Abtei lung II I
C-880/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
I._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für
Z._______ und Q._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-880/2006
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammenden, miteinander verheirateten serbi-
schen Staatsangehörigen Z._______ und Q._______ (im Folgenden:
Gesuchsteller) beantragten am 24. August 2006 beim Schweizerischen
Verbindungsbüro in Pristina je ein Visum für einen zwei- bis dreimona-
tigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn I._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Kleindöttingen (AG). Die
Schweizer Vertretung lehnte eine Visumserteilung in eigener Kompe-
tenz formlos ab und überwies die Einreisegesuche der Vorinstanz zur
Prüfung und zum Entscheid.
B.
Nachdem das Migrationsamt Kanton Aargau beim Gastgeber weitere
Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfü-
gung vom 28. September 2006 die nachgesuchten Einreisebewilligun-
gen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen
und soziokulturellen Lage im Herkunftsland der Gesuchsteller nicht als
gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2006 (Datum des Poststempels) be-
antragte der Gastgeber beim damals zuständigen Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) implizit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligungen.
Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchsteller nach ei-
nem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Diese wären auch mit ei-
nem kürzeren Besuchsaufenthalt zufrieden und sie wären bereit, ihre
Pässe während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Flughafen oder
bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. November
2006 die Abweisung der Beschwerde. Der Gesuchsteller habe sich be-
reits einmal zwischen 1996 und 2000 als Asylgesuchsteller in der
Schweiz aufgehalten. Dies, obwohl schon damals familiäre Verpflich-
tungen bestanden hätten.
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E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs.
2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
2.
Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14.
Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwe-
senheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN
ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öf-
fentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der
Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz
im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit
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weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de
la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
2.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
Die Gesuchsteller benötigen aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in
die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die
Erteilung der gewünschten Visa mit der Begründung, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesi-
chert.
3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
3.2 Die Gesuchsteller leben im Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert
werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist
unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemein-
schaften in Gang gekommen. Die damit verbundenen Hoffnungen wur-
den aber durch eine anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und einen niedri-
gen Lebensstandard schon bald massiv gedämpft. Der wirtschaftliche
Transformationsprozess entwickelt sich nur langsam und eine nachhal-
tige Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation erweist
sich als schwierig. Die wirtschaftlichen Prognosen sind eher schlecht,
wird doch von Experten für die nächsten Jahre ein massiver Rückgang
bei den Hilfsgeldern erwartet. In breiten Teilen der Bevölkerung ist be-
reits jetzt eine gewisse Desillusionierung eingetreten. Entsprechend
hoch ist nach wie vor der Anteil derer, die sich zur Emigration ent-
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schliessen. Laut der "International Organization for Migration" (IOM)
sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage
über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Aus-
land leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem
Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der
Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt,
wo - wie vorliegend - sich bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
etabliert haben und entsprechend ein soziales Netz besteht.
4.
Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder
einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Hei-
mat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein frem-
denpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
Die Gesuchsteller sind 50 bzw. 49 Jahre alt. Aus einer in den Gesuchs-
akten befindlichen Bestätigung der UNMIK zu schliessen lebt das Ehe-
paar zusammen mit zwei Söhnen, einer Tochter und einer Schwieger-
tochter in einer Familiengemeinschaft. Der jüngste Sohn in dieser Ge-
meinschaft ist zwar erst 17 Jahre alt. Ein zweiter dort lebender Sohn
und die Tochter sind aber bereits 26 respektive 24 Jahre alt. Die Ge-
suchsteller haben somit durchaus ein unmittelbares familiäres Umfeld,
das sie im Falle einer Reise in die Schweiz zurückliessen. Dass ihnen
daraus persönliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden,
kann aber aufgrund der bekannten Fakten nicht angenommen werden
und wird im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet.
5.1 Andererseits haben die Gesuchsteller auch einen starken Bezug
zur Schweiz: Hier lebt seit dem Jahre 2005 ihr zweitältester Sohn (der
Beschwerdeführer) und hier hat sich der Gesuchsteller schon während
mehreren Jahren als Asylbewerber aufgehalten. Gerade vor letzterem
Hintergrund wäre vorauszusetzen, dass in der Zwischenzeit eine er-
folgreiche Reintegration im Heimatland stattgefunden hat, und zwar
nicht nur in persönlicher und familiärer, sondern auch in wirtschaftli-
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cher und sozialer Hinsicht. Davon kann beim Gesuchsteller nicht aus-
gegangen werden. Jedenfalls deklarierte er in seinem Visumsantrag
(wie im übrigen auch die Ehefrau) weder einen Beruf noch eine Ar-
beitsstelle. Wovon die Gesuchsteller leben und in welchen wirtschaftli-
chen Verhältnissen sie sich befinden, ergibt sich aus den Akten nicht.
5.2 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
5.3 An dieser Risikoeinschätzung vermag auch die vom Beschwerde-
führer im Sinne einer zusätzlichen Sicherheit anerbotene Hinterlegung
der Reisepässe nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer liefert keine
Erklärung dafür, inwiefern eine solche Hinterlegung den Willen zur
Wiederausreise beeinflussen sollte.
6.
Aus vorstehenden Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 7
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 31. Oktober 2006 geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 1 294 512 retour)
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Andreas Trommer Denise Kaufmann
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