Abtei lung II I
C-88/2007/frj /fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Unterstellung SUVA (Einspracheentscheid vom
1. Dezember 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-88/2007
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG mit Sitz in B._______ führt gemäss
Handelsregister einen Betrieb mit folgendem Zweck: "Be- und/oder
Verarbeitung von Fleisch, Fleischprodukten und anderen
Nahrungsmitteln sowie Erfüllung aller damit zusammenhängenden
Geschäfte, Übernahme von Management- und Verwaltungsaufgaben
für andere Betriebe sowie Vermittlung oder Ausleihung von Personal
an Dritte. Die Gesellschaft kann Grundstücke und Beteiligungen
erwerben, verwalten und verkaufen sowie Zweigniederlassungen im
In- und Ausland errichten". Gemäss Betriebsbeschreibung beschränkt
sich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit auf die Personalvermittlung
(Akt. 5/2).
Mit Verfügung vom 8. August 2006 wurde die A._______ AG ab 1. Juli
2006 dem Tätigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt SUVA unterstellt. Für die Berufsunfallversicherung wurde der
Betriebsteil A (Ausleihe von Betriebspersonal) der Klasse 70C,
Stufe 101, der Betriebsteil B (Administration für Personalverleihbüro)
der Klasse 70C, Stufe 54, zugeteilt (Akt. 1/2). Für die
Nichtberufsunfallversicherung wurde der Betrieb in der Stufe 96
eingereiht (Akt 1/3).
B.
Die A._______ AG erhob am 11. September 2006 Einsprache gegen
die Unterstellung unter die SUVA (Akt. 5/3), welche sie damit
begründete, dass sie als Mitglied des Schweizerischen Fleisch-
Fachverbandes (SFF) ausschliesslich Personal an die Fleischbranche
vermittle. Daher müsse eine Versicherung des Unfallrisikos bei der
Unfallversicherung dieses Fachverbandes möglich sein.
Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2006 wies die SUVA die
Einsprache ab (Akt. 1/4). Zur Begründung führte sie aus, die
A._______ AG sei ein Betrieb, der Personal ausleihe, weshalb er in
den gesetzlich vorgesehenen Tätigkeitsbereich der SUVA falle.
C.
Gegen diesen Entscheid reichte die A._______ AG am 30. Dezember
2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung (nachfolgend: Rekurskommission UV) ein und
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beantragte die Entlassung aus dem Versicherungsobligatorium bei der
SUVA. Sie betonte erneut, dass sie sich als Firma, die ausschliesslich
Personal an die fleischverarbeitende Branche vermittle, bei der
Metzgerversicherung als Unfallversicherer dieser Branche versichern
lassen könne. Betreffend den Abschluss der Unfallversicherung bei
diesem privaten Unfallversicherer sei sie gleich zu behandeln wie die
Metzgereibetriebe (Akt. 1).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2007 forderte das Bundesver-
waltungsgericht, an welches die Angelegenheit per 1. Januar 2007
übergegangen war, die Beschwerdeführerin auf, bis zum 1. März 2007
einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. Der Kostenvorschuss
ging fristgerecht ein.
E.
In der Beschwerdeantwort vom 23. März 2007 beantragte die SUVA
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Betrieb sei im Besitz
einer Bewilligung gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt-
lungsgesetz, AVG, SR 823.11). Er sei ein ungegliederter Betrieb des
Personalverleihs und erfülle somit das Unterstellungskriterium von
Art. 66 Abs. 1 Bst. o des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). Die von der Beschwerdeführerin
angerufene Ausnahmebestimmung von Art. 66 Abs. 3 UVG in Verbin-
dung mit Art. 80 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung
vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) beziehe sich nur auf die
Metzgereien mit einem Verkaufsladen und einer Schlächterei. Deshalb
könne die Beschwerdeführerin nichts aus diesen Sonderregelungen
für sich ableiten. In einem ähnlich gelagerten Fall – Versicherungs-
pflicht eines Betriebes, der sich mit der Personalausleihe in der Metz-
gerberufssparte betätigte – habe das Bundesamt für Sozialver-
sicherung als damalige Beschwerdeinstanz mit Beschwerdeentscheid
vom 17. Juni 1991 bereits entsprechend entschieden (Akt. 5).
F.
Mit Replik vom 5. Mai 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Antrag fest. Sie verwies wiederum auf ihre Mitgliedschaft im Fleisch-
Fachverband und brachte sinngemäss vor, dass die SUVA die Aus-
nahmeregelung enger auslege als dies vom Gesetzgeber beabsichtigt
gewesen sei. Massgebendes Unterscheidungskriterium sollte die
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Tätigkeit des Personals sein, also die Tätigkeit im Bereich der Fleisch-
verarbeitung. Sie sei bereit, die Zweckbestimmung ihrer Unterneh-
mung auf die Vermittlung von Personal an Metzgereien einzuschrän-
ken. Durch die Möglichkeit, ihren Betrieb durch die Metzgerversi-
cherung versichern zu lassen, werde diese Branchenversicherung
gestärkt, was auch dem Zweck der Ausnahmebestimmung entspreche.
G.
Die SUVA bestätigte in ihrer Duplik vom 21. Juni 2007 ihren Antrag auf
Abweisung der Beschwerde und betonte erneut, dass einzig der
Charakter bzw. die Tätigkeit des Betriebes, welcher Personal vermittle,
für die Unterstellung ausschlaggebend sei.
H.
Die am 28. Juni 2007 bzw. am 27. Mai 2008 bekannt gegebene
Besetzung des Spruchkörpers gab zu keinen Beanstandungen Anlass.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes
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Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32
Abs. 2 Bst. b VGG).
1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das
kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die
Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.
Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109
UVG. Gemäss Bst. a dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – Beschwerden
gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur
Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes. Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch
gegen einen Einspracheentscheid über die Zuständigkeit der SUVA im
genannten Sinn.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission UV siehe Art. 109
Abs. 2 UVG in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbe-
halten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unter-
stellung unter die SUVA direkt betroffener Betrieb hat die Beschwer-
deführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG,
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
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senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht muss aber nur den Entscheid der unteren Instanz
überprüfen, es darf sich nicht an deren Stelle setzen. Insbesondere
dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spe-
zialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist
eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Über-
prüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 133 II 35
E. 3.3, BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384
E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 67.31 E. 2, 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungs-
recht – Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; BEATRICE WAGNER
PFEIFFER, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und recht-
licher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd.,
S. 442 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefoch-
tenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten
Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob
sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage
kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrens-
beteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn
hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V
347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversiche-
rung, 3. Aufl., Zürich 2003, hiernach: Rechtsprechung UVG, S. 348).
3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die SUVA zu
Recht verfügt hat, dass der Beschwerde führende Betrieb in ihren
Tätigkeitsbereich fällt und demzufolge seine Beschäftigten obligato-
risch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind.
3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch
die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von
diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66
Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingen-
den Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betrie-
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be von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind. Dabei ist in
Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend,
ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen
gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327
E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der
verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das
Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c
UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallver-
sicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hinge-
gen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in
Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die
Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass
einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine
Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.;
vgl. auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung UVG, S. 307).
3.1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unterneh-
men im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden
Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder
vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur
Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs
dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE
113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil der Rekurskommission UV
vom 18. Juli 2003, VPB 68.39; ALFRED MAURER, Bundessozialversiche-
rungsrecht, Basel 1993, S. 329).
3.1.2 Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist zweifellos als ungeglie-
derter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Gemäss
Handelsregistereintrag wird der Zweck folgendermassen umschrieben:
„Be- und/oder Verarbeitung von Fleisch, Fleischprodukten und anderen
Nahrungsmitteln sowie Erfüllung aller damit zusammenhängenden
Geschäfte, Übernahme von Management- und Verwaltungsaufgaben
für andere Betriebe sowie Vermittlung oder Ausleihung von Personal
an Dritte. Die Gesellschaft kann Grundstücke und Beteiligungen
erwerben, verwalten und verkaufen sowie Zweigniederlassungen im
In- und Ausland errichten.“ Die effektiv ausgeübten Tätigkeiten
beschränken sich auf die Vermittlung von Personal an die Fleisch-
verarbeitungsbranche (vgl. Betriebsbeschreibung vom 12. Juli 2006,
Akt. 5/2), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Weiter
liegt auch eine entsprechende Bewilligung gemäss Arbeitsvermitt-
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lungsgesetz vor. Die betriebliche Aktivität gehört zu einem als zusam-
menhängend erscheinenden Tätigkeitsgebiet eines (spezialisierten)
Personalverleihbetriebs und sie bildet konzeptuell eine Einheit; es liegt
mithin ein einheitlicher Betriebscharakter vor. Die Beschwerdeführerin
behauptet denn auch zu Recht nicht, es liege ein gegliederter Betrieb
vor.
3.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob eines der Unterstellungsmerkmale
gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG gegeben ist.
Nach Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG sind die Arbeitnehmenden eines
Betriebes, der temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, obligato-
risch bei der SUVA versichert. Art. 85 UVV präzisiert dazu lediglich,
dass bei solchen Betrieben das eigene wie auch das von ihnen
vermittelte Personal bei der SUVA versichert ist. Weder Art. 66 Abs. 1
Bst. o UVG noch Art. 85 UVV sehen weitere Unterscheidungsmerk-
male vor, welche die Möglichkeit bieten würden, je nach Bereich, für
welchen Personal entliehen wird, andere Unterstellungskriterien zur
Anwendung zu bringen. Massgebend ist somit einzig die Tatsache,
dass ein Betrieb Personal verleiht. Auch aus dem übrigen Unterstel-
lungsrecht ergibt sich keine Ausnahme der Anwendung von Art. 66
Abs. 1 Bst. o UVG, wie im Folgenden zu zeigen ist.
3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere auf die Aus-
nahmebestimmung gemäss Art. 66 Abs. 3 UVG.
3.3.1 Art. 66 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein,
Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der SUVA aus-
zunehmen, wenn der Betrieb einer privaten Unfallversicherungsein-
richtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versiche-
rungsschutz gewährleistet. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der
parlamentarischen Beratungen des UVG vom Nationalrat mit Blick auf
die Metzger-Unfallversicherung eingefügt (Amtliches Bulletin der
Bundesversammlung [AB] 1979 N 264 ff.). Dadurch sollte verhindert
werden, dass diese berufsständische Versicherung in ihrer Existenz
bedroht würde, wenn nicht nur grosse Schlachthäuser, sondern
vermehrt auch kleinere Metzgereien (als industrielle Betriebe im Sinne
von Art. 66 Abs. 1 Bst. a UVG) der SUVA unterstellt würden (vgl. auch
AB 1980 S 490). Mit dem Erlass von Art. 80 UVV hat der Bundesrat
diesen gesetzgeberischen Willen umgesetzt und bestimmte Metzge-
reien von der obligatorischen Versicherung bei der SUVA ausgenom-
men.
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Für Schlachthäuser und Metzgereien gilt folgende Regelung: Gemäss
Art. 66 Abs. 1 Bst. i UVG sind Schlachthäuser mit maschinellen Ein-
richtungen obligatorisch bei der SUVA versichert. Als Schlachthäuser
im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Art. 80 Abs. 1 UVV
öffentliche und private Schlachthausbetriebe und Schlächtereien ohne
Verkaufsläden. Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei fallen
nur dann in den Tätigkeitsbereich der SUVA, wenn wöchentlich an
mehr als drei Tagen während insgesamt mehr als 27 Stunden
geschlachtet wird (Abs. 2). Vom SUVA-Obligatorium befreit sind somit
Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei, soweit das Schlach-
ten ein gewisses Ausmass nicht übersteigt (vgl. dazu Urteil der
Rekurskommission UV REKU 399/98 vom 9. März 2000 E.4). Die
Beschwerdeführerin betreibt aber keine Metzgerei mit Verkaufsladen
und Schlächterei, sondern sie vermittelt Personal an die fleischver-
arbeitende Branche. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn
der Bestimmung fällt sie in den Anwendungsbereich von Art. 80 Abs. 2
UVV. Dies gilt um so mehr, als – wie oben ausgeführt – ein anderes
Unterstellungskriterium (Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG) klar erfüllt ist. Zum
gleichen Ergebnis kam im Übrigen auch das Bundesamt für Sozial-
versicherung (als damals zuständige Rekursbehörde) in seinem Ent-
scheid vom 17. Juni 1991 und wies die Beschwerde eines Betriebes,
der Personal an Metzgereien vermittelte, ab.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass nicht die
ganze fleischverarbeitende Branche einer brancheneigenen Versiche-
rung angehören kann. Wie sich aus Art. 66 Abs. 1 Bst. i UVG in Ver-
bindung mit Art. 80 UVV ergibt, können sich nur bestimmte Betriebe –
Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei, soweit das Schlach-
ten ein gewisses Ausmass nicht übersteigt – bei der Metzgerver-
sicherung versichern. Im Übrigen erhellt daraus auch, dass nicht die
Zugehörigkeit zu einem Fachverband oder allein die Tätigkeit des
Personals das ausschlaggebende Kriterium sein kann. Ein Metzger,
der in einem Betrieb tätig ist, in welchem an weniger als drei Tagen
wöchentlich geschlachtet wird – und gemäss Art. 80 Abs. 2 UVV in
den Zuständigkeitsbereich der Metzgerversicherung fällt – kann genau
die gleiche Tätigkeit ausüben wie ein Metzger, der in einem Betrieb
arbeitet, in welchem an mehr als drei Tagen pro Woche geschlachtet
wird.
Anknüpfungspunkt beim Unterstellungsrecht kann Verschiedenes sein
(vgl. Art. 66 Abs. 1 UVG): Die Branchenzugehörigkeit, die Art der aus-
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geübten Tätigkeit, ein Geleiseanschluss usw. Im vorliegenden Fall ist
es die Tatsache, dass Personal ausgeliehen wird. Die Beschwerde-
führerin vermittelt gemäss ihren eigenen Angaben Metzgereipersonal
an Fleisch- und/oder Schlachtbetriebe. Bereits aus dieser Formulie-
rung ist ersichtlich, dass sie nicht bloss Personal an Betriebe gemäss
Art. 80 Abs. 2 UVV vermittelt, sondern auch an andere fleischver-
arbeitende Betriebe. Allerdings ist in diesem Zusammenhang klarzu-
stellen, dass selbst wenn sie bloss Personal an Betriebe gemäss
Art. 80 Abs. 2 UVV vermitteln würde, das ausschlaggebende Kriterium
der Personalverleih bleiben würde.
3.4 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde betreffend die verfügte
Unterstellung unter die SUVA abzuweisen und der angefochtene
Einspracheentscheid zu bestätigen.
4.
4.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-
kosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzulegen.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organi-
sation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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