B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-878/2012
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A.X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Einreiseverbot; Suspension.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine in der Schweiz niedergelassene ma-
zedonische Staatsangehörige, mit dem britischen Bürger B.X._______
verheiratet ist und zusammen mit ihm einen im Jahr 2000 geborenen
Sohn hat,
dass sich B.X._______ seit dem Jahr 1998 in der Schweiz aufhielt und
während seines Aufenthaltes zahlreiche Verurteilungen vor allem im Be-
reich der Vermögensdelikte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-
ren erwirkte,
dass er zuletzt am 22. April 2009 des mehrfachen, teilweise gewerbs-
mässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der versuchten
Erpressung und der Nötigung schuldig gesprochen und zu einer unbe-
dingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde,
dass B.X._______ mit Entscheid der Migrationsbehörde des Kantons
Bern vom 15. Juli 2009, letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des
Bundesgerichts vom 18. Januar 2011 (Urteil 2C_680/2010), sein Aufent-
haltsrecht in der Schweiz verlor und weggewiesen wurde,
dass B.X._______ am 24. Februar 2011 dem Ausreisebefehl Folge leiste-
te und sich nach Grossbritannien begab, wo er sich – soweit bekannt –
nach wie vor aufhält,
dass die Vorinstanz am 28. April 2011 gegen B.X._______ ein fünfjähri-
ges Einreiseverbot erliess, wogegen er erfolglos an das Bundesverwal-
tungsgericht (Urteil C-2731/2011 vom 18.11.2011) und schliesslich an das
Bundesgericht gelangte (Urteil 2C_1045/2011 vom 18.04.2012),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Januar 2012 das Gesuch der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes um Suspension des Einreise-
verbots für die Zeit vom 5. Dezember 2011 bis 4. Januar 2012 nach Ein-
holung einer Stellungnahme des Kantons Bern abwies,
dass die Beschwerdeführerin gegen die vorgenannte Verfügung mit
Rechtsmitteleingabe vom 12. Februar 2012 an das Bundesverwaltungs-
gericht gelangte und um Suspension des Einreiseverbots für die Dauer
von 30 Tagen ersuchte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. April 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte und gleichzeitig signalisierte, sie sei frü-
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hestens im Sommer 2012 bereit, ein allfälliges Suspensionsgesuch wohl-
wollend zu prüfen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2012 replikweise
an den gestellten Rechtsbegehren festhielt,
dass Verfügungen des BFM über die Suspension eines Einreiseverbots
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31,
32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau des materiellen Verfügungsad-
ressaten zur Beschwerde legitimiert ist und auf ihre im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 48 ff.
VwVG),
dass B.X._______ Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäische
Union (EU) ist,
dass daher auf ihn und seine Familienangehörigen das Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) nur zur Anwendung gelangt, soweit das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR
0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AUG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG),
dass gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG ein bestehendes Einreiseverbot aus
humanitären oder anderen wichtigen Gründen vorübergehend ausgesetzt
werden kann (Suspension),
dass von B.X._______, wie in den in seiner Sache ergangenen Urteilen
betr. Aufenthaltsbewilligung und Einreiseverbot ausführlich dargelegt wird,
eine aktuelle und erhebliche Gefahr für Straftaten namentlich gegen das
Vermögen ausgeht,
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dass angesichts der Persönlichkeit B.X._______s und seiner langjähri-
gen, bis in die Jugendzeit zurückreichenden kriminellen Karriere, das
vergleichsweise kurze Wohlverhalten während und nach Abschluss des
letzten Strafvollzugs die Gefahr weiterer Straftaten nicht relativiert,
dass auf der anderen Seite wichtige, in den Schutzbereich des Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fallende Interessen an angemes-
senen Kontakten innerhalb der Familie bestehen,
dass B.X._______ die Schweiz allerdings erst am 24. Februar 2011 ver-
liess, die Trennung von seiner Familie – sollten sich die Familienangehö-
rigen tatsächlich nicht gesehen haben – zum Zeitpunkt der angefochte-
nen Verfügung weniger als ein Jahr andauerte,
dass jedoch entgegen den unsubstantiierten Ausführungen der Be-
schwerdeführerin nicht erkennbar ist, weshalb es der Familie nicht mög-
lich gewesen sein sollte, sich in dieser Zeit in Grossbritannien oder an ei-
nem anderen Ort ausserhalb der Schweiz zu treffen,
dass im Übrigen B.X._______ – soweit bekannt – in Wien als unehelicher
Sohn einer Österreicherin und eines britischen Staatsangehörigen gebo-
ren wurde, durch Abstammung auch Österreicher ist bzw. war und in Ös-
terreich einen beträchtlichen Teil seines Lebens verbrachte,
dass der Familie deshalb die Möglichkeit offen stehen dürfte, ein auf
Dauer angelegtes Zusammenleben ausserhalb der Schweiz nicht nur in
Grossbritannien, sondern auch in Österreich aufzunehmen,
dass ein solcher Schritt angesichts der sprachlichen, kulturellen und ge-
sellschaftlichen Nähe dieses Landes zur Schweiz namentlich der Be-
schwerdeführerin und dem Kind entgegenkommen müsste,
dass das Anliegen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, Weih-
nachten 2011 und den Jahreswechsel 2011/2012 gemeinsam in der
Schweiz zu verbringen, durchaus verständlich war,
dass ihm jedoch kein aussergewöhnliches Gewicht zukam, wie es bei-
spielsweise bei einer schweren Erkrankung oder einem Todesfall inner-
halb des engsten Familienkreises der Fall ist,
dass bei dieser Sachlage das öffentliche Interesse, durch die Fernhaltung
B.X._______s künftige Straftaten zu verhindern, das Interesse seiner
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Familie an einem Zusammentreffen in der Schweiz zum Zeitpunkt der an-
gefochtenen Verfügung (vorläufig noch) überwog,
das dieses überwiegende öffentliche Interesse an der Verhinderung künf-
tiger Straftaten den mit der angefochtenen Massnahme verbundenen
Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Familienleben rechtfertigte
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK),
dass die Schweiz sodann im Interesse der Verhinderung künftiger Strafta-
ten gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA berechtigt war, das B.X._______ aus
dem FZA zukommende Recht auf Einreise einzuschränken,
dass diese Beurteilung zum heutigen Zeitpunkt – andauerndes Wohlver-
halten B.X._______s und hinreichende Gründe vorausgesetzt – durchaus
anders ausfallen könnte, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an-
deutet,
dass diese Frage jedoch nicht vom Bundesverwaltungsgericht im Rah-
men des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, sondern von der Vorin-
stanz anlässlich eines allfälligen neuen Gesuchs um Suspension des Ein-
reiseverbots zu prüfen ist,
dass die angefochtene Verfügung unter dem Gesichtspunkt von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das FZA der Beschwerdeführerin als Angehöriger eines Nichtver-
tragsstaates bloss eine abgeleitete Rechtsstellung vermittelt, welche die
vorliegend zu beurteilende Konstellation nicht erfasst,
dass sich die Beschwerdeführerin daher nicht auf Art. 11 Abs. 3 FZA beru-
fen kann, weshalb ihr gegenüber das vorliegende Urteil endgültig ist (Art.
83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110).
Dispositiv S. 6
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Versand:
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer