Abtei lung II I
C-8788/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Elena Avenati-
Carpani,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
A._______,
vertreten durch B._______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre (Fristwiederherstellung/Revision).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8788/2007
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Migration (BFM) hat mit Verfügung vom 18. Juli
2007 eine Einreisesperre gegen den Gesuchsteller angeordnet. Diese
Verfügung hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. August 2007
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.
B.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2007 ist das Bundesverwaltungsgericht auf
die Beschwerde nicht eingetreten, da der Gesuchsteller den mit Zwi-
schenverfügung vom 28. August 2007 einverlangten Kostenvorschuss
nicht innert der angesetzten Frist (28. September 2007) bezahlt hat.
C.
Mit Schreiben vom 1. November 2007 hat sich der Sohn und gleichzei-
tige Rechtsvertreter des Gesuchstellers erneut an das Bundesverwal-
tungsgericht gewandt und beantragt, es sei dem Gesuchsteller noch-
mals eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einzuräumen,
da er – der Sohn – von der Post weder die Zwischenverfügung vom
28. August 2007 noch einen entsprechenden Abholschein erhalten ha-
be. Er habe die Beschwerde fristgerecht eingereicht und sich an-
schliessend beim Bundesverwaltungsgericht erkundigt, ob diese ein-
getroffen sei. Er sei dann in den Urlaub gegangen und habe anschlies-
send erneut angerufen. Ihm sei gesagt worden, da werde etwas auf
ihn zukommen. Bei einem späteren Anruf habe man ihm sodann keine
Auskunft geben können, da die zuständige Person nicht erreichbar ge-
wesen sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 hat das Bundesverwal-
tungsgericht den Gesuchsteller zur Bezahlung des Kostenvorschusses
von Fr. 600.- bis zum 21. November 2007 aufgefordert und ihm Gele-
genheit gegeben, innert gleicher Frist die erwähnten Vorbringen mit
entsprechenden Beweismitteln zu belegen.
E.
In der Eingabe vom 16. November 2007 hat der Rechtsvertreter um
Erstreckung der Beweismittelfrist ersucht und erklärt, das eine der er-
wähnten Telefongespräche habe er ca. Ende September 2007, noch
innerhalb der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, geführt. Der
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Zeitpunkt des Gesprächs sei jedoch nicht wesentlich. Die Frist zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses sei verpasst worden, weil er die Zwi-
schenverfügung vom 28. August 2007 nie erhalten habe. Er habe si-
chergestellt, dass während der Ferienabwesenheit vom 25. August
2007 bis zum 9. September 2007 die Post habe entgegengenommen
werden können. Seine Mutter habe während seiner Ferien die Post ab-
geholt und der örtlichen Poststelle nach Erhalt einer Abholungseinla-
dung einen Rückbehaltungsauftrag bis zum 15. September 2007 er-
teilt, weil die Abholfrist vor der Rückkehr aus den Ferien abgelaufen
wäre. Als er aus dem Urlaub zurückgekommen sei, habe er seine Post
sorgfältig kontrolliert. Am folgenden Tag habe er die eingeschriebene
Post durch seine Ehefrau abholen lassen. Die Postangestellte habe ihr
jedoch nur einen Brief ausgehändigt. Die Poststelle habe eingestan-
den, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei und sie nur einen von zwei ein-
geschriebenen Briefen zurückbehalten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei
ihm leider nicht klar gewesen, dass es sich beim nicht zurückbehalte-
nen Schreiben um die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts gehandelt habe.
Der Parteieingabe war je eine Kopie der Abholungseinladung der Post
vom 29. August 2007 sowie des Empfangsscheins vom 16. November
2007 betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses beigelegt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 hat das Bundesver-
waltungsgericht die Frist zur Beibringung von Beweismitteln bis zum
3. Januar 2008 erstreckt.
G.
Am 27. November 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das Bun-
desamt für Informatik (BIT) um Abklärung ersucht, ob in der Zeit vom
17. bis zum 28. September 2007 von einer der vom Gesuchsteller an-
geführten Telefonnummern auf den allgemeinen Telefonanschluss des
Bundesverwaltungsgerichts angerufen worden sei.
H.
Am 13. Dezember 2007 hat das BIT dem Bundesverwaltungsgericht
eine entsprechende Anrufliste zukommen lassen. In dieser Liste er-
scheint keine der vom Gesuchsteller genannten Telefonnummern.
I.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 hat der Gesuchsteller eine Be-
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stätigung der Poststelle Ringstrasse 7004 Chur eingereicht, wonach
das fragliche Schreiben mit dem Absender Bern, Aufgabe-Nr.
X._______, irrtümlicherweise nach Ablauf der Abholungsfrist zurück
nach Bern geschickt worden sei, sowie die Kopie eines Auszugs aus
einer Liste bezüglich nicht abgeholter eingeschriebener Postsendun-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung
von Revisionsgesuchen im Sinne von Art. 45 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 121 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegen
eigene Entscheide (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 mit Hinweisen) sowie
von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) betreffend Fristen, bei denen es im
Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw.
Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die aus-
serordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des und der Kantone, Zürich 1985, S. 233).
1.2 Der Gesuchsteller ist als Partei durch das angefochtene Urteil be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw.
an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschus-
ses. Die Legitimation ist damit gegeben (vgl. bezüglich der Revision:
URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 65 ff.; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz
über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 121
Rz. 8 ff.).
1.3
1.3.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann
gemäss Art. 45 VGG nur aus einem der in Art. 121 – 123 BGG ge-
nannten Gründe verlangt werden. Auf Inhalt, Form und Ergänzung ei-
nes Revisionsgesuchs findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47
VGG). Nach dieser Bestimmung ist in der Rechtsschrift insbesondere
der Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte Rechtsmit-
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telgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten.
Demgenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisions-
gründe tatsächlich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuch-
steller deren Vorliegen behauptet (BVGE 2007/21 E. 8.1 mit Hinwei-
sen).
Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchstellers in der Eingabe vom
1. November 2007 geltend macht, die Zwischenverfügung vom 28. Au-
gust 2007 nicht erhalten und auch keinen Abholschein im Briefkasten
gehabt zu haben, beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund
neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel, die im früheren Verfah-
ren nicht beigebracht werden konnten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs.
2 Bst. a BGG). Dieser Revisionsgrund ist nach Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert 90 Tagen nach Entdeckung der Tat-
sachen oder Beweismittel geltend zu machen. Da zwischen dem frü-
hestmöglichen Ablauf der gesetzlichen, siebentägigen Abholfrist (vgl.
Art. 20 Abs. 2bis VwVG) betreffend die Zwischenverfügung vom 28. Au-
gust 2007 und der Rechtsschrift vom 1. November 2007 offensichtlich
weniger als 90 Tage verstrichen sind, durfte im vorliegenden Fall auf
Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Revisionseingabe verzichtet wer-
den. Nach dem Gesagten ist auf das sinngemässe Revisionsgesuch
einzutreten.
1.3.2 Eine unverschuldet versäumte Frist kann wiederhergestellt wer-
den, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Soweit der Gesuchsteller in seiner Rechtsschrift eventualiter geltend
macht, die nach allenfalls rechtsgültig eröffneter Verfügung zu laufen
begonnene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unverschuldet
verpasst zu haben, ist seine Eingabe als sinngemässes Fristwieder-
herstellungsgesuch zu qualifizieren (vgl. zur Abgrenzung von der Revi-
sion: URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 231). Dem Gesuchsteller wurde
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2007 be-
treffend Nichteintreten am 22. Oktober 2007 eröffnet. Erst an diesem
Tag hat er von der ihm angesetzten Frist zur Bezahlung des Kosten-
vorschusses erfahren. Das Gesuch vom 1. November 2007 und die am
16. November 2007 erfolgte nachträgliche Leistung des Kostenvor-
schusses sind damit rechtzeitig erfolgt, weshalb – im Falle der rechts-
gültigen Eröffnung der Zwischenverfügung vom 28. August 2007 –
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auch diesbezüglich die Eintretensvoraussetzungen gegeben wären
(vgl. BGE 106 II 173).
2.
2.1 Die Revision ist nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zulässig, wenn
der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder
Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren trotz gebotener
Sorgfalt nicht beibringen konnte (vgl. dazu eingehend: HANSJÖRG SEILER/
NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, a.a.O., zu Art. 123 Rz. 6 ff.).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur ge-
gen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Per-
son überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten
erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Frist bis zum Eintreten
der Zustellfiktion wird nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den an-
wendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, et-
wa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags (BGE 127 I 31 E. 2b
S. 34 f. mit Hinweis).
2.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Schweizerische Post am
29. August 2007 vergeblich versucht hat, dem Rechtsvertreter des Ge-
suchstellers die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. August 2007 (sowie eine weitere eingeschriebene Briefsen-
dung) zuzustellen. Dem Rechtsvertreter wurde daraufhin eine Abho-
lungseinladung ausgestellt und das fragliche Schreiben (mindestens)
während der gesetzlichen Frist von sieben Tagen zur Abholung bereit
gehalten.
2.2.3 Während der Parteivertreter in der Rechtsschrift vom 1. Novem-
ber 2007 noch ausgeführt hat, nie einen Abholschein für die Zwischen-
verfügung vom 28. August 2007 erhalten zu haben, hat er der ergän-
zenden Eingabe vom 16. November 2007 selber eine Kopie der ent-
sprechenden Abholungseinladung beigelegt. Es kann als erstellt
gelten, dass der Rechtsvertreter eine Abholungseinladung erhalten hat
und die fragliche Sendung während mindestens sieben Tagen aufbe-
wahrt wurde. Bezüglich der Abholung der Zwischenverfügung vom
28. August 2007 wird im heutigen Zeitpunkt nämlich lediglich noch ge-
rügt, die Post habe das besagte Schreiben des Bundesverwaltungsge-
richts nach Ablauf der gesetzlichen Abholfrist nach Bern zurückge-
sandt, statt es – wie von der Mutter des Rechtsvertreters verlangt –
noch bis zum 15. September 2007 zurückzubehalten. Dieser Umstand
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ist indessen nicht geeignet, die rechtsgültige Eröffnung der Zwischen-
verfügung vom 28. August 2007 in Frage zu stellen.
2.3 Nach dem Gesagten fehlt es an neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismitteln im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, welche
geeignet gewesen wären, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Oktober 2007 zu beeinflussen. Das Revisionsgesuch des Ge-
suchstellers ist daher abzuweisen.
3.
Somit bleibt zu prüfen, ob der Gesuchsteller unverschuldet an der Ein-
haltung der gültig eröffneten Kostenvorschussfrist gehindert wurde und
die Frist aus diesem Grund wiederherzustellen ist (vgl. Art. 24 Abs. 1
VwVG).
3.1 Die Praxis stellt strenge Anforderungen an den Nachweis unver-
schuldeter Hindernisse (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öf-
fentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Ba-
sel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 1171). Ein Versäumnis ist dann unver-
schuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw.
der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124). Dies ist etwa der Fall bei
einer plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass der Ge-
suchsteller von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und
auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Nicht
ausreichend sind blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeits-
überlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vor-
schriften (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.23
E. 3b/bb). Neben objektiven kommen auch subjektive, psychische Hin-
derungsgründe in Betracht, so etwa ein die Fristversäumnis bewirken-
der Irrtum, in den die gesuchstellende Person durch das Verhalten der
Behörde versetzt wurde (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 229 mit Hin-
weisen). Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumut-
bar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung
an eine Drittperson zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschul-
det zu sein (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87).
3.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Post bei der
Zustellung der Zwischenverfügung vom 28. August 2007 Fehler unter-
laufen sind, welche zwar – wie gesehen (vgl. vorstehend E. 2) – keinen
Einfluss auf deren rechtsgültige Eröffnung hatten, aber mitverantwort-
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lich dafür waren, dass der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter
nicht in den Besitz der Zwischenverfügung vom 28. August 2007 ge-
langte und als Folge davon die Frist zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses verpasste.
3.3 Gemäss der schriftlichen Bestätigung der Poststelle Ringstras-
se 7004 Chur liess der Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsvertreter der
Post betreffend zwei mit gleicher Abholungseinladung vom 29. August
2007 avisierte eingeschriebene Briefsendungen einen Rückbehal-
tungsauftrag bis zum 15. September 2007 erteilen. Die zuständige Mit-
arbeiterin der Post habe versehentlich nur den einen der beiden in der
Abholungseinladung aufgeführten Briefe verlängert und die fragliche
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts nach der abgelau-
fenen Frist (5. September 2007) retour nach Bern geschickt.
Diese Sachverhaltsdarstellung erscheint insofern zweifelhaft, als ge-
mäss dem der Bestätigung der Post beigelegten Auszug einer Liste
bezüglich nicht abgeholter eingeschriebener Sendungen sowie dem
entsprechenden "Track & Trace"-Auszug die Zwischenverfügung erst
am 19. September 2007 nach Bern retourniert wurde und am folgen-
den Tag wieder beim Bundesverwaltungsgericht eintraf. Schliesslich
spricht auch der Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts auf
dem retournierten Zustellcouvert (20. September 2007) dafür, dass
sich die fragliche Zwischenverfügung bis zum 19. September 2007
noch in Chur befand. Ungeachtet dieser Unstimmigkeiten ist es vorlie-
gend indessen hinreichend erstellt, dass die Ehefrau des Rechtsver-
treters am 10. September 2007 – mithin vor Ablauf der Rückbehal-
tungsfrist – bei der Poststelle Ringstrasse 7004 Chur vorsprach, von
dieser jedoch nur einen der beiden eingeschriebenen Briefe ausge-
händigt erhielt.
3.4 Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Post für
die Zustellung von Entscheiden benutzt, so handelt jene als dessen
Erfüllungsgehilfin (vgl. Art. 101 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 [OR, SR 220]), weshalb es für ein fehlerhaftes Verhalten der
Postangestellten grundsätzlich wie für dasjenige seines eigenen Per-
sonals einzustehen hat (vgl. BGE 107 Ia 168 E. 2a S. 169 f., 127 I 31
E. 3b/aa S. 36).
3.5 Wie bereits erwähnt, ist aus der Abholungseinladung vom 29. Au-
gust 2007 ersichtlich, dass die Ehefrau des Rechtsvertreters am
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10. September 2007 bei der örtlichen Poststelle Ringstrasse 7004
Chur eine der beiden eingeschriebenen Briefsendungen, nämlich die-
jenige mit dem Absender Chur, Aufgabe-Nr. Y._______, abgeholt hat.
Die Zwischenverfügung vom 28. August 2007 wurde ihr hingegen von
der betreffenden Postangestellten ohne ersichtlichen Grund nicht aus-
gehändigt. Zudem muss aufgrund der Akten davon ausgegangen wer-
den, dass die fragliche Postangestellte die von der Ehefrau des
Rechtsvertreters unterzeichnete Abholungseinladung eingezogen hat,
ohne der Kundin für das zweite Schreiben einen neuen Avis auszustel-
len. In der Folge hat es die Post schliesslich auch unterlassen, aus ei-
genem Antrieb Nachforschungen zum Verbleib der nicht ausgehändig-
ten Briefsendung anzustellen. Solche Anstrengungen wurden offenbar
erst unternommen, als sich der Rechtsvertreter nach Erhalt des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2007 bei der Post er-
kundigte, aus welchen Gründen ihm die Zwischenverfügung vom
28. August 2007 nicht hatte ausgehändigt werden können.
3.6 Diese Fehler sind als derart gravierend einzustufen, dass sie eine
allfällige Nachlässigkeit der Hilfspersonen des Gesuchstellers, welche
sich dieser grundsätzlich anzurechnen hat (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 f.
S. 69 ff. mit Hinweisen), als von untergeordneter Bedeutung erschei-
nen lassen (vgl. zur erforderlichen Abwägung zwischen behördlich ge-
schaffener Vertrauensgrundlage und Sorgfaltspflicht der Partei: BGE
129 II 125 E. 3.3 in fine S. 135 mit Hinweis).
3.7 Ob der Rechtsvertreter des Gesuchstellers bereits im Zeitpunkt
der Kontrolle der Post nach seiner Rückkehr aus den Ferien realisiert
hat, dass auf der Abholungseinladung vom 29. August 2007 nicht nur
eine, sondern zwei eingeschriebene Briefsendungen vermerkt waren,
geht aus den Akten nicht eindeutig hervor. Selbst wenn er dies jedoch
bereits damals bemerkt haben sollte, könnte es ihm zumindest nicht
als grobe Unsorgfalt ausgelegt werden, dass er – nachdem seiner
Ehefrau nur einer der beiden Briefe ausgehändigt worden war – nicht
von sich aus bei der Post interveniert hat, um sich nach den Verleib
des ausstehenden Schreibens zu erkundigen. Vielmehr durfte er – zu-
mal er nach dem 10. September 2007 gar nicht mehr im Besitz einer
Abholungseinladung war – grundsätzlich darauf vertrauen, die Post
werde selber die notwendigen Schritte in die Wege leiten, um die zwei-
te Briefsendung ausfindig zu machen, und ihn zu gegebener Zeit infor-
mieren bzw. einen erneuten Zustellungsversuch unternehmen.
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3.8 Aus welchen Gründen der Ehefrau des Rechtsvertreters nur ein
Brief übergeben wurde (Unachtsamkeit der Postangestellten oder mo-
mentane Unauffindbarkeit der zweiten Postsendung) und weshalb ihr
die zuständige Postangestellte keinen neuen Abholschein ausgestellt
hat (Versehen oder mündliche Zusicherung der Postangestellten, die
zweite Briefsendung zu suchen), bleibt sodann unklar und dürfte auf-
grund des inzwischen verstrichenen Zeitablaufs heute nicht mehr zu-
verlässig feststellbar sein. Damit bleibt letztlich auch im Dunkeln, ob
die Ehefrau des Rechtsvertreters die Postangestellte am Schalter (ver-
geblich) aufgefordert hat, nach dem zweiten Brief zu suchen und ihr
einen neuen Abholschein auszustellen, bzw. ob sie in casu bei pflicht-
gemässer Sorgfalt gehalten gewesen wäre, entsprechende Anweisun-
gen zu erteilen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit sind nicht vom Ge-
suchsteller zu tragen, da sie in erster Linie die Frage der korrekten Zu-
stellung betreffen, für welche die fristsetzende Behörde bzw. ihre Hilfs-
person – auch nach Beginn des Fristenlaufs infolge der Zustellungsfik-
tion von Art. 20 Abs. 2bis VwVG – den Beweis zu erbringen hat, und
nicht diejenige der unverschuldeten Fristversäumnis, bezüglich wel-
cher der Gesuchsteller beweispflichtig ist (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 233).
3.9 Schliesslich ist dem Gesuchsteller zwar der Nachweis nicht gelun-
gen, dass sich sein Rechtsvertreter – wie in der Eingabe vom 16. No-
vember 2007 behauptet – bereits während laufender Kostenvorschuss-
frist mit dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch in Verbindung ge-
setzt hat. Hingegen bestehen aufgrund der substantiierten Angaben
des Rechtsvertreters im Gesuch vom 1. November 2007 (Sprechweise
der Telefonistin; Bitte, in der nächsten Woche wieder anzurufen auf-
grund [Ferien-]Abwesenheit des zuständigen Gerichtsschreibers) kei-
ne ernsthaften Zweifel daran, dass dieser in der Woche 41 (8.-13. Ok-
tober 2007) und somit noch vor Erlass des Nichteintretensurteils vom
17. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angerufen hat, um
sich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens zu erkundigen. Bei
dieser Sachlage kann dem Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsvertreter
daher auch in dieser Hinsicht keine pflichtwidrige Unterlassung vorge-
worfen werden. Mit seiner telefonischen Kontaktnahme anfangs Okto-
ber 2007 – mithin gut einen Monat nach Einreichung der Beschwerde
vom 21. August 2007 – hat der Rechtsvertreter zwar relativ spät, aber
noch innert vernünftiger Frist dem Umstand Rechnung getragen, dass
er aufgrund des von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahrens in ab-
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sehbarer Zukunft die Zustellung eines behördlichen Aktes zu erwarten
hatte (vgl. VPB 68.146 E. 3 b mit Hinweisen).
3.10 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Fristversäumnis im vorliegenden Fall als unverschul-
det zu betrachten ist.
4.
Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses vom 1. November 2007 gutzu-
heissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober
2007 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren C-5578/2007 wieder-
aufzunehmen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller keine
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG).
5.2 Da nicht davon auszugehen ist, dem Gesuchsteller seien im vorlie-
genden Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ent-
standen, ist ihm schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch vom 1. November 2007 wird abgewiesen.
2.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 1. November 2007 wird gutge-
heissen.
3.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2007 im
Verfahren C-5578/2007 wird aufgehoben.
4.
Das Beschwerdeverfahren C-5578/2007 wird wiederaufgenommen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben)
- die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Versand:
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