B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-880/2010
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung.
C-880/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, geboren 1962,
stellte am 5. Oktober 1987 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde
mit Verfügung des damaligen Delegierten für das Flüchtlingswesen (heu-
te: BFM) am 1. März 1988 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwer-
de wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Ent-
scheid vom 5. September 1991 ab. Dem Beschwerdeführer wurde eine
Frist bis zum 15. Dezember 1991 angesetzt, um die Schweiz zu verlas-
sen. Am 20. Oktober 2000 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte
drei Tage später ein weiteres Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (heute: BFM) lehnte das Gesuch am 10. Januar 2001 ab und
wies den Beschwerdeführer per 23. Februar 2001 aus der Schweiz weg.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsge-
richt) vom 3. März 2005 in den Punkten des Asyls und der Flüchtlingsei-
genschaft abgewiesen. Soweit die Beschwerde die Anordnung der Weg-
weisung betraf, wurde sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
da der Beschwerdeführer am 17. November 2001 eine aus der Domini-
kanischen Republik stammende geschiedene Schweizer Bürgerin gehei-
ratet und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
erhalten hatte.
B.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 wies das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, die eheliche Gemein-
schaft sei bereits im Dezember 2002 wieder aufgegeben worden. Gleich-
zeitig setzte es ihm eine Frist an, um das Kantonsgebiet zu verlassen.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss
vom 22. April 2009 ab. Ebenso wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
30. September 2009 ab. Das Migrationsamt des Kantons Zürich setzte
dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 29. Januar 2010, um das
zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.
C.
Aufgrund der rechtskräftig gewordenen kantonalen Wegweisungsverfü-
gung vom 14. Februar 2006 beabsichtigte das BFM, die Wegweisung des
Beschwerdeführers auf das gesamte Gebiet der Schweiz auszudehnen
C-880/2010
Seite 3
und gewährte ihm hierzu mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 das
rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom
23. Dezember 2009 aus, er halte den Wegweisungsvollzug aufgrund sei-
ner fortgeschrittenen Leberzirrhose für unzumutbar. Er reichte einen Be-
richt seines Hausarztes vom 18. Juli 2009 und drei Berichte des Universi-
tätsspitals Zürich vom 10. und 29. Dezember 2008 sowie 10. Juni 2009
zu den Akten. Weiter brachte er vor, er sei am 15. Dezember 2009 noch-
mals untersucht worden. Die entsprechenden Befunde und Berichte wür-
den jedoch noch nicht vorliegen. Ebenfalls sei abzuklären, ob die erfor-
derlichen Medikamente in der Türkei an seinem Herkunftsort Erzincan er-
hältlich und für ihn erschwinglich seien.
D.
Die Vorinstanz verfügte am 22. Januar 2010 die Ausdehnung der am
14. Februar 2006 angeordneten kantonalen Wegweisung auf das gesam-
te Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Sie setzte dem
Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 29. Januar 2010 und entzog
gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
E.
Mit Beschwerde vom 13. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers unzulässig und unzumutbar erscheine. Er bringt im Wesentlichen
vor, die Vorinstanz habe die von ihm angekündigten Abklärungsberichte
nicht abgewartet und somit seinen aktuellen Gesundheitszustand nicht
würdigen können. Deshalb beruhe die angefochtene Verfügung auf einem
unvollständig festgestellten Sachverhalt. Er leide an einer fortgeschritte-
nen Leberzirrhose, die auf einer viralen Hepatitis beruhe, sowie an Vari-
zen und benötige regelmässige Kontrolluntersuchungen. Es werde mo-
mentan abgeklärt, ob eine Interferon-Therapie erforderlich sei. Die Vorin-
stanz habe bezüglich seiner Krankheit keinerlei Abklärungen getätigt und
sich lediglich der Argumentation des kantonalen Verwaltungsgerichts an-
geschlossen, welches die Voraussetzungen eines persönlichen Härtefalls
nicht als erfüllt betrachtet habe und dabei auf die weitgehende Überein-
stimmung der Kriterien hingewiesen habe, welche die vorläufige Aufnah-
me aufgrund einer medizinischer Notlage rechtfertigen. Dabei habe sie ih-
re Begründungspflicht verletzt. Auch wenn seine medizinische Versor-
gung in der Westtürkei in einer Grosstadt wie Istanbul oder Izmir gewähr-
leistet wäre, so müsse darauf hingewiesen werden, dass er lediglich in
Erzincan, einer Kleinstadt in Ostanatolien, mit seiner Mutter über ein per-
C-880/2010
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sönliches Beziehungsnetz verfüge. Da er in der Türkei kein ausreichen-
des Erwerbseinkommen würde erzielen können, wäre er nicht in der La-
ge, seine Medikamente zu bezahlen. Eine Interferon-Abgabe wäre zudem
in der Türkei nicht möglich. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Beizug einer medizinischen Fachperson zur Beurteilung der eingereich-
ten Berichte und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ersucht. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein Schreiben
seines Hausarztes vom 23. Dezember 2009 sowie Untersuchungsberich-
te der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals
Zürich (USZ) vom 15. Dezember 2009 zu den Akten.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Medical Service in Bern am
18. Februar 2010 den Antrag, die eingereichten Arztberichte und Labor-
ergebnisse medizinisch zu beurteilen.
G.
Die Beurteilung des Medical Service ging am 24. Februar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
H.
Eine der Schweizerischen Botschaft in Ankara in Auftrag gegebene Abklä-
rung ging am 26. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.
Am 2. März 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der Klinik
für Gastroenterologie und Hepatologie des USZ zu den Akten und führte
aus, dass er ein Interferon-Therapie-Programm beginnen könne und be-
antragte erneut die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 4. März
2010 dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
stattgegeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu
den Ergebnissen der seitens des Bundesverwaltungsgerichts vorgenom-
menen Abklärungen Stellung zu nehmen.
K.
Mit Schreiben vom 11. März 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er die geplante zwölfmonatige Interferon-Therapie bewilligt erhalten habe
und diese am 23. März 2010 beginnen werde.
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Seite 5
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 führte die Vorinstanz aus, der
in der Beschwerde erhobene Vorwurf, sie habe einen als Beweismittel
angebotenen medizinischen Bericht nicht abgewartet, sei zurückzuwei-
sen. Sie habe dem Beschwerdeführer aufgrund des abzuwartenden Spi-
talberichts die von ihm beantragte Fristerstreckung bis zum 19. Januar
2010 gewährt. Als der Spitalbericht innert der angesetzten Frist nicht ein-
gegangen sei, sei am 22. Januar 2010 aufgrund der Aktenlage entschie-
den worden. Das bei der Durchführung der Interferontherapie zur Anwen-
dung gelangende Medikament Pegasys sei laut einem Internetartikel ge-
mäss der Firma Roche in der Türkei seit 2005 auf dem Markt erhältlich.
Demzufolge beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Replik vom 13. August 2010 bringt der Beschwerdeführer vor, die vom
BFM getätigte Internetabfrage sei dürftig. Aus ihr sei nicht ersichtlich, ob
und nach welchen Kriterien das Medikament Pegasys an kurdische Pati-
enten in der Osttürkei verteilt werde und ob dies unentgeltlich geschehe.
Zudem sei das regelmässige medizinische Controlling im Heimatstaat
nicht gewährleistet.
N.
Am 7. Februar 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführer auf, einen ausführlichen medizinischen Bericht mit den
Ergebnissen der Interferontherapie nachzureichen.
O.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die
Interferon-Therapie erfolglos gewesen sei und er auf eine Empfängerliste
für eine mögliche Lebertransplantation genommen werde. Er reichte ei-
nen Bericht des Hausarztes vom 16. Mai 2011 sowie Berichte des
Universitätsspital Zürich vom 15. Juni 2010, 7. Dezember 2010 und
25. Januar 2011 zu den Akten.
P.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 7. November 2011 mit, es
sei ihm am 19. September 2011 eine Leber transplantiert worden und
reichte den Austrittsbericht des USZ vom 24. Oktober 2011 zu den Akten.
Q.
Eine der Schweizerischen Botschaft in Ankara in Auftrag gegebenen Ab-
C-880/2010
Seite 6
klärung ging am 1. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, welcher dazu
am 2. Februar 2012 Stellung bezog.
R.
Aufgrund des hängigen IV-Verfahrens sistierte das Bundesverwaltungs-
gericht mit Verfügung vom 9. Mai 2012 das Beschwerdeverfahren.
S.
Am 26. November 2013 hatte die Eidgenössische Invalidenversicherung
den IV-Grad des Beschwerdeführers von 100 auf 59 % gesenkt und ihm
ab 1. März 2013 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zugespro-
chen.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2014 hob das Bundesverwaltungs-
gericht die Verfahrenssistierung vom 9. Mai 2012 auf.
U.
Mit Schreiben vom 7. März 2014 teilte der Beschwerdeführer - auf Nach-
frage des Bundesverwaltungsgerichts zum Stand de IV-Verfahrens - mit,
dass er in den vergangenen Monaten beim RAV als (teilzeitweise) ar-
beitslos gemeldet gewesen sei und Taggelder im Umfang von Fr. 795.--
bezogen habe. Eine Arbeitsstelle habe er bisher nicht finden können. Die
Taggeldansprüche seien nun erloschen. Er habe sich bei der zuständigen
Stelle der Stadt Zürich angemeldet, um einen Anspruch auf Ergänzungs-
leistungen prüfen zu lassen. In gesundheitlicher Hinsicht benötige er we-
gen der Lebertransplantation weiterhin regelmässige Kontrollen am USZ.
Bei Bedarf müsse er unverzüglich Zugang zum Notfall erhalten. Sein Zu-
stand sei immerhin soweit stabil, dass er eine Teilzeitbeschäftigung von
40 bis 50 % ins Auge fassen könne.
V.
Am 28. April 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Zustand
nach der schweren Operation stabil sei. Er benötige aber ständig Medi-
kamente und regelmässige Kontrolle von hoher fachmännischer Qualität.
Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit Hilfe einer Teilrente der Invali-
denversicherung und mit Unterstützung der Sozialhilfe, weil sein An-
spruch auf Ausrichtung von Zusatzleistungen bis jetzt noch nicht berech-
net worden sei. Trotz intensiver Suche sei es ihm noch nicht gelungen,
eine Stelle zu finden. Da er in keiner der Grosstädte der Westtürkei Be-
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ziehungsnetze unterhalte, wäre er gezwungen, im Heimatdorf in der Pro-
vinz Erzincan, fernab von gesundheitlicher Versorgung, eine Bleibe zu
finden. Dies wäre nicht einfach, weil er während fast 14 Jahren keinen
Kontakt zu seinen entfernten Verwandten gepflegt habe und seine Mutter
bereits über 90 Jahre alt und pflegebedürftig sei.
W.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügun-
gen des BFM, welche die Wegweisung betreffen. In diesem Bereich ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff.
4 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat aufgrund von
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG)
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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Seite 8
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, die angefochtene Verfügung sei be-
züglich der Krankheit des Beschwerdeführers ungenügend begründet
worden. Die Vorinstanz habe keinerlei Abklärungen getätigt und sich le-
diglich der Argumentation des kantonalen Verwaltungsgerichts ange-
schlossen, welches die Voraussetzungen eines persönlichen Härtefalls
nicht als erfüllt betrachtet habe und dabei auf die weitgehende Überein-
stimmung mit den Kriterien, welche die vorläufige Aufnahme aufgrund ei-
ner medizinischer Notlage rechtfertigen, hingewiesen habe. Zudem habe
die Vorinstanz den in Aussicht gestellten Spitalbericht der Untersuchung
vom 15. Dezember 2009 nicht abgewartet und somit den aktuellen Ge-
sundheitszustand nicht würdigen können.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche
Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des An-
spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll
verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten las-
sen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur
möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfü-
gung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die
Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der
entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist
(vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 je mit Hin-
weisen, sowie UHLMANN/SCHWANK, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 35 N. 17; ebenso LORENZ KNEUBÜH-
LER, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 35 Rz. 4 ff.).
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel
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Seite 9
auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Ent-
scheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich
dazu zu äussern (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35
mit Hinweisen).
3.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur medizinischen Situation des Be-
schwerdeführers sowie zur Zumutbarkeit der Wegweisung in sein Heimat-
land sind in der Tat knapp ausgefallen. Die Vorinstanz verweist lediglich
auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
30. September 2009, welches die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers im Hinblick auf die Anerkennung als Härtefall geprüft hat
und zum Schluss gekommen ist, dass ein solcher nicht vorliege. Die Vor-
instanz hat sich sodann der Ansicht des Gerichts angeschlossen, dass
die Kriterien, welche einen Härtefall aus gesundheitlichen Gründen be-
gründen, mit denjenigen übereinstimmen würden, die eine vorläufige Auf-
nahme aufgrund einer medizinischen Notlage rechtfertigen. Das Verwal-
tungsgericht des Kantons Zürich befasst sich in seinem Entscheid aus-
führlich mit der Krankheit des Beschwerdeführers sowie der Behand-
lungsmöglichkeit in seinem Heimatland. Schon damals, wie auch zum
Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung, litt der Beschwerdeführer an
einer Leberzirrhose (vgl. E.4 ff.). Das Verwaltungsgericht kam zum
Schluss, dass eine angemessene Behandlung dieser Krankheit sowie die
Finanzierung der Medikamente im Heimatland des Beschwerdeführers
gesichert seien. Demzufolge ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht
genügend nachgekommen. Das zur Überprüfung der angefochtenen Ver-
fügung aufgerufene Bundesverwaltungsgericht verfügt zudem über die-
selbe Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sach-
verhalts- und Rechtsfragen befugt. Die erhobene Rüge der Gehörsverlet-
zung erweist sich damit als unbegründet.
Bezüglich des in Aussicht gestellten Spitalberichts der Untersuchung vom
15. Dezember 2009 und des Fristerstreckungsgesuchs bis zum 19. Janu-
ar 2010 kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz diese Frist abge-
wartet hat, verfügte sie doch erst drei Tage später. Der Beschwerdeführer
hat kein zweites Fristerstreckungsgesuch gestellt und so war die Vorin-
stanz nicht gehalten, den Spitalbericht abzuwarten.
4.
4.1 Am 1. Januar 2008 trat das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) mit
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Seite 10
seinen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]) in Kraft und löste das bis dahin geltende Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) sowie verschiedene darauf gestützt erlassene Verordnungen
ab (vgl. Art. 125 i.V.m. Ziff. I Anhang 2 AuG und Art. 91 VZAE). In Verfah-
ren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der
übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht an-
wendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf Ge-
such hin (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinwei-
sen). Das Verfahren selbst folgt dem neuen Verfahrens- und Organisati-
onsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Altrechtliche Zuständigkeiten bleiben da-
von unberührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet
wurden (perpetuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das alte mate-
rielle Recht verweist, die für dessen Verwirklichung notwendige Zustän-
digkeitsordnung aber nicht mehr zur Verfügung stellt (vgl. das Urteil des
BVGer C-7842/2008 vom 23. April 2009 E. 3.1 mit Hinweis).
4.2 Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen Ausdehnungsver-
fügung zugrunde liegende Wegweisungsverfahren auf kantonaler Ebene
vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet (vgl. Verfügung des Migrationsamts
des Kantons Zürich vom 14. Februar 2006). Massgeblich ist folglich das
alte materielle Recht einschliesslich der diesbezüglich vorgesehenen alt-
rechtlichen Zuständigkeiten. Das BFM war daher für den Erlass der ange-
fochtenen Verfügung zuständig (vgl. Urteil des BVGer C-2349/2008 vom
11. März 2010 E. 3.2 mit Hinweis).
5.
Gemäss Art. 1a ANAG ist eine ausländische Person nur dann zur Anwe-
senheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen
bedarf (zu Letzterem vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der Vollziehungsverord-
nung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Besitzt sie keine Bewilli-
gung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht beru-
fen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist von Gesetzes wegen verpflich-
tet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbe-
stand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG sowie:
NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et
en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102).
C-880/2010
Seite 11
5.1 Abgesehen von der Konstellation, in der von vornherein kein Aufent-
haltsrecht besteht, ist eine ausländische Person unter anderem auch
dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung – oder die Ver-
längerung einer solchen – verweigert oder diese widerrufen oder entzo-
gen wurde (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 ANAG). In diesem Fall wird die Ausrei-
sefrist von der zuständigen Behörde bestimmt; ist die Behörde eine kan-
tonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössi-
sche, so hat er aus der Schweiz auszureisen (Art. 12 Abs. 3 Sätze 2 und
3 ANAG). Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus
einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (Art. 12 Abs. 3 Satz 4
ANAG). Letzteres wird präzisiert durch Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAV,
wonach das Bundesamt in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung
auf die ganze Schweiz verfügt, wenn nicht aus besonderen Gründen dem
Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton
um eine Bewilligung nachzusuchen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zahlreichen Urteilen zur
Rechtsnatur der Ausdehnungsverfügung und den sich daraus ergeben-
den Konsequenzen auf die Kognition der Bundesbehörden geäussert.
Nach seiner Rechtsprechung stellt die Ausdehnungsverfügung eine
Massnahme dar, die einerseits als rein exekutorische Anordnung der
Durchsetzung einer vorbestehenden gesetzlichen Verpflichtung dient –
nämlich der Pflicht einer ausländischen Person, nach Wegfall ihres ge-
setzlichen oder auf einer Bewilligung beruhenden Aufenthaltsrechts aus-
zureisen – und andererseits gegenüber der kantonalen Wegweisung
streng akzessorisch ist. Hinzu kommt, dass die Kompetenz zur Legalisie-
rung des Aufenthaltes nicht beim Bund, sondern grundsätzlich bei den
Kantonen liegt. Gestützt darauf erachtet das Bundesverwaltungsgericht in
seiner ständigen Rechtsprechung Kritik an einem negativen Bewilli-
gungsentscheid für unzulässig. Unzulässig sind dementsprechend auch
alle Vorbringen, mit denen im weitesten Sinne ein überwiegendes Inte-
resse oder gar ein Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung behauptet wird.
Mit Aussicht auf Erfolg kann gegen die Ausdehnung nur vorgebracht wer-
den, dass in einem Drittkanton um die Erteilung einer Bewilligung nach-
gesucht wurde, und dies auch nur dann, wenn dieser Drittkanton der aus-
ländischen Person für die Dauer des Bewilligungsverfahren den Aufent-
halt auf seinem Gebiet ausdrücklich gestattet (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer C-1151/2010 vom 15. Juni 2011 E. 5.2 mit Hinweis).
5.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in seinem Entscheid
vom 30. September 2009 bestätigt, dass die Nichtverlängerung der Auf-
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Seite 12
enthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers zu recht erfolgt ist. Damit
fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtstitel für einen rechtmäs-
sigen Aufenthalt in der Schweiz. In der Beschwerde wird auch nicht gel-
tend gemacht, dass ein anderer Kanton bereit wäre, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers zu regeln. Es besteht daher kein Spielraum, um vom
Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf die ganze
Schweiz abzuweichen. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist
somit nicht zu beanstanden.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sin-
ne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG – Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit – entgegenstehen und das zuständige Bundesamt des-
halb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers hätte verfügen müssen. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme
für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Weg-
weisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt
(vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren [AVB] vom 25. April 1990, BBl 1990 II 647; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 201; vgl. Ur-
teil des BVGer C-1151/2010 vom 15. Juni 2011 E. 6 mit Hinweis).
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische
Person weder in den Herkunfts- oder Heimatstaat noch in einen Drittstaat
verbracht werden kann (Art. 14a Abs. 2 ANAG). Er ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere jene
der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) – einer Weiterreise in den Heimat,
Herkunftsoder Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG). Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländi-
sche Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
6.2 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im
vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant, ob die
zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefähr-
dung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
6.3 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimat-
land herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg
oder eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, oder aufgrund ande-
C-880/2010
Seite 13
rer Gefahrenmomente wie beispielsweise die Nichterhältlichkeit einer
notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie
Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen hingegen kei-
ne konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle
einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sä-
he. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewie-
sene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. Ur-
teil des BVGer C-1151/2010 vom 15. Juni 2011 E. 6 mit Hinweisen).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Türkei lediglich in Erzincan
über ein persönliches Beziehungsnetz zu verfügen. Diese Stadt liege in
Ostanatolien und sei von Arbeitslosigkeit und wirtschaftlicher Schwäche
geprägt. Es gäbe dort nur ein staatliches Gesundheitszentrum, welches
mit einem Zirrhose-Patienten völlig überfordert wäre. Zudem stünde fest,
dass er in der Türkei kein ausreichendes Einkommen erzielen würde und
somit seine Medikamente nicht finanzieren könnte. Die staatliche Ge-
sundheitsversorgung würde die Vorfinanzierung aller Medikamente ver-
langen. Er würde jedoch über keine Ersparnisse verfügen und habe er-
hebliche Kreditschulden. Da eine Interferontherapie erfolglos gewesen
sei, werde er auf eine Transplantationsliste genommen. Unter diesen
Umständen erscheine ein Wegweisungsvollzug umso eher nicht zumut-
bar. Überdies macht er am 2. Februar 2011, nach Rücksprache mit sei-
nem Hausarzt, geltend, er sei nach wie vor schwer krank. Eine kostende-
ckende Krankenversicherung bestehe in der Türkei lediglich für Angestell-
te. Er dagegen sei nicht arbeitsfähig. Im letzten Spätherbst sei er bei der
IV angemeldet worden. Seine Medikamente würden pro Monat ca.
Fr. 1'000.-- kosten. Da er über keinerlei Vermögen verfüge, könne er sich
nicht privat versichern lassen.
Am 7. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in den vergan-
genen Monaten beim RAV als (teilzeitweise) arbeitslos gemeldet gewe-
sen sei und Taggelder im Umfang von Fr. 795.-- bezogen habe. Eine Ar-
beitsstelle habe er bisher nicht finden können. Die Taggeldansprüche sei-
en nun erloschen. Er habe sich bei der zuständigen Stelle der Stadt Zü-
rich angemeldet, um einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfen zu
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lassen. In gesundheitlicher Hinsicht benötige er wegen der Lebertrans-
plantation weiterhin regelmässige Kontrollen am USZ. Bei Bedarf müsse
er unverzüglich Zugang zum Notfall erhalten. Sein Zustand sei immerhin
soweit stabil, dass er eine Teilzeitbeschäftigung von 40 bis 50 % ins Auge
fassen könne.
Mit Schreiben vom 28. April 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass
sein Zustand nach der schweren Operation stabil sei. Er benötige aber
ständig Medikamente und regelmässige Kontrolle von hoher fachmänni-
scher Qualität. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit Hilfe einer Teilren-
te der Invalidenversicherung und mit Unterstützung der Sozialhilfe, weil
sein Anspruch auf Ausrichtung von Zusatzleistungen bis jetzt noch nicht
berechnet worden sei. Trotz intensiver Suche sei es ihm noch nicht ge-
lungen, eine Stelle zu finden. Da er in keiner der Grosstädte der Westtür-
kei Beziehungsnetze unterhalte, wäre er gezwungen, im Heimatdorf in
der Provinz Erzincan, fernab von gesundheitlicher Versorgung, eine Blei-
be zu finden. Dies wäre nicht einfach, weil er während fast 14 Jahren kei-
nen Kontakt zu seinen entfernten Verwandten gepflegt habe und seine
Mutter bereits über 90 Jahre alt und pflegebedürftig sei.
7.2 Dem Austrittsbericht der Klinik für Viszeral- und Transplantationschi-
rurgie des Universitätsspitals Zürich vom 24. Oktober 2011 kann ent-
nommen werden, dass dem Beschwerdeführer erfolgreich eine Leber
transplantiert wurde. Am 28. Oktober 2011 konnte er bei klinischem
Wohlbefinden nach Hause entlassen werden. Gemäss Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft in Ankara sind alle Medikamente, welche der
Beschwerdeführer laut Bericht des Universitätsspitals vom 7. Dezember
2011 benötigt, ebenfalls in der Türkei erhältlich. Die damalige Medika-
mentenliste dürfte nicht mehr aktuell sein; zum momentanen Bedarf
schweigt sich der Beschwerdeführer aus (vgl. Eingabe vom 28. April
2014). In mehreren umliegenden Städten von Erzincan befinden sich
gastroenterologische Unikliniken, namentlich in Trabzon, Erzurum und
Diyarbakir. Es kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, für weite-
re Nachuntersuchungen eine dieser Unikliniken aufzusuchen. Bei Notfäl-
len kann er auch das Spital in Erzincan aufsuchen.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann festgehalten
werden, dass er trotz seiner Krankheit arbeiten konnte und in den Jahren
2006 und 2007 ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 60'500.-- respektive
Fr. 62'700.-- erzielte. Zwischenzeitlich wurde bei ihm eine Transplantation
vorgenommen. Aus dem Bericht des Universitätsspitals Zürich vom
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7. Dezember 2011 sowie dem Austrittsbericht vom 24. Oktober 2011 ist
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sein sollte.
Zwischenzeitlich senkte die Eidgenössische Invalidenversicherung den
IV-Grad des Beschwerdeführers auf 59 % und er erhält eine halbe IV-
Rente in der Höhe von Fr. 364.-- monatlich. Es ist deshalb davon auszu-
gehen, dass er in der Türkei eine Arbeit finden kann, sei es in Erzincan
oder in einer Grosstadt, wie beispielsweise Izmir, wo seine Ex-Ehefrau
und seine Zwillinge Y._____ und Z._____ (geboren 1995) leben oder
auch in Istanbul (wo häufig Lebertransplantationen vorgenommen wer-
den; vgl. Botschaftsantwort vom 26. Februar 2010), wo er ca. sieben Jah-
re gelebt hat (vgl. Befragungsprotokoll der Empfangsstelle Kreuzlingen).
Seit dem 1. Januar 2012 sind auch ärmere Bevölkerungsschichten, wel-
che zuvor nur durch die sogenannte "Grüne Karte" Zugang zum Gesund-
heitssystem und zur Kostenübernahme hatten, von der allgemeinen
Krankenkasse abgedeckt. Falls Personen ein niedriges Einkommen ha-
ben, welches weniger als einem Drittel des offiziellen Minimaleinkom-
mens entspricht, so bezahlt der Staat die Krankenkassenprämien. Medi-
kamente im Rahmen einer ambulanten Behandlung werden, falls ärztlich
verordnet, von der Krankenversicherung bezahlt. Ein Zuzahlungsanteil
von 20 Prozent bzw. 10 Prozent (Rentner) muss jedoch vom Patienten
selbst übernommen werden. (Sosyal Güvenlik Kurumu [Anstalt für Sozia-
le Sicherheit, SGK], Allgemeine Krankenversicherung, Ziff. 1.1 und
3.2, abgerufen am 26.09.2014).
Demzufolge ist der Zugang und die Finanzierung zu Nachuntersuchun-
gen sowie Medikamenten im Heimatland des Beschwerdeführers bei sei-
ner Rückkehr gesichert, ebenso später, sollte er vorübergehend arbeits-
los sein.
Betreffend der IV-Rente kann festgestellt werden, dass halbe Renten
auch in die Türkei ausbezahlt werden (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG [SR 830.1]
sowie Art. 10 Ziff. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Re-
publik Türkei über soziale Sicherheit, in Kraft seit dem 1. Januar 1972,
[SR 0.831.109.763.1]). Damit verfügt der Beschwerdeführer über eine
gewisse Grundsicherung.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass dem Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in die Türkei keine Vollzugshindernisse im Sinne von
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Art. 14a ANAG entgegenstehen. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht.
9.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lich-
te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des-
halb abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […], Dossier […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref.-Nr: […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: