B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8805/2010
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______, C._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz
Gegenstand
Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2010
betr. Beitragsverfügung 2009.
C-8805/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren
am (…) 1950, schweizerischische Staatsangehörige durch Heirat am (…)
1974 mit D._______, trat am 4. März 1983 (act. 1) als nichterwerbstätige
Ehefrau eines obligatorisch Versicherten der schweizerischen freiwilligen
Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung für Auslandschweizer
(nachfolgend: freiwillige AHV) bei. Sie reichte von 1993 – 2004 jeweils die
"Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Bei-
träge" ein. Die Beschwerdeführerin war durch ihren erwerbstätigen Ehe-
mann versichert, welcher mehr als das Doppelte des Mindestbeitrages
einzahlte. Am 1. Juli 2004 wurde ihr Ehemann vorzeitig pensioniert und
meldete sich bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters am 2. Mai
2005 erneut bei der freiwilligen AHV an (eingegangen bei der Schweizeri-
schen Zentralen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] am
14. April 2005 per Fax, act. 14, 15). Am 5. April 2005 füllte die Versicherte
ein Beitrittsformular zur freiwilligen AHV als Nichterwerbstätige aus und
gab als Wohnadresse X._______ an (act. 13). Am 10. Juni 2008 (act. 21)
reichte die Versicherte zudem einen Antrag für eine prognostische Ren-
tenberechnung ein und gab als Wohnadresse Y._______, an. Mit Schrei-
ben vom 18. August 2008 (act. 24), adressiert an die Versicherte in
Y._______, teilte die Vorinstanz die prognostische Berechnung der Rente
mit.
B.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 (act. 25), adressiert an die Versicher-
te an die Adresse in X._______, informierte die SAK die Beschwerdefüh-
rerin, dass in Zukunft die Korrespondenz einzig noch an ihren Vertreter
gerichtet werde. Aus diesem Grund müsse die beigelegte Vollmachtser-
klärung ausgefüllt und unterschrieben retourniert werden. Ohne Antwort
bis am 28. Februar 2009 werde die Korrespondenz an die Versicherte di-
rekt gerichtet.
C.
Mit Mahnung vom 10. März 2009 (act. 29) an die Adresse der Versicher-
ten in X._______ stellte die SAK fest, dass die Versicherte die "Erklärung
über Einkommen und Vermögen 2008" nicht eingereicht habe, und setzte
der Versicherten eine letzte Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens.
D.
Am 18. Juni 2009 (act. 28) nahm die SAK eine amtliche Veranlagung für
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Seite 3
das Jahr 2008 vor. Sie setzte das massgebende Vermögen der Versicher-
ten auf Fr. 1'910'000.-, die Beiträge für die Periode vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 3'773.- und die Verwaltungskosten auf
Fr. 113.20 fest. Diese Verfügung sandte die Vorinstanz mit normaler Post
an die Adresse in X._______.
E.
Mit Schreiben vom 30. September 2009 (act. 30), adressiert an die Ad-
resse der Versicherten in Y._______ und versandt mit gewöhnlicher Post,
mahnte die Vorinstanz die Versicherte, die ausstehenden Beiträge für das
Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 386.20 innert 30 Tagen zu begleichen; sie
wies gleichzeitig daraufhin, dass nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge die
Erhebung von Verzugszinsen verursachen könnten.
F.
Mit Schreiben vom 4. März 2010 (act. 31), adressiert an die Adresse der
Versicherten in X._______, mahnte die SAK die Versicherte, die geforder-
te Deklaration ihres Einkommens und Vermögens für die Periode 2009
sowie die nötigen Belege nicht eingereicht zu haben. Sie setzte der Ver-
sicherten eine letzte Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens. Ohne
Rückmeldung bis dahin werde sie eine amtliche Veranlagung vornehmen.
G.
In der Folge korrespondierte B._______, C._______ AG, als Vertreter der
Versicherten vom 19. bis 27. Mai 2010 per E-Mail mit der SAK (act. 32).
Die Vorinstanz wies den Vertreter darauf hin, dass sie einer Vertretung
erst nach Eingang des unterschriebenen Vollmachtsformulars Auskunft
zur Berechnung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2008 und 2009
der Versicherten geben könne. Die amtliche Veranlagung 2008 sei
rechtskräftig. Die amtliche Veranlagung für das Jahr 2009 werde Ende
Monat erfolgen, da keine Unterlagen eingegangen seien. Der Vertreter
forderte eine Kopie der Beitragsverfügung 2008 sowie die auszufüllenden
Dokumente für das Jahr 2009, worauf die Vorinstanz erneut auf die zuerst
zu unterzeichnende Vollmacht hinwies.
Auf das Schreiben der C._______ AG vom 31. Mai 2010 mit der Bitte, die
Unterlagen für die Deklaration des Einkommens und Vermögens für das
Jahr 2009 in deutscher Sprache zuzusenden, teilte die Vorinstanz mit
Schreiben vom 4. Juni 2010 (act. 35) erneut mit, dass sie ohne unter-
zeichnete Vollmacht keine Dokumente bezüglich der Versicherten zustel-
len könne. Mit E-Mail vom 8. Juni 2010 sandte die C._______ AG eine
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Vollmacht an die Vorinstanz auf elektronischem Weg mit Unterschrift des
Ehemannes der Versicherten.
H.
Mit Beitragsverfügung 2009 vom 10. Juni 2010 (act. 38), adressiert an die
Adresse der Versicherten in Mozambique, setzte die SAK das massge-
bende Vermögen auf Fr. 2'483'000.-, die Beiträge für die Periode von
1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 auf Fr. 5'390.- sowie den Verwal-
tungskostenbeitrag auf Fr. 161.70 fest. Als Beilage zu dieser Verfügung
ist ein Kontoauszug der Versicherten aufgeführt, welcher auf die Adresse
der Versicherten in Y._______ ausgestellt ist.
I.
Am 17. Juni 2010 liess die Versicherte eine von ihr, ihrem Ehemann und
seitens der C._______ AG von E._______ unterschriebene und vom
8. Juni 2010 datierende Vollmacht einreichen (act. 39). Die Versicherte
gab darin erneut ihre Wohnadresse in Y._______ an. Die SAK schickte
der C._______ AG daraufhin am 13. Juli 2010 per Post eine Kopie der
amtlichen Beitragsverfügung 2009 vom 10. Juni 2010, einen aktuellen
Kontoauszug sowie ein Formular "Erklärung über Einkommen und Ver-
mögen 2009" (act. 40).
J.
Auf Nachfrage der C._______ AG bestätigte die SAK per E-Mail am
26. Juli 2010, dass eine Einsprache noch möglich sei (act. 41). Auf die E-
Mail-Anfrage der C._______ AG vom 9. August 2010 an die SAK, die
auszufüllenden Formulare in deutscher anstatt französischer Sprache zu-
zusenden, antwortete die SAK mit E-Mail vom 23. August 2010, die For-
mulare seien vorerst nicht auszufüllen, und mit der Zusendung der schrift-
lichen Einsprache soll nicht mehr zugewartet werden (act. 42).
K.
Mit Mahnung vom 30. August 2010 (versandt mit gewöhnlicher Post an
die Adresse der Treuhand Turm AG) machte die SAK auf den Bei-
tragsausstand von Fr. 3'551.70 aufmerksam und gab der Versicherten ei-
ne zusätzliche Frist von 30 Tagen, um die noch ausstehenden Beiträge
2009 zu begleichen (act. 43).
L.
Mit Eingabe vom 25. August 2010, bei der Vorinstanz eingegangen am
31. August 2010, erhob der Vertreter Einsprache gegen die Beitragsver-
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Seite 5
fügung 2009. Er machte geltend, sobald er im Besitz der Formulare zur
Festsetzung der Beiträge sei, werde er den Antrag begründen (act. 44).
M.
Auf die Aufforderung der SAK vom 8. September 2010, die Begründung
innert 30 Tagen nachzureichen, ersuchte der Vertreter der Versicherten
am 16. und 30. September 2010 wiederholt um Zusendung der Doku-
mente in deutscher Sprache. Wiederum teilte ihm die SAK am 5. Oktober
2010 mit, für die Einsprache benötige er die Formulare nicht, worauf der
Rechtsvertreter diese am 12. Oktober 2010 nochmals anforderte (act. 45
bis 50).
N.
Mit 2. Mahnung vom 29. Oktober 2010 betreffend die Beiträge 2009 (ein-
geschrieben versandt an die C._______ AG) setzte die Vorinstanz der
Versicherten eine letzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens,
um den geschuldeten Betrag zu begleichen. Zudem wies die Vorinstanz
darauf hin, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung führe, sofern die Beiträge nicht bis zum
31. Dezember des Folgejahres vollständig beglichen seien (act. 51).
O.
Im Brief vom 15. November 2010 nahm die C._______ AG Bezug auf das
Schreiben der Vorinstanz vom 5. Oktober 2010 und teilte mit, dass die
BVG-Rente ihrer Klientin seit 2005 unverändert sei. Das AHV-Einkommen
habe sich seit 2005 nur um wenige Franken erhöht. Sie ersuche daher
um Gutheissung der Einsprache und um Zustellung der benötigten Unter-
lagen (act. 52).
P.
Mit Schreiben vom 19. November 2010 (act. 53, 54) teilte der Ehemann
der Versicherten bzw. die Versicherte selbst der SAK mit, dass ihr Vertre-
ter aus gesundheitlichen Gründen ausfalle, weshalb sie sich persönlich
um die Angelegenheit kümmerten. Die Korrespondenz könne jedoch wei-
terhin an die Adresse des Vertreters gesendet werden. Die Versicherte
beantragte, die Beitragsverfügungen 2008 und 2009 sei zu korrigieren.
Zur Begründung führte sie aus, die Rentensituation ihres Ehemannes ha-
be sich nach seiner Pensionierung im Jahre 2005 nicht verändert. Für die
Beitragsberechnung sei weiterhin die seit 2005 unveränderte Rente ihres
Ehemannes (jährliche Kassenleistung von 2007-2009 je Fr. 61'567.80)
massgebend. Weiter sei der Saldo des Kontoauszuges zu korrigieren, da
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ihre Zahlung vom 7. Juni 2010 von Fr. 500.- nicht berücksichtigt worden
sei, was einen Saldo von Fr. 2'551.70 ergebe. Da sie nicht mit einer solch
hohen Beitragsverfügung gerechnet habe, ersuchte sie zudem um die
Möglichkeit der Ratenzahlung (November 2010: Fr. 500.-, Dezember
2010: Fr. 500.-, Januar 2011: Fr. 750.- und Februar 2011: Fr. 801.70).
Q.
Die SAK teilte mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 (versandt per Post,
E-Mail und Fax, adressiert an den Rechtsvertreter; act. 55, 56, 57) mit,
dass die E-Mail vom 26. Mai 2010 (act. 32) sinngemäss als Einsprache
auszulegen sei. Die Beitragsverfügung 2008 vom 18. Juni 2009 sei in
Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich auf die Einsprache nicht
eingetreten werde. Hingegen trete sie auf die "Eingabe" betreffend die
amtliche Beitragsverfügung 2009 vom 10. Juni 2010 ein, da die Vollmacht
am 23. Juni 2010 eingetroffen sei. Obwohl die amtliche Veranlagung 2009
rechtmässig erfolgt sei, mache sie der Versicherten einen Vorschlag, da
diese einspracheweise die ordentliche Veranlagung der Beiträge 2009
beantragt habe. Sie sende ihr erneut die "Erklärung über Einkommen und
Vermögen 2009" zu. Sofern diese Erklärung 2009 vollumfänglich ausge-
füllt und mit den entsprechenden Belegen versehen bis am 17. Dezember
2010 eintreffe, werde sie die amtliche Verfügung aufheben und durch eine
ordentliche Verfügung ersetzen. Ansonsten werde sie die amtliche Bei-
tragsverfügung 2009 vom 10. Juni 2010 bestätigen.
R.
Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2010 verfügte die Vorin-
stanz, auf die Einsprache gegen die Beitragsverfügung 2008 vom
18. Juni 2009 werde nicht eingetreten, und die Einsprache gegen die Bei-
tragsverfügung 2009 vom 10. Juni 2010 werde abgewiesen. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, die Beitragsverfügung 2008 sei in
Rechtskraft erwachsen, da die Einsprache nicht innert 30 Tagen erhoben
worden sei. Bezüglich der Beitragsverfügung 2009 sei mangels Einkom-
mens- und Vermögenserklärung sowie Beweismitteln eine amtliche Taxa-
tion vorgenommen worden. Grundlage bilde das um 30% erhöhte Ge-
samtvermögen von Fr. 1'910'000.-. Der Versicherten seien am
6. Dezember 2010 alle Unterlagen (auf deutsch) nochmals mit E-Mail,
Fax und per Post übermittelt worden, und ihr sei eine Nachfrist bis am
17. Dezember 2010 gewährt worden. Diese Frist habe sie nicht wahrge-
nommen.
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Seite 7
S.
Mit Datum vom 22. Dezember 2010, eingegangen bei der SAK am
27. Dezember 2010 (act. 59) reichte der Rechtsvertreter die Erklärungen
über Einkommen und Vermögen für die Jahre 2009 und 2010 ein.
T.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 erhob die Beschwerdeführerin, ver-
treten durch B._______, C._______AG, Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragte, die Beitragsverfügung 2009 sei aufgrund
einer Überprüfung der Unterlagen anzupassen. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, der Vertreter sei lange Zeit hospitalisiert gewe-
sen und habe immer noch starke gesundheitliche Probleme, weshalb es
ihm nicht möglich gewesen sei, die "Erklärung über Einkommen und
Vermögen 2009" fristgerecht einzureichen. Zudem sei ihr das Formular in
deutscher Sprache nach diversen Aufforderungen erst am 6. Dezember
2010 zugesandt worden.
Mit Vernehmlassung vom 8. März 2011 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie machte geltend, die Beschwerdeführerin
habe die "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" erst am
22. Dezember 2010 eingereicht, was zweifellos zu spät gewesen sei. Die
Einkommens- und Vermögens-Erklärung sei zudem unvollständig und
nicht belegt gewesen, weshalb eine ordentliche Veranlagung auf dieser
Grundlage nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerde sei aber auch
abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin die Beiträge 2009, verfügt am
10. Juni 2010, trotz diverser Mahnungen nicht innert der Ausschlussfrist
bis am 31. Dezember 2010 bezahlt habe. Sie sei daher am 14. Januar
2011 bzw. am 8. März 2011 ausgeschlossen worden.
U.
Mit Replik vom 2. Mai 2011 machte der Vertreter der Beschwerdeführerin
geltend, er habe seit Sommer 2010 starke gesundheitliche Probleme,
weshalb er die Einsprache gegen den Einspracheentscheid vom
20. Dezember 2010 verspätet eingereicht habe. Hätte er die geforderten
Unterlagen von der Vorinstanz bereits im Mai oder Juni 2010 erhalten,
hätte er die Einsprache vornehmen können. Die von der Vorinstanz am
6. Dezember 2010 gewährte Frist bis am 22. Dezember 2010 sei zu kurz
und willkürlich gewesen. Zudem seien alle Unterlagen in der Steuererklä-
rung 2009 erfasst. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Konten,
sondern es laufe alles über ihren Ehemann. Unerklärlich sei zudem, wes-
halb die Vorinstanz ein Vermögen ausweise, obwohl die Steuerklärungen
C-8805/2010
Seite 8
2008 und 2009 eine Überschuldung aufzeigten. Die Ausschlussverfügung
vom 14. Januar 2011 habe sie letztlich erst am 8. März 2011 erhalten, da
diese zuerst nach X._______ versandt worden sei.
V.
Mit Duplik vom 3. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Ab-
weisung der Beschwerde, da mit der Replik weder neue Tatsachen noch
Belege vorgebracht worden seien, die eine Änderung der Entscheidungs-
grundlage ermöglichten. Der vom Vertreter vorgebrachte Hinweis auf ge-
sundheitliche Probleme sei zu spät erfolgt und hätte allenfalls eine Auflö-
sung des Vertretungsverhältnisses notwendig gemacht. Die im Dezember
2010 angesetzte Frist von 10 Tagen sei angesichts der Umstände ange-
messen gewesen. Im Weiteren sei aus der Steuererklärung 2009 das
Vermögen des Ehepaares im Wohnsitzland Y._______ nicht ersichtlich.
W.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 schloss die Instruktionsrichterin den
Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2010
stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG,
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgeset-
zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist ei-
ne Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1
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Seite 9
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts ([ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwer-
de legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beru-
he auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
2.
Aufgrund der Beschwerde ist streitig und damit zu prüfen, ob die Vorin-
stanz die amtliche Veranlagung für das Jahr 2009 zur Recht vorgenom-
men hat, und falls dies zu bejahen ist, ob der Beitrag korrekt ermittelt
worden ist.
2.1 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
C-8805/2010
Seite 10
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
2.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar
ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar,
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse-
hen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf
die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329
E. 2.3).
3.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Staatsangehörige so-
wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten kön-
nen, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander
folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
3.2 Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Bei-
träge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versiche-
rung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG).
3.3 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun-
gen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
3.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
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Seite 11
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung [VFV; SR 831.111]; in der Fassung vom 16. Mai 2007 in
Kraft seit 1. Januar 2008).
3.5 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem
1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Bei-
tragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und
Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind
beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das
64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2).
3.6 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres
Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen
Fr. 864.- und Fr. 9'800.- im Jahr (Art. 13b Abs. 2 VFV in der bis
30. November 2011 gültigen Fassung).
3.7 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicher-
ten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14
Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr
tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Ver-
sicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und
der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend (vgl. Rz. 4035 der
Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Al-
ters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2009 [WFV
2009]).
3.8 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach
Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen
Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die
für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni
des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt
die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2; vgl. Rz. 4033
WFV 2009).
3.9 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristge-
mäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung ei-
ner Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht ein-
gehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung
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Seite 12
entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfü-
gung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014 und 3015 sowie 4044
und 4045 WFV 2009).
3.10 Gemäss Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV 2009 sind Einkommen
und Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse anhand aller ihr
zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Ver-
sicherten sind auf dem Formular „Erklärung über Einkommen und Ver-
mögen“ zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens
Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten
haben sie innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die
Ausgleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige
haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unter-
lagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die
Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die
Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einver-
langen.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs-
pflicht in genügender Weise nachgekommen ist.
4.1 Laut Art. 5 VFV und WFV 2009 musste die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin spätestens Anfang Dezember 2009 das Formular "Erklärung
über Einkommen und Vermögen per Ende 2009" zur Berechnung der Bei-
träge für das Jahr 2009 zusenden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits war
gehalten, ihre Angaben bis Ende Januar 2010 an die Vorinstanz zu liefern
(Art. 14b Abs. 1 VFV).
Da die Vorinstanz die nötigen Angaben nicht fristgemäss erhalten hatte,
musste sie die Beschwerdeführerin innert zwei Monaten schriftlich unter
Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Beitrittsformular vom 5. April
2005 (act. 13) eine Wohnadresse in X._______ auf. Seit dem 10. Juni
2008 (Antrag für eine prognostische/provisorische Rentenberechnung,
act. 21) gab sie jedoch in ihrer Korrespondenz konsequent als Wohnad-
resse ihre Anschrift in Y._______ an.
4.2.1 Gemäss Akten sandte die Vorinstanz die folgenden, vorliegend re-
levanten Dokumente an die Adresse der Beschwerdeführerin in
X._______: die Information vom 27. Januar 2009 betreffend die Ausstel-
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lung einer Vollmacht für den Rechtsvertreter (in französischer Sprache;
act. 25), die Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2009 betreffend amtli-
che Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008 (in französischer Spra-
che; act. 28), die Mahnung vom 4. März 2010 betreffend "Erklärung Ein-
kommen und Vermögen 2009" (in französischer Sprache; act. 31) sowie
die Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2010 betreffend amtliche Fest-
setzung der Beiträge für das Jahr 2009 (in deutscher Sprache; act. 38).
An die Adresse in Y._______ sandte die Vorinstanz hingegen u.a.: die
Mahnung vom 30. September 2009 betreffend die Bezahlung der Beiträ-
ge 2008 (in deutscher Sprache; act. 30).
Ab Erhalt der Vollmacht vom 8. Juni 2010 (eingegangen am 23. Juni
2010; act. 39) sandte die Vorinstanz ihre Korrespondenz an den Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin in der Schweiz.
4.2.2 Den Akten kann nicht entnommen werden, ob der Beschwerdefüh-
rerin die Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2009 betreffend die amtli-
che Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008, gesandt an die Adresse
in X._______, jemals zugestellt wurde. Dies trifft auch für die schriftliche
Mahnung der Vorinstanz vom 4. März 2010 (act. 31) betreffend die Dekla-
ration des Einkommens und Vermögens für das Jahr 2008 sowie für das
Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" im Dezember
2009 zu. Die Vorinstanz sandte diese Briefe an die Adresse in
X._______, obwohl die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juni 2008 als
Wohnsitz Y._______ deklariert hatte. Ein Zustellungsnachweis fehlt in den
Akten.
4.2.3 Die Vorinstanz hat das Verwaltungsverfahren abwechslungsweise in
französischer und deutscher Sprache geführt. Nachdem der Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin als Verfahrenssprache deutsch bzw. die
auszufüllenden Formulare in deutscher Sprache gewünscht hat, hätte die
Vorinstanz diesem Gesuch zweifellos nachkommen müssen (THOMAS
PFISTERER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 5 zu
Art. 33a.
4.3 Die Vorinstanz kann somit nicht nachweisen, dass der Beschwerde-
führerin das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009"
in deutscher Sprache sowie die Mahnung vom 4. März 2010 vor dem
6. Dezember 2010 tatsächlich zugestellt worden sind. Bis zu diesem Zeit-
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punkt kann der Beschwerdeführerin, welche die Unterlagen wiederholt
vergeblich angefordert hat (siehe u.a. Brief vom 15. November 2010,
act. 52, als Reaktion auf die korrekt adressierte 2. Mahnung vom
20. Oktober 2010, act. 51), daher keine Verletzung der Mitwirkungspflicht
vorgeworfen werden.
4.4 Damit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin am 6. Dezember 2010 das Formular "Erklärung über Einkommen
und Vermögen 2009" zum ersten Mal in korrekter Form und korrekt ad-
ressiert zugestellt hat. Die Ansetzung einer Frist von weniger als 10 Ta-
gen zur Einreichung der nötigen Unterlagen ist bei dieser Sachlage ein-
deutig zu kurz. Die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin eine 30-
tägige Frist gewähren und bei Nichterhalt der gewünschten Unterlagen
innert 2 Monaten eine korrekt adressierte Mahnung zustellen müssen.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen
zum Erlass der Beitragsverfügung vom 10. Juni 2010 betreffend amtliche
Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2009 und des angefochtenen Ein-
spracheentscheids vom 20. Dezember 2012 nicht erfüllt sind.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und der Einspracheentscheid
vom 20. Dezember 2012 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie das Verwaltungsverfahren im Sinn der Erwä-
gungen korrekt durchführe und neu verfüge. Zu beachten ist dabei Fol-
gendes:
4.5.1 Die Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2009 betreffend die amtli-
che Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008 konnte nur in Rechtskraft
erwachsen, wenn sie der Beschwerdeführerin überhaupt zugestellt wur-
de. Aufgrund der Tatsachen, dass die Akten keinen einschlägigen Nach-
weis enthalten und sie nicht an die massgebende Wohnadresse der Be-
schwerdeführerin in Spanien gesandt wurde, kann die Nichtigkeit dieser
Verfügung nicht ausgeschlossen werden. Sie könnte diesfalls weder als
Grundlage für die Geltendmachung der Beitragsforderung für das Jahr
2008 noch für eine amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2009
herangezogen werden.
4.5.2 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin hat sie sowohl
über ihre eigenen wie über diejenigen Einkommens- und Vermögensver-
hältnisses des Ehemannes in der Schweiz und im Ausland vollständige
Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen.
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5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
5.2 Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Partei-
entschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi-
ge Auslagen der Partei. Die Parteientschädigung wird nach dem notwen-
digen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, und der
Stundenansatz beträgt für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen
mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen
ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat
keine Kostennote eingereicht. Für das vorliegende Verfahren erscheint im
Hinblick auf den notwendigen bzw. getätigten Aufwand eine Entschädi-
gung inkl. Auslagen von Fr. 800.- als angemessen (Art. 7 ff. VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom
20. Dezember 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit diese ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren
durchführe und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 800.- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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