Abtei lung III
C-885/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf; Richter Bernard Vaudan; Richter
Blaise Vuille; Gerichtsschreiber Daniel Brand.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf H._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 4. September 2006 ersuchte H._______ (Serbien/Kosovo) beim
Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um ein Visum für einen ein-
monatigen Besuchsaufenthalt bei ihren im Kanton St. Gallen wohnhaften
Verwandten B._______ (Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen bei den Gastgebern
ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung
vom 13. Oktober 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, die Ge-
suchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Lands-
leute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung
sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der
bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zu-
kunft aufzubauen. Im Weitern oblägen der Eingeladenen in ihrem Ur-
sprungsland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflich-
tungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für
eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich lägen auch keine
Gründe vor, welche eine Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend not-
wendig erscheinen liessen.
C. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 beantragen die Beschwerdeführer sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
des gewünschten Besuchervisums und versichern, dass die Eingeladene
keine Absicht hege, länger in der Schweiz zu verbleiben. Nach ihrem Be-
suchsaufenthalt werde sie wieder in den Kosovo zurückkehren.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, ser-
bische Staatsangehörige bildeten weiterhin eine der Hauptgruppen von
neu einreisenden Asylbewerbern. Diesem Umstand gelte es bei der Beur-
teilung des vorliegenden Einreisebegehrens Rechnung zu tragen, ebenso
der Tatsache, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine junge, ledige
und kinderlose Frau handle, welche über keine feste Anstellung verfüge
und (noch) im Familienverbund lebe.
E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 5. Februar 2007 wurde den Be-
schwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liessen sie jedoch un-
genutzt verstreichen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am
1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen
oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführer sind als "Mitbeteiligte" (Gastgeber und Garanten)
gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die
frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerin-
nen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördli-
chen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung
ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer
allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig
sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend erwähnten Visums-
bestimmungen).
3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Ja-
nuar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän-
4dern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Auslände-
rin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht
erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz
reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch,
da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art.
1 - 5 VEA).
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelungen, im
Kosovo eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche
Stagnation. Die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch, sind doch mehr als
die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges
Einkommen. Die soziale Lage ist für weite Teile der Bevölkerung unbefrie-
digend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen nach West-
europa und hier unter anderem auch in die Schweiz zu gelangen, um sich
unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen.
Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders
stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein mini-
males soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) ver-
fügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremden-
polizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen.
4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem
Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
4.4 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 22-jährige, ledige Frau, wel-
che ihren Angaben zufolge keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht
5und somit (noch) nicht in der Arbeitswelt integriert ist (vgl. Ziff. 9 und 10
des persönlichen Einreisegesuches). Die Beschwerdeführer hielten gegen-
über der kantonalen Migrationsbehörde allerdings fest, die eingeladene
Nichte arbeite als Krankenschwester (vgl. den von den Gastgebern am
22. September 2006 ausgefüllten kantonalen Fragebogen), unterliessen es
jedoch, Belege vorzuweisen, die die angeblichen beruflichen Bindungen
der Gesuchstellerin im Kosovo zweifelsfrei nachgewiesen hätten. Von ei-
ner starken (beruflichen) Verwurzelung der Eingeladenen kann jedenfalls
aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht ausgegangen werden. Insofern
darf bezweifelt werden, der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland beson-
dere Verpflichtungen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten
vermöchten, zumal sie mit ihren hierzulande lebenden Verwandten bereits
über wichtige Bezugspersonen in der Schweiz verfügt.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche
Lage im Heimatland, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten der Ein-
geladenen zumindest als schwierig einzustufen sein. Vor diesem Hinter-
grund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend
Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht
ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen äusserte auch die
Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirtschaftli-
chen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Ausländerin gut
vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen
kann, Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verwei-
gerte formlos die Einreisebewilligung.
4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wieder-
ausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen
nicht gesichert. Zwar liess sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reichte aber aus, um die Erteilung eines Ein-
reisevisums – auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht
– abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rekurren-
ten für die Rückreise ihres Gastes garantiert hätten, denn eine solche Ga-
rantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich
nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise sprechen-
den Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde; die Gastgeber
in der Schweiz haben darauf keinen Einfluss. Wie bereits mehrfach betont,
ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf das Umfeld
bzw. die (persönlichen) Verhältnisse der eingeladenen Personen – und
nicht der Gastgeber – abzustellen.
5. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmun-
gen entsprechend hoch gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise
verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht
nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig fest-
gestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtge-
mäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
66. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 30. November 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 251 420 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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