B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-880/2014
Ur t e i l vom 2 3 . Feb r ua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Witwenrente).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1952 geborene, serbische Staatsbürger C._______ (nachfol-
gend: Versicherter) arbeitete in den Jahren 1988 bis 1990 mit Unterbrü-
chen in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters- und
Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: AHV; SAK-act. 21). Am
30. März 2013 ist er verstorben (SAK-act. 1).
B.
Am 21. Juni 2013 stellte die in Serbien wohnhafte Witwe des Versicherten,
A._______, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK
oder Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung einer Hinterlassenenrente der
AHV (SAK-act. 1).
C.
Mit Verfügung vom 19. August 2013 wies die SAK das Rentengesuch von
A._______ ab, da ihrem verstorbenen Ehemann nicht für ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den könnten, sondern nur für insgesamt elf Monate in den Jahren 1988 bis
1990; demnach sei die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer
nicht erfüllt (SAK-act. 2).
D.
In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 10. September
2013 beantragte A._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung sowie die Gewährung einer Hinterlassenenrente. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr verstorbener Ehemann hätte
jedes Jahr während sechs Monaten gearbeitet, weshalb die elf Monate Bei-
tragsdauer nicht stimmen könnten (SAK-act. 3).
E.
Mit Schreiben vom 8. November 2013 ersuchte die SAK A._______ um
Zustellung von Wohnsitzbestätigungen bzw. Arbeitszeugnissen für sie und
ihren verstorbenen Ehemann sowie um Mitteilung, ob dieser noch für wei-
tere Arbeitgeber, als D._______ in X._______ und E._______ in
Y._______, gearbeitet habe (SAK-act. 6).
Gleichzeitig ersuchte die SAK bei der Dienststelle für Bevölkerung und Mig-
ration des Kantons Wallis, beim Amt für Migration des Kantons Luzern so-
wie bei der Ausgleichskasse F._______ in Z._______ um Auskunft betref-
fend Beitragszeiten des Versicherten (SAK-act. 7, 8 und 10).
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Während das Amt für Migration des Kantons Luzern am 14. November
2013 einzig mitteilte, dass es nicht mehr im Besitz von Akten des Versi-
cherten sei, bestätigte die Ausgleichskasse F._______ mit Schreiben vom
15. November 2013 und 21. Januar 2014, dass die Angaben im individuel-
len Konto (IK) des Versicherten mit den Lohnbescheinigungen der Arbeit-
geber D._______ in X._______ und E._______ in Y._______ überein-
stimmten. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wal-
lis bestätigte mit Schreiben vom 13. November 2013, dass der Versicherte
vom 4. Oktober 1988 bis 4. Januar 1989, vom 16. Oktober 1989 bis 16. Ja-
nuar 1990 sowie vom 17. Januar 1990 bis zum 16. Februar 1990 über eine
gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügt habe (SAK-act. 9, 10,
12 und 17).
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 teilte A._______ der SAK mit, sie habe
nie in der Schweiz gewohnt oder gearbeitet. Zudem verfüge sie über keine
Unterlagen ihres verstorbenen Ehemannes betreffend Arbeitstätigkeit in
der Schweiz. Zwecks Klärung der Sachlage ersuchte sie um Befragung der
"Männer", die mit ihrem verstorbenen Ehemann gearbeitet hätten (SAK-
act. 15).
F.
Am 23. Januar 2014 wies die SAK die Einsprache von A._______ im We-
sentlichen mit der Begründung ab, aus dem IK des verstorbenen Eheman-
nes seien die Angaben über die genauen Beitragsmonate für die Jahre
1988 bis 1990 ersichtlich. Die in der Einsprache gemachten Angaben wür-
den dem Inhalt des IK des verstorbenen Ehemannes widersprechen. Des-
halb habe sich die SAK an die zuständige Ausgleichskasse, die Aus-
gleichskasse F._______ in Z._______, gewandt. Gemäss Angaben dieser
Ausgleichskasse stimmten die Angaben auf dem IK-Auszug des Versicher-
ten mit den Lohnbescheinigungen der Arbeitgeber D._______ in
X._______ und E._______ in Y._______ überein. Nach Recherchen bei
den zuständigen Einwohnerkontrollen sei davon auszugehen, dass der
Versicherte in den Jahren 1988 bis 1990 keinen Wohnsitz in der Schweiz
gehabt habe. Nach Eintritt des Versicherungsfalls könne eine Korrektur im
IK nur unter Vorweisen von Lohnbescheinigungen oder anderen Beweisen
für bezahlte AHV-Beiträge vorgenommen werden. Da sich im Dossier keine
Belege befinden würden, aus welchen die AHV-Abzüge ersichtlich seien,
sei es nicht möglich, eine Berichtigung des IK des Versicherten vorzuneh-
men. Die Eintragungen im IK des Versicherten wiesen weder eine offen-
kundige Unrichtigkeit auf, noch werde "der volle Beweis dafür erbracht".
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Entsprechend betrage die anrechenbare Beitragsdauer elf Monate, wes-
halb mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer kein An-
spruch auf Witwenrente bestehe (SAK-act. 18).
G.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Februar 2014 (Eingangsdatum
beim Bundesverwaltungsgericht: 21. Februar 2014) Beschwerde bei der
Schweizer Botschaft in Belgrad zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und
die Gewährung einer Hinterlassenenrente. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, ihr verstorbener Ehemann sei nicht während elf, son-
dern während achtzehn Monaten versichert gewesen. Vermutlich hätten
die Arbeitgeber nicht alles angemeldet. Die Arbeitgeber seien diesbezüg-
lich zu befragen (BVGer-act. 1).
H.
Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 beantragte die SAK im Wesentli-
chen mit der bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Januar 2014
vorgebrachten Begründung die Abweisung der Beschwerde sowie die Be-
stätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 6).
I.
In ihrer Replik vom 24. Juni 2014 (Datum Poststempel) wiederholte die Be-
schwerdeführerin sinngemäss ihre bisher gestellten Anträge und führte
aus, dass sie auch mit der Gewährung einer Rente in Form einer einmali-
gen Abfindung einverstanden wäre (BVGer-act. 8).
J.
Mit Duplik vom 7. Juli 2014 hielt die SAK an ihren bisher gestellten Anträ-
gen fest und führte zudem aus, eine einmalige Abfindung könne nur unter
der Grundvoraussetzung einer ordentlichen Teilrente zugesprochen wer-
den. Da für die Beschwerdeführerin jedoch kein Anspruch auf Witwenrente
bestehe, könne ihr auch keine einmalige Abfindung gewährt werden
(BVGer-act. 10).
K.
Auf Anfrage des Instruktionsrichters übermittelte die SAK dem Bundesver-
waltungsgericht mit Eingabe vom 15. Januar 2015 die IV-Akten des ver-
storbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin und führte im Wesentli-
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chen aus, das Gesuch des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdefüh-
rerin um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung sei mit Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(nachfolgend: IVSTA) vom 6. Juni 2006 mangels Erfüllung der Mindestbei-
tragszeit abgewiesen worden (BVGer-act. 12 und 13).
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
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1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 39 Abs. 1
und Art. 60 Abs. 1 ATSG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist
darauf einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden. Sie können eine Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochte-
nen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener
der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 23. Januar 2014) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz
in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: schweizerisch-jugoslawisches Sozial-
versicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101
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E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehema-
ligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit
Serbien oder mit dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als Bürgerin von Serbien fin-
det demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversiche-
rungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten
und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelan-
gen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss vor-
stehender Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
SAK zu Recht beim verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin eine
Beitragszeit von weniger als einem Jahr festgestellt und gestützt darauf
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Witwenrente
abgewiesen hat.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben
die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
3.2 Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn die versicherte Person insgesamt
länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG der Beitragspflicht
unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat o-
der Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG auf-
weist (Art. 50 AHVV). Dabei richtet sich die Beitragsdauer eines Versicher-
ten in der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG). Nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV muss im individuellen
Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten eingetragen
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sein. Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoaus-
zug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so
kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berechtigung von Eintragungen
nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder der
volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch
für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3
AHVV; vgl. auch BGE 130 V 335 E. 4.1; BGE 117 V 261 E. 3a).
Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein
geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwal-
tungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachver-
halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor-
bringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen ha-
ben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislo-
sigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus
Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141
Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren
Hinweisen).
3.3 Aus dem aktenkundigen IK-Auszug des verstorbenen Ehemannes der
Beschwerdeführerin geht hervor, dass dieser 1988 von Oktober bis De-
zember, 1989 von Oktober bis Dezember und 1990 im Januar und von Mai
bis August, mithin während insgesamt elf Monaten, AHV-Beiträge geleistet
hat.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr verstorbener Ehemann habe
von 1988 bis 1990 jährlich während je sechs Monaten, mithin während
achtzehn Monaten, in der Schweiz gearbeitet, weshalb die einjährige Min-
destbeitragszeit erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch weder
die Namen der Arbeitgeber nennen noch hat sie Unterlagen zu den Akten
gereicht, die als Nachweis der geltend gemachten Bezahlung von Beiträ-
gen dienen könnten. Auch finden sich keine entsprechenden Hinweise in
den Akten.
Ferner ergeben sich auch aus den vom Bundesverwaltungsgericht einver-
langten, den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden
IV-Akten keine Hinweise auf weitere Beitragszahlungen. Vielmehr findet
sich in diesen IV-Akten gar eine E-Mail des verstorbenen Ehemannes der
Beschwerdeführerin an die IVSTA vom 13. Oktober 2011, wonach er selber
angibt, während lediglich elf Monaten in der Schweiz gearbeitet zu haben
und um Auszahlung der entsprechenden Beiträge ersucht (BVGer-act. 13).
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3.4 Nachdem in den Akten keine Dokumente zum Nachweis der Zahlung
der strittigen Beiträge enthalten sind und sich auch keine entsprechenden
Hinweise oder zumindest Indizien finden lassen, die für die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen sprechen würden, ergibt
sich keine offenkundige Unrichtigkeit der IK-Eintragungen, noch konnte der
volle Beweis dafür erbracht werden. Die Voraussetzungen, welche erfüllt
sein müssen, damit Eintragungen im IK berichtigt werden können, sind
dementsprechend vorliegend nicht gegeben.
3.5 Nach Art. 7 Bst. a Abkommen Jugoslawien hat ein Staatsangehöriger
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der
Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein
Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an
Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschul-
deten Rente gewährt. Verlässt ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der
eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm
ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt. Beträgt die ordentliche
Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechen-
den ordentlichen Vollrente, so kann der Staatsangehörige der Sozialisti-
schen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz
aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente
oder einer Abfindung wählen.
Ein Anspruch auf eine Abfindung setzt somit in jedem Fall voraus, dass
grundsätzlich ein Anspruch auf eine ordentliche Teilrente besteht.
3.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz dem ver-
storbenen Ehemann der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine Beitrags-
zeit von elf Monaten angerechnet hat, da die erforderliche Beitragsleistung
für die strittigen Versicherungszeiten nicht festgestellt werden konnte. Man-
gels Erfüllung der Mindestbeitragszeit kann die Beschwerdeführerin somit
keinen Anspruch auf eine Witwenrente der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung ableiten. Die Beschwerde ist demzufolge ab-
zuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Januar
2014 zu bestätigen.
4.
Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
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4.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren für die Parteien kos-
tenlos, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]). Auch die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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