. Januar 2009.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1950 (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer), ist Schweizerbürger und lebt seit 1999 in Thailand. Er
hat aus erster Ehe vier und aus zweiter Ehe zwei Kinder. Der Kaufmann
und Treuhänder arbeitete in der Schweiz als Geschäftsführer und
Bauleiter, zuletzt bis 1991 als kaufmännischer Angestellter und Verkäufer
in Teilzeit und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. IV/50, 51, 75, 130).
B.
Mit Verfügung vom 19. August 1988 sprach ihm die Ausgleichskasse
W.______ nach Beschluss der W._______ IV-Kommission, gestützt auf
ein polydisziplinäres Gutachten des B._______, V._______ (nachfolgend:
MEDAS V._______), vom 11. Mai 1988 (act. IV/60), eine unbefristete
halbe Invalidenrente ab 1. August 1986 nebst einer Ehepartnerinnenrente
und vier Kinderrenten zu (act. IV/62, 65). Als Invaliditätsgrund wurde von
der IV-Kommission festgestellt, dass dem Versicherten wegen der
Gebrauchsunfähigkeit seines (dominanten) linken Armes und zusätzlich
eingeschränkt durch das POS (psychoorganisches Syndrom) höchstens
noch eine selbständige Tätigkeit von 50% zumutbar sei (act. IV/61). Die
Verfügung erwuchs in Rechtskraft (act. IV/73).
C.
Im Rahmen einer Rentenrevision holte die IV-Kommission ein
polydisziplinäres Gutachten der MEDAS U._______ ein (act. IV/82). Mit
Beschluss vom 26. September 1991 sprach die IV-Kommission dem
Versicherten in der Folge eine ganze Invalidenrente bei 70% IV-Grad ab
1. Dezember 1990 zu (IV/84f.; Verfügung der Ausgleichskasse am 22.
November 1991, act. 86).
Revisionsweise bestätigte die IV-Stelle W._______ mit Verfügung vom
23. Dezember 1996 den Anspruch des Versicherten auf eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70% (act. 96).
D.
Da der Versicherte nach Thailand auswanderte, wurde das Aktendossier
an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) übermittelt
(vgl. act. 105), welche am 13. und 23. August 1999 die Rentenleistungen
bestätigte (act. IV/101, 102). Mit Verfügungen vom 29. März 2001 und
vom 25. Juli 2002 sprach sie dem am (…) 2000 geborenen Sohn und der
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am (…) 2002 geborenen Tochter des Versicherten je eine ordentliche
ganze Kinderrente zur Rente des Vaters zu (act. IV/104, 108).
E.
Gestützt auf den in Thailand eingeholten Arztbericht vom 16. September
2002, die Angaben des Versicherten vom 22. September 2002 sowie die
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 27. November 2002 stellte
die IVSTA keine anspruchsbeeinflussenden Änderungen fest. Mit
Mitteilung vom 6. Januar 2003 bestätigte sie dem Versicherten den
Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen und verfügte am 26.
Mai 2003 die entsprechenden Rentenleistungen für den Versicherten und
zwei Kinder (act. IV/110, 113, 115-117, 119).
F.
Am 13. April 2006 leitete die Vorinstanz ein neues Revisionsverfahren ein
(act. IV/120). Auf Empfehlung ihres ärztlichen Dienstes (act. IV/134) liess
sie den Versicherten in der Schweiz am 28. und 29. Februar 2008
interdisziplinär begutachten.
Gestützt auf das Gutachten der MEDAS T._______ vom 28. März 2008,
die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 6. Juni 2008 sowie
interne Beurteilungen (act. IV/147, 158, 160, 166), stellte sie dem
Versicherten mit Vorbescheid vom 19. September 2008 die
wiedererwägungsweise Aufhebung der ganzen Invalidenrente in Aussicht
mit der Begründung, es habe sich herausgestellt, dass bei ihm nie ein
Rentenanspruch bestanden habe (IV/167). Das Gesuch des durch
Rechtsanwalt lic. iur. Armin Durrer vertretenen Versicherten um
Akteneinsicht wurde am 16. Oktober 2008 gewährt (act. IV/168 f.).
Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 hob die Vorinstanz die ganze
Invalidenrente des Versicherten per 1. März 2009 auf und begründete
dies damit, dass er wieder in der Lage sei, eine seinem
Gesundheitszustand angemessene Tätigkeit auszuüben und 50% des
Erwerbseinkommens zu erzielen, das er heute erreichen würde, wäre er
nicht invalid geworden. Gleichzeitig entzog sie einer gegen die Verfügung
gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. IV/174).
G.
Der weiterhin durch Rechtsanwalt Durrer vertretene Beschwerdeführer
erhob am 11. Februar 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der Verfügung vom 12. Januar 2009, die weitere Zusprache der ganzen
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Rente ab 1. März 2009 sowie eventualiter die Rückweisung der Sache
zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (act. 1). Er begründete
seine Anträge insbesondere damit, dass die Vorinstanz – entgegen ihren
Ausführungen im Vorbescheid – die Aufhebung der Rente mit einer
Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG begründe und offenbar von
einer erheblichen Verbesserung seines Gesundheitszustands ausgehe.
Dieser habe jedoch nicht geändert, die Vorinstanz stütze sich in ihrem
Entscheid auf eine – im Rahmen der Revision nicht relevante –
Neubeurteilung des Sachverhalts. Auch seien keine anderen
anspruchsbegründenden Änderungen seines Anspruchs aus der
angefochtenen Verfügung zu entnehmen und könnten ebenso wenig wie
das massgebende Vergleichseinkommen, das Valideneinkommen, das
Invalideneinkommen oder die Methode der Invalidiätsbemessung
überprüft werden. Weiter führte er aus, vorliegend seien auch die
Voraussetzungen einer im Rahmen der substituierten richterlichen
Begründung erfolgten Wiedererwägung der Verfügung der
Ausgleichskasse W._______ vom 19. August 1988 und des Beschlusses
der IV-Stelle W._______ vom 26. September 1991 nicht gegeben.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie stellte bezüglich der Rügen des
Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, die Aufhebung der Verfügung
sei – wie im Vorbescheid richtig ausgeführt – wiedererwägungsweise
erfolgt. Bei der Formulierung der Verfügung habe es sich um einen Irrtum
bei der Wahl des Verfügungstextes gehandelt; die IV-Stelle sei zwischen
den Eröffnungen des Vorbescheids und der Verfügung nicht zu einer
geänderten Betrachtungsweise gelangt. Sie verwies zur Begründung auf
das MEDAS-Gutachten vom 28. März 2008 sowie die anlässlich der IV-
Stellensitzung vom 4. September 2008 getroffenen Feststellungen (act. 5
mit Verweis auf act. IV/147.22 ff. und 166).
I.
Am 14. Juli 2009 ging auf dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts ein
Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ein (act. 11).
In seiner Replik vom 13. August 2009 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. Im Wesentlichen bestritt er die Ausführungen der
Vorinstanz in der Vernehmlassung und führte aus, die Verfügung regle
eine Revision der Rente, die Begründung eines Irrtums in der Wahl des
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Verfügungstextes sei nicht stichhaltig. Beim von der Vorinstanz in der
Vernehmlassung weiter angeführten Dokument handle es sich
ausserdem um ein internes Protokoll ohne Beweiskraft (act. 12).
J.
Mit Verfügung vom 20. August 2009 übermittelte das
Bundesverwaltungsgericht die Replik der Vorinstanz zur Kenntnis und
schloss den Schriftenwechsel ab (act. 13).
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er
hat Rechtsanwalt Armin Durrer am 6. Oktober 2008 mit der Wahrung
seiner Interessen beauftragt (act. 1.1), weshalb die von Rechtsanwalt
Durrer unterzeichnete Beschwerde rechtsgültig ist.
1.3. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und auch der eingeforderte
Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt wurde, ist darauf einzutreten.
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Seite 6
2.
2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger mit Wohnsitz in
Thailand, weshalb im vorliegenden Verfahren ausschliesslich
schweizerische Rechtsvorschriften anwendbar sind, insbesondere das
IVG sowie die Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17.
Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben, hier der Verfügung vom 12.
Januar 2009 (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Da die vorliegend zu beurteilende Rentenrevision im Jahr 2006
eingeleitet wurde, sind bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das
ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung
vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 beziehungsweise
AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007)
anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007
(5. IV-Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155) in Kraft
getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem
1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in
der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt – die
Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
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Fassung zitiert.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die ganze
Invalidenrente des Beschwerdeführers (inkl. Kinderrenten) zu Recht
aufgehoben hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1
aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden
ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres
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ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl.
BGE 121 V 264 E. 6).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Die – arbeitsmedizinische
– Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern,
inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche
konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben
und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten
Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder
dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu
beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis
auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.3. Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen
Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am
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behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu
entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sog.
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten. Dennoch erachtet es die
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten, Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den
im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer
Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit
Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). Den
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
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schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf
vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4
sowie U. KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz. 35).
5.
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer im Wesentlichen,
die Vorinstanz habe – entgegen ihrem Vorbescheid, in welchem sie die
Aufhebung der Invalidenrente als Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 3
ATSG in Aussicht gestellt habe – die ganze Invalidenrente revisionsweise
gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgehoben. Eine rentenrelevante
Änderung seines Invaliditätsgrades sei indes aufgrund der Akten nicht
ersichtlich und werde auch nicht behauptet, weshalb die
Voraussetzungen einer Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht
vorliegen würden. Replikweise führt er gestützt auf die Ausführungen der
Vorinstanz in der Vernehmlassung aus, diese seien nicht stichhaltig.
5.1. Bei der in Art. 35 Abs. 1 VwVG statuierten Begründungspflicht
handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. ULRICH
HAEFELIN/ WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008, Rz. 838). Nach gefestigter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so
abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies ist
nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen
können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Erforderlich ist aber stets eine
Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt,
sodass Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den
Sachverhalt im Einzelfall nicht genügen (vgl. hiezu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3.4)
Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Recht,
angehört zu werden, formeller Natur. Diese Charakterisierung hat zur
Folge, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich
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ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Eine
Gehörsverletzung kann jedoch gegebenenfalls durch die
Beschwerdeinstanz geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung
des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Ermöglichung der
Akteneinsicht oder eine ungenügende Begründung) in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz
mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die
Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders
schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf dem
Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und soll die Heilung die
Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE
126 I 68 E. 2 sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.103 ff.).
5.2. Der Begründung der angefochtenen Verfügung kann in der Tat nicht
entnommen werden, weshalb die Vorinstanz – entgegen ihren
Ausführungen im Vorbescheid – nunmehr gestützt auf die
Revisionsbestimmung von Art. 17 ATSG zum Schluss zu kommen
scheint, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich
verbessert. Die Vorinstanz räumt diesbezüglich ein, es habe sich um
einen Irrtum in der Wahl des Verfügungstextes gehandelt und vorliegend
sei wiedererwogen und nicht revidiert worden. Weiter ist weder dem
Vorbescheid vom 19. September 2008 noch der Verfügung vom 12.
Januar 2009 zu entnehmen, auf welche Dokumente die Vorinstanz die
Aufhebung der Rente stützte. Dem Beschwerdeführer wurden die
amtlichen Akten am 16. Oktober 2008 zwar auf sein Begehren hin
zugestellt (vgl. act. IV/169), weshalb es ihm möglich war, in seiner
Beschwerde sachgerechte Rügen vorzubringen. Indessen ist die
ungenügende bzw. allenfalls falsche Begründung der angefochtenen
Verfügung klar als Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers zu qualifizieren.
5.3. Da der Beschwerdeführer schon nach dem Vorbescheidverfahren
volle Akteneinsicht hatte (act. IV/169) und sich demnach gestützt auf den
vollen Wissensstand der Vorinstanz zur Sache äussern konnte, das
Bundesverwaltungsgericht einen doppelten Schriftenwechsel
durchgeführt hat und dieses zudem über volle Kognition verfügt, ist die
angefochtene Verfügung nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
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Seite 12
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die am 2. Oktober 1991
revisionsweise zugesprochene ganze Invalidenrente des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat.
6.1.
6.1.1. Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art.
1 Abs. 1 IVG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte
Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue
Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor
nicht möglich war.
6.1.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art.
1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur
einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger
Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt
insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer
klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1
ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren
ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende
Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende
Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne
(Urteil des Bundesgerichts 9C_290/ 2009 vom 25. September 2009 E.
3.1.3).
6.1.3. Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3
ATSG), insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei der Wiedererwägung einer
formell rechtskräftigen Verfügung, sei es im Rahmen der substituierten
Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs.
1 ATSG und Art. 87 ff. IVV (vgl. BGE 125 V 368 E. 2), sei es sonst von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch
invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen
(worunter alle Tatsachenänderungen verstanden werden, welche im
Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind), mit Wirkung ex nunc
et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2,
Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV). Um die Frage nach dem zukünftigen
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Seite 13
Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der
ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die
Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische
Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und
allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei
einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der
Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des
Einspracheentscheids zu ermitteln, woraus sich die
Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs
ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E.
1.2 mit Hinweisen).
6.2. Aus den umfangreichen, vorwiegend für das vorliegende Verfahren
wesentlichen Beurteilungen von medizinischen Begutachtungszentren
(MEDAS) erstellten medizinischen Unterlagen ergeben sich folgende
Bewertungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
6.2.1. Im Gutachten der MEDAS V._______ vom 11. Mai 1988,
bestehend aus Begutachtungen in allgemeiner Medizin, orthopädischer
Chirurgie, Neurologie und Psychiatrie, welches sich auf eine
polydisziplinäre Abklärung von fünf Tagen inkl. EEG und Röntgen stützte,
wurden als Hauptdiagnose (mit invalidisierendem Charakter) eine
Pseudoparalyse des linken Arms bei Algodystrophie [vgl. komplexes
regionales Schmerzsyndrom CRPS] und ein diffuses POS sowie als
Nebendiagnose eine depressive Entwicklung mit Krankheitswert
diagnostiziert (act. IV/60 S. 13). Die Ärzte stellten fest, der früher als
Finanzberater, Buchhalter und auch Bauführer tätige Explorand mit
hohem Einkommen sei wegen der praktischen Einarmigkeit (Ausfall des
dominanten linken Arms) und des zusätzlichen POS (intellektuelle
Leistungsfähigkeit und depressive Entwicklung, vgl. S. 12) messbar in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der Explorand sehe ein, dass er
die frühere Leistung nicht mehr erbringen könne, dies sei durch die
Befunde glaubwürdig bestätigt. Der Fall habe sich chronifiziert und es sei
vorauszusehen, dass er die bisherige zumutbare Leistungsfähigkeit von
50% auf Dauer nicht werde halten können (S. 13-16).
6.2.2. Die MEDAS U._______ begutachtete den Versicherten im Rahmen
des ersten Revisionsverfahrens im März und April 1991 (Gutachten vom
16. August 1991, act. IV/82, S. 32). Das Gutachten enthält Teilgutachten
in Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie, inkl. ein
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neuropsychologisches Teilgutachten der neurologischen Klinik des
Universitätsspitals S.________, sowie eine Stellungnahme eines
Berufsberaters. Als Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit wurden eine schwere bifronto-temporale
Hirnleistungsstörung bei abhängiger narzisstischer Persönlichkeit infolge
hirnorganischem Psychosyndrom bei Status nach rezidivierenden
Meningitiden und fraglicher Comotio cerebri, Pseudodemenz bei
Medikamentenabusus, neurotischer Persönlichkeitsstörung bei allfälliger
schwerer hysterischer Neurose, eine psychogene Armparese links mit
chronischem Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia humeroscapularis
partim ankylosans beidseits sowie ein zervikothorakospondylogenes
Syndrom bei Fehlhaltung (leichte Skoliose) und degenerativen
Veränderungen (Osteochondrose C5/6, Spondylosen) festgestellt.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (als Treuhänder,
Bauführer, Immobilienhändler) stellten die Gutachter fest, der Explorand
sei aufgrund der rheumatologischen Befunde schätzungsweise zu 50%
arbeitsfähig. Er sei jedoch in diesen intellektuell und psychisch
anspruchsvollen Tätigkeiten zur Zeit nicht arbeitsfähig. Für körperlich
leichtere, geistig einfachere und mit wenig Stress verbundene Tätigkeiten
schätzten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von aktuell 30%, z.B. die
stundenweise Mitarbeit in einem Reisebüro oder bei einer Versicherung
für einfache Sortier- und Kontrollarbeiten. Dieser Arbeitsunfähigkeitsgrad
bestehe sicher seit September 1990 (S. 30, 32).
Der Rheumatologe stellte fest, er finde wenig Objektivierbares sowie
Widersprüche bei seiner Untersuchung, die Beweglichkeitseinschränkung
des linken Arms sei stark funktionell bedingt. Für das Handödem habe er
keine schlüssige Erklärung, am ehesten handle es sich um ein
inaktivitätsbedingtes Stauungsödem (S. 24). Beim Neurostatus wurden
keine sicheren zentralen oder peripheren Ausfälle festgestellt, die
Gefühlsstörungen am linken Arm und linken Bein seien Ausdruck einer
psychogenen Überlagerung. Der Psychiater stellte fest, dass trotz
eingehender psychiatrischer Exploration unklar sei, ob der Versicherte an
einem diffusen organischen Psychosyndrom bei abhängiger
narzisstischer Persönlichkeit oder eher an einem funktionellen Leiden,
wie beispielsweise im Sinne
einer schweren hysterischen Neurose leide, weshalb ein weiteres
neuropsychiatrisches Teilgutachten eingeholt worden sei.
Die Gutachter empfahlen zudem ein umfassendes polydisziplinäres
Therapiekonzept, bestehend aus einer intensiven stationären
C-876/2009
Seite 15
Physiotherapie, einer Reduktion des Schmerzmittel- und
Tranquilizerabusus, einer somatischen, zunehmend intensiven
Psychotherapie und einer schrittweisen Wiedereingliederung ins
Erwerbsleben. Dieses Konzept erfordere viel von allen Beteiligten, lohne
sich aber beim noch relativ jungen Versicherten. Falls sich jedoch
herausstellen sollte, dass ein therapieresistentes Leiden vorliege, sei ein
geschützter Arbeitsplatz in Betracht zu ziehen (S. 29 f.).
6.2.3. Die im vorliegenden Revisionsverfahren durchgeführte
interdisziplinäre Begutachtung der MEDAS T._______ fand an zwei
Tagen statt, und bestand aus einem Erstgespräch, einer neurologischen,
einer neuropsychologischen und einer psychiatrischen Untersuchung
sowie einer internistisch-rheumatologischen Untersuchung (act. IV/147).
Die Gutachter stellten als relevante Diagnosen eine klinisch
nachgewiesene Coxarthrose beidseits (ICD-10 M 16.9), eine OSG-
Arthrose links (M 19.2), ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (M 54.5)
sowie ein chronisches Zervikalsyndrom (M 53.0). Weiter stellten sie als
medizinisch nicht begründbare Beschwerden und Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit eine Schwerhörigkeit rechts mehr
als links, mittels Hörgeräten kompensierbar (H 83.3), eine Pseudoparese
des linken Armes unklarer Ätiologie, geistige Beschwerden unklarer
Ätiologie sowie eine arterielle Hypertonie, Adipositas und
körperliche/geistige Dekonditionierung aufgrund von Schonung fest (S.
27). Bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit schlossen die Gutachter,
unter ausschliesslicher Berücksichtigung der objektivierbaren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen könnten dem Versicherten keine
körperlich schweren Tätigkeiten mehr zugemutet werden. Indessen
argumentierten sie, die zuletzt vom Versicherten ausgeübten Tätigkeiten
als Geschäftsführer, Treuhänder, Wirtschaftsberater und Bauführer seien
nicht körperlich schwer, weshalb diese Tätigkeiten mit vollem zeitlichen
Pensum und ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zumutbar
seien. Sie legten in ihrem Gutachten ausserdem ausführlich dar, dass sie
die beiden Gutachten der MEDAS V._______ und U._______ aus den
Jahren 1988 und 1991 nicht nachvollziehen könnten und aus ihrer Sicht
eine auf objektiven medizinischen Beeinträchtigungen beruhende
Minderung der Leistungsfähigkeit seit der ersten Begutachtung im Jahr
1988 nicht bestanden habe und weiterhin nicht bestehe (S. 26 f.). Sie
stützten diese Erkenntnisse insbesondere auf zwei Schlussfolgerungen.
Einerseits fanden sie in der klinischen Untersuchung auf
rheumatologischem Gebiet keine Erklärung für die Pseudoparese des
linken Arms; der linke Arm sei sichtlich geschont worden. Beim
C-876/2009
Seite 16
Versicherten hätten indes im Bereich des Schultergürtels sowie der
Oberarm- und Unterarmmuskulatur keine nennenswerten
Umfangdifferenzen bestanden. Damit könne kein eindeutiger und
objektiver Nachweis dafür erbracht werden, dass der Versicherte seinen
linken Arm im Alltag tatsächlich nicht einsetze. Es ist den Akten indes
ausserdem zu entnehmen, dass links eine schmerzbedingte Schwächung
der groben Handkraft bestand (S. 25), und der Explorand mit der rechten
und nicht mit der dominanten linken Hand zeichnete (S. 20). Andererseits
interpretierten die Gutachter die stark differierenden Resultate des
Exploranden in der neuropsychologischen Testung von teilweise sehr
stark bis sehr schwach mit einem fehlenden Kooperationsverhalten und
einer mentalen Dekonditionierung (S. 19 ff., 25 f.).
6.2.4. Der Allgemeinmediziner Dr. C._______ vom RAD hatte Mühe, die
von den MEDAS V._______ und U._______ in den Jahren 1988 und
1991 festgestellte schwere neuropsychologische Funktionsstörung
ungeklärter Ursache mit einem jahrelangen erfolgreichen Überleben in
Ostasien zu korrelieren. Die ausführlichen Behandlungsvorschläge der
MEDAS U._______ würden auch nicht dazu passen. Er schlug vor, den
Versicherten zu observieren und abzuklären, ob er Auto fahre oder
Flugreisen unternehme. Auf Nachfrage der IVSTA gab er an, das
Resultat einer neuen MEDAS würde wohl auf eine neue Beurteilung des
"gleichen Zustandes" hinauslaufen. Es sei nicht Sache des RAD, über
den Aufwand solcher Revisionen zu entscheiden. Er fühle sich jedoch
gelegentlich dazu berufen, die Revisionen etwas ernster zu nehmen, im
Wissen darum, dass er damit der Verwaltung möglicherweise grosse, von
den Gerichten schliesslich nicht belohnte Mehrarbeit und Kosten bereite
(act. IV/132, 134).
Gestützt auf das aktuelle Gutachten der MEDAS T._______ vom 28.
März 2008 schloss er u.a., man könne heute klar feststellen, dass die
seinerzeitigen Verfügungen aus medizinischer Sicht grob falsch gewesen
seien und sich die Invalidenversicherung offenbar durch die zwei
"MEDASSEN" habe in die Irre führen lassen. Durch "Streichung der
Invalidenrente" werde natürlich das Gefüge, in welchem der Versicherte
heute lebe, gefährdet (act. IV/158).
6.3. Im Vergleich der drei MEDAS-Begutachtungen sowie den
umfangreichen weiteren aktenkundigen medizinischen Akten aus den
Jahren 1962 – 2007 überzeugt die letzte – und für das vorliegende
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Seite 17
Verführen entscheidende – Beurteilung der MEDAS T._______ aus
folgenden Gründen nicht.
6.3.1. Aus den Akten und gestützt auf das Gutachten der MEDAS
U._______ aus dem Jahr 1991 geht eindeutig hervor, dass die ab 1.
Dezember 1990 zugesprochene ganze Invalidenrente (act. IV/84) vor
allem gestützt auf psychoorganische Gründe zugesprochen wurde (vgl.
act. IV/82 S. 29 f.). Auch die Gutachter der MEDAS U._______ – wie
später die MEDAS T._______ – beschrieben die Pseudoparese des
linken Arms als vor allem funktionell bedingt (vgl. act. IV/82 S. 24, 25, 27).
Bezüglich der Arm/Handsituation stellte die MEDAS T._______ demnach
eine ähnliche gesundheitliche Situation fest, zog indessen andere
Schlüsse als die MEDAS U._______.
6.3.2. Gemäss den Akten wurden beim Beschwerdeführer seit 1962
psychoorganische Schwierigkeiten festgestellt bzw. diagnostiziert
(Konzentrationsschwäche, Affektausbrüche, Aggressionen, aber auch
origineller und schlagfertiger Denker; act. IV/2) und der Beschwerdeführer
damals nur für sonderschulungsfähig erachtet. In den Gutachten der
MEDAS V._______ und U._______ wurden ebenfalls erhebliche
psychoorganische Einschränkungen festgestellt, welche teilweise mit
dem Arm/Hand-Schmerzsyndrom sowie der diesbezüglichen
medikamentösen Behandlung (medikamentöse Pseudodemenz),
teilweise mit durchgemachten (nicht aktenkundigen) Meningitiden sowie
einer allfälligen Comotio cerebri, teilweise mit einer Dekompensation
begründet wurden (vgl. act. 60 S. 12, act. 82 S. 20, 23, 27, 29). Auf einen
allfälligen Zusammenhang ihrer Beurteilungsergebnisse mit allfällig seit
der Kindheit bestehenden psychoorganischen Problemen oder einen
Zusammenhang mit der medikamentösen Behandlung gehen die
Gutachter der MEDAS T._______ nicht ansatzweise ein. Nicht schlüssig
ist zudem ihre Argumentation, die Prüfung der mnestischen Funktionen
im Jahr 1988 sei – nach heutigem Wissensstand (Jahr 2008) – mittels
eines völlig unzureichenden Tests erfolgt, und sie sich diesbezüglich auf
eine Publikation aus dem Jahr 1997, welche notabene neun Jahre nach
der erfolgten Untersuchung erschien, stützen.
6.3.3. Neue technische Untersuchungen oder Laboruntersuchungen
wurden von der MEDAS T._______ nicht veranlasst (act. IV/147 S. 21),
was doch insofern erstaunt, als dass die letzten diesbezüglichen Akten
aus dem Jahr 1991 stammten, die Diagnostik sich seither technisch stark
entwickelte, und die Gutachter gerade im rheumatologischen Bereich
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eine Veränderung feststellten. Auch bezüglich der medikamentösen
Therapie wurde einzig auf die – vagen – Angaben des Exploranden
abgestützt, obwohl durch Laboruntersuchungen Erkenntnisse zur
tatsächlichen Behandlung bzw. einer allfälligen Veränderung zur Situation
im Jahr 1991 hätten gezogen werden können.
6.3.4. Die MEDAS T._______ führt mehrfach aus, der Beschwerdeführer
habe sich durchgehend kooperativ und konsistent verhalten, es habe
keine Hinweise auf Inkonsistenzen gegeben (act. IV/147 S. 15, 17, 18).
Diese Aussagen widersprechen diametral der schliesslich einzig aufgrund
der Ergebnisse der neuropsychologischen Testung gezogenen
Schlussfolgerung, das Verhalten des Beschwerdeführers sei inkonsistent
gewesen (S. 25 f.). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im
Rahmen dieser Testung u.a. ein erschwertes Instruktionsverständnis bei
den meisten Aufgaben, eine sichtliche Überforderung des Exploranden
während der Prüfung, sowie Konzentrationsschwierigkeiten,
Verlangsamung, starke Leistungsschwankungen, Schwierigkeiten bei der
Unterscheidung von x und +, festgestellt wurden, der Explorand
ausserdem mit der nicht dominanten Hand zeichnete (S. 19 ff.) und die
Gutachter auch eine aphasische Störung feststellten. In diesem Kontext
ist die Schlussfolgerung der MEDAS, die nicht nachvollziehbaren
Resultate der neuropsychologischen Testung beruhten einzig auf
fehlender Kooperation und geistiger Dekompensierung, nicht
nachzuvollziehen. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass sich die beiden
Begutachtungen in den Jahren 1988 und 1991 über mehrere Tage
verteilten, während sich die Begutachtung durch die MEDAS T._______
auf zwei Tage beschränkte, wobei am zweiten Tag einzig die
rheumatologische Untersuchung durchgeführt wurde.
6.3.5. Ebenfalls nicht nachzuvollziehen ist die Einschätzung der MEDAS
T._______, dem Exploranden seien die bisherigen Tätigkeiten als
Geschäftsführer, Treuhänder, Wirtschaftsberater oder Bauführer, welche
er vor der Rentenzusprache im Jahr 1988 ausgeführt habe, da es sich um
körperlich leichte Tätigkeiten handle, ohne Einschränkung zumutbar.
Schon gestützt auf die gemessenen, für die Gutachter allerdings nicht
erklärbaren geistigen Einschränkungen, aber vor allem in
Berücksichtigung der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der Entwicklung
dieser Berufe in den letzten 20 Jahren entbehrt diese Einschätzung
ohnehin jeder vernünftigen Zumutbarkeitsbeurteilung.
C-876/2009
Seite 19
6.3.6. Schliesslich wird für das Bundesverwaltungsgericht im MEDAS
T._______-Gutachten nicht verständlich dargelegt, weshalb die von
anerkannten Fachärzten, unter anderem des Universitätsspitals
S._______ und von medizinischen Abklärungsstellen stammenden
medizinischen Vorakten – jeweils aus damaliger Sicht – offensichtlich
unrichtig sein sollten. Sie erscheinen aus damaliger Sicht als stimmig und
berücksichtigen die zu Grunde liegenden Berichte der Fachärzte, ebenso
beruhen sie auf umfassenden Untersuchungen und Abklärungen.
6.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das
Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, inwiefern die Gutachten
der MEDAS V._______ und U._______ – in Berücksichtigung des
Zeitpunkts, in welchem diese Gutachten entstanden – zweifellos unrichtig
sein sollten. Wie oben ebenfalls dargelegt wurde, erscheint hingegen das
Gutachten der MEDAS T._______ als unvollständig und widersprüchlich.
6.4. Was die Beurteilungen des RAD betrifft, ist ergänzend festzustellen,
dass Dr. C._______ als Allgemeinpraktiker gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht über die Qualifikation dazu
verfügt, die allesamt fachärztlich ermittelten Gutachten sowie die weiteren
von Fachärzten stammenden Berichte abschliessend zu beurteilen. Im
Übrigen sind seine Stellungnahmen unpräzis (z.B. findet sich nirgends ein
Hinweis dafür in den Akten, der Beschwerdeführer sei
Versicherungsfachmann, vgl. act. 132), äussern sie sich nicht
ausschliesslich zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten und erscheinen
zudem tendenziös, was auch die IVSTA feststellte (vgl. act. IV/160). Sie
sind daher nicht verwertbar. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass der
RAD im IV-Verfahren einzig die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten zu
beurteilen hat (siehe oben E. 4.2 sowie Art. 59 Abs. 2 Satz 1 IVG). Es
steht ihm indes nicht zu, darüber zu entscheiden, ob einer versicherten
Person eine Rente zusteht.
6.5. Unter diesen Umständen erweisen sich die Gutachten der MEDAS
V._______ und U._______ unter Berücksichtigung der hohen
Anforderungen, die an eine Wiedererwägung zu stellen sind (oben E 6.1)
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht als zweifellos unrichtig,
weshalb die Aufhebung der ganzen Invalidenrente gestützt auf Art. 53
Abs. 2 ATSG ausser Betracht fällt.
6.6. Zu ergänzen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die MEDAS
U._______ für den damals 41-jährigen Versicherten medizinische und
C-876/2009
Seite 20
berufliche Eingliederungsmassnahmen vorschlug. Das aktuelle
Gutachten vom 28. März 2008 enthält die Feststellung, der
Beschwerdeführer sei motiviert für eine diesbezügliche Hilfe der
Invalidenversicherung und enttäuscht gewesen, dass ihm niemand
geholfen habe (act. IV/147 S. 8 f.). Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob
die damals zuständige IV W._______ Eingliederungsmassnahmen
geprüft hat (vgl. diesbezüglich Art. 8 Abs. 1 aIVG in der Fassung gültig
vom 1. Januar 1968 [AS 1968 29] bis 31. Dezember 2007 [AS 2007 5129
5147] und EVGE 1960 249 E. 2 sowie ULRICH MEYER-BLASER,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S.
94 zum Grundprinzip "Eingliederung vor Rente"; vgl. auch interne
Stellungnahme der IVSTA, act. IV/160 S. 1 letzter Absatz). Die Folgen
der Rentenzusprache im Jahr 1991 können jedoch heute dem
Beschwerdeführer nicht angelastet werden.
7.
Somit bleibt zu prüfen, ob hier im Rahmen einer substituierten
Begründung durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die
Revisionsbestimmung in Art. 17 Abs. 1 ATSG – wie die Vorinstanz im
Übrigen in ihrer Verfügung vom 12. Januar 2009 im Wesentlichen selbst
ausführte – beim Beschwerdeführer eine Verbesserung des
Gesundheitszustands in einem Mass festzustellen ist, dass die Rente
deshalb aufgehoben werden müsste.
7.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5).
Keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeuten eine
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten
Sachverhalts (zum Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren
Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes)
beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
C-876/2009
Seite 21
7.2. Eine materielle Abklärung gemäss bundesgerichtlicher Praxis mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, sowie einer ansatzweisen
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (oben
E. 4.5) findet sich vorliegend anlässlich der 1. Revision durch die IV-Stelle
W._______ (Feststellungsblatt der IV-Stelle W._______ vom 26.
September 1991, act. IV/83). Zu der von der IV W._______ im Herbst
1996 durchgeführten Revision findet sich einzig eine Stellungnahme des
behandelnden Arztes sowie ein nicht nachvollziehbarer Erwerbsvergleich,
welcher ebenfalls einen IV-Grad von 70% ergibt (act. IV/95). Auch in der
von der IVSTA im Herbst 2002 durchgeführten Revision finden sich
weder rechtskonforme Beweiswürdigungen, Erwerbsvergleiche oder
Verfügungen (vgl. act. IV/109-117). Es ist somit als Vergleichszeitpunkt
auf den Sachverhalt zwischen September 1991 und 12. Januar 2009
(angefochtene Verfügung) abzustellen.
7.3. Gemäss dem Gutachten der MEDAS U._______ vom 16. August
1991 bestand aus rheumatologischer Sicht theoretisch eine geschätzte
50%-ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (als
Immoblienhändler, Bauführer, Treuhänder), welche aber aus
psychoorganischen Gründen auf eine verbleibende zumutbare
Verweistätigkeit für körperlich leichtere, geistig eher einfache und mit
wenig Stress verbundene Arbeitsfähigkeit von 30% eingeschränkt wurde
(vgl. act. IV/82 S. 30).
7.4. Dem Gutachten der MEDAS T._______ ist zu entnehmen, dass aus
rheumatologischer Sicht seit der Beurteilung im Herbst 1991 eine
Verschlechterung bezüglich des Rückens, beider Hüften sowie des linken
Oberschenkelgelenks festgestellt wurde. Bezüglich des linken Arms und
der geistigen Situation stellten die Gutachter keine relevante
Einschränkung (mehr) fest, wobei die Gutachter die grossen
Unterschiede in den Resultaten der neuropsychologischen Testung nicht
erklären konnten. Es finden sich auch keine Hinweise mehr auf eine
depressive Erkrankung (vgl. Gutachten MEDAS V._______: Depressive
Entwicklung als Nebendiagnose [act. IV/60 S. 13]; Gutachten MEDAS
U._______: "subdepressiv wirkend" [act. IV/82 S. 27], "subdepressive
Stimmungslage" [S. 31]). Ausserdem finden sich keine verlässlichen
Angaben dazu, ob die schmerzmedikamentöse Behandlung seit August
1991 reduziert wurde (vgl. act. IV/147 S. 9 f; siehe oben E. 6.3.3).
7.5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist gestützt auf die Akten
nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des
C-876/2009
Seite 22
Beschwerdeführers durch die verbesserte bzw. stabilisierte
Lebenssituation in Thailand (finanzielle Sicherheit aufgrund der IV-Renten
[1. und 2. Säule, Kinderrenten] und des Vermögens der Ehefrau,
stabilisierte Familienverhältnisse sowie für die rheumatologische Situation
klimatisch günstigere Verhältnisse, allfälliges Wegfallen von
hochdosierter Schmerzmedikation), trotz der aktenkundigen
Verschlechterung der Rücken- und Hüftsituation rentenrelevant
verbessert hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb nicht in der
Lage, abschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
zu entscheiden, weshalb die Verfügung vom 12. Januar 2009 aufzuheben
und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese
– wie eventualiter beantragt – den Beschwerdeführer zu einer
neuerlichen polydisziplinären Begutachtung inklusive der Durchführung
der notwendigen technischen- und Laboruntersuchungen an einer
Schweizer Universitätsklinik aufbietet. Anschliessend hat die Vorinstanz
in Würdigung der Ergebnisse und in Berücksichtigung der dem
Beschwerdeführer noch zumutbaren Verwertbarkeit der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/210 vom 26. April 2011 E. 3.1 ff.,
mit weiteren Hinweisen) einen neuen Erwerbsvergleich durchzuführen
und neu über seinen Rentenanspruch zu verfügen.
7.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die im Jahr
1991 zugesprochene ganze Rente zu Unrecht wiedererwägungsweise
aufgehoben hat. Die Verfügung vom 12. Januar 2009 erweist sich somit
als rechtswidrig und ist deshalb aufzuheben. Es bleibt indessen unklar,
ob allenfalls eine rentenrelevante Verbesserung des
Gesundheitszustandes vorliegt. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägung 7.5 den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers neu ermittelt, allenfalls den
Invaliditätsgrad neu berechnet und neu über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem obsiegenden
Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist dem
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Seite 23
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von pauschal
Fr. 2'500.-- (exkl. MWST, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6983/2009 vom 12. April 2010, E. 3.2) als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung
vom 12. Januar 2009 aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese gemäss E. 7.5 den Sachverhalt neu ermittelt und
anschliessend über den Rentenanspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (exkl. MWST.) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die (…[Pensionskasse]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Seite 24
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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