B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8801/2010
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien
X._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
C-8801/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1955 geboren und Bürger von Z._______ (Kan-
ton Bern). Per 1. Mai 2006 verlegte er seinen Wohnsitz nach Kanada.
B.
Am 27. Oktober 2010 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formel-
len Gesuch um Ausrichtung einer wiederkehrenden Unterstützungsleis-
tung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und
Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1)
an das Schweizer Generalkonsulat in Vancouver.
C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 wies das Bundesamt für Justiz
(BJ) das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es
aus, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterstützung durch die
Sozialhilfe des Bundes seien nicht erfüllt. Entsprechend dem in Art. 5
BSDA verankerten Subsidiaritätsprinzip wären im Hinblick auf die Siche-
rung des Lebensunterhalts zunächst andere Möglichkeiten auszuschöp-
fen. So könne das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Haus
veräussert und aus dem Erlös während einiger Zeit der Lebensunterhalt
bestritten werden. Weiter wäre eine Unterstützung zunächst durch den
Aufenthaltsstaat zu prüfen. Schliesslich seien auch seine (erwachsenen)
Nachkommen und seine Lebensgefährtin, mit der er eine feste nichteheli-
che Lebensgemeinschaft führe, (grundsätzlich) zur Unterstützung ver-
pflichtet. Sollten diese finanziellen Mittel zur Deckung der Lebensunter-
haltskosten des Beschwerdeführers nicht ausreichen, so wäre in Anbet-
racht der relativ kurzen Dauer seines Aufenthalts im Ausland (seit an-
fangs 2006) eine Rückkehr in die Schweiz (gegebenenfalls unter Prüfung
einer Übernahme der Heimreisekosten) als zumutbar zu erachten.
D.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleinga-
be vom 19. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung sowie auf Zuspre-
chung der beantragten Unterstützungsleistung. Zur Begründung bringt er
vor, aufgrund eines im Jahre 2005 erlittenen Arbeitsunfalles erhalte er sei-
tens der Schweizer Unfallversicherungsanstalt (SUVA) monatlich eine In-
validenrente. Diese erweise sich jedoch im Hinblick auf die Deckung sei-
nes Lebensbedarfes nicht als ausreichend. In Anbetracht dessen, dass
seine "Notsituation" auf einen in der Schweiz erlittenen und von der SUVA
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(bzw. von "der Schweiz") "zum Teil anerkannten" Unfall zurückzuführen
sei, sei er der Ansicht, dass das fragliche Defizit "von der Schweizer Seite
her abgedeckt" werden sollte. Ein Verkauf seines Hauses würde an sei-
ner Bedürftigkeit nichts ändern, würden in diesem Fall doch Mietzinszah-
lungen anfallen. Die Einschätzung der Vorinstanz, gegebenenfalls sei ihm
die Rückkehr in die Schweiz zuzumuten, sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Die Kosten im Falle einer Rückkehr in der Schweiz würden zudem höher
ausfallen als die Unterstützungskosten bei einem Verbleib in Kanada. Als
Beilagen reichte er insbesondere ein Begleitschreiben zu seinem Unter-
stützungsgesuch sowie eine (mit der Ombudsstelle der SUVA geführte)
Korrespondenz von August 2010 betreffend die Verweigerung der revisi-
onsweisen Erhöhung der Rente seitens der Unfallversicherungsanstalt zu
den Akten.
E.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, ein Zustellungsdo-
mizil in der Schweiz zu bezeichnen, gab der Beschwerdeführer in einem
Schreiben vom 17. Februar 2011 an, dies sei ihm nicht möglich; jedoch
habe er gegen eine Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden im
Bundesblatt nichts einzuwenden.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011 un-
ter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe auf Abweisung der Be-
schwerde. Insbesondere hebt sie hervor, praxisgemäss würden bedürfti-
gen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern im Ausland nur dann
wiederkehrende Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe ausgerichtet,
wenn sie sich bereits seit längerer Zeit (in der Regel mehr als fünf Jahre)
dort aufhielten, ihren Lebensunterhalt bisher vor allem mittels eigener Er-
werbstätigkeit finanziert hätten und gut integriert seien. Weise eine ge-
suchstellende Person demgegenüber keinen engen Bezug zum Aufent-
haltsstaat auf und halte sie sich erst seit verhältnismässig kurzer Zeit dort
auf, bestehe eine allfällige Unterstützung in der Hilfe zur Rückkehr in die
Schweiz. Der Beschwerdeführer lebe seit knapp fünf Jahren in Kanada
und führe eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einer Schweizer
Staatsangehörigen. Aufgrund einer unfallbedingten Schulterverletzung
werde ihm monatlich eine Invalidenrente der SUVA in der Höhe von
CAD 550.- (entsprechend einer Lohneinbusse von 15 %) ausgerichtet.
Als "Handyman" generiere er (mit der Ausführung von Auftragsarbeiten)
monatlich ein Erwerbseinkommen von lediglich ca. CAD 150.-. Seine
zwei Kinder aus einer früheren Ehe lebten in der Schweiz. Er erscheine
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daher nicht als im Aufenthaltsstaat besonders gut integriert, seine Ver-
bundenheit mit dem Land nicht als besonders gross, weshalb eine Unter-
stützung vor Ort abgelehnt werde. Dass bei einer Rückkehr in die
Schweiz für das Gemeinwesen allenfalls höhere Kosten anfallen könnten
als bei einer Unterstützung vor Ort, erweise sich im vorliegenden Zu-
sammenhang nicht als relevant, da hierbei fürsorgerische Überlegungen
im Vordergrund stünden. Die Möglichkeiten der Integration in den Ar-
beitsmarkt und das Angebot an sozialen Einrichtungen und Versicherun-
gen erschienen in der Schweiz besser.
G.
In einer Stellungnahme vom 5. April 2011 führt der Beschwerdeführer er-
gänzend aus, wie aus den beigelegten Steuerveranlagungen ersichtlich
sei, sei er in den Jahren 2008 und 2009 durchaus in der Lage gewesen,
ein höheres Einkommen als die von der Vorinstanz erwähnten CAD 150.-
pro Monat zu erwirtschaften. Seither sei jedoch eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes eingetreten, welche hinsichtlich seiner Er-
werbsmöglichkeiten als "Handyman" zu erheblichen Einschränkungen ge-
führt habe. Mit dem ihm einzig noch möglichen Rasenmähen (schwerere
Arbeiten könne er nicht mehr ausführen) könne er nurmehr noch ein mo-
natliches Einkommen in der erwähnten Höhe erwirtschaften. Er habe da-
her versucht, bei der SUVA eine Erhöhung der Invalidenrente zu erwirken;
dabei sei er jedoch nicht erfolgreich gewesen. Die Beziehung mit seiner
Lebensgefährtin sei aufgrund des Erlasses der angefochtenen Verfügung
aufgelöst worden, weshalb eine (weitere) finanzielle Unterstützung auch
von dieser Seite her weggefallen sei. Seine Verbundenheit mit Kanada
sei entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht sehr gross (Prü-
fungen in der Handhabung diverser Feuerwaffen, regelmässiger Besuch
eines Schiessstandes, Jagdprüfung, Mitgliedschaft in einer Jagdgruppe
mit regelmässigen Treffen).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen
Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom
6. Dezember 2010 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutre-
ten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2,
BVGE 2007/41 E. 2).
3.
3.1. Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge-
setzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz
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haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2
BSDA).
3.2. Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA
nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleis-
tungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung
nennt mit der Bedürftigkeit eine weitere – wirtschaftliche – Voraussetzung
für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr
der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leis-
tungen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten,
den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätig-
keit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstüt-
zung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats) ausgeschöpft sind (vgl. Ziffern
1.2.2 und 1.4 der ab 1. Januar 2010 gültigen Richtlinien des BJ zur Sozi-
alhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend:
Richtlinien], online unter: > Themen > Migration > Sozi-
alhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Be-
handlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).
Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach
den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Be-
rücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort auf-
haltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind
folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Ausla-
gen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Le-
bensführung zu ermöglichen (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom
6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorge-
leistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziffer 1.1 der
Richtlinien). Um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen, wird
in jedem Unterstützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt (vgl. Art. 13
Abs. 3 sowie auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Ziffern 1.3.2 und
2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung der Budgets stützen sich die zu-
ständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsät-
ze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe [SKOS] oder – wie in casu – die Richtlinien). Sowohl die
schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt,
unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im darge-
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legten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ
den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 f. VSDA).
3.3. Nach Art. 11 Abs. 1 BSDA kann dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr
in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstande-
nen Interesse oder dem seiner Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der
Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekos-
ten. Anspruch auf regelmässige Leistungen im Ausland besteht nur, wenn
der Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände ge-
rechtfertigt ist. In Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA werden die insofern wichtig-
sten Fälle genannt. Von einem gerechtfertigten Verbleib im Ausland ist
demnach namentlich auszugehen, wenn die betreffende Person sich
schon seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaft-
lich selbstständig wird (Ziff. 2) oder nachweist, dass ihr wegen enger fa-
miliärer Bande oder anderer Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet
werden kann (Ziff. 3). Hinsichtlich wiederkehrender Leistungen stellt somit
eine gewisse Verwurzelung im Aufenthaltsstaat eine weitere Vorausset-
zung für die Ausrichtung von Leistungen dar. Unerheblich ist demgegen-
über nach Art. 5 Abs. 2 VSDA das Verhältnis zwischen den Sozialhilfe-
kosten im Ausland und denjenigen in der Schweiz. Finanzielle Erwägun-
gen erweisen sich mithin als irrelevant (vgl. zum Ganzen auch Ziffer 1.2.4
der Richtlinien).
In ihrer Rechtsprechung zur bis Ende 2009 geltenden (inhaltlich mit
Art. 11 BSDA identischen) Regelung von Art. 11 des Bundesgesetzes
vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
(ASFG, AS 1973 1976) sowie zu Art. 14 der Verordnung vom 26. Novem-
ber 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973
1983) gingen das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass die dauernde Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur den-
jenigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zugutekommen
soll, die im Ausland eine Existenz aufgebaut haben, dort weitgehend in-
tegriert sind und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten. Dage-
gen können in der Regel keine Leistungen beansprucht werden, um eine
Existenz im Ausland erst aufzubauen und unternehmerische Risiken ab-
zudecken; dies wäre mit der Natur des Gesetzes als eigentlichem Sozial-
hilfeerlass nicht vereinbar (vgl. insb. Urteil des Bundesgerichts
2A.43/2007 vom 5. April 2007 E. 3.2 mit Hinweis oder Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7085/2008 vom 20. März 2009 E. 3.2 f. mit zahl-
reichen Hinweisen auf die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis).
C-8801/2010
Seite 8
4.
In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz vornehmlich aus, der
Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Ausrichtung wie-
derkehrender Sozialhilfeleistungen in erster Linie deshalb nicht, weil nicht
erwiesen sei, dass er – dem erwähnten, in Art. 5 BSDA verankerten
Grundsatz der Subsidiarität entsprechend – versucht habe, sämtliche
Möglichkeiten, seinen Lebensunterhalt anderweitig zu finanzieren, auszu-
schöpfen.
4.1. Bezüglich der Frage der Bedürftigkeit ist vorab festzuhalten, dass die
Vorinstanz keine definitive Berechnung des Haushaltsbudgets vorge-
nommen hat. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer erstellte Budget
vom 24. Oktober 2010 lässt bereits eine prima facie-Betrachtung erken-
nen, dass bei den von ihm ausgabenseitig eingesetzten Beträgen – zum
Teil zufolge fehlender Belege – Streichungen bzw. Kürzungen vorzuneh-
men wären (bspw. beim Haushalts- und Taschengeld, bei den Kosten für
Werbung und für den Mobiltelefonanschluss). Hinsichtlich weiterer Beträ-
ge (wie beispielsweise der Höhe der monatlich anfallenden Hypothekar-
zinsen) bestehen Unklarheiten.
Wie sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zeigt, besteht vorlie-
gend jedoch kein Anlass, sich detailliert zum Budget zu äussern.
4.2. Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Unterstützungsleistungen
der Sozialhilfe stellt – wie bereits erwähnt – die Einhaltung des Subsidiari-
tätsprinzips dar.
Insbesondere muss liquidierbares Vermögen (vorbehältlich des zu belas-
senden Freibetrags) verwertet worden sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b
VSDA). Gemäss dem Gesuch vom 27. Oktober 2010 beläuft sich der
Wert des Anteils des Beschwerdeführers an der in seinem (Mit-)Eigentum
stehenden Liegenschaft auf CAD 87'500.-, wovon knapp CAD 51'400.-
Grundpfandschulden abzuziehen sind. Es ist daher davon auszugehen,
dass dieser über Vermögen im Wert von rund CAD 36'000.- verfügt. In
Anbetracht seiner finanziellen Lage und dessen, dass die Sozialhilfe für
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer lediglich eine subsidiäre
Nothilfe darstellt (vgl. E. 3.2 und die dort zitierten Seiten der bundesrätli-
chen Botschaft sowie Ziffer 1.1 der Richtlinien), ist dem Beschwerdefüh-
rer zuzumuten, zunächst sein Grundeigentum zu verwerten (vgl. in die-
sem Zusammenhang auch Art. 7 Bst. e BSDA). Dass nach dessen Ver-
kauf statt der weggefallenen Hypothekarzinsen Mietzinskosten anfallen,
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Seite 9
wie er gegen den entsprechenden Vorhalt der Vorinstanz einwendet, mag
zutreffen, ändert jedoch nichts daran, dass die vorgängige Verwertung li-
quidierbaren Vermögens (als Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips) eine
Voraussetzung für die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen der So-
zialhilfe darstellt.
Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht (geschweige denn be-
legt), dass er auch nur versucht hätte, anderweitige Möglichkeiten auszu-
schöpfen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dabei wäre in erster
Linie an Unterstützung (bspw. Sozialhilfeleistungen) seitens seines der-
zeitigen Aufenthaltsstaats zu denken. Aufgrund des vergleichbaren Le-
bensstandards in Kanada ist davon auszugehen, dass dort die Wohnbe-
völkerung in ähnlichem Rahmen unterstützt wird wie dies in der Schweiz
der Fall ist. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer zumindest um ent-
sprechende Unterstützung ersuchen müssen. Auch aus den Akten erge-
ben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass er dies getan hätte. Dassel-
be gilt mit Bezug auf allenfalls unterstützungspflichtige Verwandte des
Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Art. 328 des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]).
Der Beschwerdeführer gab in der Replik an, in der Folge des Erlasses
der angefochtenen Verfügung sei die nichteheliche Gemeinschaft zwi-
schen seiner Lebensgefährtin und ihm aufgelöst worden. Dass eine
mehrjährige, gefestigte Lebensgemeinschaft wie diejenige des Be-
schwerdeführers und seiner Partnerin (bspw. steht die Liegenschaft im
Miteigentum der beiden) an der Verweigerung einer beantragten Sozial-
hilfeleistung gescheitert sein soll, erscheint eher unwahrscheinlich. Abge-
sehen davon handelt es sich um eine nicht belegte Behauptung.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht
darum bemüht hat, seinen Lebensunterhalt aus anderweitigen Quellen zu
finanzieren. Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe nach BSDA
erweist sich damit als nicht eingehalten.
5.
Wie bereits im Sachverhalt erwähnt (vgl. Bst. F) führt die Vorinstanz in ih-
rer Vernehmlassung zur Begründung der Verweigerung der wiederkeh-
renden Unterstützungsleistungen die ihrer Einschätzung nach nicht be-
sonders grosse Verbundenheit des Beschwerdeführers mit Kanada an.
Sie vertritt damit die Auffassung, aufgrund der Umstände könne diesem
die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, so dass auch aus die-
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sem Grund eine dauernde Unterstützung im Aufenthaltsstaat zu verwei-
gern sei.
5.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anfangs Mai
2006 nach Kanada ausgewandert ist. Die Praxis geht im Sinne eines fle-
xiblen Richtwerts davon aus, dass während der ersten fünf Jahre eines
Aufenthalts den Betroffenen in der Regel die Rückkehr zu empfehlen ist
(vgl. dazu Ziffer 1.2.4 der Richtlinien sowie bereits erwähntes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7085/2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Be-
schwerdeführer hält sich zwar inzwischen seit mehr als fünf Jahren in
Kanada auf. Doch rechtfertigt es sich, die Aufenthaltsdauer im Ausland
mit seinem Alter in Relation zu setzen. Den weitaus überwiegenden Teil
seines Lebens verbrachte der bald 57-jährige Beschwerdeführer in der
Schweiz, wanderte er doch erst im Alter von beinahe 50 Jahren nach Ka-
nada aus. Seine Integration im Aufenthaltsstaat dürfte sich zudem im üb-
lichen Rahmen bewegen. Abgesehen davon, dass er offenbar gewisse
(allesamt mit seiner Vorliebe für den Umgang mit Feuerwaffen zusam-
menhängende) Freizeitaktivitäten pflegt, macht er auf Beschwerdeebene
nichts geltend, was auf eine Verwurzelung in persönlicher bzw. sozialer
Hinsicht im Aufenthaltsstaat schliessen liesse. Bei seiner (ehemaligen)
Lebensgefährtin handelt es sich um eine Schweizer Bürgerin und seine
Kinder aus seiner früheren Ehe leben in der Schweiz. Somit bestehen
keine engen familiären Bande oder andere Beziehungen, aufgrund derer
ihm die Heimkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden könnte. Eine
Unterstützung vor Ort kann daher klar nicht im Vordergrund stehen.
5.2. Gegen die Ausrichtung periodischer Leistungen im Ausland sprechen
sodann die ungünstigen beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven
des Beschwerdeführers. Wohl in etwa (bzw. frühestens) seit dem Zeit-
punkt seiner Auswanderung nach Kanada im Frühjahr 2006 bezieht er ei-
ne (einer Lohneinbusse von 15 % entsprechende) Invalidenrente der Un-
fallversicherung (offenbar erlitt er im Jahre 2005 einen Berufsunfall). Die-
se Rente dürfte über die gesamte Dauer seines dortigen Aufenthalts hin-
weg zur Hauptsache seine Einkünfte ausgemacht haben und nach wie
vor ausmachen. In den Jahren 2008 und 2009 vermochte er zwar
daneben offenbar einige Einkünfte aus Auftragsarbeiten als selbständiger
"Handyman" zu erzielen. Doch handelte es sich dabei – wie den mit der
Replik eingereichten Steuerunterlagen bzw. -veranlagungen aus den Jah-
ren 2008 und 2009 zu entnehmen ist – stets um sehr geringe Beträge: Im
Jahre 2008 belief sich das Jahreseinkommen (die Einkünfte aus seiner
Tätigkeit als "Handyman" wie auch den "Ertrag" bzw. vielmehr den Verlust
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Seite 11
aus der Bewirtschaftung des Betriebs zusammengerechnet) auf netto
CAD 4'332.- (umgerechnet ca. CHF 4'000.-), was einem durchschnittli-
chen monatlichen Verdienst von ca. CHF 335.- entspricht. Im Jahre 2009
erwirtschaftete er ein Netto-Jahreseinkommen von CAD 3'900.- (umge-
rechnet ca. CHF 3'600), entsprechend Einkünften von monatlich
CHF 300.-. Seinen Angaben zufolge verschärften sich seine körperlichen
Beschwerden in den Jahren 2009 bzw. 2010. Selbst das Erzielen eines
Einkommens in der eben erwähnten Höhe ist ihm seither offenbar nicht
mehr möglich. Im Haushaltsbudget vom 24. Oktober 2010 setzte er einen
Betrag von CAD 150.- monatlich (ca. CHF 140.-) als Erwerbseinkommen
ein. Aus diesem Grunde versuchte er im Sommer 2010 zunächst, von der
SUVA eine Erhöhung der Invalidenrente zu erlangen. Dieses Unterfangen
blieb erfolglos, da die SUVA offenbar zum Schluss kam, die von ihm gel-
tend gemachten verstärkten körperlichen Leiden seien auf eine unfall-
fremde Ursache zurückzuführen, so dass sie die Erhöhung der ihrerseits
ausgerichteten Versicherungsleistungen verweigerte (vgl. Schreiben der
SUVA an die Ombudsstelle der Privatversicherung und der SUVA vom
11. August 2010 sowie Schreiben der Ombudsstelle an den Beschwerde-
führer vom 24. August 2010 [Beschwerdebeilagen]). Daraufhin wandte er
sich mit dem Gesuch um Sozialhilfeunterstützung vom 27. Oktober 2010
an die Schweizer Vertretung.
In Anbetracht dieser Umstände sowie der Angaben des Beschwerdefüh-
rers hinsichtlich seiner angeblich tendenziell zunehmenden körperlichen
Beschwerden besteht keine Aussicht auf eine Besserung seiner ungüns-
tigen finanziellen Lage. Davon, dass der Beschwerdeführer mit grosser
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich
selbständig wird (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA sowie Ziffer 1.2.4 der
Richtlinien), kann folglich nicht ausgegangen werden.
5.3. Der Verbleib des Beschwerdeführers im Aufenthaltsstaat erweist sich
somit aufgrund der gesamten Umstände nicht als gerechtfertigt im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA, so dass ihm gestützt auf Art. 11 BSDA die
Heimkehr nahe gelegt werden kann. Auch aus diesem Grund ist daher
die periodische Unterstützung im Aufenthaltsstaat abzulehnen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Ausrichtung
der beantragten wiederkehrenden Unterstützungsleistungen zu Gunsten
des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hat.
C-8801/2010
Seite 12
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festge-
stellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt
(vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 13)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Schweizer Generalkonsulat in Vancouver (mit der Bitte, dem Be-
schwerdeführer eine Informationskopie zukommen zu lassen)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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