B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-877/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger und
MLaw Claudio Helmle,
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über
die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan),
vertreten durch lic. iur. B._______, Advokatin,
Advokatur Notariat C._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung / Wiedererwägung;
Beschluss des HSM-Beschlussorgans vom 20. Mai 2011 /
Verfügung des HSM-Beschlussorgans vom 28. Januar 2014.
C-877/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 14. Dezember 2010 eröffnete das Fachorgan der interkantonalen
Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Fachorgan) ein
Anhörungsverfahren für den HSM-Bereich «Neurochirurgie und interven-
tionelle Neuroradiologie» (vgl. am gleichen Tag vorgenommene Publikati-
on der entsprechenden Mitteilung im Bundesblatt [BBl 2010 8595]).
A.b Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die
hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) entschied mit Be-
schluss vom 20. Mai 2011, publiziert im Bundesblatt am 21. Juni 2011
(BBl 2011 4688), die neurochirurgische Behandlung von intramedullären
Tumoren schweizweit auf einzelne Leistungserbringer zu konzentrieren
und diesen Leistungsaufträge zu erteilen.
A.c Die Stiftung A._______, welcher kein Leistungsauftrag erteilt worden
war, erhob Beschwerde gegen diesen Beschluss und beantragte dessen
Aufhebung. Mit Urteil C-4095/2011 vom 4. Dezember 2013 (im Folgen-
den: vorgängiges Urteil) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Be-
schwerde nicht ein. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass die
Stiftung A._______ am vorinstanzlichen Verfahren selbstverschuldet nicht
teilgenommen habe, daher nicht formell beschwert und somit nicht zur
Beschwerde legitimiert sei.
B.
B.a Mit an das HSM-Beschlussorgan gerichtetem Schreiben vom 17. Ja-
nuar 2014 (Beschwerdebeilage 5; im Folgenden: Feststellungsgesuch)
beantragte die A._______ AG (im Folgenden: Gesuchstellerin), es sei
festzustellen, dass der Beschluss vom 20. Mai 2011 (im Folgenden: um-
strittener HSM-Beschluss) nichtig sei, soweit er ihr verwehre, entspre-
chende Behandlungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung (im Folgenden: OKP) zu erbringen (1. Antrag). Eventualiter sei
festzustellen, dass die im besagten Beschluss getroffene Zuordnung der
Behandlungen von intramedullären Tumoren zur hochspezialisierten Me-
dizin (im Folgenden: HSM) in Bezug auf die Gesuchstellerin keine Gültig-
keit habe (2. Antrag). Subeventualiter sei der besagte Beschluss in Bezug
auf die Gesuchstellerin aufzuheben (3. Antrag). Ausserdem beantragte
sie, es sei ihr vorsorglich zu gestatten, bis zum neu zu fällenden Be-
schluss, eventualiter bis zum Entscheid in der Hauptsache, Behandlun-
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gen im HSM-Bereich betreffend intramedulläre Tumore zulasten der OKP
durchzuführen.
B.b Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 (Beschwerdebeilage 2) erklärte
Advokatin D._______ (Advokatur Notariat C._______) "namens und im
Auftrag" des HSM-Beschlussorgans (im Folgenden: Vorinstanz), dass auf
das Gesuch der A._______ AG nicht eingetreten werde bzw. dass dem
Gesuch sowie dem Antrag um Erlass einer vorsorglichen Massnahme
keine Folge geleistet werde.
B.c Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, als "Beschwerde"
bezeichneter Eingabe vom 20. Februar 2014 wandte sich die A._______
AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, es sei festzustellen, dass der umstrittene Beschluss
in Bezug auf sie nichtig sei, soweit er ihr verwehre, entsprechende Be-
handlungen zulasten der OKP (und der Kantone) durchzuführen (Rechts-
begehren 1). Eventualiter sei die Verfügung vom 28. Januar 2014 aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdefüh-
rerin vom 17. Januar 2014 zu behandeln (Rechtsbegehren 2). In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr
vorsorglich bis zum neu zu fällenden Beschluss, eventualiter bis zum
Entscheid in der Hauptsache, zu gestatten, entsprechende Behandlungen
zulasten der OKP (und der Kantone) durchzuführen (Rechtsbegehren 3a
und 3b); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.d Am 30. April 2014 liess das HSM-Beschlussorgan sich vernehmen
und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter
sei die Beschwerde abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei auf
die von der Beschwerdeführerin gestellten Verfahrensanträge nicht einzu-
treten bzw. seien diese abzuweisen.
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
C-877/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2014 richtet sich
sowohl gegen den HSM-Entscheid vom 20. Mai 2011 als auch gegen das
– von der Beschwerdeführerin als Verfügung gewertete – Schreiben des
HSM-Beschlussorgans vom 28. Januar 2014.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des Bundes aufge-
führt werden. Verfügungen kantonaler Instanzen sind gemäss Art. 33
Bst. i VGG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn
dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist. Art. 90a Abs. 2 KVG
(SR 832.10) sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG beurteilt.
Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG anfechtbaren Beschlüssen gehören
auch Entscheide des HSM-Beschlussorgans (vgl. vorgängiges Urteil E. 1
m.w.H.).
1.2 Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG gelten Anordnungen der
Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stüt-
zen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder
Pflichten zum Gegenstand haben. Auch die Feststellung des Bestehens,
Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten sowie die
Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche
Begehren stellen eine Verfügung dar (Art. 5 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Nicht
entscheidend ist, ob eine Verfügung als solche gekennzeichnet ist oder
den gesetzlichen Formvorschriften (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG) entspricht.
Mass-gebend ist vielmehr, ob die genannten (materiellen) Strukturmerk-
male einer Verfügung vorhanden sind (BVGE 2010/37 E. 2.2; Urteil des
BVGer C-1827/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 1.1, je mit weiteren Hinwei-
sen; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 17 ff. und § 29 Rz. 3).
1.3 Beim HSM-Beschluss vom 20. Mai 2011 handelt es sich grundsätzlich
um eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung (vgl.
oben E. 1.1), was vorliegend nicht bestritten wird. Da die Nichtigkeit eines
Entscheids jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes
wegen zu beachten ist und auf dem Rechtsmittelweg geltend gemacht
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werden kann (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.1), ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der Eingabe vom 20. Februar 2014 zuständig, soweit
sie sich gegen den HSM-Beschluss vom 20. Mai 2011 richtet. Entgegen
der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht, ist für die Frage der Zustän-
digkeit nicht erheblich, ob die Beschwerde führende Partei materiell be-
schwert ist (dazu s. unten E. 1.5.2).
1.4 Während die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass es sich beim
Schreiben von Advokatin D._______ vom 28. Januar 2014 um eine (an-
fechtbare) Verfügung handelt, wird dies von der rubrizierten, im vorlie-
genden Verfahren als Vertreterin des HSM-Beschlussorgans auftretenden
Advokatin lic.iur. B._______ (ebenfalls (Advokatur Notariat C._______)
bestritten.
1.4.1 Advokatin B._______ begründet diese Beurteilung in der Vernehm-
lassung zunächst damit, dass das besagte Schreiben lediglich dazu ge-
dient habe, der Beschwerdeführerin die Rechtslage zu verdeutlichen, und
weder als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen worden sei.
Das Schreiben vom 28. Januar 2014 wurde zwar nicht – wie Art. 35 Abs.
1 VwVG vorschreibt – als Verfügung bezeichnet und auch nicht mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen. Allerdings weist nichts in seinem Inhalt
auf einen bloss informativen Charakter hin. Vielmehr wurde darin unter
Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch ge-
stellten Rechtsbegehren eine rechtliche Würdigung vorgenommen, wur-
den Schlussfolgerungen gezogen und wurde über das Gesuch der Be-
schwerdeführerin vom 17. Januar 2014 bzw. über die damit gestellten
Rechtsbegehren befunden: "Gestützt auf die obigen Ausführungen wird
auf das Gesuch der A._______ AG nicht eingetreten."; "[…] teile ich Ihnen
mit, dass dem Gesuch sowie dem Antrag um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme keine Folge geleistet wird." (vgl. auch die Vernehmlassung
S. 11 Rz. 46: "Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf das Gesuch
der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2014 eingetreten").
Damit wurde mit besagtem Schreiben auf die im Gesuch gestellten
Rechtsbegehren auf Erlass von Feststellungs- bzw. Gestaltungsverfü-
gungen verbindlich nicht eingetreten und weist das Schreiben vom
28. Januar 2014 die für eine Qualifikation als Verfügung notwendigen
(materiellen) Strukturmerkmale auf. Unter diesen Umständen bestand –
entgegen der von der Advokatin B._______ vertretenen Ansicht (vgl. Ver-
C-877/2014
Seite 6
nehmlassung S. 3) – für die Beschwerdeführerin kein Anlass, ihre
Rechtsbegehren neu zu stellen und den Erlass einer auch die formellen
Voraussetzungen erfüllenden Verfügung zu beantragen.
1.4.2 Advokatin B._______ macht auch geltend, eine Vertretung für die
Vorinstanz sei nur im Rechtsmittelverfahren, nicht bei einem erstinstanzli-
chen Entscheid möglich, zumal es an einer Rechtsgrundlage für eine sol-
che Delegation fehle. Das von Advokatin D._______ verfasste Schreiben
vom 28. Januar 2014 könne auch deshalb nicht als Verfügung qualifiziert
werden.
Am 5. Dezember 2013 hat das HSM-Beschlussorgan den Advokatinnen
D._______ und B._______ (nebst anderen Personen) eine Generalvoll-
macht in Sachen "Sämtliche Beschwerdeverfahren (auch diejenigen von
2011 und 2012) vor Bundesverwaltungsgericht betreffend Planung der
hochspezialisierten Medizin" erteilt (Akte 30 in den Beschwerdeakten zum
vorgängigen Beschwerdeverfahren = Beilage 2 zur Vernehmlassung im
vorliegenden Beschwerdeverfahren). Damit beauftragte und bevollmäch-
tige das HSM-Beschlussorgan die besagten Personen insbesondere da-
zu, in seinem Namen vor allen Gerichten sowie sonstigen Behörden oder
gegenüber Privaten aufzutreten und alle Rechtshandlungen vorzuneh-
men, welche die Ausführung des Auftrags mit sich bringen könne. Advo-
katin D._______ führte denn auch im Schreiben vom 28. Januar 2014 –
unter Beilage der besagten Vollmacht – insbesondere aus, dass das
HSM-Beschlussorgan sie in Sachen hochspezialisierte Medizin manda-
tiert habe und die Ablehnung des Erlasses vorsorglicher Massnahmen
namens und im Auftrag ihres Klienten erfolge. Unter diesen Umständen
muss das HSM-Beschlussorgan sich die Handlungen der von ihm er-
mächtigten Advokatin D._______, namentlich die Verfügung vom 28. Ja-
nuar 2014, entgegen halten lassen, ebenso wie die Prozesshandlungen
von Advokatin B._______ im vorliegenden Verfahren, die ihre Vertre-
tungsbefugnis aus der selben Vollmacht ableitet.
1.4.3 Da das Schreiben vom 28. Januar 2014 als Verfügung zu qualifizie-
ren und der für deren Erlass zuständigen Behörde zuzurechnen ist, stellt
das Schreiben eine anfechtbare Verfügung des HSM-Beschlussorgans
dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist dementsprechend zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde auch zuständig, soweit sie sich gegen die-
se Verfügung (im Folgenden: angefochtene Verfügung) richtet.
C-877/2014
Seite 7
1.5
1.5.1 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
1.5.2 Die Beschwerdeführerin ist als bisherige Leistungserbringerin, wel-
cher aufgrund des Beschlusses vom 20. Mai 2011 kein Leistungsauftrag
mehr hinsichtlich der Behandlung von seltenen Rückenmarkstumoren er-
teilt worden ist, sowohl durch den Beschluss vom 20. Mai 2011 als auch
durch die Verfügung vom 28. Januar 2014 grundsätzlich besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG (sog. materielle
Beschwer; vgl. auch unten E. 3.1). Auch die Vorinstanz geht in ihrer Ver-
nehmlassung davon aus, dass es der Beschwerdeführerin seit Eröffnung
des vorgängigen Urteils verwehrt ist, neurochirurgische Behandlungen
von intramedullären Tumoren zulasten der OKP durchzuführen (vgl. Ver-
nehmlassung S. 3). Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung und in ihrer Vernehmlassung geltend macht, dass die Beschwerde-
führerin materiell nicht beschwert sei bzw. über kein schützenswertes In-
teresse verfüge, ist dies nicht nachvollziehbar. Insbesondere hat sich das
Bundesverwaltungsgericht im vorgängigen Urteil nur zur (fehlenden) for-
mellen Beschwer und nicht zu einer allfälligen materiellen Beschwer ge-
äussert. Auch wird im von der Vorinstanz diesbezüglich angerufenen (vgl.
Vernehmlassung S. 6, 9) Urteil des BVGer C-5301/2010 vom 2. April
2012 (publiziert als BVGE 2012/9) die Frage, ob Spitäler, denen ein Leis-
tungsauftrag verweigert wird, materielle Verfügungsadressaten sind, be-
jaht (E. 3.2.5 des erwähnten Urteils; s. auch unten E. 3.1).
Da die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren, welches zur
angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2014 geführt hat, teilgenom-
men hat, ist sie vorliegend im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG auch
formell beschwert.
Da die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2014 im Übri-
gen form- und fristgereicht eingereicht worden ist (Art. 52 VwVG, Art. 50
VwVG i.V.m. Art. 20 VwVG und Art. 53 Abs. 2 Bst. b KVG), ist auf die Be-
schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber unten E. 6.2).
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Seite 8
1.5.3 Die Beschwerdeführerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse
daran, die Nichtigkeit des Beschlusses feststellen zu lassen (vgl. auch
E. 3.1). Da die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen In-
stanzen von Amtes wegen zu beachten ist, ist für die Geltendmachung
der Nichtigkeit eines Entscheids – jeweils unter dem Vorbehalt eines Ver-
stosses gegen Treu und Glauben (dazu vgl. E. 6.2) – weder eine formelle
Beschwer notwendig noch muss eine bestimmte Frist eingehalten wer-
den, noch steht ihr – entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht
(vgl. Vernehmlassung S. 5) – das Prinzip der Einmaligkeit des Rechts-
schutzes (dazu s. auch unten E. 4.2) entgegen.
Da die Eingabe vom 20. Februar 2014 im Übrigen den Formvorschriften
von Art. 52 VwVG entspricht, ist auf sie, soweit sie sich gegen den um-
strittenen HSM-Beschluss vom 20. Mai 2011 richtet, ebenfalls einzutreten.
Würde das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit des Beschlusses
bejahen, wäre hingegen auf die Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt nicht einzutreten und die Nichtigkeit des umstrittenen Beschlusses
im Dispositiv festzustellen (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.3 m.w.H.; vgl. unten
E. 3.5.6).
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem
VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die
besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 62 Abs. 4 VwVG gemäss
dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die
Begründung der Begehren der Parteien gebunden. Es kann eine Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-6539/2011 vom 26. November 2013
[publiziert und im Folgenden referenziert als BVGE 2013/45] E. 3.2
m.w.H.).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der umstrittene Beschluss vom
20. Mai 2011 sei nichtig, weshalb dessen Nichtigkeit festzustellen sei.
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Seite 9
3.1 Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin grundsätz-
lich ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Nichtigkeit des umstrit-
tenen Beschlusses festgestellt wird. Dieses Interesse muss zusätzlich ak-
tuell sein, was bedeutet, dass der durch den angefochtenen Entscheid er-
littene Nachteil im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids noch bestehen
muss. Das Interesse der Beschwerde führenden Person ist somit (nur)
dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch
beeinflusst werden kann (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 21 zu Art. 48 m.w.H.). Dies ist vorliegend aufgrund des
in Erwägung 1.3.2 Gesagten zu bejahen.
3.2 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern
nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nich-
tigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenom-
men, wenn: a) der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, b)
wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und c) wenn
zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird (sogenannte Evidenztheorie). Als Nichtigkeits-
gründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht. In-
haltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit ei-
ner Verfügung zur Folge (vgl. BGE 132 II 21 E.3.1, BGE 129 I 361 E. 2.1,
BGE 132 II 342 E. 2.3; Urteil des BVGer C-7720/2009 vom 13. Juni 2012
E. 9, je m.w.H.). Eine Verfügung ist somit – entgegen dem Dafürhalten
der Beschwerdeführerin – nicht bereits deshalb, weil sie bundesrechts-
widrig ist, nichtig. Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen
(was die Beschwerdeführerin vorliegend hauptsächlich geltend macht),
führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheides.
Nur wenn es sich um einen besonders schwer wiegenden Verstoss ge-
gen grundlegende Parteirechte handelt, haben auch Verletzungen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör die Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbe-
sondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung
mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit
erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (vgl.
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 970; BGE 129 I 361 E. 2.1, je m.w.H.). Of-
fenkundig ist der schwere Fehler der Verfügung, wenn er schon dem ju-
ristisch nicht geschulten Durchschnittsbürger auffällt (vgl. BVGE 2008/8
E. 6.2. m.w.H.). Nichtigkeit ist, von den vom Gesetz ausdrücklich vorge-
C-877/2014
Seite 10
sehenen Fällen abgesehen, nur dann ausnahmsweise anzunehmen,
wenn die Umstände solcherart sind, dass blosse Anfechtbarkeit offen-
sichtlich nicht den notwendigen (Rechts-)Schutz bietet (vgl. BGE 122 I 97
E. 3.a.aa m.w.H.).
3.3 Die Beschwerdeführerin begründet die Nichtigkeit des HSM-
Beschlusses unter anderem damit (vgl. Beschwerde S. 17, 20 f.), dass
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4156/2011 vom 16. Dezember
2013 den HSM-Beschluss vom 20. Mai 2011 betreffend die HSM-Planung
im Bereich der seltenen Rückenmarkstumore in Bezug auf eine andere
Leistungserbringerin aufgehoben und zur Neubeurteilung – unter Beach-
tung des Gehörsanspruchs der dortigen Beschwerdeführerin – an die
Vorinstanz zurückgewiesen hat.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass der Beschluss mit
dem Urteil des BVGer C-4156/2011 zwar (nur) in Bezug auf eine andere
Leistungserbringerin aufgehoben worden sei, doch habe dies zur Folge,
dass der gesamte Beschluss gegenüber jedermann aufgehoben worden
sei. Damit fehle es bis heute an einer rechtskräftigen Definition des HSM-
Bereichs bzw. sei die Behandlung der intramedullären Tumore bis heute
nicht der HSM zuzuordnen. Gälte die Aufhebung des umstrittenen Be-
schlusses hingegen nur in Bezug auf die im Verfahren C-4156/2011 er-
folgreich Beschwerde führende Leistungserbringerin und wäre in Bezug
auf diese eine neue Definition des HSM-Bereichs vorzunehmen (während
in Bezug auf die übrigen Leistungserbringerinnen der umstrittene Be-
schluss gälte), würde dies dazu führen, dass gegenüber verschiedenen
Leistungserbringerinnen unterschiedliche HSM-Definitionen gelten wür-
den. Dies dürfe aber nicht sein, zumal die Spitalplanung schweizweit ein-
heitlich erfolgen müsse. Ein solches Resultat würde einen eklatanten, un-
überwindbaren Widerspruch darstellen, wäre mit den Grundsätzen der
Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit, Gleichbehandlung von Konkurrenten
und Einheit der Rechtsordnung nicht vereinbar, und wäre insgesamt als
willkürlich zu betrachten.
3.4 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Spi-
talliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG (insbesondere nicht als
Allgemeinverfügung oder Erlass sondern) als ein Rechtsinstitut sui gene-
ris zu qualifizieren, das – was für die Bestimmung des Anfechtungs- und
Streitgegenstandes sowie des materiellen Geltungsbereichs entschei-
dend ist – aus einem Bündel von Einzelverfügungen besteht (BVGE
2012/9 E. 3.2.6). Ein Leistungserbringer kann grundsätzlich nur die an ihn
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Seite 11
gerichtete Verfügung anfechten, d.h. diejenige Verfügung, welche das ihn
betreffende Rechtsverhältnis regelt (z.B. ihn mittels Nichtaufnahme auf
die entsprechende Spitalliste von der Erbringung bestimmter Leistungen
zulasten der OKP ausschliesst), nicht die gesamte (HSM-)Spitalliste als
solche (BVGE 2012/9 E. 3.2.6, 3.3 m.w.H.; BVGE C-5634/2013 vom 9.
Januar 2014 E. 3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Dementsprechend be-
einflusst die Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses lediglich die
Rechtsstellung der entsprechenden Beschwerdeführerin, nicht diejenige
weiterer Leistungserbringerinnen. Ob die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses im Urteilsdispositiv explizit auf die Beschwerde führende
Partei eingeschränkt wird, bleibt dabei ohne Belang (vgl. Urteil des
BVGer C-6994/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 3.1 f.).
Somit wirken sich die mit Urteil des BVGer C-4156/2011 vorgenommene
Aufhebung, die Rückweisung an die Vorinstanz und die damit verbunde-
nen Anweisungen lediglich auf die Rechtsstellung der dortigen Be-
schwerdeführerin aus. Dass die teilweise erfolgreiche Anfechtung des
Beschlusses durch eine andere Leistungserbringerin dazu führt, dass die
nochmalige Prüfung sowohl der Zuordnung der Behandlung intramedullä-
rer Tumore zum Bereich HSM als auch der allfälligen Zuteilung dieser
Behandlung an die dortige Beschwerdeführerin nicht auf sämtliche Leis-
tungserbringerinnen im Bereich der Behandlung intramedullärer Tumore
Anwendung findet, mag unbefriedigend sein, liegt aber in der besonderen
Natur der Spitalliste begründet. Eine abweichende Lösung müsste vom
Gesetzgeber festgesetzt werden (vgl. dazu BVGE 2012/9 E. 4.7). Inwie-
fern zudem ein späterer Entscheid des HSM-Beschlussorgans in einem
(unlösbaren) Widerspruch zum umstrittenen Beschluss stehen würde, ist
eine hypothetische Frage, die hier nicht zu beantworten ist. Hieraus ergibt
sich damit keine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses.
3.5
3.5.1 Unter Bezugnahme auf BVGE 2013/45 macht die Beschwerdefüh-
rerin weiter geltend, dass der umstrittene Beschluss nicht in einem bun-
desrechtskonform ausgestalteten Verfahren zustande gekommen sei,
sondern an gravierenden Verfahrensmängeln leide. Der gravierende Ver-
fahrensmangel liege darin, dass in Bezug auf den vorliegend umstrittenen
Beschluss kein zweistufiges Verfahren durchgeführt worden sei: Das
HSM-Beschlussorgan habe zunächst das Verwaltungsverfahren unter
Einhaltung der vom Bundesrecht und der Interkantonale Vereinbarung
über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vorgegebenen Planungs-
und Verfahrensgrundsätze durchzuführen. Erst nach rechtskräftiger Defi-
C-877/2014
Seite 12
nition des HSM-Bereichs habe die Planung für eine bedarfsgerechte Ver-
sorgung der Bevölkerung mit den entsprechenden Leistungen zu erfolgen
und seien gestützt darauf – unter Wahrung der Grundsätze des Verwal-
tungsverfahrens – der Zuteilungsentscheid zu treffen und die Spitalliste
zu erstellen. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
und es seien die bundesrechtlichen Spitallistenplanungsvorgaben nicht
eingehalten worden. Sie macht geltend, dass diesbezüglich eine Analogie
zu dem BVGE 2013/45 zugrunde liegenden Sachverhalt bestehe, wes-
halb der vorliegend umstrittene Beschluss in Bezug auf die Beschwerde-
führerin nichtig sei.
3.5.2 Mit BVGE 2013/45 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Be-
schwerde beurteilt, die von anderen Leistungserbringerinnen gegen den
Beschluss des HSM-Beschlussorgans vom 22. September 2011 betref-
fend den Bereich der Behandlung von schweren Verbrennungen bei Kin-
dern, publiziert im Bundesblatt am 1. November 2011 (BBl 2011 8078),
erhoben wurde. Das Gericht sah darin, dass kein zweistufiges HSM-
Verfahren durchgeführt worden war, eine Verletzung (zwingender) bun-
desrechtlicher Bestimmungen, die einerseits in einer (in casu nicht heilba-
ren) Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen, an-
dererseits in der Nichteinhaltung planungsrechtlicher Vorgaben bestand.
Jedoch befand es, dass die dortigen Beschwerdeführerinnen nicht an ei-
ner Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren gehindert worden seien.
Vielmehr seien sie über die vorgesehenen Zuweisungsregeln ausrei-
chend informiert worden, hätten die angebrachten Einwände vortragen
können, die auch gehört worden seien, und habe sich die Vorinstanz in
der Begründung des angefochtenen Entscheides und den Grundlagenbe-
richten mit ihren Einwänden – wenn auch nur summarisch – ausreichend
auseinandergesetzt (vgl. BVGE 2013/45 E. 6.3.6.4).
3.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin hieraus auf Nichtigkeit des im sel-
ben (bundesrechtswidrigen) Verfahren zustande gekommenen Beschlus-
ses vom 20. Mai 2011 schliesst, ist Folgendes festzuhalten:
Die im besagten Urteil attestierten Gehörsverletzungen erreichen bei Wei-
tem nicht die Schwere einer Rechtsverletzung, wie sie das Bundesgericht
bisher bejaht hat, wenn der Betroffene gar keine Gelegenheit erhalten
hätte, am Verfahren teilzunehmen (kein besonders schwer wiegender
Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, der zur Nichtigkeit führt, vgl.
oben E. 3.2). Auch ist die Offensichtlichkeit der entsprechenden Mängel
zu verneinen, da die Notwendigkeit eines zweistufigen Verfahrens dem
C-877/2014
Seite 13
nicht juristisch geschulten Durchschnittsbürger keineswegs auffallen wür-
de. Vielmehr bedurfte es diesbezüglich einer Präzisierung der bisherigen
Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. dazu BVGE
2012/9 E. 1; Urteil des BVGer C-5305/2010 vom 16. Mai 2013 E. 2.2.3,
5.2, sowie BVGE 2013/45 E. 6.4 f., 7.3). Von den drei für die Bejahung
der Nichtigkeit des umstrittenen HSM-Beschlusses kumulativ notwendi-
gen Voraussetzungen sind somit (mindestens) zwei nicht erfüllt. Ob die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit ernsthaft gefährdet
würde, wie dies von der Vorinstanz geltend gemacht wird (vgl. Vernehm-
lassung S. 9 f.) kann unter diesen Umständen offen bleiben.
Wie bereits im Verfahren BVGE 2013/45 hätte schliesslich auch der not-
wendige Rechtsschutz der Beschwerdeführerin mittels Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht – und damit mittels Anfechtbarkeit des
Beschlusses – ausreichend gewährt werden können. Dass auf die Be-
schwerde der Beschwerdeführerin aus selbstverschuldeten formellen
Gründen nicht eingetreten wurde (s. vorgängiges Urteil), ändert daran
nichts. Unter diesen Umständen ist es für die Beurteilung des Schwere-
grades der gerügten Mängel nicht von Belang, dass das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen der Anfechtbarkeit die Ermessensausübung
nicht überprüfen und sein Beschwerdeentscheid nicht weiter gezogen
werden kann (vgl. Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG, Art. 83 Bst. r BGG).
3.5.4 Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass die Nichtigkeit – wie die
Parteien zutreffend festhalten – von Amtes wegen zu prüfen ist. Dennoch
hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/45 die Nichtigkeit des
dort angefochtenen Beschlusses implizit verneint. Im später ergangenen
– den vorliegend umstrittenen Beschluss vom 20. Mai 2011 betreffenden
– Urteil des BVGer C-4156/2011 hat das Gericht eine Nichtigkeit des
HSM-Beschlusses explizit verneint. Auch in allen später ergangenen Ur-
teilen zu Beschlüssen des HSM-Beschlussorgans hat das Gericht – mit
Ausnahme derjenigen Fälle, in welchen die Beschwerdelegitimation ein-
zelner Beschwerdeführer verneint worden ist – eine materielle Prüfung
der Begehren vorgenommen und ist, wie die Vorinstanz zu Recht aus-
führt, nicht auf Nichtigkeit der HSM-Beschlüsse geschlossen worden (vgl.
dazu Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März
2014: "Hochspezialisierte Medizin: Beschlüsse betreffend grosse seltene
viszeralchirurgische Eingriffe und pädiatrische Onkologie werden aufge-
hoben", , abgerufen am 06.05.2014).
C-877/2014
Seite 14
3.5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass der vorliegend um-
strittene Beschluss sie nicht namentlich bezeichne, der Beschluss enthal-
te keine Begründung dafür, weshalb sie nicht als Leistungserbringerin zu-
gelassen worden sei, und die HSM-Organe hätten in unzulässiger Weise
einen Vorentscheid gefällt (vgl. Beschwerde S. 13 ff.), handelt es sich um
Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin bereits im vorgängigen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend machen können, wenn ihr Selbstver-
schulden ein Eintreten auf die Beschwerde nicht ausgeschlossen hätte.
Mit diesen Rügen ist sie daher im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) zu
hören, sodass sie keinen Einfluss auf die Frage der Nichtigkeit des HSM-
Beschlusses haben.
3.5.6 Der umstrittene Beschluss vom 20. Mai 2011 ist somit in Bezug auf
die Beschwerdeführerin nicht nichtig. Daher ist die Beschwerde, soweit
damit die Feststellung der Nichtigkeit des besagten Beschlusses durch
das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, abzuweisen.
3.6
3.6.1 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass die
Vorinstanz auf ihren Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des umstritte-
nen Beschlusses hätte eintreten müssen, ist ihr grundsätzlich zuzustim-
men, da (auch) die Vorinstanz, die diesen Beschluss erlassen hat, für ei-
ne allfällige Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Abweisung eines ent-
sprechenden Antrags angerufen werden kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 f.
VwVG; ISABELLE HÄNER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 25 N 5,
16; BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 10 zu Art. 25, je m.w.H.; vgl. aber unten E. 6.2). Aus der fehlenden
Beschwerdelegitimation (formelle Beschwer) im vorgängigen Beschwer-
deverfahren C-4095/2011 kann nicht auf die Unzulässigkeit der Stellung
eines Gesuchs um Feststellung der Nichtigkeit geschlossen werden, wie
die Vorinstanz dies vorliegend getan hat.
3.6.2 Wie bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ein unge-
rechtfertigtes Nichteintreten ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Die Behörde hat in der Folge auf das umstrittene Ge-
such einzutreten und materiell darüber zu befinden.
C-877/2014
Seite 15
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann ausnahmsweise geheilt wer-
den, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsgewährung in
einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdein-
stanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere In-
stanz. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs ist selbst bei einer schwerwiegenden Ge-
hörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu einem formalisti-
schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa und BGE 126 V 130
E. 2b, je mit Hinweisen).
Die Frage der Zulässigkeit eines vorinstanzlichen Nichteintretensent-
scheids ist keine Ermessensfrage, sodass das Bundesverwaltungsgericht
durch Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG nicht eingeschränkt wird und diese Frage
mit voller Prüfungsbefugnis prüft. Daher kann im Falle eines ungerecht-
fertigten Nichteintretens von einer Rückweisung der Sache zum materiel-
len Entscheid ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn die Rück-
weisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, die mit dem In-
teresse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wäre.
3.6.3 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Nich-
tigkeit des umstrittenen Beschlusses mit diesem Urteil umfassend geprüft
und würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zur diesbezüglichen ma-
teriellen Beurteilung einen formalistischen Leerlauf darstellen, weshalb
ausnahmsweise von einer Rückweisung abzusehen ist.
4.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte auf ih-
ren Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit des umstrittenen Beschlus-
ses eintreten müssen (vgl. Beschwerde S. 20 f.).
4.1 Das Institut der Ungültigkeit als Folge einer fehlerhaften Verfügung ist
im allgemeinen Verwaltungsrecht – mit Ausnahme der Ungültigkeit öffent-
lich-rechtlicher Verträge – im Gegensatz zur Anfechtbarkeit, Nichtigkeit
oder Widerrufbarkeit einer Verfügung nicht bekannt (vgl. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 949 ff. e contrario). Weder das Gesuch
an die Vorinstanz noch die Beschwerde enthalten zum Begriff der Ungül-
tigkeit und dessen Rechtsfolgen weitere Erläuterungen.
C-877/2014
Seite 16
4.2 Die diesbezügliche Begründung scheint unter anderem darauf hi-
nauszulaufen, dass mit dem Urteil des BVGer C-4156/2011 der umstritte-
ne Beschluss insgesamt aufgehoben worden sei, also auch in Bezug auf
die Beschwerdeführerin, was ihr gegenüber mit einer Feststellungsverfü-
gung zu bestätigen sei.
Eine Feststellungsverfügung ist jedoch subsidiär zu einer Leistungs- oder
Gestaltungsverfügung zu erlassen. Ist bereits eine Gestaltungsverfügung
ergangen, kann deren Gültigkeit nicht mit einem Feststellungsbegehren
infrage gestellt werden. Hierzu stehen die ordentlichen Rechtsmittel zur
Verfügung. Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes schliesst ei-
ne nochmalige Überprüfung einer individuell-konkreten, formell rechts-
kräftigen Anordnung in einem späteren Verwaltungsverfahren grundsätz-
lich aus. Das Feststellungsbegehren darf nicht dazu benützt werden, die
nachteiligen Konsequenzen des Nichteintretens auf das ursprünglich er-
hobene Rechtsmittel zu umgehen (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 25 Rz. 22 f.
m.w.H.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, a.a.O., Rz. 16 f. zu Art. 25, je m.w.H.).
Da der umstrittene HSM-Beschluss eine Gestaltungsverfügung darstellt,
die mit dem vorgängigen Urteil in Bezug auf die Beschwerdeführerin for-
mell rechtskräftig geworden ist, auch das Urteil des BVGer C-4156/2011
in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Rechtswirkungen entfaltet
(vgl. dazu oben E. 3.3) und die Nichtigkeit des Beschlusses zu verneinen
ist, bleibt für die Beurteilung der (materiellen) Gültigkeit des Beschlusses
mittels Feststellungsverfügung kein Raum. Die Vorinstanz ist auf den ent-
sprechenden Antrag somit zu Recht nicht eingetreten und die Beschwer-
de ist diesbezüglich abzuweisen.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin (im Feststellungsgesuch) die Ungül-
tigkeit des Beschlusses vom 20. Mai 2011 damit begründet, dass keine
rechtsgültige Zuordnung des Bereichs der intramedullären Tumore zum
Bereich HSM erfolgt sei, diese Zuordnung aus ihrer Sicht als Allgemein-
verfügung zu qualifizieren sei und nicht rechtsgültige Allgemeinverfügun-
gen zwingend aufzuheben seien, kommt diese Argumentation der Forde-
rung nach einer Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom
20. Mai 2011 gleich, zumal nur eine Feststellung der Nichtigkeit trotz ab-
geschlossenem Verfahren noch Rechtswirkungen gegenüber der Be-
schwerdeführerin entfalten könnte.
Begründet wird die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses mit einem Aspekt
der Kernaussagen im Grundsatzurteil BVGE 2013/45 (Durchführung ei-
C-877/2014
Seite 17
nes von der Zuteilung losgelösten Zuordnungsverfahrens). Damit vermag
die Beschwerdeführerin jedoch mit Blick auf das zur Nichtigkeit Gesagte
keine relevanten, nicht bereits geprüften Gründe darzutun, weshalb dies-
bezüglich auf das insb. in E. 3.5 Gesagte zu verweisen und das Begeh-
ren auch deshalb abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend (vgl. Beschwerde
S. 21 f.; Antrag 3 gemäss Gesuch vom 17. Januar 2014), dass die Vorin-
stanz auf ihren Antrag auf Aufhebung bzw. auf Widerruf des umstrittenen
Beschlusses hätte eintreten müssen. Widerruf einer Verfügung bedeutet,
dass die verfügende (oder allenfalls eine übergeordnete Behörde) eine
formell rechtskräftige, fehlerhafte Verfügung von Amtes wegen oder auf
ein Wiedererwägungsgesuch hin ändert (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 1033 ff., 1828 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhe-
bung des umstrittenen Beschlusses durch die Vorinstanz beantragte,
handelte es sich dabei um ein Wiedererwägungsgesuch. Ein solches ist
grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem die Behörde gebe-
ten wird, die Frage der Änderung einer Verfügung zu prüfen. Wenn im
Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, besteht in der Regel kein An-
spruch darauf, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird.
Das Bundesgericht leitet jedoch – unabhängig von der gesetzlichen Re-
gelung – aus Art. 29 Abs. 1 f. BV einen ausnahmsweisen Anspruch auf
Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab, wenn folgende Vorausset-
zungen vorliegen: a) die Umstände haben sich seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert oder b) der Gesuchsteller macht erhebliche Tatsa-
chen oder Beweismittel namhaft, die in einem früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmög-
lich war oder keine Veranlassung dazu bestand.
5.2 Die Behörde muss in einem ersten Schritt (Eintretensfrage) prüfen, ob
die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf einen formell rechtskräf-
tigen Entscheid erfüllt sind, und – wenn sie auf das Wiedererwägungsge-
such eingetreten ist – in einem zweiten Schritt, ob der Entscheid fehler-
haft ist und das Interesse an der Korrektur dieses Fehlers (mittels Abän-
derung oder Aufhebung des besagten Entscheids) gegenüber dem Inte-
resse an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz überwiegt (mate-
rielle Beurteilung). Verfügungen, mit denen die Anhandnahme eines Wie-
dererwägungsgesuchs abgelehnt wird, sind grundsätzlich nicht anfecht-
bar. Der Gesuchsteller kann mit Beschwerde lediglich geltend machen, im
vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen gegeben, bei denen ge-
C-877/2014
Seite 18
stützt auf Art. 29 Abs. 1 f. BV ausnahmsweise ein Anspruch auf Wieder-
erwägung bestehe. Dringt er mit dieser Argumentation nicht durch, ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1033, 1041 f., 1044 f., 1828, 1834, je m.w.H.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 253 f., 258 f., 261 f., je m.w.H.).
5.3 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin weder geltend, dass sich
die Umstände seit dem ersten Entscheid (der mit Urteil vom 4. Dezember
2013 in formelle Rechtskraft erwachsen ist) wesentlich geändert hätten,
noch dass es ihr nicht möglich gewesen sei oder sie keinen Anlass dazu
gehabt habe, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel in das vorinstanzli-
che Verfahren einzubringen. Dass auf ihre Beschwerde aus selbstver-
schuldeten Gründen nicht eingetreten wurde, ändert daran nichts. Da
keine wesentliche Änderung der Umstände geltend gemacht wird, kann
insbesondere offen bleiben, ob es sich beim umstrittenen Beschluss um
eine Dauerverfügung handelt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.
Da die Beschwerdeführerin keinen der Ausnahmetatbestände anruft, die
einen Anspruch auf Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch begrün-
den würden, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl.
oben E. 5.2).
5.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdefüh-
rerin in Bezug auf die beantragte Wiedererwägung zusätzlich vorgebrach-
ten Argumente, nämlich, dass der umstrittene Beschluss materielle und
formelle Mängel aufweise, zu unhaltbaren Resultaten führe, und sie ein
überwiegendes Interesse daran habe und auch ein öffentliches Interesse
daran bestehe, dass der besagte Beschluss aufgehoben werde, inhaltli-
che Argumente für eine Wiedererwägung des Beschlusses darstellen,
welche die Vorinstanz erst hätte prüfen müssen, wenn sie auf das Wie-
dererwägungsgesuch eingetreten wäre. Daher ist auf diese Argumente
nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6.2 Die Beschwerdeführerin ficht mit ihren Eingaben vom 17. Januar und
20. Februar 2014 erneut den Beschluss vom 20. Mai 2011 an, der mit Er-
lass des Urteils vom 4. Dezember 2013 im Verfahren C-4095/2011 formell
C-877/2014
Seite 19
rechtskräftig geworden ist. Ob dieses Vorgehen, das im Erfolgsfall dazu
führen würde, dass die selbstverschuldete Nichtteilnahme der Beschwer-
deführerin am vorinstanzlichen Verfahren folgenlos bliebe (vgl. auch Be-
schwerde Rz. 9, 70), einen nicht schutzwürdigen Verstoss gegen Treu
und Glauben darstellt, und ob die Beschwerde, soweit darauf einzutreten
wäre, bereits deswegen abzuweisen wäre, kann bei diesem Ausgang des
Verfahrens offen bleiben.
6.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung (S. 4) ausführt, dass das HSM-
Beschlussorgan an seiner Sitzung vom 23. Januar 2014 entschieden ha-
be, den umstrittenen HSM-Beschluss (als Ganzes) nicht zu widerrufen.
7.
Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen werden mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstands-
los und sind daher abzuschreiben.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr bemisst
sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessfüh-
rung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). Vorliegend
sind Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.- zu erheben.
8.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, weshalb ihr keine solche zuzusprechen ist (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien
auftreten, haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE; vgl. auch vorgängiges Urteil E. 4.2), es sei denn die Gegenpartei
habe mutwillig, leichtsinnig oder querulatorisch Beschwerde geführt, was
aber nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 10 zu Art. 64; MOSER/BEUSCH/
C-877/2014
Seite 20
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, S. 264 f. Rz. 4.66, je m.w.H.). Da die Vorinstanz zu Unrecht den
Standpunkt vertritt, dass das Schreiben vom 28. Januar 2014 keine Ver-
fügung darstellt und auf den Antrag betreffend Nichtigerklärung des ange-
fochtenen HSM-Beschlusses hätte eintreten müssen (vgl. oben E. 1.4.3,
3.6.1) kann vorliegend nicht von einer mutwilligen, leichtsinnigen oder
querulatorischen Beschwerde gesprochen werden, womit die Vorinstanz
– entgegen ihrem Antrag – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
hat, weshalb ihr keine solche zuzusprechen ist.
9.
Dieser Entscheid kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden
(vgl. Art. 83 Bst. r BGG; für viele: BVGE 2013/46 [unter C-6504/2011 ab-
rufbare] E. 8). Er tritt mit seiner Eröffnung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 2'000.- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Einzahlungs-
schein, Doppel der Vernehmlassung vom 30. April 2014)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BBI 2011 4866; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Versand: