Abtei lung II I
C-885/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Alberto Meuli,
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti, Richterin
Franziska Schneider
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (ausserordentliche Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-885/2009
Sachverhalt:
A.
Der 1980 in der Schweiz geborene, tschechische Staatsangehörige
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer)
besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Er übte nie eine Erwerbs-
tätigkeit aus und leistete gemäss Auszug aus dem individuellen Konto
vom 2. Juli 2009 in den Jahren 2001 bis 2007 Sozialversicherungsbei -
träge als Nichterwerbstätiger (Vorakten [im Folgenden: act.] der Aus-
gleichskasse des Kantons C._______ [im Folgenden: AKB] 1 bis 5).
B.
Am 10. September 1999 (Eingangsdatum) beantragte die Mutter des
Versicherten – obwohl dieser zum damaligen Zeitpunkt bereits voll-
jährig war – Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung
(IV) in Form einer Rente. Zur Art der Behinderung wurde eine seit
zirka Januar 1998 bestehende Psychose genannt (act. der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2).
Nach Durchführung der für den Leistungsanspruch massgeblichen
Abklärungen (act. 4 bis 11) wurde dem Versicherten nach durch-
geführtem Vorbescheidsverfahren (act. 14) mit Verfügung vom
9. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab
1. Januar 1999 eine ganze ausserordentliche IV-Rente zugesprochen
(act. 17). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Nachdem am 17. Dezember 2001 Y._______ als Beiständin des
Versicherten ernannt worden war (act. 18; AKB-act. 11) und die ab Mai
2005 von Amtes wegen durchgeführte Rentenrevision weiterhin einen
Anspruch auf die bisherige Rente ergeben hatte (act. 20 bis 26), reiste
der Versicherte am 2. Juli 2008 zu seiner Mutter, um diese zu be-
suchen und zu erfahren, ob er sich ein Leben in Finnland vorstellen
könne (act. 27). Daraufhin teilte die Beiständin der IV-Stelle des
Kantons C._______ am 18. Dezember 2008 mit, dass sich der
Versicherte nach einem dreimonatigen Aufenthalt bei seiner Mutter
entschlossen habe, "seine Papiere in Finnland zu deponieren"; die
Abmeldung sei beim Einwohneramt in Z._______ per 13. Oktober
2008 erfolgt (act. 30 und 31; AKB-act. 16).
D.
Nachdem die Akten am 9. Januar 2009 zuständigkeitshalber der
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Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) übermittelt worden waren
(act. 33, AKB-act. 18), erliess die IVSTA am 21. Januar 2009 eine Ver-
fügung, mit welcher dem Versicherten mitgeteilt wurde, dass er zufolge
des Wegzugs ins Ausland ab dem 1. Februar 2009 keinen Anspruch
mehr auf die ausserordentliche Rente habe (act. 34).
E.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Mutter
A._______, mit Eingabe vom 9. Februar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss
beantragen, die Verfügung vom 21. Januar 2009 sei aufzuheben (act.
im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, man sei dahingehend informiert
worden, dass der Versicherte seine Rente auch in Finnland beziehen
könne. Dies sei auch die Auffassung der Beiständin, welche
diesbezüglich Informationen beschafft habe.
F.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 erhob auch die Beiständin gegen
die Verfügung vom 21. Januar 2009 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte ebenfalls die Aufhebung der Verfügung
vom 21. Januar 2009 (B-act. 2). Zur Begründung wurde zusammen-
gefasst ausgeführt, sie habe sich vor der Ausreise des Versicherten
nach Finnland bezüglich der Auszahlung der Rente erkundigt und es
sei ihr versichert worden, dass diese weiterhin ausgerichtet werde. Sie
habe angenommen, dass allein die Abkommen zwischen der Schweiz
und Finnland zur Anwendung gelangen würden. Um künftig eine Auf-
enthaltsbewilligung in Finnland zu erhalten, müsse der Versicherte den
Nachweis einer schweizerischen IV-Rente erbringen. Ohne eine solche
werde er nicht in Finnland bleiben können und in die Schweiz zurück-
kehren. Die Lebensqualität des Versicherten sei aktuell besser bei
seiner Mutter in Finnland. Bei einer Rückkehr in die Schweiz müsste er
in einer Institution platziert werden, was noch mehr Kosten für die
Schweiz verursachen würde.
G.
Nachdem die Beschwerdeführenden mit prozessleitender Verfügung
vom 24. Februar 2009 aufgefordert worden waren, dem Bundesver-
waltungsgericht mitzuteilen, wer den Beschwerdeführer im vor-
liegenden Verfahren vertrete (B-act. 3), wurde dem Bundesverwal-
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tungsgericht mit Eingaben vom 16. und 28. März 2009 mitgeteilt, dass
die Beiständin für die Vertretung besorgt sei (B-act. 5 und 6).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 stellte die Vorinstanz keine
Anträge und führte im Wesentlichen aus, nach innerstaatlichem Recht
bestehe ein Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente nur so-
lange, als Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz ge-
geben sei. Sofern die leistungsberechtigte Person den bilateralen Ab-
kommen zwischen der Schweiz und der EU unterstellt sei, könnten
ausserordentliche Renten von Schweizern und EU-Staatsangehörigen
auch in einen EU-Staat ausgerichtet werden. Die Unterstellung könne
sich gemäss BGE 134 V 236 unter zwei verschiedenen Titeln ergeben,
die beide vom Versicherten nicht erfüllt würden. Betreffend die Frage,
ob allenfalls gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben ein
Anspruch auf Weiterausrichtung der ausserordentlichen Rente be-
stehen könne, wurde abschliessend ausgeführt, in den gesamten
Akten fänden sich "keine Spuren" des von der Beiständin geführten
Telefonats. Dementsprechend könne man zur Frage, ob allenfalls eine
bindende unrichtige Auskunft erteilt worden sei, nicht Stellung nehmen
(B-act. 10).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer
vom Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf-
gefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 11).
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009
um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege hatte
ersuchen lassen (B-act. 13), wurde er mit prozessleitender Verfügung
vom 14. September 2009 aufgefordert, innert Frist das beigelegte
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit
den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 14); die ver-
langten Unterlagen gingen am 9. Oktober 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (B-act. 17).
J.
Nachdem die Beiständin das Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar
2010 darüber informiert hatte, dass sich der Beschwerdeführer seit
dem 22. Januar 2010 wieder in der Schweiz aufhalte und bei der AKB
ein entsprechendes Rentengesuch gestellt habe (B-act. 18), wurde
dieser mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2010 auf-
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gefordert, dem Bundesverwaltungsgericht fristgerecht mitzuteilen, ob
er an der Beschwerde festhalte (B-act. 19).
K.
Am 9. Februar 2010 wurde dem Gericht im Wesentlichen mitgeteilt,
dass die Beschwerde aufrecht erhalten werde für die Zeit, während
der die Rente wegen des Finnlandaufenthalts nicht ausgerichtet
worden sei. Weiter wurden Entscheide der Stadt C._______ vom 13.
Oktober 2008 und der Kantonalen Rekurskommission für
fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 2. Februar 2010 eingereicht
(B-act. 20).
L.
In ihrer Eingabe vom 22. März 2010 führte die Vorinstanz aus, es
müsse offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer im Jahre 2009
zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe; jedenfalls habe
er in diesem Jahr keinen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz
aufgewiesen. Damit sei die zweite Anspruchsvoraussetzung für eine
ausserordentliche Rente nicht erfüllt (B-act. 22).
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der
Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA,
die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Seite 5
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1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialver-
sicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenver-
sicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist
der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammen-
fassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
21. Januar 2009, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers
auf die bisherige ausserordentliche Rente ab dem 1. Februar 2009
verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der
Rentenaufhebung per Ende Januar 2009.
2.
2.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schwei-
zer Bürgern auf ausserordentliche Renten nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Laut Art. 42 Abs. 1
AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem
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Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf eine ausser-
ordentliche Rente, die während der gleichen Zahl von Jahren ver-
sichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente
zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht wäh-
rend eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.
Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu.
2.2 Der Beschwerdeführer wurde am E._______ in C._______
geboren. Seine Mutter stammt aus Finnland und er ist wie sein Vater
Staatsbürger der Tschechischen Republik. Heute verfügt er in der
Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C (act. 1, 2, 29; AKB-act.
3 bis 5). Da vom Bezügerkreis der vorstehend wiedergegebenen Art.
39 Abs. 1 IVG und Art. 42 Abs. 1 AHVG nur Schweizer Bürger erfasst
werden, könnte die Einstellung der ausserordentlichen Rente ab 1.
Februar 2009 nur aufgrund des Wortlauts nicht in Anwendung dieser
gesetzlichen Bestimmungen erfolgen bzw. hätte gestützt darauf nie ein
Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bestanden. Jedoch ist zu
beachten, dass die ausserordentliche Invalidenrente einer Leistung für
Behinderte im Sinne von Art. 1 lit. f Ziff. ii der am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-
nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Fassung von
Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eid-
genossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [mit Anhängen];
SR 0.831.109.268.1; im Folgenden auch: Verordnung 1408/71) ent-
spricht. Wegen des in dieser Verordnung vorgesehen Gebotes der
Nichtdiskriminierung (aufgrund der Nationalität) kann die Zusprache
dieser Leistung – in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 IVG und Art. 42
Abs. 1 AHVG – nicht vom Besitz der schweizerischen Staatsangehö-
rigkeit abhängig gemacht werden (BGE 134 V 236 E. 6).
Unter diesen Umständen braucht nicht näher auf die gesetzlichen Be-
stimmungen von Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 9 Abs. 3 IVG – welche be-
treffend die versicherungsmässigen Voraussetzungen von aus-
ländischen Staatsangehörigen – analog Schweizer Bürgern und
Bürgerinnen gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs.
1 AHVG – ebenfalls an den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in
der Schweiz anknüpfen – eingegangen werden. Mit anderen Worten
kann letztlich die Frage, gemäss welcher gesetzlichen Bestimmung
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dem Beschwerdeführer die ausserordentliche Rente seinerzeit ge-
währt wurde, offengelassen werden. Nachfolgend ist daher in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob durch den Umstand, dass der Versicherte
am 2. Juli 2008 zu seiner Mutter nach Finnland gereist war und sich
per 13. Oktober 2008 beim Einwohneramt in Z._______ abgemeldet
hatte, die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes
und des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 13 ATSG noch erfüllt waren.
3.
3.1 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an
dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum
Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach ständiger Recht-
sprechung bedeutet der Ausdruck "in der Schweiz wohnhaft" sein,
dass die versicherte Person nicht nur zivilrechtlichen Wohnsitz,
sondern auch den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben
muss. Ferner bedarf es des Willens, diesen aufrechtzuerhalten. Zu-
sätzlich dazu muss der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz
bestehen bleiben (BGE 130 V 404 E. 5.2, 111 V 180 E. 4; ZAK 1992
S. 38 E. 2a). Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist in gleicher
Weise auszulegen (BGE 119 V 98 E. 6c).
Der Begriff des Aufenthalts ist in objektivem Sinne zu verstehen. Mit
der wie auch immer begründeten Abreise ins Ausland ist mithin die
Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der
Schweiz grundsätzlich zu verneinen. Das Aufenthaltsprinzip lässt
allerdings praxisgemäss die beiden Ausnahmen des voraussichtlich
kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufent-
halts zu. Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen die
versicherte Person zum Vorneherein bloss eine vorübergehende und
keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hat. Der
Ausnahmegrund des kurzfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben,
wenn und insoweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen dessen
bewegt, was allgemein üblich ist, bzw. er muss aus triftigen Gründen
erfolgen, wie z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder
Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Die Jahres-
frist darf aber nur soweit voll ausgeschöpft werden, als für diese
Maximaldauer wirklich ein triftiger Grund besteht. Der Ausnahmegrund
des längerfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn ein grund-
sätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen
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zwingender unvorhergesehener Umstände (z.B. wegen Erkrankung
oder Unfall usw.) über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder
wenn zum Vornherein zwingende Gründe einen voraussichtlich über-
jährigen Auslandaufenthalt erfordern (z.B. Fürsorgemassnahmen,
Ausbildung, Krankheitsbehandlung usw.; vgl. zum Ganzen BGE 111 V
180 E. 4).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer reiste am 2. Juli 2008 zu seiner Mutter
nach Finnland. Der Zweck dieser Reise lag – wie von der Beiständin
glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt – einerseits darin, Urlaub zu
machen, und andererseits, sich mit den Gepflogenheiten dieses
Landes vertraut zu machen und festzustellen, ob er sich ein Leben
zusammen mit seiner Mutter fernab der Schweiz vorstellen könnte.
Aus diesem Grund reiste er verständlicherweise nicht – wie ursprüng-
lich beabsichtigt – schon am 9. August 2008, sondern erst im Oktober
2008 zurück (act. 27). Aufgrund dieser Umstände ist mit Blick auf die
vorstehend auszugsweise wiedergegebene Rechtsprechung ohne
weiteres erstellt, dass für den von August bis Oktober 2008 dauernden
Auslandaufenthalt ein Ausnahmegrund gegeben war (vgl. E. 3.1 2.
Absatz hiervor), beabsichtigte der Beschwerdeführer doch zum
Vorneherein – vorerst – keine endgültige Ausreise aus der Schweiz.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzung des
tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz für diese Zeit noch zu
bejahen war.
3.2.2 Anders präsentierte sich die Situation jedoch ab dem
13. Oktober 2008. Aufgrund der wiederum nachvollziehbaren und
glaubhaften Äusserungen der Beiständin hatte sich der Beschwerde-
führer nach seinem gut dreimonatigen Auslandaufenthalt für ein Leben
zusammen mit seiner Mutter in Finnland entschieden, weshalb er sich
beim Einwohneramt in Z._______ abmeldete (act. 30 und 31).
Aufgrund dieser Fakten kann ab dem 13. Oktober 2008 die
Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der
Schweiz nicht mehr bejaht werden. Somit ist erstellt, dass ab dem 13.
Oktober 2008 zufolge Fehlens des gewöhnlichen Aufenthaltes in der
Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen für die ausserordentliche IV-
Rente nicht mehr erfüllt waren. Bei diesem Ergebnis kann
offenbleiben, ob der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen
Wohnsitz (vgl. hierzu Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 –
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26 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. auch RKUV 2005 KV
344 S. 362 E. 3; BGE 125 V 75 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 E. 3b;
ZAK 1990 S. 248 E. 3b, 1982 S. 179 f. E. 2a mit Hinweisen) in diesem
Zeitpunkt ebenfalls nach Finnland verlegt hatte. Damit kann es
vorliegend jedoch noch nicht sein Bewenden haben.
4.
4.1 Ausserordentliche Renten von EU-Staatsangehörigen können
grundsätzlich auch in einen Staat der EU ausgerichtet werden.
Voraussetzung dazu ist allerdings, dass die leistungsberechtigte
Person den bilateralen Abkommen mit der EU unterstellt ist (vgl. Rz.
7014 des ab 1. Juni 2002 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren
zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], Stand: 1. Januar
2009).
Da der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft der Tschechischen
Republik – welche ein Mitgliedstaat der EU ist – besitzt und nach
Finnland – ebenfalls ein Mitgliedstaat – weggezogen ist, kann seine
Rente gemäss oben erwähnten Kreisschreiben grundsätzlich ex-
portiert werden. Nachfolgend sind die entsprechenden Voraus-
setzungen dieses Leistungsexports zu prüfen.
4.2 Vorliegend von Bedeutung ist die bereits erwähnte Verordnung
Nr. 1408/71 (vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss Art. 2 Abs. 1 dieser
Verordnung gilt diese für Arbeitnehmer und Selbstständige sowie für
Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet
eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und
Hinterbliebene.
4.2.1 Eine Unterstellung des Beschwerdeführers unter dem Titel
"Arbeitnehmer und Selbstständige" ist nicht gegeben, da jener nach
Beendigung der obligatorischen Schulzeit zum einen keine Berufs-
ausbildung gemacht hat und zum andern weder in der Schweiz noch
in einem Mitgliedstaat der EU jemals selbstständig oder unselbst-
ständig erwerbstätig gewesen war (act. 1 und 2). Dass der Be-
schwerdeführer zufolge seines Schweizer Wohnsitzes in den Jahren
2001 bis 2007 AHV/IV-Beiträge als nichterwerbstätige Person ent-
richtet hatte, führt nicht zum Erwerb des Status eines Arbeitnehmers
im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 (vgl. zum Ganzen
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BGE 134 V 236 E. 5.2.1 bis 5.2.3). Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine
Unterstellung unter dem Titel "Familienangehörige" erfolgen kann.
4.2.2 Der Begriff des Familienangehörigen wird in Art. 1 Bst. f der
Verordnung 1408/71 wie folgt definiert:
"i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die
Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz
1 Buchstabe a) und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger
bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist;
wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als
Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie
mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen oder dem
Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraus-
setzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person über-
wiegend von diesem bestritten wird. Gestatten es die Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaats nicht, die Familienangehörigen von den
anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu unterscheiden, so
hat der Begriff Familienangehöriger die Bedeutung, die ihm in Anhang
I gegeben wird;
ii) bei Leistungen für Behinderte, die nach den Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaats allen Staatsangehörigen des
Landes gewährt werden, die die Voraussetzungen hierfür er-
füllen: wenigstens der Ehegatte, die minderjährigen Kinder
sowie die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder des
Arbeitnehmers oder Selbstständigen oder Studierenden;"
4.2.2.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass eine
Unterstellung unter dem Titel Familienangehöriger nicht erfolgen
könne, da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht von
seinen Eltern, sondern von der öffentlichen Hand unterstützt worden
sei. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Es trifft zwar
zu, dass der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich –
vom Fürsorgeamt der Stadt Z._______ unterstützt worden war,
solange er in der Schweiz gelebt hat (AKB-act. 7 und 10). Zu dieser
Zeit stellte sich die Frage nach dem Export der ausserordentlichen
Rente jedoch nicht resp. fiel die Anwendbarkeit der Verordnung
1408/71 ausser Betracht. Ergänzend festzuhalten ist, dass es wegen
des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung keine Rolle spielen darf, ob
die entsprechende finanzielle Unterstützung im Inland von den Eltern
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oder einer Sozialbehörde stammen. Ansonsten wäre eine (spätere)
Unterstellung in keinem Fall möglich, wo die Eltern oder ein Elternteil –
bspw. als Folge einer Scheidung – keine oder keine genügenden
Unterhaltszahlungen zu leisten vermöchten.
Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als
Familienangehöriger einer Arbeitnehmerin zu betrachten ist und dem-
gemäss – nach Verlassen der Schweiz – unter diesem Titel in den
persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung 1408/71 fiel.
4.2.2.2 Nach der Ausreise des Beschwerdeführers ist davon
auszugehen, dass er während seines Auslandsaufenthalts eine Unter-
stützung in finanzieller (und moralischer) Hinsicht durch seine Mutter,
mit welcher er offensichtlich eine häusliche Gemeinschaft gebildet
hatte, erfuhr. Denn es ist so gut wie undenkbar, dass der Beschwerde-
führer, dessen Invalidität zufolge seiner gesundheitlichen Beein-
trächtigungen auf 100 % bemessen worden war (act. 17) und er des-
wegen weder eine Ausbildung abschliessen noch jemals erwerbstätig
sein konnte, seinen Lebensunterhalt in Finnland selber hatte be-
streiten können. Im konkreten Fall ist im Zusammenhang mit der
Prüfung des Anspruchs auf Weiterausrichtung der ausserordentlichen
IV-Rente, welche einer Leistung für Behinderte im Sinne von Art. 1 Bst.
f Ziff. ii der Verordnung 1408/71 entspricht und deren Zusprache
wegen des in der Verordnung vorgesehenen Gebots der Nichtdis-
kriminierung aufgrund der Nationalität nicht vom Besitz der
schweizerischen Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden darf,
der Beschwerdeführer als Familienangehöriger zu betrachten resp. fällt
dieser in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
1408/71 (vgl. zum Ganzen auch BGE 134 V 236 E. 5.2.4, 5.2.4.2 und
6).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass in Gutheissung der Beschwerden vom 9. und 13.
Februar 2009 die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2009 auf-
zuheben ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die
Rentenbetreffnisse rückwirkend für die Zeit ab 1. Februar 2009 auszu-
richten. Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden,
ob die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat
oder nicht.
Seite 12
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6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten trägt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der
Regel die unterliegende Partei. Der unterliegenden Vorinstanz können
allerdings keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem
obsiegenden Beschwerdeführer sind ebenfalls keine Kosten aufzu-
erlegen.
6.2 Dem nicht anwaltlich, sondern gesetzlich durch die Beiständin
vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen
Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Erteilung
des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerden vom 9. und 13. Februar 2009 wird
die Verfügung vom 21. Januar 2009 aufgehoben. Die Vorinstanz wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2009
die ausserordentliche Rente IV-Rente auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf
Seite 13
C-885/2009
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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