B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8802/2010
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Türkei,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rente).
C-8802/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1962 geborene, ledige türkische Staatsbürger X._______
lebt in der Türkei. Er war in den Jahren 1986 bis 2000 in der Schweiz
vorwiegend als Hilfsschlosser und Magaziner erwerbstätig und leistete in
dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung. Er meldete sich am 9. Februar 2000 bei der Sozi-
alversicherungsanstalt Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) zum Bezug einer
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 1 und 2).
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2001 (IV-act. 23) sprach die IV-Stelle des Kan-
tons Zürich X._______ mit Wirkung ab 1. November 2000 eine ganze In-
validenrente zu.
C.
C.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 (IV-act. 55) leitete die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) ein Renten-
revisionsverfahren von Amtes wegen ein und forderte X._______ auf, den
Fragebogen für Versicherte innert 30 Tagen zu retournieren. Mit Schrei-
ben vom 20. August 2009 (IV-act. 56) mahnte die SAK X._______, den
Fragebogen zurückzuschicken. Am 16. September 2009 (IV-act. 57)
schickte X._______ den ausgefüllten Fragebogen zurück.
C.b Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 (IV-act. 58) forderte die IVSTA
zudem den türkischen Sozialversicherungsträger auf, ärztliche Berichte
über den Gesundheitszustand von X._______ einzuholen und diese der
IVSTA umgehend zuzustellen. Mit Schreiben vom 10. März 2010 (IV-
act. 60) mahnte die IVSTA den türkischen Sozialversicherungsträger, die
verlangten medizinischen Unterlagen bis spätestens zum 10. Mai 2010
einzureichen, ansonsten die Rente des Versicherten eingestellt werden
müsse. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 (IV-act. 62) erstreckte die IVSTA
auf Gesuch des türkischen Sozialversicherungsträgers die Frist zur Ein-
reichung der Berichte bis zum 20. Juli 2010. In der Folge wurden jedoch
keine Berichte eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 15. November 2010 (IV-act. 64) stellte die IVSTA die
Zahlung der Invalidenrente mit Wirkung per 1. Januar 2011 ein und ent-
zog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
C-8802/2010
Seite 3
E.
Gegen die Verfügung vom 15. November 2010 erhob X._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht
gerechtfertigt, seine Rente einzustellen, da er krank sei.
F.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 gab der Beschwerdeführer als
schweizerische Zustelladresse die Adresse seines Vertreters, Y._______,
bekannt.
G.
Am 17. März 2011 ist der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2011 ein-
verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2011 beantragte die IVSTA die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, rechtsprechungs-
gemäss sei es zulässig, bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch
den Versicherten oder einen Dritten die Rentenzahlungen einzustellen,
um ungerechtfertigte Rentenzahlungen zu vermeiden. Da der türkische
Versicherungsträger die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe, sei
die Einstellung gerechtfertigt.
I.
Mit Replik vom 27. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an
seinem Antrag fest. Zur Begründung führte er aus, der türkische Versiche-
rungsträger sei oftmals überfordert, die ausländischen Aufträge richtig zu
verstehen und auszuführen und gerate deshalb in Verzug. Der Be-
schwerdeführer machte ferner geltend, er habe – in Kenntnis dieser Um-
stände – bereits vor einiger Zeit angeboten, die Untersuchungen in der
Schweiz durchführen zu lassen, was die IVSTA jedoch abgelehnt habe.
Er sei daher nicht bereit, die Konsequenzen des durch den türkischen
Versicherungsträger verursachten Verzugs zu tragen.
J.
Mit Duplik vom 4. August 2011 hielt die IVSTA an ihrem Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde fest.
C-8802/2010
Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2011 (recte: 2012) teilte der Beschwerdeführer
mit, die IVSTA habe ihn inzwischen doch zu einer Begutachtung in der
Schweiz aufgeboten. Er beantrage deshalb die sofortige Aufhebung der
Einstellungsverfügung bis die Abklärungen in der Schweiz abgeschlossen
seien.
L.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 äusserte sich die IVSTA zum Antrag des
Beschwerdeführers dahingehend, dass die Zahlungen mangels Mitwir-
kung zu Recht eingestellt worden seien, und dass rechtsprechungsge-
mäss der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sei, solange
die Gründe gegen den Entzug nicht eindeutig schwerer wiegen als dieje-
nigen für den sofortigen Vollzug der Verfügung. Vorliegend seien die Vor-
aussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde nicht erfüllt. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters
präzisierte die IVSTA ihre Eingabe vom 2. Juli 2012 mit einem Schreiben
vom 25. Juli 2012 und führte aus, dass sie für die Dauer des Abklärungs-
verfahrens keine Weiterausrichtung der Rente vorgesehen habe.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes be-
C-8802/2010
Seite 5
stimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozial-
versicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb das
Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik
Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozi-
alversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozial-
versicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertrags-
partei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen
Vertragspartei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 lit. B Abs. 1 lit. b Sozial-
versicherungsabkommen) – einander gleichgestellt, soweit nichts ande-
res bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei
anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invaliden-
renten unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu
(Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die
Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur
Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz
endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2
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Seite 6
Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfah-
ren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden
sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungs-
vereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach be-
stimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf IV-
Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechts-
vorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen). Ferner
besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bin-
dung an die Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungs-
träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch
ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland
stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. November
2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG
und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 832.201) respektive des ATSG und der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Ren-
tenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend
die Rentenauszahlung seit dem 1. Januar 2011 strittig ist, ist vorliegend
auf die Fassungen gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustel-
len. Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf
diese Fassungen Bezug genommen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
C-8802/2010
Seite 7
3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IVSTA die Rente des Be-
schwerdeführers mit Verfügung vom 15. November 2010 zu Recht mit
Wirkung ab 1. Januar 2011 eingestellt hat. Ferner ist über den Antrag des
Beschwerdeführers vom 19. Juni 2011 (recte: 2012), die Rente sei mit so-
fortiger Wirkung wieder auszuzahlen, zu entscheiden.
4.
4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb-
lich verändert hat.
4.2 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad des Ver-
sicherten seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine an-
spruchsbegründende Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.2.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdever-
fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismit-
tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es
bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me-
dizinische These abstellt.
C-8802/2010
Seite 8
4.2.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer]
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den be-
handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006
E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.2.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
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Seite 9
4.3 Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1
ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur
Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleis-
tungen erforderlich sind.
Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuld-
barer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchfüh-
rung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfü-
gen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen
(Art. 43 Abs. 3 ATSG). Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens kann
ein Nichteintreten nicht erfolgen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 53 zu Art. 43; Urteil des BGer I 988/2006 vom
28. März 2007). Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall,
bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person
in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht
nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung
daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine
Umkehr der Beweislast zur Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der
Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklä-
ren, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei
einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte
Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzu-
weisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesent-
liche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Aus-
mass verändert haben (Urteile des BGer 8C_733/2010 vom
10. Dezember 2010 E. 3.2 und 9C_961/2008 vom 30. November 2009
E. 6.3.3; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94,). Schliesslich darf der Sozialversiche-
rungsträger die Zahlung der Versicherungsleistungen auch einstellen,
wenn die versicherte Person selbst oder ein zur Mitwirkung verpflichteter
Dritter die Mitwirkungspflicht verletzt hat; dieses Einstellungsrecht gilt als
allgemeiner prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung
(BGE 107 V 24 E. 3; FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von
Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die
Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999,
S. 208 ff.). Eine derartige Sanktion setzt indes voraus, dass die vergeblich
einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die
Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Auf-
wand anderswo erhältlich und die in schuldhafter Verletzung der Mitwir-
kungspflicht verweigerten Auskünfte für die Festsetzung des Invaliditäts-
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Seite 10
grades des Versicherten relevant sind (vgl. Urteil des BGer 9C_345/2007
vom 26. März 2008 E. 4). Die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung
während des Revisionsverfahrens sanktionsweise als Folge der Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht eingestellt wird, ist ein resolutiv bedingter
Endentscheid (BVGE 2010/36 E. 4.1). Bei Eintritt der Bedingung (Mitwir-
kung) wird die Verfügung aufgehoben und das Revisionsverfahren wird
wieder aufgenommen (SCHLAURI, a.a.O., S. 210). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die mit der
5. IV-Revision eingeführten Sanktionsbestimmungen die Möglichkeit nicht
beseitigt haben, eine Rente aufgrund fehlender Mitwirkung im Revisions-
verfahren zu verweigern (BVGE 2010/36 E. 4.2).
5.
Zu prüfen ist vorerst die Frage, welche Anordnung die Vorinstanz mit der
Verfügung vom 15. November 2010 getroffen hat.
5.1 In der Verfügung vom 15. November 2010 hielt die IVSTA fest, dass
sie aufgrund fehlender Unterlagen zur Zeit nicht in der Lage sei, das Re-
visionsverfahren durchzuführen. Die Zahlung der Invalidenrente werde
deshalb per 1. Januar 2011 eingestellt. Sobald sie die Möglichkeit habe,
in die von ihr verlangten Unterlagen Einsicht zu nehmen, werde sie die
Angelegenheit neu prüfen.
Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die IVSTA das Leistungsbegehren
nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten geprüft und im Rahmen ei-
nes Revisionsentscheides die Rente aufgehoben hat, oder ob die Aus-
zahlung der Rente wegen mangelnder Mitwirkung eingestellt wurde, ohne
die Rentenrevision materiell geprüft zu haben. Im ersten Fall bedeutete
der zweite Satz der Anordnung, dass bei gegebener Mitwirkung eine
Neuanmeldung nötig ist und der Anspruch neu geprüft würde. Im zweiten
Fall wäre der zweite Satz der Anordnung als Resolutivbedingung zu ver-
stehen, wonach die Renteneinstellung im Falle späterer Mitwirkung wie-
der aufgehoben würde und unter Fortsetzung des Revisionsverfahrens
materiell über den Rentenanspruch zu entscheiden wäre. Die Formulie-
rung der Verfügung lässt beide Auslegungsvarianten zu.
5.2 Bei einem materiellen Revisionsentscheid aufgrund der Akten darf die
Beurteilung nicht einzig unter dem Blickwinkel der Mitwirkungsverweige-
rung erfolgen, sondern es muss die gesamte Aktenlage materiell berück-
sichtigt werden (Urteile des BGer I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 7 und
I90/04 vom 6. Mai 2004 E. 4 mit Hinweisen). Die IVSTA führte in der Be-
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Seite 11
gründung der Verfügung aus sie sei "zur Zeit nicht in der Lage zu prüfen,
ob die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente noch gegeben sind".
Die Begründung der Verfügung enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass
aufgrund der gesamten Aktenlage, unter Berücksichtigung anderer mögli-
cher Beweismittel oder der Beweislastumkehr nach einer materiellen Be-
urteilung der Invalidität gesucht wurde. Es ist aufgrund der Umstände
(vgl. betreffend der materiellen Prüfung der Rentenrevision auch E. 6.3
hiernach) vielmehr davon auszugehen, dass keine materielle Prüfung er-
folgte, und dass die IVSTA die Rentenzahlung unter der Resolutivbedin-
gung einer allfälligen späteren Mitwirkung vorübergehend einstellte.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob eine Renteneinstellung ohne materielle Prüfung
der Invalidität zulässig war.
6.1 Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant,
wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn
kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der ver-
sicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteil des BGer
I 166/06 vom 30. Januar 2007; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2009, Rz. 51 zu Art. 43). Anders verhält es sich nur, wenn die Ver-
weigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil
sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie
krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren
Pflichten nachzukommen (Urteil des BGer 9C_994/2009 vom 22. März
2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Ferner ist die IVSTA berechtigt, die Leistun-
gen einzustellen, wenn nicht der Versicherte, sondern ein Dritter (unge-
achtet, ob es sich dabei um eine Privatperson oder um ein öffentliche
Aufgaben wahrnehmende Institution handelt), trotz Aufforderung unter
Fristansetzung und Androhung entsprechender Rechtsfolgen die einver-
langten Unterlagen nicht einreicht (vgl. BGE 111 V 219 E. 1, vgl. auch
E. 4.3 hiervor).
6.2 Vorliegend hat die IVSTA medizinische Unterlagen beim türkischen
Sozialversicherungsträger, somit einem Dritten, einverlangt. Zu prüfen
bleibt, ob die vom türkischen Sozialversicherungsträger verlangte Mitwir-
kung rechtmässig war, ob entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen
der Unterlagen vorliegen, und ob die IVSTA das Mahnverfahren korrekt
durchgeführt hat.
C-8802/2010
Seite 12
6.2.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die IVSTA zusätzliche medizini-
sche Unterlagen einholen musste. Dass sie den türkischen Sozialversi-
cherungsträger mit dieser Aufgabe betraut hat, ist angesichts des Wohn-
sitzes des Beschwerdeführers in der Türkei nicht zu beanstanden, wes-
halb grundsätzlich von einer rechtmässig verlangten Mitwirkung auszu-
gehen ist.
6.2.2 Weder der türkische Sozialversicherungsträger noch der Beschwer-
deführer machen entschuldbare Gründe geltend, weshalb davon auszu-
gehen ist, dass keine solchen Gründe vorliegen.
6.2.3 Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die
versicherte Person in jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen
ihres Widerstandes gegen angeordnete Massnahmen aufmerksam zu
machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentli-
chen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218 E. 4b). Die
versicherte Person soll nicht Folgen eines Verhaltens tragen, über dessen
Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat
(UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 88 zu Art. 21
und Rz. 52 zu Art. 43). Die Renteneinstellung ist rechtsprechungsgemäss
nicht als Sanktion sondern als Druckmittel zu verstehen, mit welchem der
Versicherte – in Kenntnis der nachteiligen Folgen im Unterlassungsfalle –
dazu gezwungen werden soll, die für die Durchführung des Revisionsver-
fahrens erforderlichen Unterlagen zu liefern. Sobald die Unterlagen ein-
gereicht wurden, fällt der Zweck der Renteneinstellung dahin und die
Rente ist wieder auszurichten (BVGE 2010/36 E. 4.3).
In casu hat die IVSTA den türkischen Sozialversicherungsträger mit
Schreiben vom 7. Oktober 2009 aufgefordert, Untersuchungen zum aktu-
ellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuleiten und die
medizinischen Unterlagen anschliessend einzureichen. Den Beschwerde-
führer hat die IVSTA mit einem Schreiben desselben Tages über die be-
vorstehenden Untersuchungen und die Folgen im Nichtbefolgungsfalle in-
formiert. Mit Schreiben vom 10. März 2010 hat die IVSTA den türkischen
Sozialversicherungsträger gemahnt und auf die Rechtsfolgen für den Be-
schwerdeführer aufmerksam gemacht. Dieses Schreiben sandte sie dem
Beschwerdeführer in Kopie zu. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 gewährte
die IVSTA dem türkischen Sozialversicherungsträger auf dessen Gesuch
hin eine Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 20. Juli
2010.
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6.3 Aus vorstehender Chronologie ergibt sich, dass die IVSTA sowohl den
Beschwerdeführer als auch den ausländischen Versicherungsträger
rechtsgenüglich informiert und gemahnt hat. Somit ist grundsätzlich nicht
zu beanstanden, dass die IVSTA die Rente des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 15. November 2010 eingestellt hat, da sie die medizini-
schen Unterlagen nicht erhalten hatte. Die Wirkung der Einstellung hat
die Vorinstanz unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV kor-
rekt auf 1. Januar 2011 festgelegt.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2011 (recte: 2012) beantragte der Beschwerde-
führer schliesslich beim Bundesverwaltungsgericht die Wiederauszahlung
der Rente, da inzwischen eine Begutachtung in der Schweiz angesetzt
worden sei, an welcher er selbstverständlich teilnehmen werde, weshalb
sich eine weitere Einstellung nicht mehr rechtfertige. Die Vorinstanz stell-
te mit Eingabe vom 2. Juli 2012 die Durchführung einer Begutachtung am
20. August 2012 in Aussicht und mit Schreiben vom 30. Oktober 2012
bestätigte die IVSTA, dass die Untersuchung stattgefunden habe und
somit eine Einstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht fortan
nicht mehr gerechtfertigt sei. Deshalb werde sie für das weitere Abklä-
rungsverfahren mit Wirkung per 20. August 2012 die Rentenzahlungen
einstweilen wieder aufnehmen. Gemäss telefonischer Anfrage des Bun-
desverwaltungsgerichts bei der IVSTA am 17. Januar 2013 wurden die
Zahlungen bis zu diesem Tag noch nicht wieder aufgenommen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IVSTA die Rente mit
Wirkung ab 1. Januar 2011 zu Recht eingestellt hat. Der Klarheit halber
ist zudem festzuhalten, dass die IVSTA – wie von ihr mit Schreiben vom
30. Oktober 2012 zutreffend festgestellt – die Zahlungen nach Eintritt der
Resolutivbedingung rückwirkend per 20. August 2012 wieder aufzuneh-
men hat. Über eine allfällige Nachzahlung der Rente für die Zeitspanne
vom 1. Januar 2011 bis 20. August 2012 hat die IVSTA nach Durchfüh-
rung des Revisionsverfahrens zu entscheiden (vgl. BGE 111 V 219 E. 3).
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2010, mit wel-
cher die Rentenzahlung eingestellt worden ist, ist somit abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
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unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzule-
gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfah-
renskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als un-
terlegene Partei aufzuerlegen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass sie die monatlichen Ren-
tenzahlungen an den Beschwerdeführer rückwirkend ab 20. August 2012
wieder aufzunehmen hat.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- verrech-
net.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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