Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8834/2010 und C-8885/2010
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien J._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
P._______ und S._______.
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Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammenden Eheleute P._______ und S._______
(geboren 1937 und 1944; nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladene)
beantragten am 15. Juli 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in
Colombo die Erteilung von Schengenvisa für die Dauer von 90 Tagen. Als
Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihre im Kanton Zürich
wohnhafte Tochter und deren Familie besuchen zu wollen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 wies die Schweizervertretung die
Visumsanträge ab (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Dagegen erhoben die Gesuchsteller am 23. Juli 2010 gestützt auf Art. 6
Abs. 2bis AuG beim Bundesamt für Migration (BFM) frist- und formgerecht
Einsprache.
C.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastgeberin
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz am 30. November 2010 die Einsprache ab. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert
betrachtet werden. Die Gesuchsteller lebten in einer Region, aus der als
Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Gemäss Abklärungen der Schweizervertretung lebten die Kinder der
Gesuchsteller in der Schweiz und die Geschwister in Frankreich.
Demgegenüber mache die Gastgeberin geltend, ihre Eltern hätten Kinder,
Geschwister und weitere Verwandte in Sri Lanka. Angesichts dieser
Widersprüche und mangels anderer Belege sei daher davon auszugehen,
dass den Eingeladenen im Heimatland weder besondere berufliche
Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten ablägen, die
gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2010 beantragt die
Gastgeberin und Tochter der Eingeladenen, J._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
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die Erteilung der nachgesuchten Besuchervisa an ihre Eltern. Zur
Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Gesuchsteller seien
bereits im Jahre 2001 besuchshalber in der Schweiz gewesen und
fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt, wo sie einen grossen
Bauernhof mit fünf Angestellten bewirtschaften würden. Als Gastgeberin
garantiere sie für die fristgerechte Wiederausreise ihrer Eltern, die in Sri
Lanka noch weitere Kinder, Geschwister und Enkelkinder hätten.
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin eine Wohnsitzbestätigung
ihrer Eltern zu den Akten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2011 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus. Gemäss den Abklärungen der
Schweizervertretung in Colombo handle es sich bei den Gesuchstellern
um ein älteres Ehepaar, welches im Heimatland über keinerlei feste
Bindungen familiärer, beruflicher oder anderer Art verfüge. Sämtliche
ihrer Kinder und Geschwister lebten in der Schweiz und in Frankreich.
Nachweise anderweitiger Verpflichtungen seien nicht erbracht worden.
F.
In ihrer Replik vom 14. Mai 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Ihre Eltern seien in
Sri Lanka stark verwurzelt, hätten dort Geschwister und Enkelkinder,
eigene Häuser, Grundstücke, Bankverbindungen sowie eigene
Fahrzeuge, die sie an Staats- und Schulbehörden weitervermieteten.
Der Eingabe beigelegt war eine Kopie eines Fahrzeugausweises sowie
weitere fremdsprachige Beweismittel, bei denen es sich laut Angaben der
Beschwerdeführerin um Grundbuchauszüge handeln soll.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind
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die Verfahren mit den Referenzen C-8834/2010 und C-8885/2010 zu
vereinigen.
2.
2.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen
die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
2.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
2.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003,
teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369 E. 3.3).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
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auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
5.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).
6.
6.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
6.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
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Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.4. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegen die Gesuchsteller der
Visumspflicht.
7.
7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin
oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und
Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten,
dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
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7.3. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den –
mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009
beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des
Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim
wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen
Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von
den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des
Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet
eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht
wurden, konnten noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren; rund
18'000 sind weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch
bei Gastfamilien untergebracht. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte
gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das
Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den
ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit
und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder
entfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne
zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der amtierende Präsident zwar
eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen Bevölkerung in
Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht umgesetzt hat
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, ,
Länder, Reise und Sicherheit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: März
2011, besucht im Juni 2011; vgl. auch Rainer Mattern, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember
2010).
7.4. Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der
Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und
ungebundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial eingebundene
Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein
bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im
Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch
akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass
Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der
ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch
einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu
umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in
der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka
sowohl im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen als auch im Jahre 2010 mit
immerhin noch 939 Gesuchen jeweils die drittgrösste Gruppe von
Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 und 2010, je
C-8834/2010 und C-8885/2010
Seite 8
S. 3 und 10; im Internet unter: , Themen >
Statistiken).
7.5. In Anbetracht des erst vor zwei Jahren beendeten Bürgerkriegs, der
vielfältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und der
grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung der
Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als
hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nun entbindet die
Einschätzung der allgemeinen Situation zwar nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Es
versteht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe Anforderungen
zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche,
familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell
anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag.
8.
8.1. Bei den aus dem Norden Sri Lankas (Distrikt Jaffna) und somit aus
einem Krisengebiet stammenden Gesuchsteller handelt es sich um ein im
Rentenalter stehendes Ehepaar, welches gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin einen Bauernhof mit fünf Angestellten leiten soll.
Nicht anzunehmen ist, dass der Gesuchsteller mit seinen 74 Jahren – von
seiner Ehefrau als krank und nicht allein reisefähig bezeichnet (vgl. deren
Schreiben an die Schweizervertretung vom 9. Juli 2010) – einen
wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt seiner Familie zu leisten
vermag. Die Beschwerdeführerin weist denn auch darauf hin, dass
während des Auslandaufenthaltes ihrer Eltern einer der Mitarbeiter die
Leitung des Bauernbetriebes übernehmen werde. Insofern kann fraglos
nicht von zwingenden beruflichen Verpflichtungen im Heimatland, die die
Eingeladenen verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten,
ausgegangen werden.
8.2. Die Beschwerdeführerin verweist hingegen auf das persönliche
Umfeld der Gesuchsteller und bringt in diesem Zusammenhang vor, ihre
Eltern hätten in ihrem Heimatland bedeutende familiäre
Verantwortlichkeiten wahrzunehmen, liessen sie doch nebst weiteren
Kindern und Geschwistern noch Enkelkinder in Sri Lanka zurück, die sie
teilweise betreuen würden. Einmal davon abgesehen, dass zu diesen
Verwandten keine näheren Angaben gemacht wurden, vermag das
obgenannte Argument nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine
mehrmonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf
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schliessen lässt, die Präsenz der Gesuchsteller sei für die Belange ihrer
Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon
auszugehen, die von ihnen geleistete Unterstützung in Familie und
Haushalt könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise
sichergestellt werden. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass
zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter
politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon
abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen.
8.3. Andererseits verfügen die Eingeladenen, die gemeinsam um Einreise
in die Schweiz ersuchen, mit ihrer hierzulande lebenden Tochter, dem
Schwiegersohn sowie den Enkelkindern sowie mit dem in der Romandie
lebenden (eingebürgerten) Sohn und dessen Familie bereits über engste
Bezugspersonen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt es
insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht nur diese
beiden Kinder, sondern gemäss den Abklärungen der Schweizerischen
Botschaft in Colombo offenbar auch sämtliche Geschwister der
Gesuchsteller ihr Heimatland definitiv verlassen haben und nach
Westeuropa (Frankreich) übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten
Migrationswillen im nächsten Umfeld der Eingeladenen geschlossen
werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf
Beschwerdeebene, die Gesuchsteller würden die Schweiz nach ihrem
Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen, als nicht
ausschlaggebend bezeichnet werden.
8.4. Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber auch die
misslichen Verhältnisse im Heimatland bergen ein erhöhtes Risiko in sich,
die Gesuchsteller könnten nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der
Schweiz geneigt sein, den Lebensabend im Umfeld ihrer in der Schweiz
lebenden nächsten Angehörigen zu verbringen oder sich über die
beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern
könnten gewisse Festsetzungstendenzen bestehen und demzufolge
begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck
(Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12
Abs. 2 Bst. c in fine VEV) berechtigt sein. Diese Einschätzung wird noch
durch die Tatsache bestärkt, dass die Gesuchstellerin in der erwähnten
Eingabe an die Schweizervertretung (vgl. E. 8.1. hievor) explizit auf den
schlechten Gesundheitszustand ihres Ehegatten hingewiesen hat.
9.
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9.1. Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend
gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht,
abzulehnen. Ein solcher Anspruch lässt sich ebenso wenig aus allenfalls
früher erteilten Einreisevisa ableiten, hat sich doch mit der veränderten
allgemeinen Sicherheitslage, die sich in den letzten Jahren insbesondere
im Norden Sri Lankas verschlechterte, die Sachlage seit dem letzten
Besuchsaufenthalt im Jahre 2002 wesentlich verändert; auch deshalb,
weil damals – gemäss den Angaben im elektronischem Visa-System
"EVA" – offenbar nur dem Gesuchsteller, jedoch nicht seiner Ehegattin,
eine Einreisebewilligung erteilt worden ist. Nunmehr ersuchen die
Eingeladenen gemeinsam um Einreise in die Schweiz, womit sich alle
massgeblichen Bezugspersonen in der Schweiz befänden.
9.2. An der Richtigkeit der obgenannten Einschätzung ändert auch die
Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr
ihrer Eltern zugesichert hat. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer
Eigenschaft als Gastgeberin wird auch gar nicht in Zweifel gezogen.
Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der
Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste
selbst von Bedeutung. Nur Letztere sind in der Lage, hinreichend Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die
Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken
(Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige
Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Insofern
erweist sich der Vorschlag der Beschwerdeführerin, eine grössere
Geldsumme als Kaution zu hinterlegen, als unbehelflich. Der (durchaus
verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Eltern das
Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat somit in den
Hintergrund zu treten.
9.3. Darüber hinaus bestehen schliesslich auch keine Hinweise dafür,
dass die Einreiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und
Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch
keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf
Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE
135 I 153 E. 2.1 mit Hinweisen; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in:
Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus
A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002,
N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der
Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S.
261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte –
wenn überhaupt – allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die
Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch
Besuche der Gesuchsteller in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in
casu nicht zutrifft. Der mittlerweile mit ihren Kindern in der Schweiz
eingebürgerten Beschwerdeführerin steht grundsätzlich die Möglichkeit
offen, ihre Eltern – zu gegebener Zeit – in Sri Lanka zu besuchen.
10.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren C-8834/2010 und C-8885/2010 werden
vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 17. Februar 2011 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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