Abtei lung II I
C-8797/2007 und C-7020/2007/mes
{T 0/2}
Z w i s c h e n e n t s c h e i d v o m 3 . A p r i l
2 0 0 8
Instruktionsrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula
Eggenberger Stöckli, Bollwerk 15, 3011 Bern,
Gesuchstellerin,
gegen
Y._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher und
Rechtsanwalt Dr. Simon Holzer, Meyer Lustenberger,
Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Gesuch um Beiladung zum Beschwerdeverfahren der
Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8797/2007
Sachverhalt:
A.
Die Y._______ (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) ist Inhaberin der
Zulassung für das Arzneimittel A._______, einem Schmerzmittel zur
Behandlung mittelstarker bis starker andauernder Schmerzen, das den
Wirkstoff B._______ enthält. Dieses Präparat wurde noch vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über
Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) am 24. Juni 1999
von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) in den
Dosisstärken 10, 20, 40 und 80 mg registriert, ohne dass ein
Erstanmelderschutz auf den Zulassungsunterlagen festgelegt worden
wäre. Eine weitere Dosisstärke von 5 mg liess das Schweizerische
Heilmittelinstitut Swissmedic (im Folgenden: Institut) am 3. Februar
2005 zu und gewährte für diese Dosisstärke einen (reduzierten)
Erstanmelderschutz von 3 Jahren (Art. 12 HMG in Verbindung mit Art.
17 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel
[VAM, SR 812.212.21]).
Nachdem das Institut festgestellt hatte, dass die Gewährung eines
Erstanmelderschutzes auf der Dosisstärke von 5 mg irrtümlich erfolgt
war, drohte es der Gesuchsgegnerin den Widerruf dieser Anordnung
an. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der
Gesuchsgegnerin und dem Institut, in welcher insbesondere die Frage
eines umfassenden, 10-jährigen Erstanmelderschutzes auf den Dosis-
stärken 10, 20, 40 und 80 mg umstritten war.
Am 12. Februar 2007 beantragte die Gesuchsgegnerin dem Institut, es
sei festzustellen, dass die zur Registrierung des Arzneimittels
A._______ vorgelegten Unterlagen einen Erstanmelderschutz von 10
Jahren genössen. Zudem verlangte sie, zu den Zulassungsverfahren
für Arzneimittel, die sich auf die Zulassungsunterlagen von A._______
abstützen, als Partei zugelassen zu werden.
Mit Verfügung vom 10. September 2007 wies das Institut diese
Gesuche vollumfänglich ab. Hiegegen reichte die Gesuchsgegnerin
am 12. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Das Beschwerdeverfahren ist zur Zeit noch hängig (Geschäftsnummer
C-7020/2007).
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B.
Die X.________ AG (im Folgenden: Gesuchstellerin) hat am 6. Juni
2007 beim Institut ein Gesuch um vereinfachte Zulassung des Ge-
nerikums C.________ in den Dosisstärken 5, 10, 20, 40 und 80 mg
eingereicht (Art. 14 Abs. 2 Bst. a HMG). Dieses Zulassungsgesuch
stützt sich auf die Unterlagen des für die Gesuchsgegnerin
zugelassenen Präparates A._______.
Am 10. Juli 2007 schloss das Institut die formale Kontrolle des Zulas-
sungsgesuches ab. Mit Vorbescheid vom 10. September 2007 teilte es
der Gesuchstellerin mit, dass ein erstinstanzliches Verfahren zur
Festlegung eines allfälligen Erstanmelderschutzes betreffend das Prä-
parat A._______ hängig sei, dessen Ausgang das
Zulassungsverfahren für das Generikum C.________ präjudiziere (Art.
12 Abs. 1 Bst. b und Art. 12 Abs. 2 HMG). In ihrer Eingabe vom 3.
Oktober 2007 widersetzte sich die Gesuchstellerin der in Aussicht
gestellten Sistierung.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2007 sistierte das Institut das
Zulassungsverfahren für C.________. Hiegegen führte die
Gesuchstellerin am 28. November 2007 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht, welches auf die Eingabe mit Entscheid vom
25. März 2008 nicht eintrat (Geschäftsnummer C-8074/2007).
C.
Bereits am 3. Oktober 2007 hatte die Gesuchstellerin beim Institut ein
Gesuch um Beiladung zum Verfahren um Festlegung des Erstan-
melderschutzes betreffend das Präparat A._______ eingereicht. Sie
beantragte insbesondere, es sei ihr in diesem Verfahren Parteistellung
einzuräumen und Akteneinsicht zu gewähren.
Zur Begründung ihrer Anträge machte die Gesuchstellerin im
Wesentlichen geltend, der Ausgang des Verfahrens um Festlegung des
Erstanmelderschutzes habe unmittelbare, faktische und rechtliche
Auswirkungen auf ihr Zulassungsgesuch, da dieses nur gutgeheissen
werden könne, wenn kein Erstanmelderschutz bestehe oder dieser
abgelaufen sei. Dies begründe eine nahe und besondere Beziehung
zur Streitsache, so dass sie durch den Ausgang des Verfahrens
stärker als jedermann betroffen und besonders berührt sei. Da sie
zudem an der Verweigerung des Erstanmelderschutzes für das Prä-
parat A._______ ein schutzwürdiges Interesse habe, sei sie als
legitimierte Partei zum Verfahren beizuladen.
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Im Weiteren stellte die Gesuchstellerin einlässlich dar, weshalb nach
ihrer Auffassung die Beschwerdegegnerin für das fragliche Arznei-
mittel keinen Erstanmelderschutz (mehr) beanspruchen könne und der
dringende Verdacht bestehe, dass dessen Geltendmachung rechts-
missbräuchlich sei.
D.
Nachdem die abweisende Verfügung des Instituts betreffend den Erst-
anmelderschutz für das Präparat A._______ mit Beschwerde an-
gefochten worden war, übermittelte das Institut am 6. November 2007
das Beiladungsgesuch vom 3. Oktober 2007 dem Bundesverwaltungs-
gericht zur weiteren Behandlung (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]).
Am 9. November 2007 informierte das Bundesverwaltungsgericht die
Gesuchsgegnerin über den Eingang des Beiladungsgesuches. Auf-
grund eines Antrags auf Akteneinsicht vom 27. November 2007 wurde
der Gesuchsgegnerin am 30. November 2007 eine anonymisierte und
den Geheimhaltungsinteressen der Gesuchstellerin entsprechend ab-
gedeckte Fassung des Beiladungsgesuches (neben weiteren Unter-
lagen) zugestellt.
In ihrer Replik in der Hauptsache vom 28. Februar 2008 stellte die Ge-
suchsgegnerin vorsorglich den Antrag, zu einer Stellungnahme zum
Beiladungsgesuch eingeladen zu werden, sollte dieses noch hängig
sein und "nicht ohne weiteres zurück- oder abgewiesen werden".
E.
Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – in den
folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu befinden ist im vorliegenden Zwischenentscheid ausschliesslich
über das Gesuch der X.________ AG um Beiladung als Partei zum
Beschwerdeverfahren Nr. C-7020/2007 sowie um Gewährung der
Akteneinsicht in jenem Verfahren.
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2.
Wie die Gesuchstellerin richtigerweise festhält, sehen weder das Ver-
waltungsverfahrensrecht des Bundes noch das Heilmittelrecht die
Beiladung Dritter zu Verfahren vor dem Institut oder dem Bundes-
verwaltungsgericht vor. Nach Lehre und Rechtsprechung wird diese
aber dann zugelassen, wenn einer Person Parteistellung im Sinne von
Art. 6 VwVG zukommt (vgl. ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 298,
mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1984, S. 183; BGE 120 Ib 351 E. 3; Entscheid der Eidgenös-
sischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) HM 05.110 vom
26. Juli 2005 [abrufbar unter /rohtexte/R/2005/
HM05.110Entscheidanonym.pdf, zuletzt besucht am 1. April 2008]).
Als Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG gelten Personen, deren Rechte
oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen,
Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die
Verfügung zusteht. Ausgehend von diesem Parteibegriff und unter
Berücksichtigung, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG diejenigen
Personen zur Beschwerde zugelassen sind, welche vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten haben, welche durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind und welche ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben, beurteilt sich die Frage der Ver-
fahrensbeteiligung nach denselben Grundsätzen wie diejenige nach
der Beschwerdelegitimation (vgl. dazu auch I. HÄNER, a.a.O., Rz. 317;
STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wett-
bewerbsbeschränkungen, Freiburg 2002, S. 111 ff.).
Im Folgenden ist mithin zu prüfen, ob die Gesuchstellerin durch das
Verfahren der Gesuchsgegnerin um Festlegung des Erstanmelder-
schutzes für das Präparat A._______ besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Ausgang hat.
3.
Dritte sind zur Beschwerde bzw. zur Verfahrensbeteiligung nur dann
legitimiert und daher als Partei zum Verfahren zuzulassen, wenn sie
durch den angefochtenen Entscheid bzw. den Ausgang eines Ver-
fahrens stärker als jedermann betroffen sind und in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (Aus-
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schluss der Popularbeschwerde). Drittbetroffene müssen persönlich
und unmittelbar einen rechtlichen oder faktischen Nachteil erleiden
bzw. befürchten. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich all-
gemeines, öffentliches Interesse berechtigt – ohne die erforderliche
Beziehungsnähe zur Streitsache selber – nicht zur Beschwerde (BGE
125 I 7 E. 3c, 123 II 376 E. 2 mit Hinweisen). Es wird also kein
rechtlich geschütztes Interesse vorausgesetzt; weder muss eine
Rechtsverletzung vorliegen, noch muss das Interesse mit der als
verletzt gerügten Norm übereinstimmen. Das schutzwürdige Interesse
besteht vielmehr darin, dass ein materieller oder ideeller Nachteil
vermieden werden soll, den ein Entscheid mit sich bringen könnte (vgl.
etwa BGE 131 II 587 E. 2.1, 123 II 376 E. 2; dazu auch S. BILGER,
a.a.O., S. 213; I. HÄNER, a.a.O., Rz. 317 ff.; MARK SCHWEIZER, Dritt-
beschwerde gegen arzneimittelrechtliche Zulassungen, in: AJP 2005
S. 803).
3.1 Die Beschwerdeführerin sieht ihre besondere Beziehungsnähe zur
Streitsache darin, dass das Zulassungsverfahren für ihr Generikum
C.________ durch die Anerkennung des Erstanmelderschutzes für das
Präparat A._______ verzögert würde. Sie befürchtet, durch diese
Verzögerung wesentliche finanzielle Nachteile in Kauf nehmen zu
müssen, da sie ihr Konkurrenzprodukt erst später in Verkehr bringen
könne.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung sind Konkurrenten eines Bewil-
ligungsinhabers nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, in ihrer
Marktstellung beeinträchtigt zu werden, zur Beschwerde legitimiert.
Erforderlich ist vielmehr eine spezifische Beziehungsnähe, die von der
einschlägigen gesetzlichen Ordnung erfasst wird. So kann ein schutz-
würdiges Interesse für Konkurrenten in Wirtschaftszweigen vorliegen,
die durch wirtschaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen
(z.B. Kontingentierung) in eine solche besondere Beziehungsnähe
untereinander versetzt werden (BGE 127 II 264 E. 2c; 125 I 7 E. 3d
und e; BGE 123 II 376 E. 5b/aa; Urteil des Bundesgerichts 2A.19/2006
vom 24. Mai 2006, E. 2.2, je mit Hinweisen; LUCRETIA GLANZMANN-
TARNUTZER, Die Legitimation des Konkurrenten zur Verwaltungsge-
richtsbeschwerde an das Bundesgericht, St. Gallen 1997, S. 107 und
122; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 554; RENÉ
A. RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI, Öffentliches Wirtschafts-
recht, Basel/Frankfurt 1998, S. 351 Rz. 29). Dies ist beispielsweise
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dann der Fall, wenn der staatlich zu bewilligende Marktzutritt von einer
gewissen Bedürfnisprüfung abhängt und konkurrierende Gesuche
gegeneinander abzuwägen sind (vgl. etwa zum Lotteriewesen BGE
127 II 264 E. 2 S. 271). Ebenso kann sich die Legitimation von Konkur-
renten aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben, die ausdrücklich
eine Beteiligung Dritter am Verfahren vorsehen (vgl. etwa für den
Patentschutz bei Parallelimporten von Arzneimitteln Art. 18 VAM).
Schliesslich ist ein Konkurrent zur Beschwerde legitimiert, soweit er
geltend macht, andere Konkurrenten würden privilegiert behandelt.
3.3 Wie bereits die REKO HM festgehalten hat, schafft die Heilmittel-
gesetzgebung keine Monopolsituationen (vgl. zum Ganzen den er-
wähnten Entscheid HM 05.110 E. 4.1). Durch die gesetzlichen Regeln
sollen nicht bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten dem Staat oder
bestimmten vom Staat konzessionierten Marktteilnehmern vorbehalten
werden (rechtliches Monopol). Auch hat die Anwendung der gesund-
heitspolizeilichen Bestimmungen nicht zur Folge, dass tatsächliche
Gegebenheiten entstehen, welche Private faktisch von einer ihnen
grundsätzlich erlaubten wirtschaftlichen Tätigkeit ausschliessen wür-
den (faktisches Monopol). Selbst detaillierte Regelungen über die
Zulassung von Arzneimitteln führen nicht dazu, dass der Staat die
Tätigkeit auf dem Heilmittelmarkt an sich zieht, und sie schaffen auch
keine faktische Verhinderung des freien Marktes, unterstehen doch
alle Bewerber den selben Zugangsvoraussetzungen (vgl. Art. 1 Abs. 3
Bst. c HMG).
Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften des Heilmittelgesetzes
setzen lediglich die Grenzen, innert welcher sich der Markt und die
Wettbewerbsteilnehmer bewegen können. Innerhalb dieser Grenzen ist
der Markt frei und werden alle Marktteilnehmer gleich behandelt. Die
Vorschriften des Heilmittelgesetzes haben keinen wirtschaftspoliti-
schen Charakter, indem sie Kontingentierungen oder Bedürfnis-
klauseln zur Anwendung bringen würden. Vielmehr handelt es sich bei
der heilmittelrechtlichen Zulassung zum Markt um eine Polizeibewil-
ligung, auf deren Erteilung jedermann Anspruch hat, der die gesetz-
lichen Voraussetzungen erfüllt.
3.4 Zu beachten ist allerdings, dass die Vorschriften über den Erst-
anmelderschutz in erster Linie nicht gesundheitspolizeilichen Zielen,
sondern dem Schutz der Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb
dienen. Zweck des Erstanmelderschutzes ist es, die aufwändigen
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Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, welche im Hinblick auf die
erstmalige Zulassung eines Arzneimittels erforderlich sind, während
einer bestimmten Zeit vor dem Zugriff der Konkurrenz zu schützen.
Dadurch sollen für die Forschung und Entwicklung im Heilmittelbereich
günstige Rahmenbedingungen gewährleistet werden (Art. 1 Abs. 3
Bst. b HMG). Der Erstanmelderschutz betrifft die Zulassungsunter-
lagen – beziehungsweise das darin enthaltene Know-how – und dient
somit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unlauterer Ver-
wendung (Art. 39 Abs. 3 des Abkommens über handelsbezogene
Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen, An-
hang 1C des Abkommens vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welt-
handelsorganisation, SR 0.632.20), vgl. zum Ganzen den Entscheid
des Bundeverwaltungsgerichts C-2263/2006 vom 7. November 2007,
E. 5.1 und 5.5).
3.5 Der Schutz von Zulassungsunterlagen vor der unlauteren gewerb-
lichen Verwendung durch Dritte ist wirtschaftspolizeilicher Natur. Er
trifft sämtliche Marktteilnehmer, die sich um die Zulassung von Arznei-
mitteln mit bekannten Wirkstoffen, insb. von Generika bemühen, in
gleicher Weise, und bewirkt wie die gesundheitspolizeilich motivierten
Zulassungsvoraussetzungen weder eine rechtliche noch eine faktische
Verhinderung des freien Marktes. Die gesetzliche Ordnung der Arznei-
mittelzulassung schafft in ihrer Gesamtheit keine spezifische Bezie-
hungsnähe einzelner Konkurrenten zu jenen Verfahren anderer
Marktteilnehmer, in welchen über die Zulassung bestimmter Arznei-
mittel und über deren Erstanmelderschutz befunden wird – was nach
neuerer Praxis des Instituts im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens
und Entscheides erfolgt (vgl. Swissmedic Journal 7/2003, S. 556). Es
widerspräche der vom Gesetzgeber gewollten individuell-konkreten
Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall, wenn in sämt-
lichen Zulassungsverfahren, in denen über den Erstanmelderschutz zu
befinden ist, allfälligen Konkurrenten eine spezifische Beziehungsnähe
zugesprochen würde und diese als Parteien zum Verfahren zu-
zulassen wären. Hieran vermag nichts zu ändern, dass bei altrechtlich
registrierten Arzneimitteln in der Regel im Zeitpunkt der Zulassung
noch nicht über den Erstanmelderschutz befunden worden ist und
dieser später, in einem speziellen Verfahren festgelegt werden muss.
3.6 Der Umstand, dass die Gesuchstellerin als Konkurrentin der Ge-
suchsgegnerin aufgrund der Unsicherheiten bezüglich des Bestehens
eines Erstanmelderschutzes für das Präparat A._______
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wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen muss, ist Folge der
allgemeinen heilmittelrechtlichen Ordnung, die in erster Linie gesund-
heitspolizeilichen, weiter aber auch wirtschaftspolizeilichen Interessen
dient. Diese Ordnung führt nicht etwa zu einer wirtschaftspolitisch
motivierten unterschiedlichen Behandlung der Marktteilnehmer und
damit zu Wettbewerbsverzerrungen – wie dies etwa bei Kontingentie-
rungsvorschriften oder Bedürfnisklauseln der Fall sein kann. Die
gesetzliche Zulassungsvoraussetzung der Beachtung des Erstan-
melderschutzes (Art. 12 HMG) trifft die Gesuchstellerin in gleicher
Weise wie alle andern konkurrenzierenden Marktteilnehmer und ver-
schafft ihr keine spezifische Beziehungsnähe zum Verfahren der
Festlegung des Erstanmelderschutzes. Es trifft zwar zu, dass der Erst-
anmelderschutz die Marktstellung von Konkurrenten berühren kann.
Dies trifft aber bei jeder Zulassung eines Arzneimittels mit bekannten
Wirkstoffen zu und stellt im Sinne der oben dargestellten Recht-
sprechung eine normale Wettbewerbssituation dar. Obwohl der (um-
strittene) Erstanmelderschutz für das Präparat A._______ Einfluss auf
die Vermarktung des Generikums C.________ haben kann, rückt dies
die Gesuchstellerin nicht in eine beachtens- und schützenswerte
Beziehung zur Streitsache.
3.7 Der Gesuchstellerin kommt somit im Beschwerdeverfahren der
Gesuchsgegnerin betreffend Erstanmelderschutz (Geschäftsnummer
C-7020/2007) keine Parteistellung zu und das Gesuch um Beiladung
zum Verfahren ist abzuweisen. Ihre Einwände gegen eine allfällige
Gewährung des Erstanmelderschutzes für das Arzneimittel A._______
kann sie im Rahmen des Zulassungsverfahrens für ihr Generikum
C.________ vorbringen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, der Beschwerde-
gegnerin und der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stel-
lungnahme zu geben (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
4.
Mangels Parteistellung hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch
auf die Wahrnehmung von Parteirechte im Beschwerdeverfahren
Nr. C-7020/2007. So ist ihr insbesondere kein rechtliches Gehör zu
gewähren, ist doch das Verfahren bloss parteiöffentlich (Art. 29 VwVG).
Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei ihr in diesem Beschwerde-
verfahren Akteneinsicht zu gewähren, ist daher in Anwendung von
Art. 26 VwVG abzuweisen – umso mehr, als das Öffentlichkeitsgesetz,
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das unter bestimmten Voraussetzungen auch Dritten Anspruch auf
Akteneinsicht gewährt, in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht keine Anwendung findet (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 des
Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeits-
prinzip der Verwaltung [BGÖ, SR 152.3]).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Kosten des Gesuchsverfahrens und
eine allfällige Parteientschädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Gesuchstellerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie setzen sich zusammen aus
der Gerichtsgebühr und den Auslagen, und werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache sowie
der finanziellen Lage der Gesuchstellerin auf pauschal Fr. 800.-
festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 1, 2 und 3 des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels ihr entstandener verhältnis-
mässig hoher Kosten keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist nicht zu entschädigen (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
6.
Der vorliegende Entscheid ist der Gesuchstellerin, der Vorinstanz und
dem Eidgenössischen Departement des Innern zuzustellen. Der
Gesuchsgegnerin ist er zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen
der Gesuchstellerin nur in anonymisierter Form zu eröffnen (Art. 27
Abs. 1 Bst. b VwVG, Art. 62 Abs. 1 HMG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der X.________ AG, um Beiladung zum Beschwerde-
verfahren Nr. C-7020/2007 wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Entscheides zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Gesuchsgegnerin (in anonymisierter Form; Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art.
42 BGG).
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