Abtei lung II I
C-8765/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft in: Kosovo)
vertreten durch memos Osmani, Ernest Osmani,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom
27. November 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8765/2007
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde 1949
geboren, ist kosovarischer Staatsbürger, und lebt mit seiner Ehefrau
und seinen fünf Kindern im Kosovo. Er besuchte - nach widersprüchli-
chen Angaben - vier bzw. acht Jahre lang die Schule im damaligen
Jugoslawien, wo er danach als Hilfsarbeiter in einer Garage arbeitete.
Von 1971 bis 1978 arbeitete er als Hilfskoch, Bademeister und als Ga-
ragengehilfe in Wien. Vom 20. Mai bis 12. Dezember 1980 sowie vom
16. März bis 20. Mai 1981 arbeitete er in der Schweiz im Saisonnier-
status als Hilfsarbeiter für die Bauunternehmung B._______ (im
Folgenden: letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers). In dieser Zeit
bezahlte er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterbliebenen
und Invalidenversicherung. Am 20. Mai 1981 stürzte der Beschwerde-
führer während der Arbeit von einem Baugerüst und erlitt eine
Kompressionsfraktur der Lendenwirbelkörper 1 und 3. Seither hat der
Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet (vgl. Akten der Schweizeri-
schen Unfallversicherungsanstalt [im Folgenden: SUVA] SUVA/1-3,
SUVA/32 SUVA/27; vgl. Akten der Invalidenstelle für Versicherte im
Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/1, IV/3).
A.b Die Verletzungen des Beschwerdeführers wurden - von der SUVA
koordiniert - mehrfach operativ und therapeutisch behandelt (vgl.
SUVA/30 und SUVA/32). Zuletzt entliess das Nachbehandlungszent-
rum W._______ den Beschwerdeführer nach einer achtwöchigen
Rehabilitationskur am 16. April 1982, worauf dieser nach Jugoslawien
zurückkehrte (vgl. SUVA/30). Das Nachbehandlungszentrum diagnosti-
zierte ein lumbovertebrales Syndrom und Funktionseinschränkungen
der Lendenwirbelsäule nach dorsaler Spondylodese (operative Wirbel-
körperblockierung) Th12/L1 und L2/L3 sowie einen Status nach
Kompressionsfrakturen L1 und L3. Das Nachbehandlungszentrum
erachtete die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers aus
objektiver Sicht als stabil, wobei durch weitere medizinische Mass-
nahmen keine nennenswerte Besserung zu erwarten sei. Daher schlug
es den Abschluss der Behandlung und einen Entscheid der SUVA
über die Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. Invalidität vor. Ein
Wiedereinsatz des Beschwerdeführers auf einer Baustelle entfalle.
Aufgrund der durchgeführten Berufserprobung sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer nach kurzer innerbetrieblicher Ausbildung
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z.B. als Hilfsmechaniker oder Maschinenarbeiter eingesetzt werden
könne.
A.c Am 19. Juli 1982 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer
rückwirkend ab 1. Mai 1982 eine halbe Rente zu. Diese Rente wurde
seither mehrfach bestätigt (vgl. SUVA/44, SUVA/51-52), zuletzt gegen-
über der IVSTA mit Schreiben der SUVA vom 26. Januar 2007 (in den
SUVA-Akten, nicht paginiert).
A.d Nachdem der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom
15. Dezember 1982 erneut an die SUVA gerichtet hatte, liess diese ihn
durch die Klinik für orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals
V._______ begutachten (vgl. SUVA/35 und SUVA/37). Im resultieren-
den Gutachten vom 29. März 1983 (SUVA/43) diagnostizierten die
Dres. C._______ und D._______
- einen Zustand nach instabilen Kompressionsfrakturen L1 und
L2,
- einen Zustand nach dorsaler Spondylodese Th12/L1 und
L2/L3,
- eine chronische therapieresistente Lumbalgie bei vor allem
posttraumatisch bedingten Bandscheibenveränderungen, be-
ginnender Spondylarthrose L3/L4 und L4/L5, Spondylose
L2/L3, durch Keilwirbel L1 bedingten Kyphose (eine dorsale
konvexe Krümmung der Wirbelsäule) im thoraco-lumbalen
Übergang mit kompensatorischer Hyperlordose L4/S1,
- eine reaktive depressive Verstimmung bei Zustand nach
Arbeitsunfall (gemäss psychiatrischem Konsilium mit Dr.
E._______).
Der Zustand sei seit dem Aufenthalt in W._______ stationär geblieben.
Die Prognose sei sehr schwierig zu stellen, langfristig dürfte eher mit
einer Verminderung des Schmerzzustandes zu rechnen sein. Über die
künftige Arbeitsfähigkeit könne keine Prognose gestellt werden.
B.
B.a Mit Anmeldeformular vom 4. Juni 2006 (recte wohl: 4. Mai 2006
[vgl. Posteingangsstempel vom 15. Mai 2006]), mit Fragebogen für den
Versicherten vom 4. Mai 2006 und mit Fragebogen für Arbeits- und
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Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden vom 4. Mai 2006 -
beantragte der Beschwerdeführer bei der IVSTA die Ausrichtung einer
IV-Rente (vgl. IV/1-3).
B.b Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf drei vom Beschwerde-
führer neu eingereichte Arztberichte von Dr. F._______ (Orthopäde)
nahm der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung
S._______ (im Folgenden: RAD) am 23. April 2007 erstmals Stellung
(Dr. G._______, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation
FMH). Darin attestierte er dem Beschwerdeführer einen Status nach
Spondylodese D12-L1 und L2-L3 nach einer Kompressionsfraktur der
Wirbel L1 und L3 (ICD-10 Z98.; Hauptdiagnose), degenerative Lumbal-
beschwerden auf verschiedenen Niveaus (ICD-10 M47.8; Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie eine depressive Reaktion
(Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Der RAD
beurteilte den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit seit dem
20. Mai 1981 als zu 100% arbeitsunfähig, in einer angepassten
Verweisungstätigkeit hingegen nur vom 20. Mai 1981 bis 16. April 1982
zu 100% arbeitsunfähig, danach aber zu 100% arbeitsfähig. Für eine
angepasste Verweisungstätigkeit sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer keine schweren Arbeiten ausüben könne. Ferner
müsse eine frei wechselnde Körperhaltung (sitzend-stehend) möglich
sein, dürfe der Beschwerdeführer nur gelegentlich und maximal
Gewichte von fünf bis zehn Kilogramm tragen und seien Arbeiten mit
Rumpfrotationen oder mit Vorbeugen ausgeschlossen. In Frage kämen
eine Tätigkeit als Detailhandelsverkäufer, in der Reparatur von kleinen
Geräten oder im internen Postdienst bzw. als Dienstbote.
B.c Die IVSTA errechnete in ihrem Einkommensvergleich vom 5. Juni
2006 - ausgehend von entsprechenden Verweisungstätigkeiten - eine
Erwerbseinbusse und damit einen Invaliditätsgrad von 10.82% (IV/11).
B.d Mit Vorbescheid vom 22. August 2007 stellte die IVSTA dem
Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in
Aussicht (vgl. IV/13). Sie begründete dies damit, dass in renten-
ausschliessender Weise die Ausübung einer angepassten
Verweisungstätigkeit zumutbar sei.
B.e Mit Schreiben vom 27. August 2007 und 8. Oktober 2007 (IV/14
und IV/23) nahm der Beschwerdeführer zum Vorbescheid Stellung und
beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Dies
begründete er - unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen
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(IV/16-22, IV/24) - im Wesentlichen damit, dass er seit dem Unfall im
Jahr 1981 vollständig und für jede Tätigkeit arbeitsunfähig sei.
B.f Am 21. November 2007 hielt der RAD (Dr. G._______) an den in
seiner Stellungnahme vom 23. April 2007 attestierten Diagnosen und
den entsprechenden Beurteilungen fest. Die neu unterbreiteten medi-
zinischen Unterlagen änderten nichts an der bisherigen Beurteilung.
B.g Am 27. November 2007 verfügte die IVSTA die Abweisung des
Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers. Sie begründete dies im
Wesentlichen gleich wie den Vorbescheid (vgl. IVSTA/27). Ergänzend
erwähnte sie, dass nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in
allen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer seit dem 17. April 1982 die
Ausübung einer Verweisungstätigkeit zugemutet werden könne.
Gemäss der neu eingeholten Stellungnahme des RAD änderten die
neu eingereichten medizinischen Unterlagen nichts an der Beurteilung
im Vorbescheid.
B.h Auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin übermittelte die IVSTA
diesem am 4. Dezember 2007 eine Kopie der IV-Akten (vgl. IV/28-29).
C.
C.a Am 28. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung vom 27. November 2007 Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar
2005, eine durch die Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung und
die Kostenauflage zu Lasten der Vorinstanz. Ausserdem stellte er ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er
begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass anhand
der medizinischen Akten feststehe, dass er zu 100% erwerbsunfähig
sei, keine Eingliederungsmöglichkeit bestehe und er in der freien
Wirtschaft nicht vermittelbar sei. Weiter macht er geltend, dass die
SUVA ihm vor Jahren eine halbe Invaliditätsrente zugesprochen habe
und die Vorinstanz auf die vorhandenen Arztzeugnisse und auf seine
Anträge und Begründungen nicht achtungsvoll eingegangen sei.
C.b Mit Vernehmlassung vom 7. März 2008 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf
Grund der medizinischen Beurteilung durch den RAD und den
durchgeführten Einkommensvergleich ab dem 17. April 1982 eine
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Erwerbseinbusse von 11% bestehe. Ausserdem bestehe gemäss
bundesgerichtlicher Praxis für den Invalidenversicherer keine absolute
Bindung an eine durch einen Unfallversicherer vorgenommene
Invaliditätseinschätzung. Schliesslich sei für die Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen
und habe die Invalidenversicherung nicht für invaliditätsfremde
Faktoren einzustehen.
C.c Nachdem der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vom 14. April 2008
eingereicht hatte, wies das Bundesverwaltungsgesuch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlichem Rechtsbeistand mit Zwischen-
verfügung vom 4. Juni 2008 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer
einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-, den dieser fristgerecht bezahlte.
C.d Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der ihm dafür angesetz-
ten Frist keine Replik ein, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht
den Schriftenwechsel am 1. Juli 2008 abschloss.
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
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Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art.
2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die
einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da im Übrigen die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und 60 ATSG sowie Art. 52
und 63 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: das Abkommen) für alle Staats-
angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroa-
tien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Kosovo,
neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den
Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo findet das Abkommen
demnach Anwendung (zumal die bezüglich des anwendbaren Rechts
massgebende angefochtene Verfügung [vgl. unten E. 3.2] vor dem
1. April 2010 erlassen wurde, ab welchem das Abkommen gemäss
Bundesratsbeschluss nicht mehr angewendet wird). Nach Art. 2 des
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetz-
gebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
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Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem
in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung -
in für den vorliegenden Fall relevanter Weise - abweichen, finden sich
weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-
jugoslawischen Vereinbarungen. Demnach bestimmt sich vorliegend
der Anspruch des Beschwerdeführers (als kosovarischem Staats-
bürger mit kosovarischem Wohnsitz) auf eine Rente der schweizeri-
schen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatli-
chen schweizerischen Recht.
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445). Daher sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden
Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestim-
mungen des IVG und der IVV ist für die Beurteilung eines Renten-
anspruchs auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berück-
sichtigen sind hingegen die durch die 5. IVG-Revision eingeführten
Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS
2007 5129).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers vom 4. Juni 2006 (recte: 4. Mai 2006) zu Recht
abgewiesen hat.
4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsge-
richt grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streiti -
gen Verfügung (hier die angefochtene Verfügung vom 27. November
2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1). Verän-
derungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass des Ein-
spracheentscheids sowie daraus resultierenden Folgen für die
Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand eines neuen Rentengesuchs
bilden.
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Meldet sich ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach dem Ent-
stehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, so werden allfällige
Leistungen nach Art. 48 Abs. 2 IVG nur für die zwölf der Anmeldung
vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende
Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den an-
spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die An-
meldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter
Satz).
4.3 Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im
Zeitraum vom 5. Mai 2005 bis zum 27. November 2007 in renten-
begründendem Umfang erwerbsunfähig war.
5.
5.1 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsa-
che massgebend:
5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach
Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend er-
werbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krank-
heit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 269 E. 5 und 6).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli -
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
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5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
5.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60%, bei einem Invaliditätsgrad von
50% auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40% auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei
Versicherten, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
nicht in der Schweiz haben (vgl. Art. 13 ATSG), entsteht bei einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% - vorbehaltlich einer - hier nicht
vorliegenden - abweichenden staatsvertraglichen Regelung, kein
Rentenanspruch (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG und BGE 121 V 264 E. 6c
sowie Art. 8 Bst. e des Abkommens).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
6.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinwei -
sen).
6.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
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die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen).
6.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien
oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten
heben und tragen kann).
6.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozial-
versicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen
oder die erforderlichen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung
eines Gerichtsgutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 351
E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass er - wie den
kosovarischen medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei - an
gesundheitlichen Beschwerden leide, welche es ihm verunmöglichten,
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einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies vermöge der Bericht des
RAD, welcher der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegt wurde,
nicht zu widerlegen.
7.2 Bei den Akten befinden sich - wie aus den folgenden
Ausführungen ersichtlich - zahlreiche medizinische Unterlagen.
7.2.1 Unter den in den SUVA-Akten enthaltenen medizinischen
Unterlagen sind vorliegend die beiden letzten ausschlaggebend:
- der Austrittsbericht des Nachbehandlungszentrums W._______
vom 19. April 1982 in Verbindung mit dem Bericht über die im
Nachbehandlungszentrum durchgeführte Berufserprobung vom
29. März 1982 (SUVA/30 und SUVA/27),
- das Gutachten der Klinik für orthopädische Chirurgie des
Kantonsspitals V._______ vom 29. März 1983 (SUVA/43).
7.3 In den IV-Akten finden sich die folgenden medizinischen
Unterlagen:
- ein ärztliches Attest von Dr. F._______ (Orthopädie) vom 5. April
2006 (IV/16),
- ein ärztliches Attest von Dr. F._______ vom 22. April 2006 (IV/5-6
bzw. IV/17),
- ein Fragebogen für Ärzte von Dr. F._______ vom 22. April 2006
(IV/7-8),
- zwei ärztliche Atteste von Dr. H._______ ("Specialist MF") vom
5. März und 31. August 2007 [IV/20 und IV/21]),
- ein ärztliches Attest von Dr. I._______ (Orthopädie-
Traumatologie) vom 17. September 2007 (IV/18-19),
- ein ärztliches Attest von Dr. J._______ (Neuropsychiater) vom
14. September 2007 (IV/22),
- zwei Stellungnahmen des RAD (je Dr. G._______) vom 23. April
und 21. November 2007 (IV/10 und IV/26).
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7.4 Die von Dres. F._______, H._______ und I._______ erstellten
Atteste und der Fragebogen für Ärzte des Dr. F._______ bestätigen im
Wesentlichen die Diagnosen und Feststellungen des Nach-
behandlungszentrums W._______ und des Kantonsspital V._______ in
Bezug auf die gesundheitlichen Folgen des 1981 erfolgten Sturzes und
der operativen Behandlung derselben (vgl. oben A.b und A.d). In
Bezug auf die seitherigen Entwicklungen attestieren die drei
obgenannten Ärzte, dass sich der Beschwerdeführer seit 1982 bzw. in
den Jahren 2000 bis 2006 medizinischen Kontrollen sowie stationären
und ambulanten Rehabilitationstherapien unterzog. Die Ärzte
diagnostizieren eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit
intensiven Lumbalschmerzen und Schmerzen in den Beinen bzw. eine
symptomatische Lumboischialgie bilateral bzw. auf der linken Seite.
Dr. J._______ diagnostiziert in seinem Attest eine depressive Störung.
7.5 Die Frage der Arbeitsfähigkeit wird von den verschiedenen Ärzten
unterschiedlich beurteilt: Dr. F._______ geht von einer Arbeits-
unfähigkeit von 80% in der bisherigen Tätigkeit und von 0% in einer
angepassten sehr leichten Tätigkeit aus (IV/7-8). Dr. I._______ geht
von einer Arbeitsunfähigkeit von 60% in der bisherigen Tätigkeit aus
und äussert sich nicht ausdrücklich zur Frage der Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Verweisungstätigkeit (IV/18-19). Dr. H._______
erklärt den Beschwerdeführer ohne Differenzierung für arbeitsunfähig
(IV/20-21) und Dr. J._______ attestiert dem Beschwerdeführer
unspezifiziert eine verminderte Arbeitsfähigkeit (IV/22).
Woraus die kosovarischen Ärzte auf die entsprechenden Ein-
schränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schliessen,
wird von diesen nicht dargelegt. Vielmehr werden die entsprechenden
Schlüsse nach Aufzählung von Diagnosen angeführt. Sie entsprechen
damit nicht nur nicht den vom Bundesgericht an ein ärztliches
Gutachten gestellten Voraussetzungen (vgl. oben E. 6.5) sondern
vermögen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzu-
legen, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt ist.
Ob angesichts der divergierenden Beurteilungen die Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit tatsächlich bei 100% anzusetzen ist - wovon
die IVSTA, der RAD und der Beschwerdeführer ausgehen und wofür
die ausführlichen Untersuchungen und Ausführungen des Nach-
behandlungszentrums W._______ und des Kantonsspitals V._______
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C-8765/2007
sprechen (vgl. IV/30 S. 2 und IV/43 S. 2) - kann hier offen gelassen
werden, zumal eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Verweisungstätigkeit vorliegt (vgl. unten E. 9 und 11).
7.6 Umstritten ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer für eine
angepasste Verweisungstätigkeit arbeitsfähig ist. Von den kosovari-
schen Ärzten differenziert einzig Dr. F._______ (im Fragebogen für
Ärzte) zwischen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer
angepassten Verweisungstätigkeit. Diesbezüglich geht er für eine sehr
leichte Arbeit von einer hundertprozentigen Arbeitsfähigkeit aus.
Soweit Dr. I._______ von einer Arbeitsunfähigkeit von 60% ausgeht,
geht sie auch für eine angepasste Verweisungstätigkeit von einer
Arbeitsfähigkeit von mindestens 40% aus. Auch die von Dr. J._______
attestierte Verminderung der Arbeitsfähigkeit kann für eine angepasste
Verweisungstätigkeit höchstens gleich hoch ausfallen, wie für die
bisherige Tätigkeit.
7.7 Der RAD attestiert dem Beschwerdeführer in seinen Stellung-
nahme vom 23. April und 21. November 2007 einen Status nach
Spondylodese D12-L1 und L2-L3 nach einer Kompressionsfraktur der
Wirbel L1 und L3 (ICD-10 Z98.; Hauptdiagnose), degenerative
Lumbalbeschwerden auf verschiedenen Niveaus (ICD-10 M47.8;
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie eine
depressive Reaktion (Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit). Diese Darstellung entspricht im Wesentlichen einer
Zusammenfassung der aus den medizinischen Unterlagen ersicht-
lichen Diagnosen.
Auch die Schlussfolgerung des RAD, dass dem Beschwerdeführer seit
dem 17. April 1982 grundsätzlich eine angepasste Verweisungs-
tätigkeit zugemutet werden kann, ist angesichts des besagten
Beschwerdebildes nachvollziehbar. Insbesondere ist das Nachbehand-
lungszentrum W._______ in seinem Austrittsbericht vom 19. April 1982
davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach kurzer
innerbetrieblicher Ausbildung eine angepasste Tätigkeit z.B. als
Hilfsmechaniker oder Maschinenarbeiter (vollzeitlich) ausüben werden
könne. Ausserdem erklärte das Kantonsspital V._______ in seinem
Gutachten vom 29. März 1983, dass langfristig eher mit einer
Verminderung des Schmerzzustandes zu rechnen sei.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und von den kosovari-
schen Ärzten attestierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
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C-8765/2007
ist diagnostisch nicht ersichtlich. Es wurde - auch von Dr. J._______ -
medizinisch nicht substantiert, dass der diagnostizierten (reaktiven)
Depression ein eigener, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken-
der Krankheitswert im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. BGE 127 V 294 E. 4) zukommt.
7.8 Die vom RAD vorgesehenen Einschränkungen - Ausschluss
schwerer Arbeiten, freier Stellungswechsel (stehend-sitzend), nur
gelegentliches Tragen von maximal fünf bis zehn Kilogramm, keine
Rumpfrotationen und kein Vorbeugen sind auf Grund des erstellten
Beschwerdebildes nachvollziehbar. Die vom RAD vorgeschlagenen
Tätigkeiten als Verkäufer im Detailhandel, im Reparaturdienst für
kleine Apparate oder Haushaltsgeräte sowie als Mitarbeiter in der
internen Post oder als Dienstbote können diesem durchaus zugemutet
werden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er angesichts seiner
gesundheitlichen Einschränkungen in der freien Wirtschaft nicht
vermittelbar sei und für ihn keine Eingliederungsmöglichkeit bestehe.
8.2 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie - mit Blick auf
den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt - die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl.
AHI 1998 S. 291 E. 3b). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts
- auf welchen Art. 7 und Art. 16 ATSG Bezug nehmen - ist ein
theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeits-
losenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein
bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der
Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt,
der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen
offen hält (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
8.3 Die dem Beschwerdeführer offenstehenden Tätigkeiten unter-
liegen keineswegs so vielen Einschränkungen (vgl. oben E. 7.8), dass
eine Anstellung - bei einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt
- nicht als realistisch zu bezeichnen wäre. Soweit die gesamten
Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte dafür liefern, dass eine
Seite 15
C-8765/2007
entsprechende Tätigkeit nur mit einem unterdurchschnittlichen
Einkommen wirtschaftlich verwertet werden kann, ist dies bei der
Prüfung einer allfälligen Parallelisierung der Vergleichseinkommen so-
wie eines allfälligen Leidensabzuges (vgl. unten E. 9.2 und E. 9.3.2) zu
berücksichtigen.
9.
9.1 Somit ist - ausgehend von der bisherigen Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter auf dem Bau (für die Berechnung
des Valideneinkommens) und von den in Frage kommenden ange-
passten Verweisungstätigkeiten (für die Berechnung des Invaliden-
einkommens) - ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. nach-
folgend E. 9.2 bis 9.4). Massgebend sind dabei die Verhältnisse zum
frühest möglichen Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenan-
spruchs (vorliegend: Mai 2005), wobei das Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass (vorliegend: November 2007) zu berücksichtigen
sind (vgl. BGE 129 V 222 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die
versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde (und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte).
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung
und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange-
knüpft. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden
Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung,
mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten
wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkom-
men, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16
ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren
Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu-
führenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber die
beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind.
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Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder
auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Herauf-
setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des
Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des
statistischen Wertes erfolgen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 sowie BGE
135 V 297 E. 5.1, je mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 mit
wiederum weiteren Hinweisen). Die Grundüberlegung dieser Recht-
sprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in
derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen
deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen
Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkennt-
nisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnitt-
lohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig)
durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1
und BGE 135 V 58 E. 3.4.3). Ein Abweichen vom Regelfall, wonach
das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten
Lohnes zu bestimmen ist, kommt erst dann in Frage, wenn - unter
anderem - der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem
branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.1
m.w.H.; LSE = Die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundes-
amtes für Statistik). Der Erheblichkeitsgrenzwert dieser Abweichung,
ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (im
Sinne von BGE 134 V 322 a.a.O.) rechtfertigen kann, wurde vom
Bundesgericht auf 5% festgesetzt. Dabei ist nur in dem Umfang zu
parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung diesen Erheb-
lichkeitsgrenzwert übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3).
9.2.2 Gemäss Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerde-
führers erhielt dieser für den Zeitraum vom 16. März bis 19. Mai 1981
(65 Tage) einen Lohn von Fr. 5'282.55 (vgl. SUVA/3). Umgerechnet auf
einen Monat (Fr. 5'282.55 : 65 x 30) ergibt sich ein Monatseinkommen
von Fr. 2'438.10. Bei einer Anpassung an die Lohnentwicklung von
1981 bis 2007 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnentwicklung
1976-2008 [Index: Basis 1939]) resultiert für das Jahr 2007 ein
monatliches Valideneinkommen von Fr. 4'677.40 (Fr. 2'438.10 : 1067
[Indexwert 1981] x 2047 [Indexwert 2007]). Im Vergleich dazu betrug
der Tabellenlohn 2006 für einen Hilfsarbeiter im Baugewerbe
(Anforderungsniveau 4) gemäss Tabellenlöhnen des BFS (monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau
des Arbeitsplatzes, Geschlecht, Privater Sektor) Fr. 5'007.- bei einer
Seite 17
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40-Stundenwoche. Wird dieser Wert an die Lohnentwicklung per 2007
angepasst und auf die im Jahr 2007 im Baugewerbe betriebsübliche
Arbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechnet (Fr. 5'007.- : 2014
[Indexwert 2006] x 2047 [Indexwert 2007] : 40 x 41.7), ergibt sich ein
monatliches Valideneinkommen von Fr. 5'305.33. Das auf den
Tabellenlöhnen errechnete Valideneinkommen ist somit um 13.42%
höher als das auf der Basis des letzten Lohnes errechnete Validen-
einkommen ([Fr. 5'305.33 : Fr. 4'677.40 = 13.42%). Da keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer sich aus
freien Stücken mit einem unterdurchschnittlichen Einkommensniveau
begnügen wollte, ist davon auszugehen, dass das deutlich unter-
durchschnittliche Einkommen in invaliditätsfremden persönlichen
Eigenschaften des Beschwerdeführers - namentlich in seiner geringen
Schulbildung, der fehlenden beruflichen Ausbildung und den
beschränkten Anstellungsmöglichkeiten wegen seines Saisonnier-
status - begründet liegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(vgl. oben E. 9.2.1) ist das auf der Basis des letzten Lohnes
errechnete Valideneinkommen zur Parallelisierung mit dem Invaliden-
einkommen in dem Umfang, in welchem die prozentuale Abweichung
den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% - vorliegend somit um 8.42% -
heraufzusetzen. Damit ist für den Einkommensvergleich von einem
Valideneinkommen von Fr. 5'071.24 (= Fr. 4'677.40 x 108.42%)
auszugehen.
9.3
9.3.1 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist gemäss den
vom RAD vorgeschlagenen Tätigkeiten vom Durchschnitt der Löhne in
Detailhandel und Reparatur (Fr. 4'383.-) und für Dienstleistungen für
Unternehmen (Fr. 4'563.-) (jeweils für das Jahr 2006, Anforderungs-
niveau 4) auszugehen (Fr. 4'473.-). Wird dieser Wert an die
Lohnentwicklung per 2007 angepasst und auf die im Jahr 2007 im
Dienstleistungssektor betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden
umgerechnet (Fr. 4'473.- : 2014 [Indexwert 2006] x 2047 [Indexwert
2007] : 40 x 41.7), resultiert ein vorläufiges Invalideneinkommen von
Fr. 4'739.51.
9.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statisti-
schen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangs-
wert zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale
(namentlich Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
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Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich
bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur
mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der
Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht
fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf
höchstens 25% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322
E. 5.2 m.w.H.). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei einer
Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidi-
tätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges
nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen, weshalb sich dieser in
der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr
die maximal zulässigen 25% für sämtliche invaliditätsfremden und
invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen wird (vgl. BGE 135 V 297
E. 5.3 und BGE 134 V 322 a.a.O., je m.w.H.).
9.3.3 Soweit die persönlichen und beruflichen Eigenschaften des Be-
schwerdeführers bereits im Rahmen der Einkommensparallelisierung
berücksichtigt wurden (vgl. oben E. 9.2.2), fallen sie für die Be-
messung eines allfälligen Leidensabzuges ausser Betracht. Daher sind
diesbezüglich lediglich die leidensbedingten Einschränkungen des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er ist in der bisherigen Tätig -
keit (Hilfsarbeiter auf dem Bau) zu 100% arbeitsunfähig und muss sich
daher (zu 100%) in eine angepasste, neue Verweisungstätigkeit (z.B.
als Verkäufer im Detailhandel, im Reparaturdienst für kleine Apparate
oder Haushaltsgeräte, als Mitarbeiter in der internen Post oder als
Dienstbote) einarbeiten. Dazu kommen die gesundheitsbedingten
funktionellen Einschränkungen: Ausschluss schwerer Arbeiten, freier
Stellungswechsel (stehend-sitzend), nur gelegentliches Tragen von
maximal fünf bis zehn Kilogramm, keine Rumpfrotationen. Dem Be-
schwerdeführer ist daher ein zusätzlicher Leidensabzug von 10% zu
gewähren.
Die entsprechende Reduktion des Invalideneinkommens ergibt einen
Betrag von Fr. 4'265.56 (= 90% von Fr. 4'739.51).
9.4 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 5'071.24 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 4'265.56 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet
16% ([Fr. 5'071.24 - Fr. 4'265.56] x 100 : 5'071.24 = 15.89%), woraus
sich kein Anspruch auf Invalidenrente ergibt.
Seite 19
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10.
10.1 Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren darauf, dass die
SUVA ihm eine halbe Invalidenrente aus Unfallversicherung
zugesprochen habe. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss
geltend macht, dass die IVSTA ihm deswegen ebenfalls eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen habe, ist auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu verweisen. Gemäss dieser besteht keine
Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für
die Invalidenversicherung (vgl. BGE 133 V 549 [von der IVSTA als
Urteil des Bundesgerichts U 148/06 vom 26. August 2007 angerufen],
mehrfach bestätigt [für viele: Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2009
E. 3.1]). Dementsprechend kann der Beschwerdeführer daraus, dass
die SUVA ihm eine halbe Invalidenrente aus Unfallversicherung
zugesprochen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem ist
darauf hinzuweisen, dass die IVSTA die Akten der SUVA beigezogen
und bei der Beurteilung berücksichtigt hat (vgl. die ausdrückliche
Bezugnahme in der RAD-Stellungnahme vom 23. April 2007 [IV/10]
auf den Austrittsbericht des Nachbehandlungszentrums W._______
vom 19. April 1982 und das Gutachten der Klinik für orthopädische
Chirurgie des Kantonsspitals V._______ vom 29. März 1983).
10.2 Soweit der Beschwerdeführer rechtliche Ausführungen betreffend
die Unfallversicherung macht, ist festzuhalten, dass diese für die
Beurteilung der IV-Rente nicht massgebend sind.
11.
Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die IVSTA sich nicht
ausreichend mit den Arztzeugnissen sowie mit seinen Anträgen und
Begründungen auseinandergesetzt habe, ergibt sich nichts, was über
das bereits Erörterte hinausgeht.
12.
12.1 Da ein Invaliditätsgrad von 16% keinen Rentenanspruch
begründet, ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene
Verfügung zu bestätigen.
12.2 Im Übrigen würde selbst bei Gewährung eines maximalen
Leidensabzugs von 25% nur ein - ebenfalls rentenausschliessender -
Invaliditätsgrad von 30% resultieren (Invalideneinkommen: Fr. 3'554.63
[= 75% von Fr. 4'739.51, vgl. oben E. 9.3); Valideneinkommen:
Fr. 5'071.24. [vgl. oben E. 9.2.2]; Invaliditätsgrad: ([5'071.24 - 3'554.63]
x 100 : 5'071.24 = 30.0%).
Seite 20
C-8765/2007
13.
13.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
200 - 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das
vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.-
festzusetzen, dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei
aufzuerlegen und mit dem von ihm am 24. Juni 2008 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen.
13.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine
Parteientschädigung auszurichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Seite 21
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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