Abtei lung II I
C-883/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
N._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-883/2008
Sachverhalt:
A.
Am 3. Dezember 2007 beantragte die mazedonische Staatsangehörige
S._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der
Schweizerischen Botschaft in Skopje ein Visum für einen zweimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Thurgau ansässigen
Schwester und deren Ehemann (im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Aus-
landvertretung das Gesuch zum Entscheid an das Bundesamt.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch ab. Als Begründung legte sie dar, die schweizerische Rechts-
ordnung gewähre weder einen Anspruch auf Einreise noch einen sol-
chen auf Erteilung eines Visums. Dieses sei zu verweigern, wenn die
Gesuch stellende Person die in Art. 5 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) i.V.m. Art 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das
Einreise- und Visumverfahren (VEV, SR 142.204) festgelegten Voraus-
setzungen nicht erfülle. Gemäss den hier zur Anwendung gelangenden
gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG) müs-
se die Gesuchstellerin (oder deren Gastgeberin) über genügend finan-
zielle Mittel verfügen, um den Lebensunterhalt während des Aufent-
halts in der Schweiz zu bestreiten. Die von den zuständigen Inlandbe-
hörden durchgeführten Abklärungen hätten indessen ergeben, dass
die diesbezüglichen finanziellen Garantien ungenügend seien. Auch
lägen keine Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem als zwingend
erscheinen liessen.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2008 ersuchen die Beschwerdeführer um
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Hierbei machen sie unter
Hinweis auf eine am 14. Januar 2008 unterzeichnete Garantieerklä-
rung, die am 11. Januar 2008 bezahlte Prämie einer zu Gunsten des
Gastes abgeschlossenen Reise-Krankenversicherung sowie zwei
Lohnabrechnungen für Januar 2008 geltend, über genügend finanziel-
le Mittel zu verfügen. Wenn nicht für zwei Monate, so sei der Gesuch-
stellerin die Einreise doch zumindest für einen Monat zu bewilligen.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. Mai 2008 wurde den Be-
schwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Anfechtung der Beschwerde legiti-
miert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das AuG sowie die dazugehörigen Ausfüh-
rungsverordnungen in Kraft (u.a. die VEV). Gemäss Art. 126 Abs. 1
AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht
worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt
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somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art.
126 Abs. 2 AuG).
Das BFM verweist in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht bereits
auf die neurechtlichen Bestimmungen. Im Ergebnis ändert sich da-
durch allerdings nichts, unterscheiden sich die früheren und heutigen
materiellen Einreisevoraussetzungen doch in grundsätzlicher Hinsicht
nicht (vgl. BBl 2002 3774 f.).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Ge-
wisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
4.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizeri-
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sche Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt,
noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt
(vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Pe-
ter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28; BGE
133 I 185 E. 2.3 S. 189 f.).
4.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie müssen aber
auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen kön-
nen, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der
Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Schliesslich ist das
Visum gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA dann zu verweigern,
wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen.
5.
Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in
die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, weder der
Gast noch das Gastgeberehepaar verfügten über ausreichende Mittel
zur Finanzierung des geplanten Besuchsaufenthalts.
5.1 Im vorliegenden Fall steht – wie eben erwähnt – die Befürchtung
im Vordergrund, dass der Lebensunterhalt der Gesuchstellerin wäh-
rend ihres hiesigen Aufenthalts nicht sichergestellt sein könnte (vgl.
Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Zum Lebensunterhalt im Sinne der genann-
ten Bestimmung zählt nicht nur der Aufwand für Verpflegung und Un-
terkunft, vielmehr sind auch eventuell anfallende Krankheits-, Unfall-
oder Rückschaffungskosten mit einzubeziehen (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-951/2008 vom 7. August 2008 E. 6 und
C-727/2007 vom 21. November 2007 E. 4.3). Aus diesem Grund ver-
langen die Kantone von den hier lebenden Gastgeberinnen und Gast-
gebern in der Regel finanzielle Garantien, die gemäss Art. 7 Abs. 3
VEA Fr. 20'000.- betragen (nach neuem Recht Fr. 30'000.- [vgl. Art. 7
Abs. 3 VEV]). Ein solches Vorgehen war auch im Falle der Gesuchstel-
lerin, die in ihrer Heimat keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, angezeigt.
Auf dem Antragsformular vom 3. Dezember 2007 gab sie denn an, es
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sei ihre Schwester, welche für die entsprechenden Kosten aufkommen
werde.
5.2 Die Beschwerdeführer haben am 14. Januar 2008 eine Garantieer-
klärung im Sinne von Art. 7 VEA unterzeichnet. Sowohl die Wohnge-
meinde als auch das zuständige kantonale Migrationsamt hegen je-
doch Zweifel, dass das Gastgeberehepaar im Stande ist, den damit
verbundenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie stützen
sich bei dieser Einschätzung namentlich auf einen Auszug des Betrei-
bungsamtes R._______ vom 14. Januar 2008. Demnach wurden ge-
gen den Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom Dezember 2006 bis
Dezember 2007 Betreibungen in der Höhe von Fr. 21'514.25 eingelei-
tet; zum überwiegenden Teil betreffen sie Steuerforderungen der
Wohngemeinde. Aus diesem Grunde hat das Einwohneramt
R._______ die erwähnte Garantieerklärung als ungenügend bzw. nicht
tragfähig erachtet. Wohl geht aus den auf Beschwerdeebene nachge-
reichten Unterlagen hervor, dass die Gastgeber im Januar 2008 rund
Fr. 8'100.- an Nettoeinkommen realisiert und eine Reiseversicherung
über Fr. 50'000.- abgeschlossen haben. Die zu leistenden Garantien
beschränken sich, wie an anderer Stelle dargetan, indessen nicht auf
die üblichen Lebensunterhaltskosten der eingeladenen Person wäh-
rend ihres Aufenthalts in der Schweiz, sondern umfassen auch die ver-
sicherungsmässig nicht abgedeckten Aufwendungen für eine allfällige
Rückführung bzw. Ausschaffung. Hierfür bieten die Beschwerdeführer
wegen der offenen Betreibungen keine ausreichende Gewähr. Die in
Kopie nachgereichte, bereits erwähnte Garantieerklärung ist von der
zuständigen kantonalen oder kommunalen Amtsstelle immer noch
nicht gegengezeichnet. Die finanziellen Risiken des Besuchsaufent-
halts sind demnach nicht hinreichend gesichert. Damit sind die gesetz-
lichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums (vgl.
Art. 1 Abs. 2 Bst. d sowie Art. 6 bis 8 VEA) – selbst für eine kürzere
Dauer – nicht erfüllt.
5.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Behauptungen der
Gesuchstellerin, sie habe die Schweiz bereits dreimal besucht und sei
jeweils rechtzeitig wieder in ihre Heimat zurückgekehrt (vgl. die zu
Handen der Schweizervertretung in Skopje abgegebene Stellungnah-
me vom 21. November 2007) näher einzugehen.
6.
Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
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stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt – im Ergebnis
– kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten ZEMIS [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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