Abtei lung II I
C-8790/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
X._______ AG,
vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Regula Berger,
Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches
SVGW,
Geschäftseinheit Marktüberwachung, Eschenstrasse 10,
8603 Schwerzenbach,
Vorinstanz.
Verfügung vom 15.11.2007 betreffend Gaskocher BS100,
Gasheizstrahler BS400 und Gasgrill 11100S.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8790/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG bezweckt gemäss Handelsregister den Handel mit
Bootszubehör sowie Sport und Campingartikel. Mit Schreiben vom
28. Februar 2005 forderte die Geschäftseinheit Marktüberwachung
des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) die
X._______ AG auf, technische Unterlagen und die
Konformitätserklärung für drei von ihr zum Verkauf angebotene
Gasgeräte (Gaskocher, Heizstrahler und Gasgrill) einzureichen
(Akt. 9/2).
Nach weiterer Korrespondenz stellte der SVGW mit Zwischenver-
fügung vom 25. August 2006 (Akt. 9/9) fest, die X._______ AG sei
ihrer Pflicht, die Konformitätserklärungen für die drei Geräte
einzureichen, nur ungenügend nachgekommen. Gleichzeitig wies er
darauf hin, dass das Kontrollorgan berechtigt sei, für nachträgliche
Kontrollen, bei denen sich herausstelle, dass ein TEG (technische
Einrichtung oder technisches Gerät) den Sicherheitsvorschriften nicht
genüge, dem Inverkehrbringer eine Gebühr in Rechnung zu stellen.
Die X._______ AG wurde – unter Strafandrohung im Unterlassungsfall
(Dispositiv-Ziff. 3) – verpflichtet, dem verfügenden Kontrollorgan bis
zum 25. September 2006 die Konformitätserklärungen für drei
Gasgeräte (Gaskocher BS100, 102, 150, Keramik-Heizstrahler und
Bord Gasgrill 11100S) einzureichen (Dispositiv-Ziff. 1) sowie, sofern
möglich, Angaben zu allfälligen weiteren Schweizer
Importeuren / Vertreibern dieser Produkte zu machen (Dispositiv-
Ziff. 2). Über die Gebühren werde in einer späteren Endverfügung
entschieden (Dispositiv-Ziff. 4).
Mit Verfügung vom 15. November 2007 schloss der SVGW den Fall mit
dem Hinweis ab, es würden keine Massnahmen verfügt (Dispositiv-
Ziff. 1) und auferlegte der X._______ AG für das Kontrollverfahren eine
Gebühr von Fr. 2027.- (Dispositiv-Ziff. 2).
B.
Die X._______ AG liess, vertreten durch Fürsprecherin Regula Berger,
mit Datum vom 14. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben und – unter Kosten und Entschädigungsfolge –
die Aufhebung der Ziff. 2 der Verfügung beantragen; evtl. sei die
Gebühr angemessen zu reduzieren (Akt. 1).
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C-8790/2007
C.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008 auf
Fr. 800.- festgesetzten Kostenvorschusses (Akt. 5 und 7) erstattete die
Vorinstanz am 13. März 2008 ihre Vernehmlassung und beantragte
sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen (Akt. 9).
D.
Mit Replik vom 30. April 2008 (Akt. 11) und Duplik vom 9. Juni 2008
(Akt. 13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Angefochten ist eine Verfügung, welche gestützt auf das Bundesge-
setz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrich-
tungen und Geräten (STEG, SR 819.1) erlassen wurde. Der Schweize-
rische Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) ist eine Fachorga-
nisation, die als STEG-Kontrollorgan für die nachträgliche Kontrolle
von bestimmten Gasgeräten zuständig ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen
Einrichtungen und Geräten [STEV, SR 819.11] in Verbindung mit
Anhang 3 Bst. b Ziff. 1 der Zuständigkeitenverordnung-STEG vom
23. August 2005 [SR 819.116]). Der SVGW ist somit eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG. Die sachliche Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen der Fachorganisationen und Institutionen im Bereich des
STEG ergibt sich zudem aus Art. 12 Abs. 2 STEG.
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2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 STEG, Art. 37 VGG).
Die ordentlich vertretene Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch
die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.
Zudem hat sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Nachdem sie auch den einverlangten Verfahrenskostenvorschuss
fristgemäss geleistet hat, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) einzutreten.
3.
Streitig ist die mit dem Abschluss des STEG-Kontrollverfahrens
verfügte Gebühr.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, für die
erhobene Gebühr fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die in
Art. 3 der Verordnung des EVD vom 16. Juni 2006 über die Gebühren
für technische Einrichtungen und Geräte (GebV-STEG, SR 819.117)
genannten Voraussetzungen zur Erhebung einer Gebühr seien nicht
erfüllt. Zudem verweise die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
auf Art. 3 Abs. 1 GebV-STEG und damit auf die alte (aufgehobene)
Gebührenverordnung vom 30. April 1999.
3.2 Dem Legalitätsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]) kommt bei Abgaben eine besondere Bedeutung zu (siehe zum
Folgenden auch Urteil BVGer A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 2
und 3 mit Hinweisen).
3.2.1 Gemäss Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV muss der Kreis der Abgabe-
pflichtigen sowie der Gegenstand und die Bemessung von Abgaben
auf der Stufe des Bundesgesetzes geregelt sein. Nach der Recht-
sprechung können bei gewissen Kausalabgaben – insbesondere bei
Verwaltungsgebühren – die Anforderungen an die formell gesetzliche
Festlegung der Bemessung gelockert werden, wenn das Mass der
Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kosten-
deckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der
Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 130 I 113 E. 2.2,
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ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweize-
risches Zentralblatt [ZBl] 104 [2003] S. 505 ff., 514 und 516).
3.2.2 Im Übrigen haben Abgaben, wenn auch nicht notwendigerweise
in allen Teilen auf Stufe des Gesetzes im formellen Sinn, so doch in
genügender Bestimmtheit zumindest in rechtsatzmässiger Form de-
finiert zu sein. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe
müssen in den anwendbaren Rechtsgrundlagen so klar umschrieben
sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spiel-
raum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger hin-
reichend voraussehbar sind. Welche Anforderungen im Einzelfall zu
stellen sind, hängt von der Natur der Materie ab (Urteil BVGer A-4620/
2008 vom 19. Januar 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 126 I 180
E. 2a/bb und BGE 123 I 248 E. 2).
4.
4.1 Gemäss Art. 7 STEG können für die nachträgliche Kontrolle von
technischen Einrichtungen und Geräten durch Vollzugsorgane Gebüh-
ren erhoben werden (Satz 1). Das zuständige Departement erlässt die
Gebührenordnung (Satz 2).
4.1.1 Die GebV-STEG regelt die Gebühren für die nachträglichen
Kontrollen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und der mit
dem Vollzug betrauten Institutionen (Kontrollorgane) auf dem Gebiete
des STEG (Art. 1 GebV-STEG). Gemäss Art. 2 GebV-STEG gelten die
Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. Sep-
tember 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1), soweit die GebV-STEG keine
besondere Regelung enthält. Zur Gebührenerhebung bestimmt Art. 3
GebV-STEG, dass für die nachträgliche Kontrolle, bei der sich
herausstellt, dass eine technische Einrichtung oder ein technisches
Gerät (TEG) nicht den Vorschriften entspricht, sowie für Kontrollen
beanstandeter TEG dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt wird.
Die Bemessung der Gebühren richtet sich gemäss Art. 4 GebV-STEG
nach dem Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz Fr. 200.- beträgt.
4.1.2 Die AllgGebV wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 46a des
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März
1997 (RVOG, SR 172.010) erlassen. Mit Art. 46a RVOG (in Kraft seit
1. Januar 2005) wurde eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die
Gebührenerhebung bei Verfügungen und Dienstleistungen der
Bundesverwaltung geschaffen (THOMAS BRAUNSCHWEIG, Gebührenerhe-
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bung durch die Bundesverwaltung, LeGes 2005 S. 9 ff., S. 21, THOMAS
SÄGESSER, Kommentar zum Regierungs- und Verwaltungsorganisations-
gesetz RVOG, Bern 2007, Art. 46a N. 9). Die AllgGebV legt die Grund-
sätze fest, nach denen die Bundesverwaltung für ihre Verfügungen und
Dienstleistungen Gebühren erhebt (Art. 1 Abs. 1 AllgGebV), wobei
spezialrechtliche Gebührenerhebungen vorbehalten bleiben (Abs. 4).
Art. 2 Abs. 1 AllgGebV hält das Art. 46a RVOG zu Grunde liegende
Verursacherprinzip (siehe BRAUNSCHWEIG, a.a.O., S. 18) fest: Wer eine
Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine
Gebühr zu bezahlen. Die beiden Bestimmungen zur Bemessungs-
grundlage (Art. 4 AllgGebV) und zur Festlegung der Gebührenansätze
(Art. 5 AllgGebV) stellen Anweisungen für die generell-abstrakte
Festlegung der Gebührensätze dar und richten sich an den Bundesrat
(BRAUNSCHWEIG, a.a.O., S. 32) bzw. an den Verordnungsgeber; sie bilden
keine Grundlage zur Festlegung von Gebühren durch Verwaltungs-
behörden im Einzelfall (SÄGESSER, a.a.O., Art. 46a N. 35). Weiter regelt
die AllgGebV das Verfahren zur Erhebung der Gebühren, das
Gebühreninkasso und die Verjährung. Gemäss Art. 16 AllgGebV waren
die spezialrechtlichen Gebührenverordnungen bis zum 31. Dezember
2006 an die AllgGebV anzupassen.
4.2 In der angefochtenen Verfügung wird betreffend Gebührenbemes-
sung auf Art. 3 Abs. 1 GebV-STEG verwiesen. Ob es sich bei der
Nennung des Abs. 1 – wie die Vorinstanz einwendet – um ein Ver-
sehen gehandelt hat, ist vorliegend nicht von Belang. Als Rechts-
grundlage für die Gebührenerhebung wird in der Verfügung in erster
Linie Art. 13a Abs. 2 STEV, in der Vernehmlassung (Ziff. 9) zudem
Art. 2 AllgGebV angeführt.
5.
Um zu prüfen, ob die streitige Gebühr ihre Rechtsgrundlage in Art. 13a
Abs. 2 STEV findet, ist zunächst auf das System der nachträglichen
Kontrolle und die Vorschriften, welchen TEG bzw. Gasgeräte entspre-
chen müssen, einzugehen.
5.1 Das STEG sieht keine behördliche Zulassung von technischen
Einrichtungen und Geräten (TEG) vor, sondern das System der nach-
träglichen Kontrolle bzw. der Marktkontrolle (vgl. STEG-Kommentar
des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Ausgabe Januar 2004,
S. 13 f. und 24 ff.).
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Wer eine technische Einrichtung oder ein Gerät in Verkehr bringt,
muss nachweisen können, dass die Einrichtung oder das Gerät den
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht
(Art. 4b Abs. 1 STEG). Der Nachweis erfolgt grundsätzlich durch eine
Konformitätserklärung (vgl. Art. 7 Abs. 1 STEV) und das Beibringen
von technischen Unterlagen (siehe Art. 8 Abs. 1 STEV). Wer Gas-
geräte in Verkehr bringt, muss auf Verlangen der Kontrollorgane eine
Konformitätserklärung gemäss Anhang 2 STEV vorlegen können
(Art. 7 Abs. 2 STEV) und die speziellen Anforderungen an die techni-
schen Unterlagen für Gasgeräte im Anhang 3 STEV beachten.
5.2 Die Kontrollorgane haben gemäss Art. 13 STEV folgende
Aufgaben und Befugnisse: Sie führen stichprobenweise nachträgliche
Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für TEG
durch und verfolgen begründete Hinweise, wonach TEG den Vorschrif-
ten nicht entsprechen (Abs. 1). Eine solche nachträgliche Kontrolle
umfasst die formelle Überprüfung, ob die Konformitätserklärung
(sofern gefordert) in Ordnung ist und die technischen Unterlagen
vollständig sind, eine Sicht- und Funktionskontrolle sowie eine weitere
nachträgliche Kontrolle des beanstandeten TEG (Abs. 2).
Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle sind die Kontrollorgane
insbesondere befugt, die für den Nachweis der Konformität von TEG
erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu
erheben und Prüfungen zu veranlassen sowie während der üblichen
Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten (Art. 13 Abs. 3 STEV).
Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der
von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig
bei, so können diese eine Überprüfung verfügen. Der Inverkehrbringer
trägt die Kosten (Abs. 4). Die Kontrollorgane können eine Überprüfung
auch verfügen, wenn aus der Konformitätserklärung nach Art. 7 nicht
hinreichend hervorgeht, dass ein TEG den Anforderungen entspricht
oder wenn Zweifel bestehen, ob ein TEG mit den eingereichten Unter-
lagen übereinstimmt (Abs. 5). Ergibt die Überprüfung nach Abs. 5,
dass ein TEG den Anforderungen nicht entspricht, so trägt der Inver-
kehrbringer die Kosten der Überprüfung (Abs. 6).
5.3 Art. 13a STEV regelt die Massnahmen, die von den Kontrollorga-
nen ergriffen werden können:
5.3.1 Entspricht ein TEG den Vorschriften der STEV nicht, so infor-
miert das Kontrollorgan den Inverkehrbringer über das Ergebnis der
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Kontrolle und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet
es gegebenenfalls die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung an
und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann
insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die
Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm
getroffenen Massnahmen veröffentlichen (Abs. 1). Die Liste der
aufgeführten Massnahmen ist nicht abschliessend (vgl. Urteil BVGer
C-3024/2007 vom 8. Dezember 2008 E. 3.2.3 mit Hinweis auf STEG-
Kommentar, S. 24).
5.3.2 Nach Art. 13a Abs. 2 STEV wird dem Inverkehrbringer für die
nachträgliche Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass ein TEG nicht
den Vorschriften entspricht, eine Gebühr auferlegt. Auslagen werden
zusätzlich berechnet. Die Gebühren und Auslagen richten sich nach
der GebV-STEG.
5.4 Sowohl Art. 3 GebV-STEG als auch Art. 13a Abs. 2 STEV setzen
für die Erhebung von Gebühren voraus, dass ein TEG nicht den
Vorschriften entspricht.
5.4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, eine fehlende
oder unvollständige Konformitätserklärung stelle einen formellen
Mangel dar, welcher ebenfalls als Mangel im Sinne von Art. 13a Abs. 2
STEV zu qualifizieren sei. Sie beruft sich dabei auf die Weisung zur
Gebührenerhebung im STEG-Vollzug des SECO vom 23. Februar
2007 (im Folgenden: Weisung SECO, Akt. 9/10).
5.4.2 Weisungen gehören zu den sogenannten Verwaltungsverordnun-
gen. Diese sollen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige
Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen und sind für die als eigent-
liche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn
sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt
aufweisen. Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen
für die Justizbehörden. Das Gericht soll allerdings Weisungen bei
seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzel-
fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BVGE 2007/41 E. 3.3 mit Hin-
weisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 81 Rz. 2.173 f.).
Eine Verwaltungsverordnung kann – wie eine bestehende verwaltungs-
interne Praxis – unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die
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abgaberechtliche Erfassung eines Sachverhalts bilden (Urteil BVGer
A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3.3 mit Hinweisen).
5.4.3 Mit ihrer Auslegung von Art. 13a Abs. 2 STEV (und von Art. 3
GebV-STEG) gehen Vorinstanz und SECO über deren Wortlaut hinaus.
Die Konformitätserklärung und die weiteren Unterlagen, welche der
Inverkehrbringer von Gasgeräten auf Verlangen der Kontrollorgane –
innert angemessener Zeit – beibringen muss (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2
STEV sowie Anhang 3 Bst. B), dienen dem Nachweis, dass das in
Verkehr gebrachte Gerät den Sicherheits- und Gesundheitsanfor-
derungen entspricht (vgl. Art. 4b STEG, Art. 7 STEV). Reicht der
Inverkehrbringer vor Ablauf einer von der Kontrollbehörde angesetzten
Frist keine den Anforderungen entsprechende Konformitätserklärung
ein, verletzt dieser zwar seine ihm obliegenden Pflichten. Deshalb liegt
aber noch nicht ein nicht den Vorschriften entsprechendes TEG vor,
wie dies Art. 13a Abs. 2 STEV und Art. 3 GebV-STEG für die
Erhebung von Gebühren voraussetzen. Kommt der Inverkehrbringer
seiner Pflicht, die verlangten Unterlagen einzureichen, nicht nach,
kann das Kontrollorgan eine Überprüfung verfügen, deren Kosten zu
Lasten des Inverkehrbringers gehen (Art. 13 Abs. 4 STEV).
5.4.4 Soweit die Vorinstanz vorbringt, sie habe mit ihrer Verfügung
vom 25. August 2006 – im Sinne einer milderen Massnahme – die
Beschwerdeführerin lediglich zur Einreichung der Konformitätser-
klärungen für die drei Gasgeräte verpflichtet, weil Überprüfungen
regelmässig hohe Kosten verursachten, lässt sich daraus nicht die
Zulässigkeit der Gebührenerhebung ableiten, zumal sich der Verfü-
gung keine entsprechende Begründung entnehmen lässt. Betreffend
Gebühren wird in den Erwägungen vielmehr auf Art. 3 GebV-STEG in
Verbindung mit Art. 13a Abs. 2 STEV verwiesen. Im Dispositiv wird
lediglich festgehalten, dass über die Gebühren mit der Endverfügung
entschieden werde. Dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund
dieser Verfügung, also unabhängig davon, ob sie der Anordnung Folge
leistet, gebührenpflichtig würde, geht daraus nicht hervor. Nach der
Weisung SECO (Ziff. 3.2) hätten die Gebühren im Übrigen gleichzeitig
mit der Herausgabeverfügung auferlegt werden müssen.
5.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die streitige
Gebühr weder auf Art. 3 GebV-STEG noch auf Art. 13a Abs. 2 STEV
stützen lässt.
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6.
Zu prüfen bleibt, ob sich die Gebührenpflicht aus Art. 2 GebV-STEG in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AllgGebV ableiten lässt.
6.1 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die AllgGebV – wie auch
Art. 46a RVOG – die Grundsätze der Gebührenerhebung durch die
Bundesverwaltung regelt. Auf Organisationen und Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts, welche durch ein Bundesgesetz mit
Verwaltungsaufgaben betraut wurden (Art. 2 Abs. 4 RVOG), ist
Art. 46a RVOG – und somit grundsätzlich auch die AllgGebV – nicht
anwendbar (vgl. BRAUNSCHWEIG, a.a.O., S. 14 f.; SÄGESSER, a.a.O., N. 19).
Für die Gebührenerhebung durch die nicht der Bundesverwaltung
angehörenden STEG-Kontrollorgane kann die AllgGebV nur soweit
herangezogen werden, als die – gestützt auf Art. 7 STEG erlassene –
GebV-STEG die AllgGebV als analog anwendbar erklärt.
6.2 Art. 2 GebV-STEG erklärt die AllgGebV generell als (subsidiär)
anwendbar, soweit die GebV-STEG keine besondere Regelung enthält.
Nicht vom globalen Verweis erfasst sein können von vornherein
diejenigen Bestimmungen, die sich an den Verordnungsgeber richten
(insbesondere Art. 4 und Art. 5 AllgGebV; vgl. E. 4.1). Nach Ansicht
der Vorinstanz, die sich auf die Weisung SECO stützt, bezieht sich der
Verweis jedenfalls auch auf Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, wonach gebühren-
pflichtig ist, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung
beansprucht. Demnach wäre Art. 3 GebV-STEG (Gebührenerhebung
für die nachträgliche Kontrolle, wenn das TEG nicht den Vorschriften
entspricht, sowie für weitere Kontrollen beanstandeter TEG) nicht als
besondere Regelung zu verstehen, in welchen Fällen im Bereich
STEG eine Gebühr zu erheben ist. Gemäss Weisung SECO kommt
Art. 2 Abs. 1 AllgGebV unter anderem dann zur Anwendung, „wenn
sich der Inverkehrbringer nicht kooperativ verhält resp. Fristen nicht
einhält und das Kontrollorgan die Herausgabe von Konformitätserklä-
rung und technischen Unterlagen per Verfügung veranlassen muss“
(Ziff. 3.2). Bei dieser Interpretation bleibt indessen unklar, welche
Funktion Art. 3 GebV-STEG zukommen soll, da sich die Gebühren-
pflicht in den hier speziell genannten Fällen ebenfalls aus Art. 2 Abs. 1
AllgGebV ableiten liesse und der erste in Art. 3 GebV-STEG genannte
Fall bereits durch Art. 13a Abs. 2 STEV geregelt wird. Selbst wenn die
AllgGebV im Bereich des STEG unmittelbar anwendbar wäre, würden
Wortlaut und Systematik dafür sprechen, Art. 3 GebV-STEG als lex
specialis zu Art. 2 Abs. 1 AllgGebV zu betrachten, zumal Art. 1 Abs. 4
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AllgGebV spezialrechtliche Gebührenregelungen ausdrücklich vorbe-
hält.
6.3 Nach dem Wortlaut von Art. 7 STEG wäre eine allgemeine Gebüh-
renpflicht für nachträgliche Kontrollen, mithin unabhängig vom Ergeb-
nis dieser Kontrollen, zulässig. Allein durch das Inverkehrbringen von
TEG entstehen durch den erforderlichen Kontrollaufwand Kosten. Eine
solche – weite – Auslegung des Verursacherprinzips wird in der
Literatur in einem System der nachträglichen Kontrolle jedoch als nicht
angebracht erachtet (BRAUNSCHWEIG, a.a.O., S. 18 ff.). Auch die (per
1. August 2006 aufgehobene) Verordnung des EVD vom 30. April 1999
über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte (altGebV-
STEG) ging vom Grundsatz aus, dass nur einem fehlbaren Inverkehr-
bringer Gebühren für nachträgliche Kontrollen auferlegt werden (nicht
veröffentlichtes Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung [REKU] 563/03 vom 7. Oktober 2004 E. 5a; siehe
auch STEG-Kommentar, Ziff. 7.2.3). Ob alle oder nur bestimmte
Verstösse gegen STEG-Vorschriften eine Gebührenpflicht begründen,
muss in einem Rechtssatz mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt
werden (vgl. E. 3.2.2). Die von der Vorinstanz (bzw. in der Weisung
SECO) vertretene Auffassung, wonach subsidiär auch Art. 2 Abs. 1
AllgGebV anwendbar sei, lässt sich mit diesen Anforderungen des
Legalitätsprinzips nicht vereinbaren. Für einen Inverkehrbringer wäre
kaum voraussehbar, in welchen Fällen ihm eine Gebühr auferlegt
werden kann bzw. wann das Kontrollorgan auf die allgemeine General-
klausel gemäss Art. 2 Abs. 1 AllgGebV zurückgreifen wird. Dass in der
– nicht veröffentlichten – Weisung SECO festgelegt wird, bei welchem
Verhalten eine auf Art. 2 Abs. 1 AllgGebV gestützte Gebühr zu
verfügen ist, vermag daran nichts zu ändern.
6.4 Im Unterschied zur aktuell gültigen GebV-STEG liess sich der
früheren Gebührenverordnung – wenn auch nicht Art. 2 betreffend
Gebührenpflicht, sondern Art. 3 Abs. 1 altGebV-STEG betreffend
Gebührenbemessung – entnehmen, dass auch Gebühren erhoben
werden, wenn die Konformitätserklärung oder -bescheinigung als nicht
genügend befunden wird. Eine Regelung, wonach grundsätzlich
Gebühren erhoben werden, wenn eine nachträgliche Kontrolle zu
Beanstandungen führt (vgl. bspw. Art. 71 Abs. 2 der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 [LGV, SR
817.02]) und somit auch, wenn der Inverkehrbringer seiner Pflicht nicht
nachkommt, den Nachweis betreffend Erfüllung der Anforderungen zu
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erbringen, erscheint in einem System der Marktüberwachung ohne
Zulassungsverfahren zwar durchaus sachgerecht (vgl. auch BRAUN-
SCHWEIG, a.a.O., S. 19 f.). Sofern der Verordnungsgeber von einem
solchen Grundsatz ausgegangen sein sollte, geht dies jedoch wie
gesagt aus den massgebenden Bestimmungen nicht hervor, weshalb
eine entsprechende Präzisierung in der GebV-STEG erforderlich wäre.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die mit Verfügung vom
15. November 2007 der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr nicht
auf einer (hinreichend konkreten) gesetzlichen Grundlage beruht. Die
Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben, was zur
Gutheissung der Beschwerde führt.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Höhe der auferlegten
Gebühr bzw. der in Rechnung gestellte Aufwand von zehn Stunden
vom Gericht überhaupt prüfend nachvollzogen werden könnte (vgl.
bspw. Urteil BVGer C-2090/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 3.5).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist daher
zurückzuerstatten. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf Grund der Akten festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Der Stundenansatz für die anwaltliche Vertreterin ist in Anwendung
von Art. 10 Abs. 2 VGKE auf Fr. 250.- (exkl. Mehrwertsteuer) festzu-
setzen. Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes erscheint eine Vergütung von 12 Stunden sowie ein
pauschaler Auslagenersatz von Fr. 100.- angemessen. Zuzüglich zum
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Betrag von Fr. 3'100.- ist die Mehrwertsteuer von 7,6 % (Fr. 235.60) zu
vergüten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; Dispositiv-Ziffer 2 der angefoch-
tenen Verfügung wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegenden Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 3'100.- zuzüglich Mehrwertsteuer von
Fr. 235.60 zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz
zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
- Kopie an: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Direktion für
Arbeit und Arbeitsbedingungen, Technische Einrichtungen und
Geräte, Stauffacherstrasse 101, 8004 Zürich
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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