Abtei lung II I
C-8763/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
T._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen
Vorentscheid in Bezug auf C._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8763/2007
Sachverhalt:
A.
Am 14. März 2007 stellte die im Gastronomiesektor tätige
„T._______“ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der hierfür zustän-
digen Berner Wirtschaft (beco) für den aus Malaysia stammenden
C._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Stellenantritt als Spezialitätenkoch. Nachdem sich die kantonale Ar-
beitsmarktbehörde mit Vorentscheid vom 30. August 2007 mit der Er-
teilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für zwölf Monate zu Lasten
des kantonalen Kontingents einverstanden erklärt hatte, wurden die
Akten gleichentags dem BFM zur Zustimmung unterbreitet.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2007 lehnte es die Vorinstanz ab, die
Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid zu erteilen. Hierbei
verwies sie im Wesentlichen auf die ungenügenden Rekrutierungsbe-
mühungen sowie auf unzulässige Einschränkungen hinsichtlich der
Muttersprache (Chinesisch). Auch die Zulassungsvoraussetzungen für
Spezialitätenrestaurants gemäss den Weisungen und Erläuterungen
des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisun-
gen) würden nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin biete chinesische,
thailändische, malaysische und indonesische Küche an, es fehle mit-
hin an einer klaren Ausrichtung im Sinne der ANAG-Weisungen. Ein
Spezialitätenrestaurant müsse zudem mindestens 500 Stellenprozente
aufweisen, der Gesuch stellende Betrieb beschäftige zurzeit jedoch
nur zwei Vollzeitangestellte.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. Dezem-
ber 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinn-
gemässen Antrag, es sei die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vor-
entscheid zu erteilen. Zur Begründung macht sie geltend, die Regiona-
le Arbeitsvermittlung (RAV) habe die Stelle sowohl in der Schweiz als
auch im europäischen Ausland ausgeschrieben. Ihrer Auffassung nach
reiche diese Vorkehr aus, zumal es sich um eine Person mit einer L-
Bewilligung handle. Das Beherrschen der chinesischen Sprache stelle
bei der Tätigkeit in chinesischen Restaurants eine Notwendigkeit dar.
Was die Ausrichtung der Küche anbelange, so müsse sich der Gastro-
nom den Bedürfnissen des Marktes anpassen. Mindestens 80 % der
im Lokal zubereiteten Gerichte wären chinesisch. Von einem chinesi-
Seite 2
C-8763/2007
schen Koch aus Malaysia dürfe aber erwartet werden, dass er nicht
nur von der chinesischen Küche, sondern auch von der eigenen ma-
laysischen Küche und derjenigen der angrenzenden Länder Thailand
und Indonesien eine Ahnung habe. Andernfalls würde für jede Art von
Küche ein spezialisierter Koch benötigt. Es treffe zu, dass die Be-
schwerdeführerin lediglich zwei anstelle der geforderten fünf Personen
beschäftige. Es sei jedoch ungerecht, dass der Staat die grossen Be-
triebe unterstütze bzw. die kleinen Lokale diskriminiere und ihnen kei-
ne Chance zum Überleben gäbe. Bei einer allfälligen Schliessung des
Restaurants werde der Koch im Übrigen wieder nach Hause zurück-
kehren, ohne das schweizerische Sozialsystem zu belasten.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 1. Mai 2008 hält die Beschwerdeführerin am einge-
reichten Rechtsmittel fest und macht eine Ungleichbehandlung durch
die Vorinstanz geltend.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zum arbeitsmarktli-
chen Vorentscheid unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt
(Art. 37 VGG).
Seite 3
C-8763/2007
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom
30. November 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (unter anderem
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Auf Gesuche, die vor dem In-
krafttreten des AuG eingereicht wurden, wie es vorliegend der Fall ist,
bleibt gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das alte Recht anwendbar. Ein-
schlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständi-
gen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Ver-
ordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder (aBVO, AS 1986 1791, zum vollständigen Quellennachweis vgl.
Art. 91 Ziff. 5 VZAE).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003), wobei in der vorliegenden Streitsache gemäss
übergangsrechtlicher Ordnung des AuG, wie oben dargetan, das alte
Recht anwendbar bleibt.
4.
C._______ untersteht als Staatsangehöriger von Malaysia weder dem
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
Seite 4
C-8763/2007
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizü-
gigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen vom
21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Über-
einkommen, SR 0.632.31). Seine Zulassung als sogenannter Dritt-
staatsangehöriger zum schweizerischen Arbeitsmarkt richtet sich des-
halb uneingeschränkt nach dem aANAG und der aBVO (Art. 1 aANAG
und Art. 2 aBVO). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzli-
chen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Er-
messen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4
aANAG).
5.
5.1 Art. 7 aBVO regelt den „Vorrang der inländischen Arbeitnehmer“.
Nach dessen Abs. 1 bis 3 können Drittstaatsangehörige zum schwei-
zerischen Arbeitsmarkt nur zugelassen werden, wenn auf diesem kei-
ne geeignete Arbeitskraft zu finden ist, die gewillt und fähig wäre, die
Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen
zu leisten. Der Arbeitgeber hat dafür den Nachweis zu erbringen (Art.
7 Abs. 4 aBVO). Vorbehalten sind die Ausnahmetatbestände des Arti-
kels 7 Absätze 5 und 6 aBVO. Unter der Überschrift "Prioritäten für die
Rekrutierung" errichtet Artikel 8 Absatz 1 aBVO ein analoges System
zugunsten von Angehörigen der EU/EFTA-Staaten. Durchbrochen wird
es durch die Ausnahmetatbestände des Artikels 8 Absätze 2 und 3
aBVO. Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen ist somit erst mög-
lich, wenn nicht nur keine geeigneten einheimischen Arbeitskräfte re-
krutiert werden können, sondern auch keine geeigneten Arbeitskräfte
aus dem EU/EFTA-Raum zu Verfügung stehen. Vorbehalten bleiben
die jeweiligen Ausnahmetatbestände.
5.2 Ob die Bestimmungen über den Inländervorrang (Art. 7 aBVO) und
den Vorrang von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU und EFTA
(Art. 8 aBVO) die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zum schwei-
zerischen Arbeitsmarkt erlauben, darüber entscheidet die kantonale
Arbeitsmarktbehörde im Rahmen eines Vorentscheides zu Handen des
kantonalen Bewilligungsverfahrens. Der Vorentscheid zu Bewilligun-
gen, die zu Lasten der kantonalen Höchstzahlen gehen (Kontingents-
bewilligungen), ist alsdann dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten
(Art. 42 Abs. 1 und 5 aBVO). Das BFM befindet über das Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen in Ausübung einer originären Sach-
entscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurteilung
Seite 5
C-8763/2007
durch die kantonalen Behörden (vgl. BGE 127 ll 49 E. 3a S. 51 f., BGE
120 lb 6 E. 3c S. 11 f., ferner Entscheide des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements [EJPD], publiziert in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 70.23, 67.62 oder 66.66).
5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 aBVO werden Bewilligungen zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit in erster Linie den Angehörigen der EU-Mitglied-
staaten nach dem Freizügigkeitsabkommen und den Angehörigen der
EFTA-Mitgliedstaaten nach dem EFTA-Übereinkommen erteilt. Vorbe-
halten bleiben nach Art. 8 Abs. 2 aBVO hochqualifizierte Personen, die
um eine Bewilligung für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit gemäss den
von der Schweiz abgeschlossenen Wirtschafts- und Handelsvereinba-
rungen nachsuchen. Weitere Ausnahmen von Absatz 1 können nach
Art. 8 Abs. 3 aBVO von den Arbeitsmarktbehörden im Rahmen des
Vorentscheids zu Bewilligungen verfügt werden, wenn einer der folgen-
den Tatbestände erfüllt ist: Der Drittstaatsangehörige ist eine qualifi-
zierte Arbeitskraft und besondere Gründe rechtfertigen eine Ausnah-
me (Bst. a), oder beim Drittstaatsangehörigen handelt es sich um eine
Person, die im Rahmen von schweizerischen Hilfs- und Entwicklungs-
projekten über die wirtschaftliche oder technische Zusammenarbeit ein
Weiterbildungsprogramm absolviert (Bst. b), oder der Drittstaatsange-
hörige gehört der Personenkategorie der Künstler, Artisten und Caba-
ret-Tänzerinnen an, die sich innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt
längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten (Bst. c).
6.
In der vorliegenden Streitsache fällt als Ausnahmetatbestand allein
Art. 8 Abs. 3 Bst. a aBVO in Betracht, der eine Ausnahme von den Re-
krutierungsprioritäten zu Gunsten qualifizierter Arbeitskräfte zulässt,
wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Beide Kriterien – die fach-
liche Qualifikation und die besonderen Gründe – müssen kumulativ er-
füllt sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom
7. Dezember 2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ihr Vorliegen kann
nicht leichthin angenommen werden, soll die Absicht des Verordnungs-
gebers verwirklicht werden, die Zuwanderung aus dem Nicht-
EU/EFTA-Raum restriktiv zu gestalten, konsequent dem volkswirt-
schaftlichen Gesamtinteresse unterzuordnen und vermehrt an den
übergeordneten integrations- und staatspolitischen Zielen auszurich-
ten (zum Ganzen vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-5287/2007 vom 10. März 2008 E. 6, C-1224/2006 vom 16. Novem-
Seite 6
C-8763/2007
ber 2007 E. 5.3 oder C-1229/2006 vom 6. Juni 2007 E. 5.3; ferner Zif-
fer 432.3 der ANAG-Weisungen).
7.
7.1 Die Vorinstanz verweigerte die Zustimmung zur Bewilligungsertei-
lung namentlich deshalb, weil sie das Vorliegen eines besonderen
Grundes im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a aBVO verneinte. Unter be-
sagtem Gesichtspunkt werden von der Rechtsprechung und Praxis fol-
gende Ausnahmegründe zugelassen: Zusammenarbeitsverträge (Joint
Ventures), Praktika oder Aus- und Weiterbildung (von Berufsverbän-
den, global tätigen Unternehmen oder in genau definierten Bereichen
mit Ausbildungskonzepten auch von KMU), Kader- oder Spezialisten-
transfer, prekäre gesamtschweizerische Arbeitsmarktsituation, wirt-
schaftliche und für den Arbeitsmarkt Schweiz nachhaltig relevante
Gründe sowie Sonderfälle von allgemeinem Interesse ohne grössere
wirtschaftliche Bedeutung (vgl. Ziffer 432.32 der ANAG-Weisungen
oder die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1224/2006 vom
16. November 2007 E. 5.3 und C-1229/2006 vom 6. Juni 2007 E. 5.3).
Für diejenigen Branchen und Berufe bzw. Berufsfunktionen, in denen
in der Vergangenheit am häufigsten um Ausnahmen von den Rekrutie-
rungsbemühungen ersucht wurde (Gastgewerbe, Gesundheitswesen,
Tourismus, Informatik, Sportler, Musiker, Künstler), listen die ANAG-
Weisungen explizit die besonderen Kriterien für eine Ausnahme nach
Art. 8 Abs. 3 Bst. a aBVO auf (siehe Ziff. 491 i.V.m. Anhang 4/8 der
ANAG-Weisungen). Die Berufsgattung, in welcher C._______ für die
Beschwerdeführerin tätig sein möchte, figuriert ebenfalls darunter.
7.2 Gemäss Ziffer 491.11 der ANAG-Weisungen (zur Bedeutung der
ANAG-Weisungen siehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.1) werden Spezialitätenkö-
chinnen und -köche dann zugelassen, wenn sie für ein Spezialitäten-
restaurant vorgesehen sind, das eine klare Ausrichtung verfolgt und
eine hohe Qualität der Angebote und Dienstleistungen aufweist. Ver-
langt wird zudem ein Stellenetat von mindestens 500 Stellenprozenten
und eine Betriebsgrösse von mindestens 40 Innenplätzen. Hinzu kom-
men Minimalanforderungen hinsichtlich Suchbemühungen, Lohn und
beruflicher Qualifikation.
Seite 7
C-8763/2007
8.
8.1 Das Grundkonzept der Beschwerdeführerin besteht den Angaben
des Geschäftsführers zufolge darin, asiatische Spezialitäten zu offerie-
ren. In erster Linie soll es sich um chinesische, thailändische und indo-
nesische Gerichte handeln, die soweit möglich auf authentische Art
zubereitet würden (siehe das sich in den Gesuchsunterlagen befindli-
che Betriebskonzept). Ebenfalls angeboten werden laut der Stellen-
meldung vom 16. Februar 2007 malaysische Speisen, was auf Be-
schwerdeebene bestätigt wird. Es versteht sich von selbst, dass bei
dieser Angebotspalette nicht mehr von einer klaren Ausrichtung ge-
sprochen werden kann. Daran ändert die in der Rechtsmitteleingabe
vom 30. Dezember 2007 im Nachhinein geltend gemachte Gewichtung
der chinesischen Küche (mindestens 80 % der Speisen) nichts, sieht
man einmal davon ab, dass sich diese Aussage weder mit der Stellen-
ausschreibung noch den ursprünglichen Gesuchsunterlagen deckt.
Der Sinn und Zweck von Ziffer 491.11 der ANAG-Weisungen besteht
darin, Art. 8 Abs. 3 Bst. a aBVO für das Gastgewerbe zu konkretisie-
ren. Wie in anderen Bereichen sollen auch in der Gastronomie mit den
Ausnahmen von den üblichen Rekrutierungsprioritäten primär hoch
qualifizierte Personen resp. klassische Spezialbetriebe erfasst werden.
Damit einher geht das Bestreben, Engpässe bei Spezialitätenrestau-
rants der „gehobeneren“ Klasse mit höheren Ausbildungs- und Quali-
tätsstandards zu beheben, was in der fraglichen ANAG-Weisung hin-
länglich zum Ausdruck kommt. Reine Kosten/Nutzen-Überlegungen
haben daher zurückzutreten. Vor diesem Hintergrund präsentiert sich
das von der Vorinstanz verwendete Erfordernis der klaren Ausrichtung
des Betriebes als taugliches, nicht zu beanstandendes Zulassungskri-
terium, welches nach dem Gesagten auf Seiten der Beschwerdeführe-
rin nicht gegeben ist.
8.2 Nicht anders verhält es sich mit dem Stellenetat von mindestens
500 Stellenprozenten, den die Beschwerdeführerin mit ihren zwei Voll-
zeitangestellten zurzeit deutlich verfehlt. Auch bei dieser Bedingung
handelt es sich um ein Erfordernis, welches der Sicherung der er-
wähnten Qualitätsstandards dient. Das Festlegen eines minimalen
Personalbestandes stellt zudem ein geeignetes Instrument dar, um
Missbräuchen vorzubeugen, besteht doch gerade bei Klein- und
Kleinstbetrieben die Gefahr, dass (Allein-)köchinnen und -köche er-
gänzend für Aufgaben eingesetzt werden, die von inländischen Ar-
beitskräften oder solchen aus dem EU/EFTA-Raum übernommen wer-
den könnten. Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammen-
Seite 8
C-8763/2007
hang zwar ein, es sei ungerecht, die grossen Betriebe zu bevorzugen.
Wie die Auflistung unter E. 7.1 zeigt, wollte das Bundesamt mit den
ANAG-Weisungen aber primär Sachverhalte von anderen Dimensio-
nen erfasst haben. Die in der fraglichen Ziffer 491.11 konkretisierten
Erfordernisse sind im Vergleich zu anderen Branchen indessen nicht
überrissen und auch für kleinere Restaurants erfüllbar. Angesichts der
Vielzahl von Gastronomiebetrieben rechtfertigt es sich allerdings, ein
Augenmerk auf die konsequente Einhaltung der einschlägigen Vor-
schriften zu richten. Kommt hinzu, dass die ANAG-Weisungen nach
vorgängiger Konsultation der zuständigen kantonalen Behörden und
der betroffenen Branchenverbände erlassen und seither fortlaufend
angepasst wurden (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1229/2006 vom 6. Juni 2007 E. 5.3). Wohl sind Verwaltungsge-
richte in der Regel nicht an Verwaltungsweisungen gebunden. Freilich
pflegt eine Rechtsmittelinstanz selbst im Rahmen einer Angemessen-
heitskontrolle nicht ohne Not von der Ermessenswaltung der Vorin-
stanz abzuweichen, zumal wenn eine Verwaltungsweisung vorliegt,
welche das Ermessen konkretisiert und eine dem Einzelfall angepass-
te und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 41 Rz. 12 ff.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 123 ff.; BGE 126 V 421 E. 5a S.
427, BGE 130 V 163 E. 4.3.1 S. 171 f.). Eine solche Zurückhaltung
rechtfertigt sich umso mehr, wenn die Weisungen – wie vorliegend ge-
schehen – unter Mitwirkung der interessierten Fachverbände verfasst
wurden und deshalb für sich die Vermutung eines sachgerechten und
ausgewogenen Interessenausgleichs beanspruchen können.
8.3 Ausgehend von diesen Erwägungen ist mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerin die betrieblichen Bedingungen
gemäss Ziffer 491.11 der ANAG-Weisungen in mehrfacher Hinsicht
nicht erfüllt. Da die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid
bereits am Erfordernis der „besonderen Gründe“ als einem der beiden
Teiltatbestände von Art. 8 Abs. 3 Bst. a aBVO scheitert, muss nicht ge-
prüft werden, wie es mit den anderen Voraussetzungen einer Ausnah-
me von der Rekrutierungsprioritäten (qualifizierte Arbeitskraft im Sinne
von Art. 8 Abs. 3 Bst. a aBVO; hinreichende Suchbemühungen auf
dem Arbeitsmarkt der Schweiz und der EU/EFTA gemäss Art. 7 Abs. 1
und 4 bzw. Art. 8 Abs. 1 aBVO) bestellt ist.
Seite 9
C-8763/2007
8.4 Schliesslich beklagt die Beschwerdeführerin in der Replik eine Un-
gleichbehandlung gegenüber einem Restaurant in Steffisburg. Die
rechtsanwendenden Behörden sind gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen rele-
vanten Tatsachen auch gleich zu behandeln (zum Gleichbehandlungs-
gebot vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mast-
ronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische
Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 42 zu Art. 8, ferner BGE 129 I 346
E. 6 S. 357, BGE 129 I 113 E. 5.1 S. 125 f., BGE 123 I 1 E. 6a S. 7
oder BGE 117 Ia 257 E. 3b S. 259). Nur schon von der angegebenen
Betriebsgrösse her lassen sich die beiden Sachverhalte allerdings pri-
ma vista nicht vergleichen. Eine vergleichende Beurteilung ist hier
aber letztlich nicht möglich, da die Beschwerdeführerin die Verhältnis-
se im angeführten Vergleichsfall nicht im dazu erforderlichen Mass
spezifiziert hat. Die Rüge der Ungleichbehandlung kann daher nicht
auf ihre Erheblichkeit geprüft werden.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu
Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzu-
weisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2])
Dispositiv Seite 11
Seite 10
C-8763/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour)
- beco, Berner Wirtschaft, Ausländische Erwerbstätige, Laupenstr. 22,
3011 Bern
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
Seite 11