B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-879/2012
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
L._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug
auf F._______.
C-879/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
F._______ (geb. 1952; nachfolgend: Gesuchstellerin) ist Staatsangehöri-
ge von Sri Lanka. Am 28. September 2011 beantragte sie bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen dreimona-
tigen Besuchsaufenthalt bei ihrem in N._______ lebenden Sohn (im Fol-
genden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) und dessen Familie. Dieser
hatte am 8. September 2011 ein entsprechendes Einladungsschreiben an
die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtet.
Die Schweizer Vertretung verweigerte der Gesuchstellerin die Visumser-
teilung am 29. September 2011 mit der Begründung, es bestünden be-
rechtigte Zweifel an der bekundeten Absicht, nach Ablauf des Visums den
Schengenraum wieder zu verlassen.
B.
Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Vor-
instanz – nach durch den Wohnsitzkanton vorgenommenen Abklärungen
beim Gastgeber – mit Verfügung vom 16. Januar 2012 ab. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin lebe in einer
Region, aus der als Folge der dort herrschenden Verhältnisse ein nach
wie vor starker Zuwanderungsdruck bestehe. Sodann sei sie verwitwet,
ihre Kinder seien allesamt ausgewandert und sie stehe in keinem festen
Arbeitsverhältnis. Damit seien keinerlei besondere berufliche, familiäre
oder gesellschaftliche Verpflichtungen ersichtlich, welche das Risiko einer
nicht fristgerechten Ausreise gering erscheinen liessen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Februar 2012 beantragt der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung eines Touristenvisums. Er macht geltend, er sei anerkannter
Flüchtling, weshalb er seine Mutter nicht in Sri Lanka besuchen könne. In
der Heimat müsse sie ihre Mutter pflegen, deren einzige Kontaktperson
sie sei. Es sei deshalb unabdingbar, dass seine Mutter nach Sri Lanka
zurückkehre, wofür er nochmals ausdrücklich garantiere.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie führt ergänzend aus, sollte die Mut-
ter der Gesuchstellerin zwecks Pflege tatsächlich auf diese angewiesen
sein, liesse sich dies auch nicht mit einem dreimonatigen Auslandaufent-
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halt vereinbaren. Zudem habe die Gesuchstellerin noch zwei Geschwister
in der Heimat, welche die Pflege der Mutter durchaus langfristig über-
nehmen könnten. Weiter seien gemäss Auskunft der Vertretung in Co-
lombo alle fünf Kinder der Gesuchstellerin sowie drei ihrer Geschwister in
Europa ansässig. Die Bereitschaft zur Migration in ihrer Familie sei folg-
lich nicht von der Hand zu weisen. Selbst die Zusicherungen des Be-
schwerdeführers seien nicht geeignet, das bestehende Risiko einer nicht
fristgerechten und nicht anstandslosen Wiederausreise herabzusetzen.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43
E. 6.1).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer sri-
lankischen Staatsangehörigen, die für drei Monate zu einem Besuchsauf-
enthalt in die Schweiz einreisen möchte. Da sich diese nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch
in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit
denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer-
gesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen ent-
halten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
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setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewis-
ser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Än-
derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufent-
halt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
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a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen,
dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht frist-
gerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5
Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgese-
hen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5
mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des be-
legten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er-
forderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche
die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise
ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4
Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen
Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum voll-
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ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri
Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visums-
pflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuch-
stellerin die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos ver-
lassen würde und dies mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland und
ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund
stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise könnten jedoch ledig-
lich Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so kön-
nen Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen dar-
auf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland,
so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine
derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Be-
suchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Die Wirtschaft Sri Lankas befindet sich im Aufschwung. Im Jahr 2011
belief sich das reale Wirtschaftswachstum auf 8,3 Prozent, das stärkste
Wirtschaftswachstum seit 32 Jahren; für 2012 wurde aufgrund notwendi-
ger fiskalpolitischer Massnahmen immerhin ein Wachstum von 7 Prozent
veranschlagt. Die Arbeitslosigkeit nahm von 4,9 Prozent im Jahr 2010 auf
4,2 Prozent im Jahr 2011 ab, wobei diese Zahlen die Nordprovinz nicht
berücksichtigen. Problematisch ist demgegenüber die Jugendarbeitslo-
sigkeit, die sich auf ca. 19 Prozent beläuft (Quelle: Deutsches Auswärti-
ges Amt, , Länderinformationen > Sri
Lanka > Wirtschaft, Stand November 2012, besucht im März 2013). Die
innenpolitische Situation des Landes wird in erster Linie durch die Werte
der singhalesischen Mehrheit bestimmt. Der im Mai 2009 zu Ende ge-
gangene Bürgerkrieg hat die Diskussion um eine politische Lösung für
den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskrimi-
niert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Eine solche Lö-
sung zeichnet sich allerdings nicht so bald ab, da eine Aufarbeitung des
Konflikts und seiner Ursachen bisher nicht stattgefunden hat. Die Sicher-
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heit von Personen tamilischer Ethnie ist vor allem im Norden und Osten
des Landes immer noch gefährdet; Tamilen sind aber auch in Colombo
Übergriffen von Polizei und Sicherheitskräften ausgesetzt (Quelle:
Schweizerische Flüchtlingshilfe, > Her-
kunftsländer > Asien – Pazifik > Sri Lanka > Sri Lanka: Aktuelle Situation,
Update von Adrian Schuster, 15. November 2012). Die schwierige Lage
der tamilischen Minderheit spiegelt sich im Übrigen in der schweizeri-
schen Asylstatistik wieder. Ihr zufolge stellten Personen aus Sri Lanka
noch im Jahr 2010 mit 939 Gesuchen die drittgrösste Gruppe von Asylsu-
chenden; nachdem sich die Zahl der Gesuche im Jahr 2011 halbiert hatte,
ist sie mit knapp 500 Gesuchen im Jahr 2012 wieder leicht angestiegen
(Quelle: Bundesamt für Migration, > Dokumenta-
tion > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommen-
tierte Asylstatistik 2010 S. 3 und Kommentierte Asylstatistik 2011 S. 4 so-
wie Kommentierte Asylstatistik 2012 S. 11).
6.2 Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sich ein Wunsch
nach Auswanderung vor allem bei jenen Angehörigen der tamilischen
Minderheit manifestiert, die bereits über ein minimales Beziehungsnetz im
Ausland verfügen.
7.
Die in Colombo lebende Gesuchstellerin ist tamilischer Ethnie. Sie hat be-
reits erfolglos in den Jahren 2009 und 2010 jeweils ein Einreisevisum in
die Schweiz beantragt.
7.1 Die Situation der tamilischen Bevölkerung hat sich seitdem – d.h. mit
der Beendigung des im Jahr 2002 zwischen der Regierung und den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterzeichneten Waffenstillstands und
mit dem Beginn der militärischen Grossoffensive im Juli 2006, die
schliesslich zum Sieg über die LTTE im Mai 2009 führte – verschlechtert,
erkennbar auch daran, dass in den Jahren 2005 und 2006 nur 277 bzw.
351 Asylgesuche von Personen aus Sri Lanka in der Schweiz gestellt
wurden (Quelle: Bundesamt für Migration, > Do-
kumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken >
Asylstatistik 2005 und Asylstatistik 2006). Bis heute stellen Staatsangehö-
rige von Sri Lanka in den Asylstatistiken eine bedeutende Gruppe dar. So
befand sich das Land im ersten Quartal 2013 mit 3'434 Personen im
Asylprozess nach Eritrea, Somalia und Afghanistan an vierter Stelle. Die
vom Beschwerdeführer – selbst ehemaliger Asylbewerber – zugesicherte
C-879/2012
Seite 9
Wiederausreise seiner Mutter kann angesichts dieser Einschätzung zu
keinem anderen Ergebnis führen.
7.2 Der Beschwerdeführer hat nebst den im Rahmen der Inlandabklärung
unterzeichneten Garantien lediglich einen Grund genannt, der aus seiner
Sicht für die fristgerechte Wiederausreise seines Gastes bzw. seiner Mut-
ter spricht. Er hat deren derzeitige Lebenssituation allerdings kaum um-
schrieben und lediglich die familiäre Bindung bzw. ihre Verantwortung ge-
genüber der Mutter (Grossmutter) betont. Diese vage Behauptung ist für
sich genommen nicht überzeugend und lässt nicht darauf schliessen,
dass realistische Verantwortlichkeiten zuhause die Gesuchstellerin von
einer Emigration nach Europa abhalten könnten. Ihre angeblichen
Betreuungsaufgaben, welche lediglich sie wahrnehmen könne, werfen
nämlich die Frage auf, wie ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt mit die-
sen Verpflichtungen vereinbar ist. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin
nicht bloss einen Aufenthalt von einigen Wochen, sondern gleich von drei
Monaten anstrebt, legt den Schluss nahe, dass die Präsenz der Gesuch-
stellerin zwecks Pflege ihrer Mutter für die Familie nicht unverzichtbar ist.
Die Vermutung, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Einreise in die Schweiz
andere Zwecke als einen Besuchsaufenthalt verfolgen könnte, ist daher –
mit Blick auf den Migrationshintergrund ihrer nächsten Familienangehöri-
gen – nicht von der Hand zu weisen.
8.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht anneh-
men, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer wiederholt
das Gegenteil behauptet hat, ist doch eine derartige Garantie weder fak-
tisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse fi-
nanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garan-
tieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE
2009/27 E. 9). Die Voraussetzungen für die Erteilung sogenannter "ein-
heitlicher Visa" – gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit
nicht erfüllt.
9.
Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Visakodex vorliegen.
9.1 Hierzu gilt es, die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen,
wobei die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Ein-
C-879/2012
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reisevoraussetzungen nicht leichthin angenommen werden dürfen. So ist
dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass der Entscheid
über die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht
nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Perso-
nenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Inte-
ressen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann.
9.2 Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – deckungsgleich
mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) – dient dem Schutz des Fami-
lien- und Privatlebens, aus dem sich bei bestimmten familiären Konstella-
tionen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Visumserteilung ableiten
lässt (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienle-
bens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe
Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in
der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird.
Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine
Verletzung von Art. 8 EMRK liegen. Die Konventionsgarantie schützt al-
lerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des
für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller
Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne weiteres zugemutet werden
kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte ausserhalb der
Schweiz zu pflegen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Eine Interessenabwä-
gung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen.
9.3 Im Falle des Beschwerdeführers tangiert die Verweigerung der Einrei-
sebewilligung nicht die Kernfamilie. Dadurch werden einerseits die Anfor-
derungen an seine privaten Interessen erhöht. Demgegenüber ist das
letzte Treffen des Beschwerdeführers mit seiner Mutter bereits mehr als
sieben Jahre her, weshalb er andererseits ein berechtigtes Interesse an
persönlichem Kontakt hat. Die Reise nach Sri Lanka dürfte für ihn mit un-
verhältnismässig hohen Risiken verbunden sein und steht aufgrund sei-
nes Flüchtlingsstatus ohnehin ausser Frage. Hingegen wird ein Eingriff in
den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens erst angenommen,
wenn sich die Betroffenen in keinem anderen Staat treffen können und
der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3085/2008 und C-3088/2008
vom 10. September 2009 E. 12.1 mit Hinweisen). In diesem Fall wäre das
private Interesse des Beschwerdeführers an einer persönlichen Begeg-
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Seite 11
nung in der Schweiz gewichtiger als das öffentliche Interesse an der Ein-
haltung der Einreisevorschriften. Als anerkannter Flüchtling ist der Be-
schwerdeführer zwischenzeitlich im Besitze einer Niederlassungsbewilli-
gung. Die Reise in einen Drittstaat ist daher grundsätzlich möglich. Ge-
mäss den sich in den Akten befindlichen Passkopien der Gesuchstellerin
hat sich diese in den Jahren 2009 und 2010 mittels Visum während meh-
reren Monaten in Indien aufgehalten. Damit dürfte es für beide Parteien
möglich sein, nach Indien zu reisen, um sich dort persönlich zu treffen.
Insgesamt sind demnach keine humanitären Gründe ersichtlich, welche
die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtferti-
gen würden.
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
C-879/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 20. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS […]; Akten retour)
– das Amt für Migration (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: