Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C8784/2010 / C8785/2010
U r t e i l v om 2 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
M. Milovanovic,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
C8784/2010 / C8785/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – 1973 bzw. 1975 geborene Ehegatten aus
dem Kosovo – hatten sich zwischen Mai 2000 und Januar 2007 ein erstes
Mal als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten und waren nach
definitiver Ablehnung dieses Begehrens unter Inanspruchnahme von
Rückkehrhilfe in ihre Heimat zurückgekehrt.
B.
Im November 2007 gelangten die Beschwerdeführenden erneut
unkontrolliert hierher und beantragten ein zweites Mal Asyl. Für die Dauer
des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton Zug zugewiesen. Auch
dieses Verfahren führte nicht zum Erfolg: Mit Urteil vom 15. September
2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin eine
Verfügung des BFM, mit der dieses die neuerlichen Asylgesuche
abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz samt deren Vollzug
angeordnet hatte.
C.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 nahm das BFM Bezug auf den
nunmehr rechtskräftigen Asyl und Wegweisungsentscheid und forderte
die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis zum 4. November 2010
zu verlassen. In einem ebenfalls am 5. Oktober 2010 bei der
Migrationsbehörde des Kantons Zug geführten Gespräch gaben die
Beschwerdeführenden ihre fehlende Bereitschaft zu Protokoll, der Pflicht
zur Ausreise nachzukommen.
D.
In einem weiteren, am 3. November 2010 bei der gleichen Behörde
geführten Gespräch erklärten sich die Beschwerdeführenden
demgegenüber bereit, aus der Schweiz auszureisen und zu diesem
Zweck am 9. November 2010 die Beratung eines Hilfswerks in Anspruch
zu nehmen. In der Folge buchte die kantonale Migrationsbehörde
zusammen mit dem BFM zwei Plätze für einen Flug am 29. November
2010 in den Kosovo.
E.
In einem letzten, am 26. November 2010 geführten Gespräch erklärten
die Beschwerdeführenden gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde
offenbar ohne jegliche Begründung, der Aufforderung zur Ausreise nun
doch nicht Folge leisten zu wollen. Dabei nahmen sie kommentarlos
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Seite 3
Kenntnis davon, dass sie in diesem Falle mit einer zwangsweisen
Rückführung und einem mehrjährigen Einreiseverbot für die Schweiz und
den SchengenRaum rechnen müssten.
F.
Gestützt auf die Haltung der Beschwerdeführenden, die sich – aus einer
Aktennotiz vom 26. November 2010 zu schliessen – auch weigerten, die
notwendigen Flugunterlagen (u.a. die elektronischen Tickets) an sich zu
nehmen, sah sich die kantonale Migrationsbehörde genötigt, den bereits
gebuchten Flug zu annullieren.
G.
Unmittelbar zuvor, am 24. November 2010 hatten die
Beschwerdeführenden eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
versendet, mit der sie um Wiedererwägung des in der Asylangelegenheit
am 15. September 2010 gefällten Urteils ersuchten. Besagte Eingabe und
eine weitere, vom 26. November 2010 datierende Intervention, mit der die
Beschwerdeführenden sinngemäss um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs ersuchten, wurden vom Bundesverwaltungsgericht
zum Anlass für die Eröffnung eines Revisionsverfahrens genommen. Mit
Zwischenverfügung vom 29. November 2010 lehnte es das
Bundesverwaltungsgericht ab, vorsorgliche Massnahmen im Sinne des
Antrags zu treffen. Die Zwischenverfügung wurde den
Beschwerdeführenden und der kantonalen Migrationsbehörde per Telefax
zugestellt.
H.
Am 30. November 2010 wurden die Beschwerdeführenden auf
Anordnung der kantonalen Migrationsbehörde in Ausschaffungshaft
versetzt und am 1. Dezember 2010 in den Kosovo ausgeschafft.
I.
Am 1. Dezember 2010 verfügte die Vorinstanz gegenüber den
Beschwerdeführenden je ein dreijähriges Einreiseverbot. Sie begründete
die Massnahme damit, dass die Betroffenen wegen Nichtbefolgens einer
behördlichen Anordnung und illegalen Aufenthalts gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen hätten. Zudem hätten sie in
Ausschaffungshaft versetzt und ausgeschafft werden müssen. Einer
allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die
aufschiebende Wirkung. Des weiteren wies sie darauf hin, dass das
Einreiseverbot – gestützt auf eine Ausschreibung im Schengener
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Informationssystem (SIS) – Wirkung für das gesamte Gebiet der
Schengener Mitgliedstaaten entfalte.
Das Einreiseverbot konnte den Beschwerdeführenden noch vor deren
Ausschaffung eröffnet werden.
J.
Mit separaten Rechtsmitteleingaben vom 21. Dezember 2010 gelangten
die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter an das
Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie die ersatzlose
Aufhebung der gegen sie verhängten Einreiseverbote. Zur Begründung
rügt der Rechtsvertreter sinngemäss, die Verfügungen beruhten auf einer
unvollständigen bzw. unrichtigen Feststellung des
entscheidswesentlichen Sachverhalts. Seine Mandanten seien
grundsätzlich bereit gewesen, die Schweiz fristgerecht zu verlassen,
daran aber durch eine vom Bundesverwaltungsgericht zu verantwortende
Verzögerung gehindert worden. Sie hätten den Entscheid über ihren (im
Rahmen des am 24. November 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
gerichteten Wiedererwägungsgesuches gestellten) Antrag auf
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abwarten wollen. Dieser
Entscheid sei ihm (dem Rechtsvertreter) vom Gericht noch für den 28.
November 2010 in Aussicht gestellt, dann aber erst am 29. November
2010 per Fax eröffnet worden; mithin zu einem Zeitpunkt, in dem seine
Klienten keine Möglichkeit mehr gehabt hätten, rechtzeitig auszureisen.
K.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E8210/2010 vom 15. Februar
2011 wurde das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden
abgewiesen.
L.
Die Vorinstanz verzichtete in zwei separaten Vernehmlassungen vom
5. April 2011 auf weitere Ausführungen, hielt an den angefochtenen
Verfügungen fest und schloss auf Abweisung der Beschwerden. Die
Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführenden vom
Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.
M.
Am 7. April 2011 gab die Migrationsbehörde des Kantons Zug
unaufgefordert eine Stellungnahme zu den Verfahren ab. Dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eröffnet, hielt dieser in einer
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Eingabe vom 23. Mai 2011 dafür, er habe die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2010 erst am 30.
November 2010 zugestellt erhalten und seine Klienten hätten unter den
gegebenen Umständen die Schweiz nicht schon am 29. November 2010
verlassen müssen.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
rechtfertigt es sich, die bisher getrennt geführten Verfahren C8784/2010
(den Beschwerdeführer betreffend) und C8785/2010 (die
Beschwerdeführerin betreffend) zu vereinigen.
2.
2.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung der beiden Einreiseverbote
Verfügungen im erwähnten Sinne und daher zulässige
Anfechtungsobjekte erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
2.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.3. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsbetroffene zur
Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im
Übrigen frist und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 6
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
4.
4.1.
Die Vorinstanz schliesst in den angefochtenen Verfügungen vom 1.
Dezember 2010 auf einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung durch Missachtung einer behördlichen Anordnung und illegalen
Aufenthalt. Im Weiteren begründet sie die Fernhaltemassnahmen damit,
dass die Beschwerdeführenden in Ausschaffungshaft genommen und
ausgeschafft worden seien. Damit sah die Vorinstanz Fernhaltegründe im
Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a, c und d des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) in der damals gültigen Fassung
(AS 2007 5437) als erfüllt.
4.2. Mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die
Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG
betreffend die Übernahme der EGRückführungsrichtlinie (Richtlinie
2008/115/EG) vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) wurde Art. 67 AuG mit
Wirkung per 1. Januar 2011 revidiert, ohne dass
Übergangsbestimmungen erlassen worden wären. Diese
Rechtsänderung ist vorliegend nur insofern von Relevanz, als den
Beschwerdeführenden unter anderem die Nichtbeachtung einer
angesetzten Ausreisefrist vorgeworfen wird, und nach dem neuen Recht
ein solches Fehlverhalten – unter dem Vorbehalt humanitärer oder
anderer wichtiger Gründe nach Art. 67 Abs. 5 AuG – zwingend ein
Einreiseverbot nach sich zieht. Das Abstellen auf den neuen Art. 67 Abs.
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1 Bst. b AuG wäre in casu eine echte Rückwirkung, die mangels einer
hinreichenden gesetzlichen Grundlage unzulässig ist. Ansonsten steht
der Anwendung des neuen Rechts – auf das nachfolgend der Einfachheit
halber allein Bezug genommen wird – nichts entgegen.
4.3. Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Bst. b) oder in Vorbereitungs, Ausschaffungs oder Durchsetzungshaft
genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es
angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus
humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige
Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
4.4. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002
3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in:
Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits und Ordnungsrecht des Bundes,
SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter
anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des
Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und
können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002
3813).
4.5. Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige),
ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt
auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener
Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
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2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
(BPI, SR 361) in der Regel im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem
Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in das
Hoheitsgebiet der SchengenMitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs.
1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1
32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer
solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in
das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein SchengenVisum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der
Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden bestreiten, mit ihrem Verhalten Anlass für
ein Einreiseverbot gegeben zu haben. Dabei berufen sie sich im
Wesentlichen auf ein von ihnen beim Bundesverwaltungsgericht
eingeleitetes Revisionsverfahren und machen geltend, dass über einen
von ihnen gestellten verfahrensleitenden Antrag auf Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges nicht innert nützlicher Frist entschieden worden
sei. Sie vertreten offenbar die Auffassung, dass ihr Aufenthalt in der
Schweiz zumindest bis zur abschlägigen Behandlung ihres
verfahrensleitenden Antrages legal gewesen sei.
5.2. Nach Abschluss ihres zweiten Asylverfahrens wurden die
Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2010 zur Ausreise aus der Schweiz
aufgefordert. Zur freiwilligen Erfüllung gewährte ihnen die Vorinstanz eine
letzte Frist bis zum 4. November 2010. Mit Ablauf dieser Frist war der
weitere Aufenthalt der Beschwerdeführenden illegal. Daran ändert nichts,
dass die Behörden später (auf den 29. November 2010) Plätze für einen
Heimflug buchten und mit den Beschwerdeführenden weiterhin das
Gespräch suchten, um sie zu einer Ausreise zu bringen. Ebenso wenig
lässt sich die Illegalität des weiteren Aufenthalts mit der Tatsache des am
24. November 2010 gegen den Asylentscheid eingereichten
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Revisionsgesuches und dem damit verbundenen Gesuch um Erlass
superprovisorischer Massnahmen (Aussetzung des Vollzugs) in Frage
stellen. Weder die Einleitung des ausserordentlichen Rechtsmittels noch
der damit verbundene Verfahrensantrag legitimierten für sich allein schon
zu einer weiteren Anwesenheit.
5.3. Der von den Beschwerdeführenden behaupteten Verzögerung in der
Behandlung des im Revisionsverfahren gestellten prozessualen Antrages
auf Aussetzung der Ausreiseverpflichtung kam nach dem bisher
Gesagten keine Bedeutung zu. Im Übrigen erwecken die
Beschwerdeführenden mit ihrem Einwand zu Unrecht den Anschein, dass
der von den Behörden für den 29. November 2010 organisierte Heimflug
noch hätte realisiert werden können, wenn das Bundesverwaltungsgericht
über den verfahrensleitenden Antrag schneller entschieden hätte. In Tat
und Wahrheit sahen sich die Vollzugsbehörden schon am 26. November
2010 gezwungen, die geplante Ausreise abzusagen. Dies, nachdem die
Beschwerdeführenden in einem letzten Gespräch ihre zuvor erklärte
Ausreisebereitschaft widerrufen und sich geweigert hatten, die für die
Ausreise notwendigen Unterlagen überhaupt entgegen zu nehmen.
5.4. Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführenden schliesslich in
Ausschaffungshaft genommen werden mussten, womit ein
eigenständiger Fernhaltegrund verwirklicht wurde.
5.5. Nach dem bisher Gesagten haben die Beschwerdeführenden mit
ihrem Verhalten Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs.2 Bst. a und c
AuG gesetzt.
6.
6.1. Es bleibt zu prüfen, ob die gegen die Beschwerdeführenden
angeordnete Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen
und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei
im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende
Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an den
Massnahmen einerseits und den von den Massnahmen beeinträchtigten
privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des
Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
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Seite 10
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich / St. Gallen
2010, Rz. 613 ff.).
6.2. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführenden wiegt objektiv nicht
leicht. Mit der Missachtung der gesetzlichen Pflicht zur Ausreise und dem
anschliessenden illegalen Aufenthalt in der Schweiz haben sie Normen
verletzt, die für das Funktionieren der ausländerrechtlichen Ordnung von
zentraler Bedeutung sind. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführenden
ist aber auch in subjektiver Hinsicht bedeutend. Sie haben sich der
Ausreisepflicht und den damit verbundenen behördlichen Anordnungen
über längere Zeit und mit grosser Beharrlichkeit widersetzt. Dies,
nachdem sie schon zum zweiten Mal erfolglos ein Asylverfahren
durchlaufen hatten. Aufgrund ihres renitenten Verhaltens mussten sie
schliesslich in Ausschaffungshaft genommen und in ihre Heimat
ausgeschafft werden. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an
einer befristeten Fernhaltung zu gewichten.
6.3. Spezifische persönliche Interessen daran, auch in naher Zukunft
ohne besondere (über die Visumspflicht) hinausgehende Restriktionen in
die Schweiz einreisen zu können, machen die Beschwerdeführenden
keine geltend.
6.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass das
gegen die Beschwerdeführenden verhängte, auf drei Jahre befristete
Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen
Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellen; sie sind auch angemessen
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den
Beschwerdeführenden die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht).
C8784/2010 / C8785/2010
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Dispositiv S. 11
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C8784/2010 und
C8785/2010 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind mit den gesamthaft in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschüssen gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; 2 Expl.)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten RefNr. ZEMIS […])
– das Amt für Migration des Kantons Zug (Beilage: Akten ZG […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: