Abtei lung II I
C-886/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Alberto Meuli,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Kroatien),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simo Filipovic,
Y._______ (Kroatien),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 23. Januar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-886/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1951, kroatischer Staatsangehöriger
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnt in Kroatien.
Er arbeitete zwischen 1977 und 1996 in der Schweiz, zuletzt als
Zimmermann, und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung. Er arbeitete auch als Ange-
stellter der Wasserwerke und in Österreich als Metzger. Ab April 1997
war er in Kroatien als Zimmermann und Maurer tätig (act. IV/7, 8, 65).
Wegen Herzproblemen gab er am 2. Mai 2002 seine Arbeitstätigkeit
auf. Seit dem 9. Januar 2006 bezieht er eine kroatische Invalidentei-
lrente (Anmeldung in Kroatien am 17. November 2003, rückwirkende
Zusprechung der Rente per 11. Mai 2004, act. IV/25 und Beschwer-
deakte 13).
B.
B.a Am 7. November 2006 meldete er sich via den kroatischen Ver-
sicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(nachfolgend: Vorinstanz) für eine Schweizer Invalidenrente an (Ein-
gang bei der IVSTA: 28. November 2006, act. IV/3).
B.b Die IVSTA holte die Akten ein und liess die zahlreich eingereich-
ten ärztlichen Unterlagen von ihrem ärztlichen Dienst beurteilen. Aus
dessen Stellungnahme vom 28. Oktober 2007 ergibt sich, dass der
Versicherte ab dem 2. Mai 2002 zwar nicht mehr auf Baustellen
schwere Arbeiten wie Dachdecker oder Zimmermann ausüben könne,
ihm aber alle weiteren, leichten und mittelschweren Tätigkeiten in Voll-
zeit zumutbar seien (act. IV/66). Der Erwerbsvergleich vom 13. Novem-
ber 2007 ergab einen IV-Grad von 31.32% (act. IV/68).
Mit Vorbescheid vom 19. November 2007 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, aus den Akten ergebe sich weder eine bleiben-
de Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Ar-
beitsunfähigkeit während eines Jahres, auch wenn die letzte gewinn-
bringende Tätigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes nicht mehr
zumutbar sei. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenan-
spruch zu begründen vermöge. Deshalb müsse das Leistungsbegeh-
ren abgewiesen werden (act. IV/69).
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B.c Der Beschwerdeführer erhob am 5. Januar 2008 (Eingang bei der
Zentralen Ausgleichsstelle ZAS: 18. Januar 2008, bei der IVSTA:
23. Januar 2008) Widerspruch und beantragte die Anerkennung einer
Invalidenrente. Er bezog sich einerseits auf den zugesprochenen kroa-
tischen Rentenbescheid vom 8. Dezember 2006 sowie einen neuen
Arztbericht vom 19. Dezember 2007 (Beschwerdeakte 1.1), wonach er
zu 70 – 80% erwerbsunfähig/invalid sei (act. IV/70).
B.d Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 wies die Vorinstanz das Lei-
stungsbegehren – ohne auf die Einwände des Versicherten einzuge-
hen – ab (act. IV/71).
C.
C.a Der Beschwerdeführer – vertreten durch Rechtsanwalt Simo
Filipovic – reichte gegen diesen Entscheid am 8. Februar 2008 (Post-
aufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer Invaliden-
rente. Er rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend fest-
gestellt und demnach seinen Gesundheitszustand fehlerhaft beurteilt.
Gemäss fachärztlicher Feststellung vom 19. Dezember 2007 bestehe
eine gesundheitliche Beeinträchtigung von 70 – 80% und damit eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Er sei daher nicht in
der Lage, seinen bisherigen Beruf auszuüben. Da er ständig in ärztli-
cher Behandlung sei und Medikamente einnehmen müsse, sei ihm
auch die Ausübung einer leichteren Tätigkeit, wie in der Verfügung
ausgeführt werde, nicht möglich, es sei denn, es würde ihm eine ent-
sprechende Arbeit angeboten. Er bot im Übrigen an, für eine genauere
gesundheitliche Abklärung in die Schweiz zu kommen.
C.b Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai
2008 – mit Verweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes
vom 18. Mai 2008 (act. IV/73) – die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung der Verfügung (act. 5).
C.c Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung der Vorinstanz und lud ihn ein, dazu Stellung
zu nehmen, ansonsten der Schriftenwechsel als geschlossen betrach-
tet werde. Ausserdem forderte es den Beschwerdeführer auf, einen
Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten.
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C.d Mit Eingabe vom 27. Juni 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, er
halte an der Beschwerde fest, und leistete innert der angesetzten Frist
den auferlegten Kostenvorschuss (act. 8, 10, 11).
C.e Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG;
vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legiti-
miert. Mit Vollmacht vom 5. Februar 2008 hat er Rechtsanwalt Simo
Filipovic mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (act. 1.3). Der
die Beschwerde unterzeichnende Simo Filipovic ist somit rechtsgültig
bevollmächtigt.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der auferlegte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist da-
rauf einzutreten (Art. 60 ATSG und 52 VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
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rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und
28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
2.2 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger. Nach
Art. 4 des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 ge-
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG, siehe unten
E. 4.3.4). Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente von dem in Art. 4 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen
Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst
noch in den seither getroffenen schweizerisch-kroatischen Vereinba-
rungen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für
die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs sind daher die Fest-
stellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invali-
ditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996 S. 177 E. 1).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes, hier der Verfügung vom 23. Januar 2008, eingetretenen
Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2008 anwendbaren
Bestimmungen des ATSG, des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit
1. Januar 2008, AS 2007 5129) und der IVV zitiert. Ein allfälliger Lei-
stungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
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bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445 E. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II
464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle dem Beschwerde-
führer zu Recht die Zusprechung einer Invalidenrente verweigert hat.
Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die weitere
Abklärung der Angelegenheit mittels medizinischer Untersuchung in
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der Schweiz.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vor-
liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 1
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, gesundheitlich
bedingte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit ein Erwerbseinkommen
zu verdienen (vgl. ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER,
Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 6 Rz.16
und § 12 Rz. 16, 18). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG liegt zudem eine
Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht
nur im angestammten Beruf, sondern – wenn erforderlich – auch in zu-
mutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Aufgrund des im gesam-
ten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenmin-
derungspflicht ist ein in seinem bisherigen Beruf dauernd arbeitsunfä-
higer Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem an-
deren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
dies möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235
E. 2a). Diese Erwerbsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen.
4.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Nach der Gerichtspraxis ist für die Annahme eines aus-
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geglichenen Arbeitsmarktes zu prüfen, ob die verbliebene Arbeitskraft
nutzbar wäre, würden die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen (unveröffentlichter Entscheid des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 1995, E. 5a). Der aus-
geglichene Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch ein Gleichgewicht
zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach solchen; dabei
muss zudem ein Fächer verschiedenartiger Stellen vorliegen, und
zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek-
tuellen Fähigkeiten wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes
(vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 321 E. 3b; vgl. UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 26 zu Art. 7 und THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, S. 124, je mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, inwiefern
sich das dem Versicherten verbliebene Leistungsvermögen auf dem
für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaft-
lich verwerten lässt (BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK 1991 S. 321 E. 3b).
Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustel-
len ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktver-
hältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr
verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
4.4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
nen; während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind; und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Der Ren-
tenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 29 Abs. 1 ATSG).
Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen
des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Arti-
kel 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehen-
den Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden er-
bracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachver-
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halt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten
nach Kenntnisnahme vornimmt (vgl. Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG in der bis
Ende 2007 geltenden Fassung, welche hier auf Grund der vor dem
1. Januar 2008 erfolgten Anmeldung massgebend ist; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 C-7531/2008
E. 6.3)
4.4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine hal-
be Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% An-
spruch auf eine Viertelsrente.
4.4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.4.4 Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die ent-
sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohn-
sitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29
Abs. 4 IVG; altrechtlich: Art. 28 Abs. 1ter IVG). Nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung stellt der bisherige Art. 28 Abs. 1ter IVG
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärz-
te und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
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versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen lei-
densbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä-
higkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber
nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw.
von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von
Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rech-
nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-
rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der
Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei
eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem
Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in fine). Den Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert
zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160
E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auf-
lage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35).
5.
Der Beschwerdeführer verlangt die Ausrichtung einer Invalidenrente.
Er stützt sich hauptsächlich auf den neuen arbeitsmedizinischen Be-
richt vom 19. Dezember 2007, wonach eine Gesundheitsbeeinträch-
tigung von 70 – 80% festgestellt worden sei.
Im Folgenden ist demnach abzuklären, ob der Beschwerdeführer auf-
grund seines Gesundheitszustandes in rentenrelevanter Weise er-
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werbsunfähig ist, und darauf einzugehen, ob sein Rentengesuch ge-
nügend abgeklärt wurde.
5.1
5.1.1 Gemäss dem Bericht der kroatischen Invalidenversicherung vom
26. Juni 2006 begannen beim Beschwerdeführer ab Mai 2000 Herz-
probleme mit Druckschmerzen im Brustbereich, Schwitzen, Schwarz-
werden vor den Augen, Herzrasen und Bluthochdruck. Bei erheblicher
körperlicher Anstrengung, insbesondere im Sommer, würden die Prob-
leme verstärkt.
Bezüglich der Herzkreislaufproblematik werden folgende Diagnosen
gestellt:
- Cardiomyopathia chr. cong. subtherapiam
- Fibrillatio atriorum com tachyarithmya ventricularis chr.
- Hypertonia art.
Bei zusätzlich festgestellter Adipositas und Hyperlipidämie werden
vom kroatischen Versicherungsarzt Dr. B._______, Spezialarzt für Chi-
rurgie, orthopädischerseits weiter eine rechtslaterale Periarthritis
humeroscapularis (PHS; degenerative Prozesse am Schultergelenk)
und eine contractura part. omeris lat. dextra diagnostiziert. Ausserdem
gibt der Versicherungsarzt in letzter Zeit markant verstärkte Depres-
sionssymptome an. Gemäss dieser Gesamtbeurteilung sei die Arbeits-
fähigkeit zu mehr als 50% herabgesetzt (act. IV/48 – 50).
5.1.2 Aus dem Ergometrie-Bericht vom 8. Juli 2003 des Spitals
W._______, von Dr. C._______, Internist, ergibt sich ein Vorhofflim-
mern und eine Hypertrophie des linken Ventrikels [Herzkammer]. Der
behandelnde Arzt stellte fest, dass die funktionelle Kapazität stark
reduziert sei (act. IV/40, 41 = 19).
Anlässlich der kardiologischen Untersuchung vom 15. Mai 2006 (act.
IV/54 = 33) wurde der linke Ventrikel von der Grösse her als an der
Grenze beurteilt, bei einem stark erweiterten linken Atrium [Vorhof] bei
intakten Septen [Trennwände] mit mittelschwerer bis schwerer
Herzklappeninsuffizienz. Die Ergometrie ergab bei der Diagnose
„Cardiomyopathie dilatative“ unter Belastung eine starke Ermüdung
und eine stark reduzierte funktionelle Kapazität (act. IV/55, 56 = 32).
Seite 11
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5.1.3 Gemäss den neueren medizinischen Akten von Mitte 2007
ergeben sich im Röntgenbild ein erhöhter kardiovaskulärer Schatten in
myopathischer Form mit Zeichen von kardiologischer Subdekompen-
sation (act. IV/57, 58). Der behandelnde Internist weist in seinem Un-
tersuchungsbericht auf eine funktionell stark reduzierte (Leistungs-)
Kapazität hin (act. IV/59, 60). Gemäss Echokardiographie hält der Arzt
mässige Herzklappeninsuffizienzen sowie eine konzentrierte linksvent-
rikuläre Hypertrophie mit Erweiterung des linken Ventrikels (act. IV/62)
fest. In der Zusammenfassung vom 27. Juli 2007 kommt er zum
Schluss, der Patient sei für jegliche körperliche Tätigkeit arbeitsun-
fähig (act. IV/64).
5.1.4 Dem Befund über die Erwerbsfähigkeit vom 19. Dezember 2007
durch Dr. D._______, Fachärztin für Arbeitsmedizin (act. IV/1.1), ist
neben der Feststellung der bekannten Diagnosen ebenfalls zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer gemäss Ergometrie eine ausgespro-
chen verminderte Herzkapazität habe und sein Gesundheitszustand
sich seit der letzten Beurteilung der Erwerbsfähigkeit verschlechtert
habe (Arbeitsunfähigkeit von 70% – 80%).
5.2
5.2.1 Dr. E._______ vom ärztlichen Dienst stellte am 28. Oktober 2007
zu Handen der IVSTA fest, der Beschwerdeführer habe im Mai 2002
einen Kollaps erlitten und sei einige Tage hospitalisiert gewesen. Es
sei eine Rhythmusstörung (sogenanntes Vorhofflimmern) diagnostiziert
worden, bei erhaltener Herzleistung. Regelmässige kardiologische
Verlaufskontrollen würden die Rhythmusstörung bestätigen. Weiter
werde über eine diskrete Einschränkung der Leistungsfähigkeit des
linken Ventrikels [Herzkammer] bei einer EF [Ejektionsfraktion] von
60%, leicht sinkend auf 45%, berichtet. Klinisch werde der Versicherte
anlässlich der kardiologischen Kontrolle als kardiologisch kompensiert
beschrieben. Erwähnt würden [gemäss dem ärztlichen Gutachten des
kroatischen Rentenversicherers zu Handen der Schweiz vom 3. Mai/
26. Juni 2006; act. IV/48 – 50] weiter leichte degenerative Veränderun-
gen im Bereich der Schulter und ein etwas neurotischer Patient.
Dr. E._______ kam zum Schluss, der Versicherte sei zwar für
Schwerstarbeiten auf der Baustelle seit dem 2. Mai 2002 nicht mehr
einsetzbar (Arbeitsunfähigkeit: 70%), aber Tätigkeiten in der Werkstatt
und viele weitere Verweistätigkeiten mittelschwerer oder leichter Natur
in wechselnder Haltung seien immer noch vollschichtig zumutbar. Als
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Hauptdiagnosen führte er auf: Kardiomyopathie, Vorhofflimmern, kar-
dial kompensiert, Periarthropatie (der Schulter; act. IV/66).
5.2.2 In seiner zweiten Stellungnahme vom 18. Mai 2008 gab Dr.
E._______ an, es könne aufgrund der neuen Akten nicht von einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mai 2007 aus-
gegangen werden, bei einer noch vorhandenen EF von 45% seien die
vorgeschlagenen Verweistätigkeiten vollschichtig zumutbar. Im Übrigen
gebe es keine Anhaltspunkte für relevante zusätzliche Erkrankungen,
die sich auf die Arbeitsfähigkeit in diesen leichten Verweistätigkeiten
auswirken würden (act. IV/73).
5.3 Übereinstimmend diagnostizieren die kroatischen Ärzte und der
ärztliche Dienst der Vorinstanz ein Vorhofflimmern des Herzens, das
der ärztliche Dienst der Vorinstanz jedoch als nicht invalidisierend be-
züglich mittelschwerer und leichter Arbeit betrachtet. Darüber hinaus
sind in den kroatischen Akten (durch die Herzerkrankung bedingte)
weitergehende körperliche Einschränkungen beschrieben, so eine di-
latative, chronisch subdekompensierte Kardiomyopathie (act. IV/63,
64) und Herzklappeninsuffizienzen.
5.3.1 Die Berichte der kroatischen Ärzte deuten auf das Vorliegen
einer chronischen Herzerkrankung hin, wobei sich die beurteilenden
Ärzte in der Schwere der Erkrankung uneinig sind. Der behandelnde
Internist geht von einer stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und
zuletzt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der dilata-
tiven Kardiomyopathie aus (act. IV/64), während der kroatische Ver-
sicherungsarzt (Facharzt für Chirurgie) eine chronische Kardiomyo-
pathie in kompensierter Phase unter Therapie beschreibt (act. IV/48 –
50). Anzeichen für eine Ischämie bestehen jedoch keine. Weiter geht
aus den Akten hervor, dass die Herzerkrankung ausschliesslich medi-
kamentös behandelt wird (zuletzt zusätzlich mit einem Blutzuckersen-
ker, wobei die Diagnose Diabetes nicht gestellt wird; act. IV/47, 64).
Die Akten enthalten darüber hinaus keine Hinweise auf weitergehende
Therapien oder gar eine chirurgische Intervention. Es ist daher von
einer stabilen Situation auszugehen.
Die Spezialberichte betreffend Herzleiden stammen zudem vom be-
handelnden Arzt des Beschwerdeführers, weshalb für deren Beur-
teilung zu beachten ist, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihres Ver-
trauensverhältnisses eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (oben
E. 4.4). Schliesslich geht aus dem kurz gefassten Bericht der Arbeits-
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medizinerin Dr. D._______ nicht hervor, ob die Beurteilung im Auftrag
der kroatischen Rentenversicherung im Rahmen eines kroatischen
Revisionsverfahrens (vgl. act. IV/25, 70) oder zu Handen der IVSTA er-
stellt wurde, oder ob die Arbeitsmedizinerin den Befund im Auftrag des
Beschwerdeführers erstellte. Dem Bericht ist auch nicht zu entneh-
men, auf welche Grundlagen sich die Ärztin stützt und ob sie den Be-
schwerdeführer selber untersucht hat, weshalb diesem Bericht nur
beschränkter Beweiswert zukommt.
5.3.2 Dr. E._______ vom ärztlichen Dienst stellt vorliegend einen sich
verschlechternden echographischen Parameter der Herzleistung von
60% auf 45% – bzw. in seinem zweiten Bericht vom 18. Mai 2008 von
45% – fest, kommt aber zum Schluss, dies sei nicht als leistungsein-
schränkend für vollschichtige mittlere und leichtere Verweistätigkeiten
zu bewerten (act. IV/66).
Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet und in sich wider-
spruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen (siehe oben E. 4.6).
Die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes sind – wie auch die Be-
urteilungen des kroatischen Versicherungsträgers – knapp ausgefallen.
Sie berücksichtigen indes die im Vordergrund stehende Leistungsein-
schränkung infolge Herzkrankheit und nehmen eine gestützt auf die
erhobenen Befunde objektivierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor.
So fehlen Hinweise dafür, dass sich die Herzleistung bis zum ent-
scheidrelevanten Zeitpunkt derart verschlechtert hat, als dass sie den
Beschwerdeführer in der Ausübung einer leichten bis mittleren Ver-
weistätigkeit massiv behindern würde. Wie weiter oben bereits auf-
geführt wurde, fehlen Hinweise auf eine Ischämie, die Erkrankung wird
rein medikamentös behandelt und sind keine weiteren Therapien oder
Eingriffe geplant. Dass der Beschwerdeführer ausser der unbestritten
vorhandenen Herzrhythmusstörung (Vorhofflimmern) und einer diskre-
ten Einschränkung der Leistungsfähigkeit des linken Ventrikels (kardio-
logisch kompensiert) weiter in einem Mass erkrankt sein soll, wie er
behauptet, und deshalb gar nicht mehr oder nur noch in ganz be-
schränktem Mass belastungsfähig sein soll, kann daher nicht ge-
schlossen werden.
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5.3.3 Bei dieser Sachlage kann die vom Internisten festgestellte voll-
ständige Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden und ist auf die zu-
treffende Beurteilung durch den ärztlichen Dienst abzustellen, wonach
der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht einer Verweistätigkeit
vollschichtig und unter Beachtung der aufgeführten Wechselpositionen
nachgehen kann.
5.4
5.4.1 In orthopädischer Hinsicht finden sich ausser den Diagnosen
rechtslaterale Periarthropathie humeroscapularis (PHS) mit Schwierig-
keiten, den Arm in die Horizontale zu heben und mit Kribbeln der
Gliedmassen, sowie Verspannung der rechten Schulter (contractura
part. omeris lat. dex.) in den Akten keine Angaben zu invalidisierenden
Auswirkungen in einer der angegebenen Verweistätigkeiten (act. IV/14
– 16, 48, 49 S. 6 und 7).
5.4.2 Auch zu den psychischen Auswirkungen der Herzerkrankung,
die in den kroatischen Akten erwähnt werden, fehlen jegliche be-
gründete Ausführungen, die auf eine invaliditätsrelevante Gesundheits-
einschränkung aus psychischer Hinsicht hindeuten würden. So be-
schrieb Prof. F._______, Psychiater im Spital von W._______, den
Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 12. Mai 2006 als psychisch
normal, jedoch mit der Tendenz zu neurotischen Zügen, was die Sorge
um die somatische Erkrankung betrifft (vgl. act. IV/38, 39, 48, 49).
5.4.3 Somit sind auch aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht
keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine
Verweistätigkeit im oben ausgeführten Umfang nicht möglich sein
sollte.
5.5 Der Beschwerdeführer gibt an, er könne seinen bisherigen Beruf
nicht mehr ausüben, und weil er ständig in ärztlicher Behandlung sei
und Medikamente einnehmen müsse, sei auch die Ausübung einer
leichteren Tätigkeit nicht möglich.
Die Tatsache allein, dass ein Versicherter auf Medikamente angewie-
sen und in ärztlicher Behandlung ist, stellt für sich gesehen keinen In-
validitätsgrund dar, und es ist dem Beschwerdeführer in Beachtung
seiner Mitwirkungspflicht (siehe oben E. 3.2) zumutbar, trotz Behand-
lung einer seiner Krankheit angepassten Tätigkeit nachzugehen. Der
Beschwerdeführer gibt im Übrigen selber an, er sei bereit zu arbeiten,
wenn ihm eine entsprechende Arbeit verschafft werde. Ein Spektrum
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solcher für den Beschwerdeführer zumutbarer Stellen (Tätigkeiten in
einer Werkstatt und Verweistätigkeiten leichter bis mittelschwerer
Natur, sitzend und gelegentlich stehend, mit Belastung bis maximal
15 kg, in Vollzeit, act. IV/66) ist ohne Zweifel auch in Kroatien vorhan-
den, weshalb das Risiko des Beschwerdeführers, in concreto keine
Stelle zu finden, nicht durch die Invalidenversicherung zu decken ist
(vgl. E. 4.3). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass dem Be-
schwerdeführer eine leichte bis mittlere angepasste Verweistätigkeit im
Umfang von 100% zumutbar ist.
5.6 Abschliessend ist noch der von der Vorinstanz errechnete Er-
werbsvergleich (act. IV/68) zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Zimmermann/Maurer bis
am 1. Mai 2002 in Kroatien (act. IV/7, 8). Da die Vorinstanz für die Be-
stimmung des Validenlohnes nicht auf Statistiken über den Arbeits-
markt in Kroatien verfügte, wurde der Erwerbsvergleich aufgrund
Schweizer Daten durchgeführt. Ohne Gesundheitsschaden hätte der
Beschwerdeführer gemäss Listenlöhnen des Bundesamtes für Statistik
(BfS, Lohnstrukturerhebung 2004, Tabelle TA 1, Privater Sektor, An-
forderungsniveau des Arbeitsplatzes 3, Spalte Männer) in der Schweiz
im Baugewerbe ein monatliches Valideneinkommen von Fr. 5'585.72
(41.6 Std. pro Woche) verdienen können. Weiter berechnete die Vor-
instanz in Berücksichtigung einer ganztägigen Verweistätigkeit mit
zumutbarem Belastungsprofil (Anforderungsniveau 4, Männer, leich-
tere bis mittelschwere Verweistätigkeiten in Vollzeit, siehe oben E. 5.5)
ein zumutbares durchschnittliches monatliches Einkommen von
Fr. 4'513.43 (41.6 Std. pro Woche, in der Schweiz). Die Vorinstanz hat
weiter in Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers und der
Tatsache, dass dieser nur noch leichte, angepasste Tätigkeiten aus-
üben kann, zusätzlich einen Leidensabzug von 15% vorgenommen,
was ein Invalideneinkommen von Fr. 3'836.42 ergibt.
Die Berechnung ist entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis zum
Erwerbsvergleich (BGE 124 V 321 E. 3b) nachvollziehbar, beruht auf
der richtigen Berechnungstabelle und ist auch bezüglich der Höhe des
vorgenommenen Leidensabzugs von 15% (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b)
nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer in den noch ver-
bleibenden Verweistätigkeiten unbestritten beeinträchtigt ist. Es ergibt
sich somit vorliegend ein Invaliditätsgrad von gerundet 31% ([{5'585.72
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– 3'836.42} x 100 / 5'585.72] = 31.32%), der keinen Anspruch auf eine
Rente ergibt.
5.7 Wie aufgezeigt wurde, konnte der Sachverhalt aufgrund der vor-
liegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt
werden, wurden doch alle wesentlichen Elemente zur Beurteilung der
medizinischen Situation berücksichtigt. Deshalb ist in antizipierter Be-
weiswürdigung (siehe oben E. 3.3) der Eventualantrag des Beschwer-
deführers auf weitere Abklärung seines Gesundheitszustandes in der
Schweiz abzuweisen.
5.8 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen einen Antrag auf Einglie-
derungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG
stellt, ist – da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Kroatien und
nicht in der Schweiz hat – eine Gewährung derartiger Massnahmen
aufgrund Art. 14 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages zwischen der
Schweiz und Kroatien ausgeschlossen (e contrario).
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfan-
ges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren
auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 21. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.-- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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