B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8804/2010
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fondation institution supplétive LPP, Agence régionale
de la Suisse romande, passage St-François 12, case postale
6183, 1002 Lausanne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG vom 14. Dezember 2010.
C-8804/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 schloss die Stiftung Auffangein-
richtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) die Firma S._______ Sàrl,
Z._______, als Arbeitgeberin rückwirkend auf den 1. Juli 2009 zwangs-
weise an die Stiftung an. Als Begründung führte die Vorinstanz aus, die
Abrechnung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Bern habe ergeben,
dass die Arbeitgeberin im Jahr 2009 Lohn an BVG-pflichtige Arbeitneh-
mer bezahlt habe und dass keine Ausnahmebestimmung zur Anwendung
gelange. Die Arbeitgeberin habe die von der AHV-Ausgleichskasse ge-
setzte Frist, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen,
ungenutzt verstreichen lassen. Auf die vorinstanzliche Mahnung vom 11.
Oktober 2010 hin habe sie zwar reagiert, doch habe sie den Nachweis
eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht erbrin-
gen können (act. 2).
B.
Diese Verfügung hat A._______, Z._______, ehemaliger Inhaber und Ge-
schäftsführer, heute Inhaber und Liquidator der S._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), mit Beschwerde vom 24. Dezember 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten (act. 1). Darin beantragte er sinnge-
mäss die Aufhebung der Verfügung mit der Begründung, die S._______
Sàrl beschäftige keine BVG-pflichtigen Mitarbeiter bzw. habe im Jahr
2009 die Freigrenze zur BVG-Pflicht nur knapp überschritten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 (act. 3) hat das Bundesver-
waltungsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 800.- erhoben. Diesen hat er am 31. Januar 2011 eingezahlt
(act. 5).
D.
Mit Vernehmlassung vom 6. April 2011 (act. 9) beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, im Sinne eines Eventualantrags deren
Gutheissung, soweit der Beschwerdeführer beweise, dass er Inhaber ei-
nes Kontos bei einer Vorsorgestiftung 3a im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b
BVV 3 sei. Als Begründung führte sie aus, die S._______ Sàrl habe im
Jahr 2009 an ihren Angestellten einen Lohn von Fr. 24'000.- bezahlt; die-
ser Betrag liege über dem damaligen Grenzbetrag von Fr. 20'520.-. Der
Nachweis, dass er anderweitig eine hauptberufliche Tätigkeit ausübe, sei
nicht erbracht worden. Es liege deshalb kein Ausnahmetatbestand vor.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2011 (act. 10) hat das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz aufgefordert, eine ergänzende Stellung-
nahme abzugeben, da sich der Lohnbestätigung der Ausgleichskasse des
Kantons Bern vom 4. Dezember 2009 einerseits entnehmen lasse, dass
die S._______ Sàrl ab dem 1. Januar 2009 AHV-Beiträge abgerechnet
habe, anderseits die Abrechungsperiode für den Zeitraum vom 1. Juli
2009 bis zum 31. Dezember 2009 festgesetzt worden sei.
F.
Nachdem am 4. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere
Eingabe des Beschwerdeführers eingetroffen ist (act. 12), hat das Gericht
ihn mit Zwischenverfügung vom 7. April 2011 (act. 13) aufgefordert, mitzu-
teilen, gegen welche Verfügung sich seine Eingabe vom 31. März 2011
richte, und die angefochtene Verfügung sowie allfällige Beweismittel ein-
zureichen.
G.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 (act. 15) teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich seine Eingabe vom 31. März
2011 gegen die Verfügung (recte: Mahnung) der Vorinstanz vom 11. Ok-
tober 2011 (recte: 2010) sowie gegen deren Nachtrag vom 14. Dezember
2010 wende. Er habe die Beschwerde eingereicht, weil er sich anlässlich
zweier Telefongespräche mit einer Mitarbeiterin der Vorinstanz nicht ver-
standen gefühlt habe. Diese habe sich nicht dafür interessiert, dass er
gleichzeitig Inhaber und einziger Angestellter der S._______ Sàrl gewe-
sen sei.
H.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Mai 2011 (act. 16) teilte die Vor-
instanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, eine Nachfrage bei der zu-
ständigen AHV-Ausgleichskasse habe ergeben, dass erst ab dem 1. Juli
2009 AHV-Beiträge abgerechnet worden seien, weshalb der Zwangsan-
schluss erst ab dem 1. Juli 2009 erfolgt sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 (act. 17) forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die dem Beschwerdeführer angeb-
lich zugestellte Mahnung vom 11. Oktober 2010 sowie die vollständigen
Akten inkl. Brief-/Mailwechsel einzureichen. Gleichzeitig bot es dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, eine Replik abzugeben.
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Seite 4
J.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 15. Juni 2011 (act. 18) reichte die
Vorinstanz u. a. eine Kopie des Mahnschreibens vom 11. Oktober 2010
ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2011 (act. 19) nahm das Bundesver-
waltungsgericht zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer keine Replik
eingereicht hatte und schloss den Schriftenwechsel ab.
L.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen wird – soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 14. Dezember 2010, welcher gemäss Art. 60
Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)
darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und
33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32), sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt.
1.2 Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung form- und fristge-
recht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Er hat als ehemaliger
Inhaber und Geschäftsführer und heute als Inhaber und Liquidator der
S._______ Sàrl am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist
durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlichen und tatsächli-
chen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Daher ist er zur Beschwerde legitimiert. Nachdem der Beschwerdeführer
auch den geforderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf seine Be-
schwerde einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Mindestjahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der
AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher
verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG).
2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi-
chern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die
berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die
Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber
einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer An-
schlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb
von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Auffor-
derung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrich-
tung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im
Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2
Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligato-
risch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6
BVG).
2.3 Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Auffangeinrichtung die Ar-
beitgeberin zu Recht wegen Beschäftigung eines BVG-versicherungs-
pflichtigen Arbeitnehmers zwangsangeschlossen hat.
3.
3.1 Der Bescheinigung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Bern, Ab-
rechnungsnummer […] vom 12. März 2010 (act. 15, Beilage 12) sowie
der ergänzenden Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. Mai 2011 (act.
16), lässt sich entnehmen, dass die Arbeitgeberin, die S._______ Sàrl,
dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 im Zeitraum vom
1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 einen Lohn von Fr. 24'000.-
ausbezahlt hat. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Ab-
rede gestellt.
3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde dazu geltend,
der "Grundfreibetrag ohne LPP sei bei Fr. 18'000.- fixiert" (act. 1). Er habe
als einziger versicherter Mitarbeiter einen Lohn von Fr. 21'727.20 netto
bezogen. Es sei eine "Frechheit" und zeuge von "Dypflischysserei und
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von "Paragraphenreiterei", wenn unter diesen Umständen die S._______
Sàrl nun zwangsversichert werde, unter einer Kostenauflage von Fr. 825.-
. Im Jahr 2010 habe er dann infolge ungünstiger Konjunktur kaum Fr.
17'000.- verdient und im Jahr 2011 sei er am 28. Februar offiziell pensio-
niert worden, gleichzeitig sei auch die Firma S._______ Sàrl erloschen.
In seiner Eingabe vom 2. Mai 2011 machte er weiter hauptsächlich gel-
tend, er habe sich von einer Mitarbeiterin der Vorinstanz sehr unfreundli-
che Worte gefallen lassen müssen. Er habe dann versucht, mit dieser
Person eine fruchtbare Aussprache zu führen, was leider nicht möglich
gewesen sei. Er habe dies als Affront empfunden, weshalb er die Klage
gegen die Stiftung Auffangeinrichtung eingereicht habe (act. 15).
3.3 Der Grenzbetrag für das Jahr 2009 lag bei Fr. 20'520.- (AS 2008
4725, Änderung von Art. 5 BVV 2 vom 26. September 2008) und nicht,
wovon der Beschwerdeführer offenbar ausgeht, Fr. 18'000.-. Da der im
Jahr 2009 ausbezahlte Lohn von Fr. 24'000.- über dem damals geltenden
gesetzlichen Grenzbetrag lag, war der Beschwerdeführer schon allein
deshalb zwingend zu versichern. Zudem ist vorliegend von einem rele-
vanten Jahreslohn von Fr. 48'000.- auszugehen, da der ausbezahlte Lohn
von Fr. 24'000.- erst in der zweiten Jahreshälfte anfiel (act. 15, Beilage,
act. 16, pièce 105) und gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG derjenige Lohn als Jah-
reslohn gilt, welcher der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung
verdienen würde.
Somit lag das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers deutlich über
dem gesetzlichen BVG-Grenzbetrag, weshalb der diesbezügliche Aus-
nahmetatbestand vorliegend nicht zur Anwendung gelangt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde weiter auf das
Schreiben des Treuhandbüros X._______ SA, Moutier, vom 12. Juli 2010
(act 1 Beilage 1). Dieses Schreiben bestätigt zuhanden der AHV-
Ausgleichskasse, der einzige Angestellte (der Beschwerdeführer) sei
gleichzeitig selbständig erwerbend und deshalb nicht BVG-pflichtig, so-
dass die S._______ Sàrl sich nicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
anschliessen müsse. Der Beschwerdeführer macht also den Ausnahme-
tatbestand von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 geltend, wonach diejenigen Ar-
beitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, welche
im Hauptberuf eine selbständige Tätigkeit ausüben. Unklar ist, ob damit
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die hauptberufliche Tätigkeit als Geschäftsführer bei der S._______ Sàrl
gemeint ist oder eine anderweitige hauptberufliche Tätigkeit.
4.2 In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbstän-
digerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesge-
richt] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E.
4). Als selbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von
einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatori-
scher Hinsicht unabhängig ist und kein spezifisches Unternehmensrisiko
trägt (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163, mit Hinweisen). Im Urteil des Bundes-
gerichts vom 2. März 2007 (2A.461/2006) wird ausgeführt: "Wie die Vor-
instanz zu Recht festgehalten hat, ist der Mehrheitsinhaber einer GmbH,
der operativ tätig ist und gleichzeitig strategische Entscheide des Unter-
nehmens fällt, in vorsorgerechtlicher Hinsicht mit einem Alleinaktionär
vergleichbar, der hauptberuflich als Direktionsmitglied in der Aktiengesell-
schaft tätig ist. Jener ist als Direktor Arbeitnehmer "seiner" Gesellschaft."
Gemäss konstanter Praxis werden also Geschäftsführer einer GmbH,
welche gleichzeitig Firmeninhaber sind, AHV-rechtlich als unselbständig
Erwerbende eingestuft. Wie aus der Abrechnung der zuständigen AHV-
Ausgleichskasse vom 12. März 2010 (act. 15, Beilage 12) und den
Schreiben vom 26. April 2010 (Beilage 10) und 25. Juni 2010 (Beilage 9)
hervorgeht, ist dies auch im Falle des Beschwerdeführers so geschehen.
Der Beschwerdeführer hat auch – zu Recht – keine Anstrengungen un-
ternommen, den Status als unselbständig Erwerbender bei der AHV-
Ausgleichskasse anzufechten.
In den Akten befinden sich – ausser der Bestätigung des Treuhänders
vom 12. Juli 2010 (act. 1 Beilage 1), wonach der Beschwerdeführer
"exerce une activité indépendente en paralèlle" – keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer anderweitig hauptberuflich eine selb-
ständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Die Bestätigung des Treuhän-
ders kann sich auf keinerlei Belege stützen, und während des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer auch nicht versucht, eine Bescheinigung für
das Vorhandensein eines Kontos bei einer Vorsorgestiftung der Säule 3a
für Selbständigerwerbende beizubringen, wie dies die Vorinstanz verlangt
hatte. Die Vorinstanz ist deshalb zurecht davon ausgegangen, dass sich
der Beschwerdeführer nicht auf den Ausnahmetatbestand von Art. 1j Abs.
1 lit c BVV 2 berufen kann.
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Seite 8
4.3 Da das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2009 über dem
gesetzlichen Grenzbetrag lag und zudem kein Ausnahmetatbestand nach
Art. 1j BVV 2 vorliegt, hat die Vorinstanz die S._______ Sàrl zurecht
zwangsangeschlossen. Ebenso korrekt war der rückwirkende Anschlus-
ses per 1. Juli 2009, was sich aus der AHV-Abrechnung, Abrechnungs-
nummer […], vom 12. März 2010 (act. 15, Beilage 12) sowie der ergän-
zenden Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. Mai 2011 (act. 16 pièce
105) ergibt.
4.4 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die S._______ Sàrl für das
Jahr 2010 nicht mehr BVG-pflichtig war, da die Lohnbestätigung der AHV-
Ausgleichskasse des Kantons Bern einen Lohn von lediglich Fr. 18'000.-
ausweist, was unterhalb des gesetzlichen Grenzbetrags für 2010 (AS
2008 4725) liegt (act. 12 Beilage 1). Bezüglich des Jahres 2011 bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass der ausbezahlte Lohn bis zur Auflösung
der S._______ Sàrl Ende März den Grenzbetrag überschritten hätte. Am
31. März 2011 wurde die Gesellschaft aufgelöst (Auszug aus dem SHAB
vom 8. April 2011, Nr. […] sowie vom 26. April 2011, Nr. […], [act. 15 Bei-
lagen 2 und 3, act. 16 pièce 106]). Trotzdem hat die Vorinstanz den
Zwangsanschluss zu Recht nicht befristet, da die S._______ Sàrl die
Möglichkeit hat, das unbefristete Vorsorgeverhältnis jeweils per Ende
Jahr unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufzulösen,
sofern ihre Arbeitnehmer hierzu schriftlich zustimmen und der Nachweis
der Übertragung der Personalvorsorge auf eine andere registrierte Vor-
sorgeeinrichtung erbracht wird (vgl. Art. 6 der einen integrierenden Be-
standteil bildenden Anschlussbedingungen der angefochtenen Verfügung
vom 14. Dezember 2010 [act. 9 pièce 104], sowie Urteil des Bundesge-
richts 9C_141/2013 vom 7. April 2013). Beschäftigt der Arbeitgeber – vo-
rübergehend – kein obligatorisch zu versicherndes Personal mehr, be-
steht der Anschluss demnach ohne Kündigung der Auffangeinrichtung
weiter, wobei in dieser Zeit jedoch keine Beiträge zu entrichten sind.
4.5 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Kosten der Verfügung über
Fr. 450.- sowie die Kosten für den Zwangsanschlusses über Fr. 375.-,
insgesamt Fr. 825.-, reglementskonform festgesetzt (vgl. Conditions d'affi-
liation, Kostenreglement, gültig ab dem 1. Januar 2005, act. 9 pièce 104,
S. 4). Die diesbezügliche Rüge geht deshalb fehl.
4.6 Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Dass sich der Beschwerde-
führer von den Vertretern der Vorinstanz als nicht korrekt behandelt ge-
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Seite 9
fühlt hat, gehört nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
und ist deshalb hier nicht zu beurteilen.
5.
5.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerde-
führer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem am 31. Januar 2011
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- verrechnet.
5.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung
durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versi-
cherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen An-
spruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in Höhe von Fr. 800.- geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Eingeschrieben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Eingeschrieben)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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