Abtei lung III
C-882/2006
{T 0/2}
Urteil vom 15. März 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Beutler;
Richter Vaudan; Gerichtsschreiber Grimm.
B._______ und C._______, Spühlirain 33, 3098 Schliern b. Köniz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 11. August 2006 ersuchte A._______ (nachfolgend Gesuchstellerin)
bei der Schweizerischen Botschaft in Hanoi um eine Einreisebewilligung
für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt im Kanton Bern bei ihrer Cou-
sine B._______ und deren Ehemann C._______ (im Folgenden: Gast-
geber bzw. Beschwerdeführer). Die Auslandvertretung verweigerte das
beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte das Gesuch
anschliessend der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B. Mit Verfügung vom 26. September 2006 wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, die schweizerischen Behörden
hätten sich zu vergewissern, dass ausländische Staatsangehörige nach
Ablauf ihres Aufenthalts hierzulande wieder ausreisten. Wie die Erfahrung
zeige, würden Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen
dazu missbraucht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Ange-
sichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Herkunfts-
land, aber auch in Berücksichtigung der persönlichen Situation der Ge-
suchstellerin könne die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
vorliegend nicht als gesichert betrachtet werden. Des Weiteren lägen kei-
nerlei Gründe vor, die eine Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend
notwendig erscheinen liessen.
C. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2006 an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) beantragen die Beschwerdeführer die Erteilung
des gewünschten Besuchervisums. Im Wesentlichen bringen sie hierbei
vor, die eingeladene Person habe in Basel einen dreijährigen Deutschkurs
absolviert und sei am 28. Februar 2004 termingerecht ausgereist. Sie be-
tätige sich nun als Deutschübersetzerin bei Ausstellungen in Ho Chi Minh
City. Ihr ebenfalls in der Region Bern ansässiger Onkel sei inzwischen an
Krebs erkrankt. Die Gesuchstellerin möchte ihn gerne noch ein letztes Mal
besuchen kommen.
D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2006
auf Abweisung der Beschwerde.
E. Die Beschwerdeführer verzichteten auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmit-
telverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Be-
urteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
3Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
2. Die Beschwerdeführer sind als Gastgeber der Gesuchstellerin nach Art. 20
Abs. 2 ANAG i.V.m. Art 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 52
VwVG).
3. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslände-
rinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und
Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behörd-
lichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilli-
gung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung
einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigende Anwesenheitserlaub-
nis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesen-
heit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visums-
pflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Bestim-
mungen).
4. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
grundsätzlich ein Visum (Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer
[VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht er-
füllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz rei-
sen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da
ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (Art. 1 - 5
VEA).
5.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise ergeben
sich unter anderem aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern
aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und
4Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.2 Das Herkunftsland der Gesuchstellerin liefert ein erstes Indiz für eine sol-
che Einschätzung. Vietnam gehört auf Grund der dort herrschenden wirt-
schaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen
Staaten, deren Angehörige erfahrungsgemäss nach einer Einreise ver-
sucht sein können, nicht mehr in ihr Heimatland zurückzukehren. Wiewohl
Vietnam, das seit längerem in einem Übergangsprozess von einer Plan- zu
einer Marktwirtschaft sozialistischer Ausgestaltung steckt, bemerkenswerte
wirtschaftliche Erfolge erzielt, sind die allgemeinen Lebensbedingungen
nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar. Negativ bemerkbar ma-
chen sich insbesondere eine ausufernde und von Korruption geplagte Bü-
rokratie sowie mangelhafte rechtliche Rahmenbedingungen, welche die
Entwicklung des Landes laut "Doing Business 2007 Report" der Weltbank
stark behindern. Während andere Staaten ihre rechtlichen Rahmenbedin-
gungen überarbeitet und so das heimische Investitionsklima verbessert ha-
ben, tritt Vietnam in dieser Hinsicht auf der Stelle. Generell tut sich die Re-
gierung schwer, die rund 3'200 Staatsunternehmen, die einen sub-
stanziellen Teil der Wirtschaft bilden, zu reformieren. Breite Bevölkerungs-
schichten sind denn nach wie vor von schwierigen ökonomischen und sozi-
alen Lebensbedingungen betroffen und die Armutsrate liegt trotz der
schrittweise betriebenen Erneuerungspolitik immer noch bei 20% (vgl.
, Stand Januar 2007). Auf entsprechend hohem
Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich auf der Suche nach einer
besseren wirtschaftlichen Existenz zur Emigration entschliessen. Der Wille
zur Auswanderung wird in jenen Fällen noch begünstigt, in denen jüngere
und/oder ungebundene Personen (wie die Gesuchstellerin) bereits über
ein minimales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) ver-
fügen. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und
ohne spezifische Hinweise ausschliesslich aufgrund der allgemeinen
Situation im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wieder-
ausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vor-
instanz daher nicht von einzelfallbezogener Beurteilung.
6.
6.1 Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine bald 40-jährige, ledige und
kinderlose Frau, die den Beschwerdeführern zufolge in Ho Chi Minh City
bei der Familie und der Mutter wohnt, wobei dies nicht näher erläutert wird.
Besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen werden in die-
sem Zusammenhang jedoch nicht geltend gemacht. Dagegen spricht nur
schon, dass die Gesuchstellerin einen Besuchsaufenthalt von drei Mona-
ten anstrebt, was auf eine erhebliche Flexibilität hindeutet und ihre Rück-
kehrbereitschaft in Frage stellt. Daran vermag die berufliche Situation, die
von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt wird, nichts zu ändern. Ge-
mäss den Angaben auf dem Visumsantrag vom 11. August 2006 ist der
Gast als Schneiderin ("Dress-Maker") tätig. Die Gastgeber ihrerseits füh-
ren aus, die eingeladene Person bestreite ihren Lebensunterhalt als Auf-
gabenhilfe (vgl. Beilagen zur Unterhaltsgarantie vom 12. September 2006)
bzw. sie wirke als Deutschübersetzerin bei Ausstellungen in Ho Ch Minh
5City mit (siehe Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2006). Die Aus-
landvertretung in Hanoi äusserte sich dahingehend, die Gesuchstellerin ar-
beite zu Hause als Schneiderin in einem kleinen, nicht lizenzierten Ge-
schäft und unterrichte daneben "like a tutor" Deutsch. Einer festen, gere-
gelten Erwerbstätigkeit gehe sie nicht nach. Ob und inwiefern sie durch
ihre Tätigkeiten wirklich ein wirtschaftliches Fortkommen erzielt, wird aus
den Akten nicht ersichtlich. Vor dem dargelegten Hintergrund kann im heu-
tigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, der Gast befinde sich
beruflich bzw. wirtschaftlich in derart gefestigten Verhältnissen, dass be-
sondere Gewähr für die anstandslose Wiederausreise nach einem Besuch-
saufenthalt besteht.
6.2 Gegen eine massgebende Verwurzelung in der Herkunftsregion spricht so-
dann die Tatsache, dass die Gesuchstellerin bereits vom April 2000 bis
Juli 2000 sowie vom Februar 2001 bis Februar 2004 in der Schweiz weilte,
beim zweiten Mal als Sprachschülerin an der "X._______ AG", einer in
Basel domizilierten Deutschschule, was von ziemlich engen Bindungen
zum Gastland zeugt. Die Beschwerdeführer wenden zwar ein, die
Antragstellerin sei am 28. Februar 2004 termingerecht ausgereist. Dies
trifft zu, darf indessen nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie im
fraglichen Einreisegesuch vom 9. August 2000 ursprünglich angegeben
hatte, lediglich einen einjährigen Sprachaufenthalt zu planen. Wie sich den
Beschwerdebeilagen entnehmen lässt, erwirkte die Gesuchstellerin dann
letztlich eine Verlängerung ihrer Anwesenheit um weitere zwei Jahre. Die
latent vorhandenen Festsetzungstendenzen manifestieren sich des
Weiteren darin, dass sie zweieinhalb Jahre nach dem erwähnten langen
Auslandaufenthalt schon wieder für drei Monate besuchshalber in die
Schweiz zurückkehren möchte. Insofern hat sich die Ausgangslage für die
Gesuchstellerin, die sich in der Zwischenzeit in Vietnam beruflich nicht zu
etablieren vermochte, gegenüber früher um einiges geändert. Damit einher
geht eine Visumspraxis, die sich wegen der vermehrt beobachteten
Missbrauchsfälle tendenziell verschärft hat. Die Situation lässt sich aber
auch deshalb nicht vergleichen, weil die Einreise 2001 unter einem
anderen Anwesenheitstitel erfolgte. Angesichts dieser Sachlage kann nicht
ausgeschlossen werden, mit vorliegendem Einreisebegehren werde nicht
bloss ein (bewilligungsfreier) Besuchsaufenthalt, sondern eine
längerfristigere Anwesenheit in der Schweiz angestrebt.
6.3 Mitzuberücksichtigen gilt es ferner, dass sich den Akten kein zwingender
Grund für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz entnehmen lässt. Die
Gastgeber verweisen zwar auf die schwere Erkrankung des Onkels der
Gesuchstellerin. Der Gast ist aber weder ein direkter Nachkomme des Pa-
tienten noch des Gastgeberehepaars, es liegt mithin kein enges Verwandt-
schaftsverhältnis zu ihnen vor. Kommt hinzu, dass losgelöst davon keine
spezielle, über das übliche Mass hinausgehende Beziehung zu den er-
wähnten Personen besteht. So hat die Gesuchstellerin während des drei-
jährigen Sprachaufenthalts hierzulande im Kanton Basel-Stadt und nicht
etwa bei den in der Region Bern ansässigen Verwandten gewohnt. Diese
wiederum haben die Antragstellerin in der Zwischenzeit nie in ihrem Hei-
6matland getroffen. Der Wunsch, eine Cousine und deren Ehemann sowie
einen gesundheitlich angeschlagenen Onkel wieder einmal zu sehen, ver-
mag unter solchen Begebenheiten so verständlich das Ansinnen auch ist
keine zwingende Notwendigkeit für einen dreimonatigen Besuchsaufent-
halt zu begründen. In den Verfahren um Bewilligung oder Verweigerung
der Einreise steht im Übrigen nicht die Situation der Gastgeber, sondern
diejenige der Gesuchsteller im Vordergrund. Die massgebenden Erlasse
(ANAG, VEA) räumen den Gastgebern in der Schweiz keinen Rechtsan-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung zu Gunsten eines oder einer
Eingeladenen ein. Die Gastgeber sind zwar als Mitbeteiligte zur Beschwer-
de legitimiert, weitergehende bzw. persönliche Ansprüche können sie je-
doch nicht geltend machen.
7. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öf-
fentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen ent-
sprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte.
Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechts-
erhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen und die Kosten sind den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2).
*******
(Dispositiv Seite 7)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden den Beschwerde-
führern auferlegt. Sie sind durch den am 24. November 2006 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
73. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 1 829 063 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf D. Grimm
Versand am: