Abtei lung II I
C-8764/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
R._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8764/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1967 geborene ukrainische Staatsangehörige C._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Kiew am 30. Oktober 2007 ein Visum für einen einmonatigen
Besuchsaufenthalt bei R._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) in B._______ (AG). Die Schweizer Vertretung lehnte
es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau
beim Gastgeber spezifische Auskünfte ein und leitete sie an die Vorin-
stanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 12. Dezember
2007 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentli-
chen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
C.
Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2007 (Datum des Poststempels)
beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Be-
suchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er sinngemäss
vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert
wäre. Er kenne die Gesuchstellerin seit Frühling 2007 und habe sie
bisher dreimal in ihrer Heimat besucht. Im Hinblick auf eine spätere
Heirat möchte er nun, dass sie die Schweiz kennen lerne. Er garantie-
re die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin und dafür,
dass sie der schweizerischen Öffentlichkeit keine Kosten verursachen
werde. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer dar-
auf, er sei Besitzer mehrerer Liegenschaften und einer 30jährigen Fir-
ma, die auch Geschäfte mit der Ukraine abwickle.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
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Beschwerde. Die Verfügung stütze sich auf das Einreisebegehren vom
30. Oktober 2007, den diesbezüglichen Antrag der Schweizerischen
Vertretung in Kiew sowie die von der kantonalen Migrationsbehörde
durchgeführten Abklärungen. Nach umfassender Prüfung dieser Unter-
lagen sei sie (die Vorinstanz) zum Schluss gelangt, dass die Gesuch-
stellerin unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Verhältnisse
im Ursprungsland als auch der persönlichen Lebensumstände nicht
genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten ver-
möge.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu
beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
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ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von
der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermes-
sens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA,
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER
MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslän-
derinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS
BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de
la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Die Zuständigkeit des
BFM zur Visumerteilung ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 VEA.
4.
4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
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litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 In der Ukraine herrschten in den 1990er Jahren, und damit unmit-
telbar nach dem Erlangen der Unabhängigkeit, prekäre wirtschaftliche
Verhältnisse. Der Lebensstandard eines Grossteils der Einwohnerin-
nen und Einwohner nahm stark ab und viele waren von Armut betrof-
fen. Zwar konnte in den darauffolgenden Jahren mit durchschnittlich
über 7 % pro Jahr ein beachtliches Wachstum verzeichnet werden. Im
Jahre 2007 stieg jedoch die Inflation auf 16.6 % (Quelle: U.S. Departe-
ment of State, , Countries > Background Notes
> Ukraine, besucht am 28. November 2008). Seit Herbst 2008 sind die
Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise auch in der Ukraine deutlich
zu spüren. Sie haben zu einer Destabilisierung des Bankensektors und
zu einer Abwertung der Landeswährung Hrywnja geführt. Bedenklich
ist auch die hohe Inflationsrate schon im ersten Halbjahr 2008 (29,3 %
im Vergleich zu Ende Juni 2007). Das Land leidet zudem unter dem
Verfall des Weltmarktpreises für das Hauptexportgut Stahl (Quelle:
Länder und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen
Amtes, , Länder, Reisen und Sicher-
heit > Ukraine > Wirtschaft; Stand: November 2008, besucht am
28. November 2008). Der Leistungsbilanzüberschuss im Jahr 2005 von
2,9 % des BIP hat sich 2006 in ein Defizit von 1,6 Mrd. USD (1,6 %
des BIP) verwandelt. Dieser negative Trend hat sich seither fortgesetzt:
-4,1 % im Jahr 2007 und -4,7 % bis Ende April 2008 (Quelle: Staatsse-
kretariat für Wirtschaft , Themen >
Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Uk-
raine, besucht am 28. November 2008). Die wirtschaftliche Lage ist an-
gespannt und breite Bevölkerungsschichten sind von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof-
fen. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach West-
europa – und unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um
sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz auf-
zubauen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich besonders stark
bei jüngeren Personen, aber auch bei solchen mittleren Alters. Sie
wird dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im
Ausland leben und dementsprechend ein minimales Beziehungsnetz
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
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fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 41-jährige, ge-
schiedene Frau. Ihre persönlichen und familiären Verhältnisse wurden
nicht speziell offen gelegt. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde ergibt sich nur, dass die
Gesuchstellerin einen Sohn hat, und dass ihre Eltern ebenfalls noch in
der Ukraine leben. Über das Alter und die persönlichen Verhältnisse
des Sohnes ist nichts Näheres bekannt. Aufgrund des Alters der Ge-
suchstellerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Sohn be-
reits volljährig und somit nicht mehr auf eine besondere Betreuung
oder Unterstützung durch die Mutter angewiesen ist. In den persönli-
chen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin sind jedenfalls
keine Umstände zu erkennen, die auf eine besondere Verpflichtung
oder Verwurzelung im Heimatland schliessen liessen.
5.3 Die Gesuchstellerin ist gemäss eigenen Angaben erwerbstätig. Sie
arbeitet als Näherin für eine Firma in Charkiv. Seit wann sie für diese
Firma arbeitet und welchen Lohn sie mit ihrer Erwerbstätigkeit erzielt,
ist nicht bekannt. Damit ist auch nicht bekannt, in welchen wirtschaftli-
chen Verhältnissen sie lebt. Allein aus dem Umstand, dass die Ge-
suchstellerin erwerbstätig ist, kann nicht auf Verhältnisse geschlossen
werden, die besondere Gewähr für eine Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt bieten würden.
5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
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se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbind-
lich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Be-
schwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber
nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle
vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom
10. Juni 2008 E. 5.5).
Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer sich
erst seit 2007 und damit noch nicht sehr lange kennen. Wie es scheint,
haben sie auch unterschiedliche Vorstellungen über die Qualität ihrer
Beziehung und deren nahe Zukunft. Während der Beschwerdeführer
gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde und auch in der Be-
schwerde klar zum Ausdruck brachte, er möchte der Gesuchstellerin
im Hinblick auf eine spätere Heirat seine Heimat näher bringen, erklär-
te jene offenbar gegenüber der Schweizerischen Vertretung in Kiew,
beim Gastgeber handle es sich lediglich um einen Freund und sie hät-
ten keine Liebesbeziehung.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Hohe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- das Migrationsamt Kanton Aargau.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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