Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8806/2010
Urteil vom 16. März 2011
Besetzung Einzelrichter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien Personalfürsorgestiftung der X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des
Kantons Bern, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen,
Vorinstanz.
Gegenstand BVG; Aufsichtsmassnahmen (Verfügung vom
24. November 2010).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons
Bern (nachfolgend Amt oder Vorinstanz) mit Verfügung vom
24. November 2010 die Stiftungsräte der Personalfürsorgestiftung der
X._______ AG, (nachfolgend Stiftung), A._______, B._______ und
C._______ mit sofortiger Wirkung abgesetzt und eine kommissarische
Verwalterin eingesetzt hat,
dass gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzogen und das Handelsregisteramt des Kantons Bern angewiesen
wurde, die abgesetzten Stiftungsräte sowie D._______, welcher am
30. Juni 2010 aus dem Stiftungsrat ausgetreten sei, im Handelsregister
zu löschen,
dass die entsprechende Mutation im Handelsregister am 9. Dezember
vorgenommen und am 15. Dezember 2010 im schweizerischen
Handelsamtsblatt publiziert wurde,
dass im Namen der Stiftung am 24. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung des
Amtes vom 24. November 2010 eingereicht und unter anderem die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie der Erlass
superprovisorischer Massnahmen hinsichtlich der Eintragung im
Handelsregister beantragt wurden,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren
Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]),
dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde durch eine handlungsfähige Person bzw. ein
handlungsfähiges Organ einzureichen ist,
dass juristische Personen handlungsfähig sind, sofern die nach Gesetz
und Statuten unentbehrlichen Organe bestellt sind (Art. 54 des
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Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210),
dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der
Verfügung einzureichen ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und eine gesetzliche
Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung einzuräumen ist, wenn die Beschwerde den
Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügt,
dass damit die Androhung zu verbinden ist, dass nach ungenutztem
Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 2 und 3
VwVG),
dass die Stiftung zunächst mit Verfügung vom 14. Januar 2011
aufgefordert wurde, die Beschwerde zu verbessern, da diese nicht
unterschrieben war,
dass die am 24. Januar 2011 eingereichte, verbesserte Beschwerde im
Namen der Stiftung erhoben und von zwei der abgesetzten Stiftungsräte
unterzeichnet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
9. Februar 2011 feststellte, dass die von der Stiftungsaufsicht
abgesetzten Stiftungsräte nicht im Namen der Stiftung Beschwerde
erheben können,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der
Stiftungsrat seit Ende Juni 2010 nicht mehr rechtmässig
zusammengesetzt und daher handlungsunfähig gewesen sei,
dass weiter darauf hingewiesen wurde, dass die von der
Aufsichtsbehörde abgesetzten Stiftungsräte jedoch in eigenem Namen
Beschwerde erheben können,
dass deshalb den mit Verfügung vom 24. November 2010 abgesetzten
Stiftungsräten A._______, B._______ und C._______ eine erneute kurze
Frist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen sei,
dass den genannten Stiftungsräten eine Frist bis zum 21. Februar 2011
angesetzt wurde, um zu erklären, ob sie in eigenem Namen Beschwerde
einreichen,
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dass damit die Androhung verbunden wurde, dass bei ungenutztem
Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass weiter darauf hingewiesen wurde, dass eine allfällige Vertretung
durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen sein müsse (vgl. Art. 11
VwVG),
dass der abgesetzte Stiftungsratspräsident A._______ mit Datum vom
24. Januar 2011 (sic!, Poststempel vom 21. Februar 2011) eine
Fristerstreckung von 30 Tagen beantragte,
dass er zur Begründung ausführte, es seien noch weitere Massnahmen
zu ergreifen, insbesondere seien eine Besprechung unter den
Stiftungsratsmitgliedern sowie die Beauftragung eines Fürsprechers
erforderlich,
dass das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2011
abgewiesen wurde,
dass zudem eine letzte Frist von 3 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung
ansetzt wurde, um eine Erklärung im Sinne von Ziff. 3 der
Zwischenverfügung vom 9. Februar 2011 einzureichen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass die Verfügung vom 24. Februar 2011 A._______ am 25. Februar
zugestellt worden ist,
dass bis zum heutigen Datum keine Beschwerdeerklärung eines
abgesetzten Stiftungsrates eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss
auf die Beschwerde nicht eingetreten wird,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Personalfürsorgestiftung der X._______ AG, (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– A._______, (Gerichtsurkunde)
– B._______, (Gerichtsurkunde)
– C._______, (Gerichtsurkunde)
– die kommissarische Verwalterin, E._______, (in Kopie, Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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