Abtei lung II I
C-878/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Richter Alberto Meuli, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Aeberli,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 29. Dezember 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-878/2007
Sachverhalt:
A.
Der am _______ geborene, geschiedene Schweizer Bürger X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war vom 1. Mai 1992 bis
31. Dezember 1993 bei der T._______ AG angestellt, wobei vom
1. Mai 1992 bis am 31. Dezember 1992 als Costumer Support
Manager und vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 als Product
Manager. Er erlitt am 13. August 1992 einen Motorradunfall, infolge
dessen er bis am 17. Januar 1993 vollständig arbeitsunfähig und ab
diesem Datum bis am 15. Oktober 1993 acht Stunden pro Woche
arbeitsfähig war (IVSTA act. 13, 15).
B.
Mit Schreiben vom 28. November 1993, eingegangen bei der IV-Stelle
des Kantons B._______ am 10. Dezember 1993, meldete sich der
Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Invalidenver-
sicherung an. Mit Beschluss vom 12. April 1994 hat die IV-Stelle
B._______ den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 70% ab
dem 13. August 1993 festgelegt (IVSTA act. 22). In der Folge wurde
ihm mit Wirkung ab 1. August 1993 eine ganze einfache Invalidenrente
ausgerichtet (Verfügung vom 7. Februar 1995 der IV-Stelle B._______,
IVSTA act. 30). Einer Mitteilung der IV-Stelle B._______ vom 15. Mai
1998 an S._______, Berufliche Vorsorgestiftung, ist zu entnehmen,
dass der IV-Grad des Beschwerdeführers seit dem 1. April 1995 100%
und vorher, ab 1. August 1993, 70% betragen habe (IVSTA act. 57).
Mit Revisionsverfügungen vom 26. September 1997, 19. Januar 2001
und 24. April 2003 hat die IV-Stelle B._______ den unveränderten
Rentenanspruch des Beschwerdeführers bestätigt (IVSTA act. 53, 64,
89).
Mit Brief vom 1. Juli 2003 überwies die IV-Stelle B._______ ihre Akten
der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte mit Wohnsitz im Aus-
land (IVSTA), da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach
Brasilien verlegt hatte (IVSTA act. 91, 95, wobei sich das Ergebnis der
Anfrage bei der Gemeindeverwaltung M._______ bei B._______ nicht
bei den Akten befindet).
C.
Am 21. November 2006 leitete die IVSTA ein Rentenrevisionsverfahren
ein (IVSTA act. 106). Sie ersuchte in diesem Zusammenhang die
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C-878/2007
O._______ AG (nachfolgend: O._______) um Mitteilung, ob und wann
diese eine Revision vorgesehen habe (Brief vom 27. November 2006,
IVSTA act. 108). Die O._______ teilte der IVSTA mit Brief vom
5. Dezember 2006 mit, sie habe ihre Rentenzahlungen endgültig ein-
gestellt, da ihr Hinweise vorlägen, wonach diese nicht mehr ge-
schuldet seien (IVSTA act. 109).
Am 29. Dezember 2006 verfügte die Vorinstanz, die Zahlung der In-
validenrente werde gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. g des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, in der
bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung) als vorsorg-
liche Massnahme ab sofort eingestellt (IVSTA act. 115). Einer gegen
diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog sie gestützt auf Art.
62 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) die aufschiebende Wirkung. Die
Vorinstanz erwog, sie werde einen allfälligen weiteren Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung sowie eine allfällige Rück-
erstattung von bereits bezogenen Leistungen im Rahmen des ein-
geleiteten Revisionsverfahren prüfen. Die Renteneinstellung be-
gründete sie damit, dass der Beschwerdeführer nach Angaben des
Unfallversicherers in Brasilien eine Tätigkeit ausübe. Der Beschwerde-
führer sei somit seiner Meldepflicht nach Art. 77 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
nicht nachgekommen. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
könne rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen
Änderung erfolgen, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung
darauf zurückzuführen sei, dass der Bezüger sie unrechtmässig er-
wirkt habe oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht
nicht nachgekommen sei. Es bestünden im Übrigen schon aus
wirtschaftlichen Gründen erhebliche Zweifel am weiteren Anspruch auf
eine Invalidenrente.
Am 17. Januar 2007, eingegangen bei der Vorinstanz am 6. Februar
2007, retournierte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen
für die IV-Rentenrevision (IVSTA act. 117). Er gab an, in keinem Be-
schäftigungsverhältnis zu stehen und nicht selbständig tätig zu sein.
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D.
Am 1. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. R. Schmid, Beschwerde gegen die Verfügung vom
29. Dezember 2006 einreichen und folgende Anträge stellen: 1.) Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer auch weiterhin die gesetzlichen
Rentenleistungen auszurichten, 2.) die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei wiederherzustellen, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, der Unfall-
versicherer habe die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen
mittels schriftlicher Verfügung vorzunehmen, was nicht erfolgt sei. Die
Leistungen seien formlos eingestellt worden und die O._______ habe
versucht, den Beschwerdeführer zu einem Vergleich nach Art. 50
ATSG zu bewegen. Der Beschwerdeführer habe den Vergleich jedoch
nicht unterzeichnet und mache geltend, nach wie vor an Beschwerden
zu leiden, die sich nachhaltig auf die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
auswirkten, weshalb er weiterhin einen Anspruch auf eine ganze In-
validenrente habe. Einer Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach. Die Ver-
fügung der Vorinstanz sei nicht hinreichend begründet. Ein allgemeiner
Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nach Informationen der
O._______ in Brasilien eine Tätigkeit ausübe, genüge der Be-
gründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht, dies umso weniger,
als die Mobiliar keine formelle Verfügung erlassen habe, weder die
Tätigkeit selbst noch deren Erwerbscharakter konkretisiert werde und
es sich um nicht mehr als ein Gerücht handle, dessen Richtigkeit der
Beschwerdeführer bestreite. Eine ausreichende Begründung fehle
auch mit Bezug auf die Notwendigkeit des Erlasses einer vorsorg-
lichen Massnahme. Die Vorinstanz beschränke sich darauf, auf den
per 1. Januar 2007 ausser Kraft gesetzten Art. 45 Abs. 2 Bst. g VwVG
zu verweisen, welcher seinerseits auf Art. 55 und 56 VwVG verweise.
Sie nenne keinen Grund für die Erforderlichkeit der vorsorglichen
Massnahme. Der sofortige Entzug der Existenzgrundlage des Be-
schwerdeführers basiere somit auf blossen Mutmassungen Dritter, was
für die Begründung eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht
ausreiche. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder-
herzustellen, da die sofortige Einstellung der Invalidenrente eine un-
erträgliche Härte für den Beschwerdeführer bedeute; die vorzu-
nehmende Interessenabwägung müsse daher zugunsten des Be-
schwerdeführers ausfallen (BVGer act. 1).
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E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. März 2007 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3). Sie machte geltend, vor-
sorgliche Massnahmen könnten getroffen werden, um einen tatsäch-
lichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten,
oder um bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen
und Schaden abzuwenden, unter Bezugnahme auf BGE 119 V 506 E.
3 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute
Bundesgericht) I 278/2002 E. 3c vom 24.06.2002. Der Unfallver-
sicherer – die O._______ – habe der IVSTA mitgeteilt, er verfüge über
klare Beweise, dass der Versicherte eine Erwerbstätigkeit auf-
genommen habe, weshalb er die Rentenleistungen rückwirkend ein-
gestellt habe. Die IVSTA sei daher gehalten gewesen, die sofortige
Renteneinstellung als vorsorgliche Massnahme zu verfügen und eine
Rentenrevision einzuleiten. Klarheit könnten nur weitere Abklärungen
der Versicherungen und eventuelle behördliche Abklärungen schaffen.
Angesichts der Glaubwürdigkeit der Angaben des Unfallversicheres
könne nicht von Relevanz sein, dass dieser noch keinen rechts-
kräftigen Entscheid gefällt habe. Es entspreche der ständigen Recht-
sprechung des Bundesgerichts, dass das Interesse der Invalidenver-
sicherung, die Erbringung von nicht geschuldeten, künftig nicht mehr
einbringlichen Rentenleistungen zu vermeiden, gegenüber dem
Interesse des Versicherten an der Weiterausrichtung der Leistung
überwiege. Das Ergebnis des Rentenrevisionsverfahrens werde damit
in keiner Weise vorweggenommen. Massnahmen zur Bekämpfung des
Rentenmissbrauchs komme im Übrigen heutzutage unbestrittener-
massen hohe Priorität zu und sei als öffentliches Interesse anerkannt.
Unbegründet seien auch die Einwände formeller Natur. Die an-
gefochtene Verfügung genüge den bundesgerichtlichen Anforderungen
an die Begründungspflicht.
Betreffend den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde machte die Vorinstanz geltend, es könne
kein separater diesbezüglicher Entscheid ergehen, da in der Haupt-
sache eine vorsorgliche Massnahme zu beurteilen sei. Eine Gut-
heissung oder Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung käme einem vorweggenommenen Entscheid in
der Hauptsache gleich. Es sei trotzdem noch auf die bundesgericht-
liche Rechtsprechung verwiesen, wonach der Entzug der auf-
schiebenden Wirkung solange gerechtfertigt sei, als die Gründe, die
gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht
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würden, nicht schwerer wögen als diejenigen für den sofortigen Voll-
zug der Verfügung (unter Bezugnahme auf BGE 110 V 45 ff., BGE 105
V 269, AHI-Praxis 2000 S. 184 f. E. 5). Das Interesse der Verwaltung
an der Vermeidung von Rückerstattungsforderungen aus materiell zu
Unrecht bezogenen Renten – insbesondere bei ausländischem
Wohnsitz der Versicherten – überwiege demnach das Interesse des
Versicherten an der Weiterausrichtung der Rente.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007, welche unangefochten in
Rechtskraft erwuchs, wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des
Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der angefochtenen Verfügung ab (BVGer act. 5).
G.
In seiner Replik vom 21. Juni 2007 wiederholte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Anträge und Begründung seiner Beschwerdeschrift
und wies insbesondere darauf hin, dass es nicht angehe, zur Be-
gründung einer von der Vorinstanz erlassenen Verfügung lediglich auf
Akten des Unfallversicherers zu verweisen. Die angefochtene Ver-
fügung sei – entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs
– unabhängig vom materiellen interesse der Parteien aufzuheben. Es
könne auch nicht von einer Heilung des Mangels im Beschwerde-
verfahren gesprochen werden, da die Vorinstanz keine Begründung
nachgeschoben habe (BVGer act. 10).
H.
Die Vorinstanz verwies in ihrer Duplik vom 5. Juli 2007 auf ihre Ver-
nehmlassung vom 20. März 2007 und hielt am dort gestellten Antrag
fest (BVGer act. 12).
I.
Am 26. November 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers mit, dass er die Interessen des Beschwerdeführers ab sofort
nicht mehr vertrete (BVGer act. 14). Die Instruktionsrichterin forderte
den Beschwerdeführer in der Folge mit Brief vom 7. Dezember 2007
auf, eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben (BVGer act.
16). Mit Brief vom 6. Februar 2008 zeigte Advokat Dr. M. Aeberli die
Übernahme des Mandats an (BVGer act. 18).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2008 forderte die
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Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 400.-- bis zum 14. März 2008 auf (BVGer
act. 19), worauf dieser am 12. März 2008 ein Gesuch um Befreiung
von den Verfahrenskosten und um Beiordnung des unterzeichnenden
Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter einreichte (BVGer act. 21).
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 wurde die Verfügung vom
14. Februar 2008 aufgehoben und der Beschwerdeführer wurde auf-
gefordert, seine Bedürftigkeit nachzuweisen BVGer act. 22).
K.
Dem Gesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom
12. März 2008 an die Vorinstanz betreffend Akteneinsicht (BVGer act.
23) gab die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. März 2008
statt (BVGer act. 24).
Nach gewährter Fristverlängerung (Verfügung vom 23. April 2008,
BVGer act. 28) reichte der Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 Unter-
lagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein. Sein Rechtsver-
treter äusserte sich ferner unaufgefordert nochmals in materieller
Hinsicht, wobei er Anträge und Begründung der Beschwerdeschrift im
Wesentlichen bestätigte. Er machte überdies geltend, in die Er-
mittlungsergebnisse der Unfallversicherung auszugsweise Einsicht
erhalten zu haben. Dabei sei deutlich geworden, dass die Unterlagen
keinesfalls geeignet seien, die vollständige Genesung und Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers zu beweisen. Er reichte ferner neue
Unterlagen ein, um die geltend gemachte weiterbestehende 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Der Be-
schwerdeführer bestreite, arbeitsfähig zu sein oder gar einer Erwerbs-
tätigkeit nachzugehen (BVGer act. 29).
L.
Diese Unterlagen wurden zu den Akten genommen und der Vorinstanz
Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme eingeräumt (BVGer act. 30).
Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 23. Mai 2008 Stellung und be-
stätigte ihren früheren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Sie
wies ferner darauf hin, dass zwischenzeitlich sowohl der Unfallver-
sicherer wie auch die IVSTA Strafanzeigen gegen den Beschwerde-
führer wegen unrechtmässigen Erwirkens von Versicherungsleistungen
eingereicht hätten. Damit sei endgültig erstellt, dass die Verdachts-
momente gegen den Beschwerdeführer so erheblich seien, dass die
vorsorgliche Renteneinstellung mittels der angefochtenen Verfügung
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gerechtfertigt sei. In der Sache selbst sei das Ergebnis des Strafver-
fahrens abzuwarten, weshalb von den neu eingereichten
medizinischen Unterlagen vorerst nur Kenntnis genommen werde.
Die Vorinstanz gab ihre Strafanzeige vom 12. November 2007 gegen
den Beschwerdeführer sowie ihr Überweisungsschreiben vom
13. November 2007 an das Untersuchungsrichteramt III B._______ zu
den Akten. Mit der Strafanzeige wird Folgendes geltend gemacht: Er-
wirken von Leistungen der Invalidenversicherung durch unwahre oder
unvollständige Angaben oder in anderer Weise (Art. 87 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] i.V.m. Art. 70 des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]), ev. Betrug (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), ev. Urkundenfälschung
(Art. 251 StGB). Die Vorinstanz beantragte, 1.) es sei in Anwendung
von Art. 258 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die
Bundesstrafrechtspflege [BStP, SR 312.0] i.V.m. Art. 79 ATSG das
Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen und die angeschuldigte
Person zu bestrafen, 2.) der IV-Stelle seien im weiteren Verfahren
Parteirechte zu gewähren, wobei die Beweismittel von der O._______
zu edieren seien; sie führt an, der Deliktbetrag setze sich aus den
ausbezahlten Renten in der Zeit vom 1. August 1993 bis zur Ein-
stellung der Rentenleistungen am 29. Dezember 2006 zusammen und
betrage Fr. 275'715.-- (BVGer act. 31).
M.
Am 30. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere
medizinische Unterlagen ein, verbunden mit dem Hinweis, dass
weitere aktuelle Röntgen- und Computertomographiebilder vorlägen,
die bisher aus praktischen Gründen nicht eingereicht worden seien
(BVGer act. 32).
N.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 räumte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer und der Vorinstanz Gelegenheit ein, sich zu einer
Verfahrenssistierung bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu
äussern (BVGer act. 33). Während die Vorinstanz mitteilte, gegen die
Verfahrenssistierung nichts einzuwenden zu haben (Brief vom 12. Juni
2008, BVGer act. 34), lehnte der Beschwerdeführer die Sistierung ab
(Brief vom 16. Juni 2008, BVGer act. 35). Er machte insbesondere
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geltend, wie in jedem Revisionsverfahren sei es Aufgabe der In-
validenversicherung, die medizinischen Unterlagen zu prüfen und zu
würdigen, weshalb kein Anlass bestehe, den Ausgang des Strafver-
fahrens abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe ferner keine
Möglichkeit, sich im Strafverfahren zu verteidigen, da dem Rechtsver-
treter vor der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers keine
Akteneinsicht gewährt werde und Letzterer nicht bereit sei, freiwillig in
die Schweiz einzureisen und das Risiko einer Verhaftung auf sich zu
nehmen. Damit sei das Untersuchungsverfahren blockiert und könne
sich noch über Monate oder Jahre hinziehen. Die Vorinstanz habe sich
offenbar als Partei im Strafverfahren konstituiert und könne – im
Gegensatz zum Beschwerdeführer – ihre Parteirechte ausüben, wes-
halb der Beschwerdeführer ihr gegenüber im Untersuchungsverfahren
benachteiligt sei.
O.
Mit Eingabe vom 13. November 2008 ersuchte das Untersuchungs-
richteramt III B._______ im Rahmen des Strafverfahrens wegen Ver-
dachts auf gewerbsmässigen Betrug um Einsicht in die Verfahrens-
akten (BVGer act. 37). Diesem Gesuch gab die Instruktionsrichterin
mit Verfügung vom 20. November 2008 statt (BVGer act. 38).
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2008 forderte die
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Dezember
2008 seine Einwilligung zur Einsichtnahme in die Akten des Strafver-
fahrens vor dem Untersuchungsrichteramt III, B._______, zu erteilen,
andernfalls werde von einer Verweigerung der Einwilligung aus-
gegangen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 verweigerte der Be-
schwerdeführer die Einwilligung in die fraglichen Akten (BVGer act.
41).
Q.
Die Instruktionsrichterin ersuchte die Vorinstanz mit Verfügung vom
15. Dezember 2008 die hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom
29. Dezember 2006 relevanten Akten der O.______ dem Bundesver-
waltungsgericht bis zum 6. Januar 2009 einzureichen (BVGer act. 42).
Mit Eingabe vom 7. Januar 2009 reichte die Vorinstanz die ihr im Juli
2007 von der O.______ überlassenen Akten dem Bundesver-
waltungsgericht mit der Bitte ein, bis zum Entscheid des Unter-
suchungsrichters bezüglich der Akteneinsicht im Strafverfahren dem
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Beschwerdeführer keine Einsicht in diese Akten zu gewähren (act.
BVGer act. 43).
R.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 verfügte die
Instruktionsrichterin die Verfahrenssistierung bis zur Herausgabe der
vollständigen Akten durch die O._______. Gleichzeitig wurde die Vor-
instanz aufgefordert, die vollständigen Akten von der O._______ an-
zufordern und sie dem Bundesverwaltungsgericht nach deren
Herausgabe zuzustellen. Die von der Vorinstanz zugestellten Teilakten
der O._______ wurden gleichzeitig an die Vorinstanz retourniert
(BVGer act. 44).
S.
Ebenfalls am 12. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um
Einsicht in die Akten der O._______ (BVGer act. 45).
Mit Schreiben gleichen Datums übermittelte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Schreibens der O._____
vom 8. Januar 2009 sowie ein Schreiben des Untersuchungsrichters
vom 23. Dezember 2008 an die Mobiliar. Gestützt darauf ersuchte die
Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht, dem Beschwerdeführer
keine Einsicht in die Akten der O._______ zu gewähren, um das
Strafverfahren nicht zu gefährden (BVGer act. 46).
Mit Verfügung vom 2. Februar 2009 schrieb die Instruktionsrichterin
das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Januar
2009 als gegenstandslos geworden ab, da die einschlägigen Akten
bereits retourniert wurden (BVGer act. 47).
T.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungs-
gericht beim Bundesgericht einreichen (BVGer act. 49), die vom
Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2009 gutgeheissen wurde (BVGer
act. 55).
U.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 forderte die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz erneut auf (vgl. Verfügung vom 12. Januar 2009), bis
spätestens am 14. Juli 2009 die vollständigen Akten dem Bundesver-
waltungsgericht zuzustellen (BVGer act. 50).
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V.
Am 6. Juli 2009 teilte die IVSTA mit Verweis auf das Schreiben der
Mobiliar vom 24. Juni 2009 und die Stellungnahme des
Untersuchungsrichtersamt III B._______ vom 3. Juli 2009 mit, dass sie
nicht in der Lage sei, dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der
O._______ zuzustellen (BVGer act. 54). Die O._______ verwies die
IVSTA in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2009 an das Untersuchungs-
richteramt. In der Stellungnahme des Untersuchungsrichtersamt III
B._______ wiederum wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem
Akteneinsichtsgesuch nicht entsprochen werden könne, da davon
auszugehen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer aufgrund von Art. 26 VwVG Akteneinsicht in die Straf-
akten zu gewähren hätte. Dadurch würde der Beschwerdeführer er-
reichen, was ihm im Strafverfahren verweigert worden sei.
W.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 hob die Instruktionsrichterin die Ver-
fahrenssistierung auf und stellte dem Beschwerdeführer die Stellung-
nahme der Vorinstanz inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme zu (BVGer
act. 57).
X.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2008 um unent-
geltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters
wegen nicht hinreichenden Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit
ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum
28. August 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten
(BVGer act. 58). Die gegen diese Zwischenverfügung am 27. August
2009 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (BVGer act. 61) wur-
de vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2009 gutgeheissen
(BVGer act. 65).
Y.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 schrieb das Bundesverwaltungs-
gericht die Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 als gegenstandslos
geworden ab. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers antragsgemäss eingeladen, innert 20 Tagen ab Erhalt
der Verfügung eine detaillierte Kostennote einzureichen (BVGer act.
70). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 reichte der Rechtsvertreter die
Kostennote ein (BVGer act. 73).
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Z.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungs-
gerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG).
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
2.
2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und
28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
2.2 Die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2006 ordnet als
vorsorgliche Massnahme die sofortige Renteneinstellung während des
laufenden Rentenrevisionsverfahrens an. Die Vorinstanz hat demnach
vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Hauptverfahrens ge-
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troffen, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE
134 I 83 E. 3.1; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bernhard Wald-
mann/Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
2009 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], Art. 45 N.7).
2.2.1 Die massgeblichen Bestimmungen von Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. g VwVG lauten in der bis am 31. Dezember 2006 gültig ge-
wesenen Fassung:
„Verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen in einem der
Endverfügung vorangehenden Verfahren, die einen nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil bewirken können, sind selbständig durch Beschwerde
anfechtbar.“ (Art. 45 Abs. 1 VwVG)
„Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen gelten insbesondere Ver-
fügungen über:
g. vorsorgliche Massnahmen (Art. 55 und 56)“ (Art. 45 Abs. 2 Bst. g VwVG).
In der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung des VwVG ist die
einschlägige Bestimmung in Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG festgehalten.
Danach ist gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zulässig,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können.
2.2.2 Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils
im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG genügt ein tatsächliches, ins-
besondere auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteil des Bundes-
gerichts [nachfolgend: BGer] 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2;
BGE 130 II 149 E. 1.1). Art. 45 Abs. 1 VwVG setzt nicht voraus, dass
die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirkt, sondern nur, dass sie einen solchen bewirken kann (vgl. Urteil
BGer 1A.302/2005 vom 29. März 2006 E. 2). Nach der Recht-
sprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gut-
zumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums.
Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Ent-
scheid am besten entspricht. Namentlich ist nicht allein der Nachteil
als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die
Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu
beseitigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges
Interesse daran, dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben
oder abgeändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 mit Hinweisen).
Seite 13
C-878/2007
2.2.3 Die Sistierung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen
den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, kann ohne Zweifel
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs.
1 VwVG (in der bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesenen
Fassung) darstellen.
Die Verfügung vom 29. Dezember 2006 ist somit mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 45 Abs. 1 Bst. g VwVG).
2.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde-
führer besonders berührt, und er hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art.
59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde wurde in Berücksichtigung des Fristenstillstands vom
18. Dezember 2006 bis und mit 2. Januar 2007 frist- und formgerecht
eingereicht (vgl. Art. 22a Bst. c i.V.m. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Nachdem der Beschwerdeführer von
der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses durch das Urteil des
BGer vom 8. Oktober 2009 entbunden worden ist, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
3.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz ihre Ver-
fügung nicht hinreichend begründet habe (BVGer act. 1 und 10).
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient
einerseits der Sachverhaltsaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Dazu
gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechts-
stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb-
lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Daraus folgt
auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134
I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Seite 14
C-878/2007
3.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V
387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be-
schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu-
sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387 E. 5.1, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel – sofern
nicht eine Ermessensbetätigung oder die Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe durch die Verwaltung in Frage steht (vgl. BVGE 2008/26
E. 5.2) – grundsätzlich als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittel-
behörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unter-
instanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine
genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung
(Urteil BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.4 mit Hinweisen,
Urteil BVGer C-7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.4; BERNHARD
WALDMANN/JÖRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 118).
3.3 Die Begründungspflicht – die auch in Art. 49 Abs. 3 ATSG und
Art. 35 Abs. 1 VwVG verankert ist – soll verhindern, dass sich die Be-
hörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen
Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über-
legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet in-
dessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
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C-878/2007
sichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I
83 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.3.1 Die verfassungsrechtlichen Minimalforderungen an die Be-
gründung gelten auch für die Anordnung von vorsorglichen Mass-
nahmen (BGE 134 I 83 E. 4.1). Indessen kommt Art. 29 Abs. 2 BV im
Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht die gleiche Be-
deutung zu wie im Hauptverfahren, welches mit einer Endverfügung
abgeschlossen wird (vgl. Urteil BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006
E.3.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung sind die verfassungs-
mässigen Anforderungen an die Begründung mit Blick auf die konkrete
materiell-, beweis- und verfahrensrechtliche Lage festzulegen (Urteil
BGer 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). In der
Praxis werden bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, die
entsprechend ihrem Wesen lediglich auf einer summarischen Prüfung
beruhen (vgl. nachfolgende E. 4.1) an die Begründungspflicht nicht
besonders hohe Anforderungen gestellt (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007
vom 20. November 2007 E. 3.3).
3.3.2 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die IVSTA
am 21. November 2006 ein Rentenrevisionsverfahren einleitete (IVSTA
act. 106). In diesem Zusammenhang ersuchte sie die O._______ am
27. November 2006 um Mitteilung, ob und wann eine Revision vor-
gesehen sei (IVSTA act. 108). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006
teilte die O._______ der IVSTA mit, sie habe ihre Rentenzahlungen
endgültig eingestellt, da ihr Hinweise vorlägen, dass diese nicht mehr
geschuldet seien (IVSTA act. 109). In der Folge stellte die Vorinstanz
mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 ihre Rentenleistungen im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme ein. Sie begründete ihre Verfügung
dahingehend, dass der Beschwerdeführer der gesetzlichen Melde-
pflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen sei. Nach Angaben
des Unfallversicherers übe er in Brasilien eine Tätigkeit aus (IVSTA
act. 115).
3.3.3 Es trifft zu, dass die Verwaltung die angefochtene Verfügung
knapp begründet hat. Sie führte lediglich aus, aufgrund der Angaben
des Unfallversicherers übe der Beschwerdeführer eine Tätigkeit in
Brasilien aus, ohne die Tätigkeit jedoch näher zu beschreiben. In der
Vernehmlassung vom 20. März 2007 legte die Vorinstanz einlässlicher
dar, weshalb sie ihre Leistungen vorsorglich eingestellt hat. Sie wies
überdies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die Art der be-
Seite 16
C-878/2007
anstandeten Tätigkeit aus den Verfahren und den Verhandlungen mit
der O._______ bekannt seien (vgl. hierzu IVSTA act. 104).
3.3.4 Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme werden aufgrund
der Dringlichkeit nicht besonders hohe Anforderungen an die Be-
gründungspflicht gestellt. Die Verwaltung war daher nicht verpflichtet,
die vermutete Erwerbstätigkeit – die Gegenstand näherer Abklärungen
bildete – näher zu bezeichnen. Somit liegt keine Verletzung des recht-
lichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung der vorsorglichen
Massnahme vor (vgl. Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E.
3.3).
3.4 Weiter ist zu prüfen, ob die Tatsache, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung betreffend
vorsorgliche Massnahme nicht angehört hat, eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstellt.
3.4.1 Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf recht-
liches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die
durch Einsprache anfechtbar sind. Mit Satz 2 von Art. 42 ATSG traf der
Gesetzgeber eine abschliessende Regelung bezüglich des Anspruchs
auf Anhörung der Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache an-
fechtbar sind (BGE 132 V 368 E. 4.2). Weitere Ausnahmen vom
Grundsatz, dass die Parteien vor Erlass einer Verfügung anzuhören
sind, sieht Art. 30 Abs. 2 VwVG vor, der gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG
ergänzend im Sozialversicherungsverfahren anwendbar ist. Nach Art.
30 Abs. 2 Bst. e VwVG braucht die Behörde die Parteien nicht anzu-
hören vor Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn
Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Ver-
fügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts
einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
3.4.2 Ein auf Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG gestützter Verzicht auf vor-
gängige Anhörung muss im Einzelfall verhältnismässig sein, wobei die
Voraussetzungen bei Endverfügungen restriktiver zu handhaben sind
als bei Zwischenverfügungen (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30
N 70).
3.4.3 Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung von Art. 30
Abs. 2 Bst. e VwVG voraus, dass eine Rechtsmittelinstanz mit voller
Kognition angerufen werden kann (BGE 126 II 111 E. 6b/aa, BGE 128
V 272 E. 5b/ee). Da das Bundesverwaltungsgericht nicht nur Rechts-
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C-878/2007
und Tatfragen, sondern auch Ermessensfragen überprüft (vgl. Art. 49
VwVG), ist diese Voraussetzung ohne Weiteres gegeben (vgl. auch
WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 74). Das Anhörungsverfahren wird in
diesen Fällen nach Erlass der Verfügung durch die Beschwerdeinstanz
durchgeführt.
Die in Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG genannte Voraussetzung "Gefahr in
Verzug" kann mit dem Erlass vorsorglicher Massnahmen, ins-
besondere der vorsorglichen Leistungseinstellung, weitgehend
übereinstimmen (Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4).
3.4.4 Die Vorinstanz hat die Rentensistierung als vorsorgliche Mass-
nahme nach Einleitung eines Rentenrevisionsverfahrens aufgrund
einer schriftlichen Mitteilung der O._______ (vgl. IVSTA act. 109) ver-
fügt. Mit der Mitteilung hatte die O._______ die Vorinstanz davon in
Kenntnis gesetzt, dass sie aufgrund eines begründeten Verdachts auf
Versicherungsbetrug die Rentenzahlungen eingestellt habe und allen-
falls eine Strafanzeige einreichen werde (IVSTA act. 107). Wie den
Vorakten weiter zu entnehmen ist, hatte die O._______ der Vorinstanz
die Akteneinsicht nicht gewährt, da die O.______ mit dem Anwalt noch
in Verhandlung sei (IVSTA act. 110).
Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz, die Verfügung vom
29. Dezember 2006 erlassen hat, ohne den Beschwerdeführer vor-
gängig angehört zu haben. Die Vorinstanz sah sich jedoch mit dem
Problem konfrontiert, dass sie nur in groben Zügen über die Sachlage,
namentlich über die Details betreffend den Verdacht des gewerbs-
mässigen Betrugs, informiert worden war. In einer solchen Situation
kann die Gewährung des rechtlichen Gehörs erhebliche Schwierig-
keiten bieten. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die IV-Stelle
trotz hinreichenden Verdachts auf Versicherungsbetrug die Edition der
Akten durch die O.______ oder gar den Abschluss des Strafunter-
suchungsverfahrens abwarten müsste, bevor sie ihre Renten-
leistungen vorsorglich einstellen dürfte. Wie im Folgenden aufgezeigt
wird, fällt die in Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG genannte Voraussetzung
der Gefahr im Verzug mit dem Erlass vorsorglicher Massnahmen
weitgehend zusammen.
Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der Vorinstanz vorliegend
zuzumuten gewesen wäre, dem Beschwerdeführer zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine kurze
Frist zur Stellungnahme einzuräumen, so wäre diese
Seite 18
C-878/2007
Gehörsverletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt
worden (vgl. E. 3.2).
4.
In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz berechtigt war
die mit Verfügung vom 7. Februar 1995 zugesprochene und letztmals
mit Verfügung vom 24. April 2003 bestätigte ganze Invalidenrente im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme einzustellen.
4.1 Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, die Wirksamkeit der
Endverfügung sicherzustellen (STEFAN VOGEL, Vorsorgliche Mass-
nahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erst-
instanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90),
ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizieren (BGE 130 II 149 E.
2.2). Dies kann durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des be-
stehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Regelungsmass-
nahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen (vgl. Art. 56
VwVG; HANSJÖRG SEILER; in Praxiskommentar VwVG, Art. 56 N. 30;
ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 309 ff.). Sie sind in der Regel
akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung
und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin (FRANZ SCHLAURI, Die vor-
sorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in:
Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218, vgl. auch BGE 129 V 370
E. 4.3 [betreffend aufschiebende Wirkung]). Da vorsorgliche Mass-
nahmen bei Dringlichkeit zu erlassen sind, beruhen sie lediglich auf
einer summarischen Prüfung.
4.2 Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren ist
grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gesetz eine explizite
Regelung dazu enthält, zulässig (Urteil BVGer A-6043/2007 vom
8. Oktober 2007 E. 4.2 mit Hinweisen, Urteil BVGer C-676/2008 vom
21. Juli 2009 E. 4.2). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere auch
im Bereich des Sozialversicherungsrechts bejaht (SEILER, a.a.O., N. 18
mit Hinweisen, siehe auch SCHLAURI, a.a.O., S. 195 ff.). Nach der in der
Doktrin überwiegend vertretenen Ansicht ergibt sich die Zulässigkeit
des Erlasses vorsorglicher Massnahmen aus den materiellrechtlichen
Bestimmungen, deren Durchsetzung gesichert werden soll, weshalb
den Verfahrensbestimmungen lediglich ergänzende Funktion zukommt
(VOGEL, a.a.O., S. 92; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 8, je mit Hinweisen;
Seite 19
C-878/2007
vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 17). Zum Teil wird aber auch vertreten,
Art. 56 VwVG – der die vorsorglichen Massnahmen im Beschwerde-
verfahren regelt – sei im Sinne einer Lückenfüllung analog im (erst-
instanzlichen) Verwaltungsverfahren anwendbar (vgl. SEILER, a.a.O., N.
17 f. und Fn. 19). Das Recht des Versicherungsträgers, die Ver-
sicherungsleistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht einzu-
stellen, gilt nach der Rechtsprechung auch als allgemeiner
prozessualer Grundsatz der Bundessozialversicherung (Urteil BGer
9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24
E. 3).
Ergibt sich die Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen aus dem
materiellen Recht, sind vorliegend folgende Bestimmungen von Be-
deutung: Gemäss Art. 53 ATSG müssen formelle rechtskräftige Ver-
fügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,
wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren
Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auf-
findet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1). Der Ver-
sicherungsträger kann zudem auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un-
richtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(Abs. 2). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab-
gesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. In
allen drei Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs kann die
Verwaltung – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind – vorsorg-
liche Massnahmen treffen (vgl. SCHLAURI, a.a.O., S. 193).
4.3 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen,
die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Mass-
nahmen muss für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht
leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere
wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2). Das be-
drohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates
Interesse sein (SEILER, a.a.O., N. 26). Die beiden Voraussetzungen der
Dringlichkeit und des drohenden Nachteils hängen eng zusammen
(VOGEL, a.a.O., S. 94).
Seite 20
C-878/2007
4.3.1 Der Versicherungsträger kann die von der Person unrechtmässig
bezogenen Leistungen zurückfordern (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG). Die
Rückforderung von Rentenleistungen stellt nicht nur einen ad-
ministrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten
um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass
solche Forderungen uneinbringlich sind. Die Rechtsprechung misst
dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden,
regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (vgl. BGE 105 V 266 E. 3,
Urteil BGer [vormals EVG] I 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b, Urteil
BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 i.V.m. E. 3.1).
Zudem ist – insbesondere bei Verdacht auf strafbare Handlungen – die
Gefahr, dass noch vorhandene Vermögenswerte allenfalls beseitigt
werden, zu berücksichtigen.
4.3.2 Bei Verdacht auf Versicherungsbetrug gilt es weiter zu beachten,
dass ein rasches und konsequentes Vorgehen der Verwaltung im
Interesse der Steuerzahlenden, aber auch der IV-Versicherten einer
Invalidenrente, liegt. Denn es geht nicht nur um die Vermeidung eines
finanziellen, sondern auch eines immateriellen Schadens, mithin um
das Vertrauen in die Invalidenversicherung als Sozialversicherung
(siehe dazu auch die parlamentarischen Beratungen zur 5. IV-
Revision, insbesondere Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
[AB] 2006 N. 71 ff, AB 2006 S. 112).
Besteht ein begründeter Verdacht auf Versicherungsbetrug, ist die
Dringlichkeit der vorsorglichen Leistungseinstellung zu bejahen (vgl.
Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.3.2). Vorliegend hat
die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, die Rentenzahlungen eingestellt,
nachdem ihr vom Unfallversicherer mitgeteilt worden war, er verfüge
über Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Brasilien einer Erwerbs-
tätigkeit nachgehe. Dass die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt noch
keine Strafanzeige eingereicht hatte, ist nicht entscheidend. Sie hat
dies am 12. November 2007 wegen Verdachts auf Erwirken von
Leistungen der Invalidenversicherung durch unwahre oder unvoll-
ständige Angaben oder in anderer Weise, ev. Betrug, ev. Urkunden-
fälschung gegen den Beschwerdeführer getan (BVGer act. 31).
Die Voraussetzung der Dringlichkeit und das Erfordernis des nicht
leicht wieder gutzumachenden Nachteils sind demnach erfüllt (vgl.
auch Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2008 E. 4.3.2).
Seite 21
C-878/2007
4.4 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gelten grundsätz-
lich die gleichen Prinzipien wie bei der Beurteilung der auf-
schiebenden Wirkung (SEILER, a.a.O., N. 25; BGE 117 V 185 E. 2b).
Demnach ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der
vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für
die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der
beurteilenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im
Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der
sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere
Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der widerstreitenden
Interessen können auch die Aussichten auf den Ausgang des Ver-
fahrens in der Hauptsache berücksichtigt werden, sofern diese ein-
deutig sind (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b; Urteil BGer [vormals EVG] U
21/02 vom 11. Dezember 2002, veröffentlicht in RKUV 2003 S. 188, E.
8.2 mit Hinweisen).
4.4.1 Vorliegend ist das Interesse des Beschwerdeführers, während
der Dauer des Revisionsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne
die Rente der Invalidenversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber
dem Interesse der IV-Stelle bzw. der Versichertengemeinschaft, einen
möglichen finanziellen und immateriellen Schaden zu vermeiden (vgl.
E. 4.3.2 hiervor), abzuwägen.
4.4.2 Nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung ist
das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die
Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in
der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten
Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerde-
verfahren obsiegen wird (BGE 124 V 82 E. 6, BGE 117 V 185 2b, BGE
105 V 266). Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von
Sozialhilfe begründet nicht ohne Weiteres ein überwiegendes
Interesse der versicherten Person (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007 vom
20. November 2007 E. 4.1).
4.4.3 Wäre die Vorinstanz gezwungen gewesen, die Rente bis zum
Entscheid im Hauptverfahren bzw. bis zum Abschluss des Strafver-
fahrens weiter auszuzahlen, so hätte sie in einem künftigen Zeitpunkt
die Rentenleistungen gegebenenfalls nach Art. 25 ATSG zurückfordern
müssen. Die tatsächliche Rückerstattung durch den Beschwerdeführer
wäre allerdings in hohem Mass gefährdet, da mit der Uneinbringlich-
Seite 22
C-878/2007
keit der Forderung zu rechnen sein dürfte. Der Vertreter des Be-
schwerdeführers hat überdies darauf hingewiesen, dass die Durch-
führung des Strafverfahrens wegen des Verhaltens des Beschwerde-
führers blockiert sei (BVGer act. 35). Der Beschwerdeführer wird mit
grosser Wahrscheinlichkeit versucht sein, die Durchführung der not-
wendigen Abklärungen zum Erlass einer Verfügung in der Hauptsache
hinauszuzögern. Damit ist auch nicht auszuschliessen, dass eine spä-
tere Rückforderung an der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 25
Abs. 2 ATSG scheitern könnte.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer keine besonderen Um-
stände geltend, die – unter Berücksichtigung der dargestellten Praxis
– sein Interesse als überwiegend erscheinen liesse.
4.4.4 Ob der Beschwerdeführer wieder in der Lage ist, eine – seinem
Gesundheitszustand angepasste – Erwerbstätigkeit auszuüben bzw.
bereits bei der Zusprechung der Rente dazu in der Lage war, wird im
Hauptverfahren zu beurteilen sein. Der Ausgang des Hauptverfahrens
kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht als eindeutig bezeichnet
werden.
4.4.5 Nach dem Gesagten überwiegt vorliegend das öffentliche
Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen das private
Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2006 betreffend vor-
sorgliche Einstellung der Rentenleistungen ist daher rechtens, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu
bestätigen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerde-
verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat jedoch mit Eingabe vom 12. März 2008 ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei-
Seite 23
C-878/2007
ordnung seines Rechtsvertreters eingereicht, das vom Bundesver-
waltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 abgewiesen
worden ist. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
27. August 2009 hat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2009
gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten ist.
5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario), und die obsiegende Vorinstanz hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Ent-
schädigung aus der Gerichtskasse. Der amtliche Anwalt hat eine
Kostennote in der Höhe von Fr. 4'817.10 (inkl. Mehrwertsteuer und
Auslagen) eingereicht (BVGer act. 73). Die geltend gemachten Kosten
erscheinen mit Blick auf den erforderlichen Aufwand grundsätzlich als
vertretbar. Hingegen ist die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen
geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch
im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des Rechtsvertreters
gegenüber dem Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht
worden ist (Art. 5 Bst. b Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über
die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in
Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE). Die Entschädigung für die Verbeiständung wird daher auf
Fr. 4'741.30 (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später zu hin-
reichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine
Verfahrenskosten erhoben und Rechtsanwalt M. Aeberli wird für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus der Gerichtskasse
mit Fr. 4'741.30 entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu
hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diese Summe dem
Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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