B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8867/2010
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z.______ (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf AHV-Kinderrente, Rückerstattung;
Einspracheentscheid der SAK vom 10. Dezember 2010.
C-8867/2010
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Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1943 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Er arbeitete von […] 1969 – […] 1976 in der Schweiz und
leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung. Am 29. September 2008 stellte er via den Deutschen
Sozialversicherer einen Antrag auf eine Altersrente der Schweizer AHV
(act. SAK/10).
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 sprach die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK (Vorinstanz) ihm eine ordentliche Altersrente von
Fr. 262.- ab 1. Januar 2009 sowie eine ordentliche Kinderrente (zur Rente
des Vaters) für die im […] 1991 geborene B._______ (nachfolgend: Toch-
ter) von Fr. 105.- zu (act. SAK/36).
B.
B.a Am 1. November 2009 forderte die SAK die Tochter auf, eine Be-
scheinigung der Schule oder Universität über die Einschreibung für das
Jahr 2009/2010 einzureichen. Am 4. November 2009 bestätigte die
C.________-Schule, Y._______, dass B._______ die Werkstufe 3. Stu-
fenjahr besuche und diese voraussichtlich im Juli 2010 beende. Der Ver-
sicherte fügte an, dass der Besuch der nächsten Klasse ab August 2010
ab dann vom Schulsekretariat bestätigt werde (act. SAK/45 f.).
Am 2. Mai 2010 reichte der Versicherte eine Kopie des Behindertenaus-
weises seiner Tochter sowie eine Bescheinigung der C.________-Schule
vom 26. April 2010 ein, wonach B.________ voraussichtlich bis Juli 2011
die Schule besuchen werde (act. SAK/47-49).
B.b Mit Verfügung vom 2. August 2010 stellte die Vorinstanz fest, dass
die Tochter schwerbehindert sei und eine Schule für behinderte Personen
besuche. Bei dieser Ausbildung handle es sich nicht um eine Ausbildung
im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung. Es bestehe demzufolge nach Vollendung des 18. Altersjahrs des
Kindes ab Januar 2010 kein Anspruch mehr auf eine Waisenrente (recte:
Kinderrente). Unter diesen Umständen verfügte sie die Rückerstattung
der bereits ausbezahlten, nicht geschuldeten Leistungen von Fr. 630.-
(Kinderrenten von Januar bis Juni 2010; act. SAK/53 f.).
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B.c Der Versicherte erhob am 25. September 2010 gegen die Verfügung
Einsprache. Er führte aus, die Tochter befinde sich gemäss den Vorgaben
der Schweizer AHV in Ausbildung für eine anstehende Erwerbstätigkeit,
die leider im Moment kein Einkommen beinhalte. Es seien verschiedene
Praktika absolviert worden oder würden noch zu absolvieren sein, auch in
der freien Wirtschaft. Diese Vorgehensweise ziele darauf ab, den Lebens-
unterhalt später selbständig zu erarbeiten. Bezüglich der Rückforderung
von Fr. 630.- gab er an, diese stelle einen Härtefall dar, er bitte deshalb
um Erlass (act. SAK/63).
B.d In der Folge holte die SAK bei der C._______-Schule weitere Aus-
künfte ein (act. SAK/65 – 69). Mit Einspracheentscheid vom 10. Dezem-
ber 2010 wies sie die Einsprache vom 25. September 2010 ab. Sie be-
gründete dies ausführlich, indem sie sich zum Begriff der "Ausbildung"
äusserte und darlegte, weshalb der Schulbesuch der Tochter keine "Aus-
bildung" gemäss diesem Begriffsverständnis darstelle. Weiter äusserte
sie sich zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen und
den Bedingungen eines allfälligen Erlasses (act. SAK/70-72).
C.
C.a Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 27. Dezem-
ber 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Dezember
2010. Er begründete dies damit, dass die Tochter bis Juli 2011 in Ausbil-
dung sei und anschliessend im Café D._______, X._______, arbeiten
werde. Er könne dem Einspracheentscheid ausserdem nicht entnehmen,
dass für behinderte Personen andere Bedingungen gelten würden als für
Nichtbehinderte. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) seien Behinderte Nichtbehinderten gleichgestellt (B-
act. 1).
C.b In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorinstanz am 10. Februar 2011
Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Sie begründete
dies wiederum damit, dass der vorliegend in Frage stehende Schulbe-
such nicht einer "Ausbildung" gemäss dem definierten Begriff entspreche
(B-act. 5).
C.c Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 28. Februar 2011 an
seiner Beschwerde fest (B-act. 7).
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C.d In ihrer Duplik vom 6. April 2011 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ih-
rem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest (B-act. 9).
C.e Mit Verfügung vom 12. April 2011 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel ab (B-act. 10).
C.f Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2013 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, seine Ausführungen zur Behinderung
seiner Tochter, zu deren Berufsbildung und späteren (beruflichen) Tätig-
keit seit Januar 2010 zu ergänzen und mit Beweismitteln zu belegen
(B-act. 11).
C.g Am 22. April 2013 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung
(B-act. 12).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen
Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1
Abs. 1 AHVG der Fall ist.
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1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids und als Emp-
fänger der Kinderrente ist der Beschwerdeführer vom Entscheid berührt
und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än-
derung, sodass er gemäss Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Im Üb-
rigen ist der Beschwerdeführer gemäss dem Betreuerausweis für seine
Tochter vom 4. November 2009 rechtlich bevollmächtigt, sie im Gerichts-
verfahren zu vertreten (act. SAK/61).
1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Aus-
gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit-
hin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Verfügung geregelte
Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfü-
gung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig
(vgl. u.a. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 46, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2013, Rz. 687 und 861 ff.).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im
Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 10. Dezember 2010, ein-
getretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinwei-
sen), sind die Bestimmungen des AHVG und des AHVV gemäss der da-
mals in Kraft stehenden Fassungen anwendbar (AHVG in seiner Fassung
vom 24. September 2009, die AHVV in ihrer Fassung vom 30. September
2009 [AS 2009 5183]).
2.3 Der Beschwerdeführer und seine Tochter sind deutsche Staatsange-
hörige und wohnen in Deutschland. Daher sind vorliegend die folgenden
Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfol-
C-8867/2010
Seite 6
gend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Noch
keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getrete-
nen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia-
len Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt
mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Zuläs-
sigkeit der Einstellung der Kinderrente nach schweizerischem Recht.
3.
Streitig ist, ob die Ausbildung der Tochter des Beschwerdeführers in der
C._______-Schule ab Januar 2010 (nach Vollendung deren 18. Alters-
jahres) bis Juli 2011 (Abschluss der Schule) als Ausbildungszeit anzuer-
kennen ist, demnach ein Anspruch auf eine Kinderrente gemäss Art. 22ter
Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG besteht und die von Januar bis Juni
2010 bereits bezogenen Kinderrenten in Gesamthöhe von Fr. 630.- nicht
zurückzuerstatten sind.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind,
das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An-
spruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG).
3.2 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf
eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf
die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder
der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für
Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu
deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
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Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5
AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit Erlass der auf den 1. Januar 2011
in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht
(BGE 138 V 286 E. 4.2.1). Diese beiden Verordnungsbestimmungen sind
vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2), jedoch können die Mate-
rialien zu Art. 49bis und 49ter AHVV beigezogen werden, da sie vornehm-
lich den zuvor von Verwaltungs- und Gerichtspraxis entwickelten allge-
meinen Grundsätzen entsprechen (BGE 138 V 286 a.a.O.).
In Art. 49bis AHVV hält der Verordnungsgeber neu fest:
1
In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsge-
mässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges syste-
matisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorberei-
tet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Er-
werb verschiedener Berufe.
2
Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie
Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, so-
fern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
3
Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches
Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der
AHV.
3.3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) wiederum hat in sei-
ner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl.
vollzug/documents/index/category:23/lang:deu, gültig ab 1. Januar 2003,
Stand: 1. Januar 2013; zuletzt besucht am 2. Oktober 2013) zum Begriff
der Ausbildung festgehalten, dass sie mindestens vier Wochen dauern
und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein müsse (Rz. 3358-
3360, 3362 ff., Formulierung in Kraft seit Januar 2011). Das angestrebte
Bildungsziel führe entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder
ermögliche eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss,
oder, falls die Ausbildung nicht zum Vornherein auf einen bestimmten Be-
ruf ausgerichtet sei, müsse sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehr-
zahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die
Ausbildung müsse auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der
C-8867/2010
Seite 8
rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt sei. Keine Rolle spiele es, ob
es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung
sei (Rz. 3358). Als Ausbildung gälten grundsätzlich auch von der Invali-
denversicherung gewährte Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art,
sofern sie, wie beispielsweise die erstmalige berufliche Ausbildung, sys-
tematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Kön-
nen vermittelten (Rz. 3365).
3.4 Wie das Bundesgericht mehrfach gestützt auf die Botschaft des Bun-
desrates vom 5. März 1990 zur 10. AHV-Revision (BBl 1990 II 93) fest-
hielt, ist es Sache der Verwaltung und der Gerichte zu definieren, was un-
ter Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG zu subsumieren ist
(Urteile I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 1b, I 176/01 vom 5. November
2001).
3.4.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff
der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung;
andererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum
vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Aus-
übung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine
Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter
allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der ge-
nannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ord-
nungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (übli-
chen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr
in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbs-
einkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die
betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Ein-
satz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu brin-
gen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus fest-
gelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen
(vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/
Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2012, 3. Aufl., Art. 25
Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-695/2010
vom 17. Dezember 2012, C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3,
C-7916/2010 vom 27. September 2012 E. 3.3, C-6567/2009 vom
17. September 2010 E. 4.3 und C-3062/2010 vom 13. September 2010
E. 4.3).
C-8867/2010
Seite 9
3.4.2 In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht das Vorliegen
einer Ausbildung bejaht bei einem volljährigen Versicherten, der nach der
Matura ohne Unterbruch die Rekrutenschule, Unteroffiziersschule und die
Offiziersschule absolvierte und danach ein Medizinstudium aufnahm
(Urteil 9C_283/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 4), bei einer volljährigen
Tochter, die nach Abschluss der Mittelschule und Anmeldung zum Medi-
zinstudium dazwischen einen zweijährigen obligatorischen Militärdienst
im Ausland leistete (Urteil 9C_910/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3), bei
einer volljährigen Versicherten, die eine Ausbildung in einer Fachschule
für Betreuung im Behindertenbereich in Angriff genommen hatte, welche
sowohl Schulbesuch (zu 20-30%) als auch (minder) entlöhnte Arbeit im
Ausbildungsbetrieb (zu 70-80%) umfasste (Urteil 9C_165/2007 vom
14. September 2007 E. 3.2), bei einer volljährigen Versicherten in Lehr-
lingsausbildung (Urteil 4C.222/2004 vom 14. September 2004 E. 7.6), bei
einem volljährigen Sohn, der vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Be-
reich Web-Design und Marketing sowie späterer Tätigkeit als selbständig-
erwerbender Computerfachmann für Grafik und Web-Design ein Prakti-
kum in der Grafik-Abteilung einer Firma absolviert hat und für die Zeit des
Praktikums eine Kinderrente erhielt (Urteil H 138/01 vom 15. Oktober
2002 E. 2.1). In Präzisierung seiner Rechtsprechung hat das Bundesge-
richt mit Urteilen vom 7. März 2013 (publiziert als BGE 139 V 122) und
10. April 2013 (publiziert als BGE 139 V 209, E. 5.3) festgestellt, dass ein
faktisch notwendiges Praktikum, d.h. ein Praktikum, das zwar für einen
bestimmten Bildungsgang weder gesetzlich noch reglementarisch vorge-
schrieben ist, aber im Hinblick auf eine mögliche spätere Ausbildung von
einem Arbeitgeber verlangt wird, als Ausbildung gilt, wenn mit dem Antritt
des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbil-
dung zu realisieren (vgl. auch Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen
und EL-Durchführungsstellen Nr. 330 vom 15. Mai 2013).
Verneint hat es den Anspruch auf Kinderrente bei einem volljährigen Ver-
sicherten für die Zeit des Militärdienstes und die Überbrückungszeit, der
nach abgeschlossener Matura seinen Militärdienst leistete und weiteren
drei Monaten Überbrückungszeit eine Lehre als Tierpfleger aufnahm, die-
se jedoch in der ordentlichen Lehrzeit von drei Jahren absolvierte
(8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 4 f., publiziert in BGE 138 V 286), bei
volljährigen Versicherten, die ein arbeitsmarktliches Motivationssemester
absolvierten (Urteile 9C_95/2008 vom 9. Februar 2009 und I 176/01 vom
5. November 2001 E. 5b), bei einem volljährigen Versicherten, der ein un-
bezahltes Praktikum in einer Filmproduktionsfirma ohne systematischen,
strukturierten Lehrgang und ohne Berufsabschluss absolvierte (Urteil
C-8867/2010
Seite 10
9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2), bei einem volljährigen Versicher-
ten, der ein arbeitsmarktliches „Motivationssemester Passage“ besuchte
(Urteil I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 3), bei einer volljährigen Tochter,
die vor einem Universitätsstudium in Wirtschaft in Deutschland einen
Sprachkurs besuchte, der nicht der Befähigung der Aufnahme des Studi-
ums diente (Urteil H 354/01 vom 20. Februar 2002 E. 2b), bei einer voll-
jährigen Versicherten, die nach missglückter Prüfung zur Erlangung des
Handelsdiploms im Rahmen der Weiterbildung einen wöchentlich wäh-
rend zweieinhalb Stunden angebotenen Sprachkurs besuchte und erst
nach umstrittener Zeitperiode eine weiterführende Ausbildung aufnahm
und diese abschloss (Urteil I 220/00 vom 15. September 2000 E. 2), bei
einer volljährigen Versicherten, die ihre Ausbildung zur Krankenschwester
gesundheitsbedingt abbrach, während eines Dreivierteljahres einer Er-
werbstätigkeit nachging und danach eine Lehre in der Verwaltung auf-
nahm (BGE 119 V 36) und bei einer volljährigen Versicherten, die nach
Abbruch der Wirtschaftsschule während einigen Monaten im Ausland
einen Sprachkurs besuchte, bevor sie eine Lehrstelle annahm (BGE 102
V 208).
3.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker-
statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
4.
4.1 B._______, leibliche Tochter des Beschwerdeführers (vgl. SAK/11), ist
am […] 1991 geboren und hat ihr 18. Altersjahr am […] 2009 erreicht. Ein
Anspruch auf Kinderrente nach diesem Zeitpunkt besteht nur bei Durch-
laufen einer Ausbildung im vorerwähnten Sinne (E. 3.4). Die Kinderrente
wird bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens aber bis
zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG).
4.1.1 Den Akten kann entnommen werden, dass B._______ den Schulun-
terricht im E._______ in Y._______ besuchte – im Januar 2010 den Un-
terricht in der Werkstufe 3. Stufenjahr und ab September 2010 den Unter-
richt in der Berufsschulstufe 4. Studienjahr –, es sich dabei um einen
Vollzeitunterricht mit kurzen Praktika handelt und die Schulausbildung
voraussichtlich im Juli 2011 beendet werden sollte (SAK/45-48, 62). Dem
Einlegeblatt zum Antragsformular E 202 (SAK/7), einer internen Notiz der
SAK (offensichtlich handelt es sich um einen [undatierten] Auszug aus der
Internetseite der C._______-Schule [SAK/50 f.]) und einer Telefonnotiz
vom 23. Juni 2010 mit dem Schulleiter des E._______ (SAK/52), ist zu
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Seite 11
entnehmen, dass es sich beim E._______ um einen Teil der C._______-
Schule, einer staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft für
körperlich und geistig behinderte Kinder handelt, in welcher die Kinder in
Kleinklassen mit zirka sechs Kindern in der Grund-, Haupt- und Berufs-
schulstufe unterrichtet werden. Gemäss dem aktenkundigen, unbefristet
gültigen Behindertenausweis von B._______ besteht ein Grad der Behin-
derung von 100 (SAK/24, 49). Nach Auskunft der Schule besuche sie ei-
ne berufliche Vorbereitung (nicht jedoch eine Berufsbildung), die mit dem
Wechsel in ein Arbeitsverhältnis bei einer betreuten Werkstätte ende und
mit einem Taschengeld von 100 – 300 Euro entschädigt werde (SAK/52).
Auf Nachfrage der Vorinstanz hin (SAK/65) präzisierte die Schule mit
Schreiben vom 26. November 2010, dass die Berufsschulstufe an einer
Schule für geistig Behinderte nicht in einem erlernten Berufsfeld ende.
Nach der Schulzeit stehe in den meisten Fällen der Übergang in den Be-
rufsbildungsbereich der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
und somit nicht in ein Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
offen. Nur wenige Schüler schafften es mit Sondermassnahmen, auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt platziert zu werden; für B._______ treffe dies im
jetzigen Kenntnisstand nicht zu (SAK/69).
4.1.2 In seiner Eingabe vom 25. September 2009 wies der Beschwerde-
führer darauf hin, dass die Ausbildung seiner Tochter auf eine anstehende
Erwerbstätigkeit vorbereite, welche leider im Moment kein (Erwerbs-)Ein-
kommen beinhalte. Jedoch sei das Ziel, dass der Lebensunterhalt später
selber erarbeitet werden könne (SAK/63). In der Beschwerde ergänzte er,
dass seine Tochter nach Abschluss des Schulbesuches (im Juli 2011) im
Café D._______ in X._______ arbeite (B-act. 1).
4.1.3 Mit Stellungnahme vom 22. April 2013 reichte der Beschwerdefüh-
rer ein kurzes Gutachten von Dr. med. F._______ in W._______ vom
11. August 2009 zu den Akten, das dieser zuhanden des Amtsgerichts
V._______ verfasst hatte. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass
B.________ an einer geistigen Behinderung bei Williams-Beuren-Syn-
drom leide (Grad der Ausprägung der Krankheit/Behinderung: Hilflosig-
keit). Eine Verständigung mit ihr sei möglich, jedoch fehle eine klare zeit-
liche und räumliche Orientierung. Sie sei nicht in der Lage, ihren Willen
frei zu bestimmen. Die im Fragebogen aufgeführten Aufgabenbereiche
(Bestimmung des Aufenthalts, Sorge für die Gesundheit, Vermögenssor-
ge, Vertretung gegenüber Versicherungen/Behörden/Heimen, Wohnungs-
angelegenheiten, Bearbeitung der eingehenden Post) sei B._______
C-8867/2010
Seite 12
nicht in der Lage zu besorgen, weshalb ein Betreuer unbedingt erforder-
lich sei. Es handle sich um einen lebenslangen Zustand (B-act 12 Beilage
1). In seiner Stellungnahme ergänzte der Beschwerdeführer, seine Toch-
ter habe im letzten Schuljahr im E._______ in zirka 14-tägigem Wechsel
verschiedene Praktika absolviert (Näherei, Küche, Schreinerei, Gärtnerei,
Probewohnen in Gruppe ausserhalb der Schule) und dazwischen den Un-
terricht in der Klasse besucht. Als Praktikum auf dem freien Markt nannte
er ein dreiwöchiges Praktikum in einer Gärtnerei in X.________. Nach
dem Schulende, ab September 2011, habe B._______ in die G._______-
Werkstatt in X._______ gewechselt, dort alle Abteilungen für behinderte
Menschen im Wechsel durchlaufen und im Café D._______, das zur
G.________-Werkstatt gehöre, ein zweites Praktikum absolviert (B-act.
12).
4.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt – wie den Ausführun-
gen in E. 3 und dem Hinweis in der Vernehmlassung auf den Bundesge-
richtsentscheid EVGE 1950 62 (vgl. B-act. 5 S. 2 und 3) entnommen wer-
den kann – darauf ab, die berufliche Ausbildung zu fördern (zuletzt: BGE
139 V 122 E. 4.3) und den Bezüger einer (Witwen- oder Witwer-)Rente
von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen Kindes bis zu
dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es später einer
Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Le-
bensunterhalt eigenständig zu verdienen. Allerdings ist dieses Ausbil-
dungsziel auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet. Das voll-
jährige Kind eines invaliden (bzw. eine Altersrente beziehenden) Eltern-
teils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter (bzw. weil
sein Vater oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr bezieht) in
seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein. Liegt – über die
Ausbildung in der obligatorischen Schulzeit hinaus – keine Ausbildung
vor, die auf eine den eigenen Lebensunterhalt ermöglichende Erwerbstä-
tigkeit hinzielt oder im Sinne einer Überbrückung die Aufnahme einer sol-
chen Tätigkeit ermöglicht, liegt keine Ausbildung im Sinne von Art. 25
Abs. 5 AHVG vor.
4.3 Wie den eingereichten ärztlichen Unterlagen und den Akten zu ent-
nehmen ist, wird es B._______ aufgrund ihrer Behinderungen zeitlebens
nicht möglich sein, eine lebensunterhaltende Erwerbstätigkeit auf dem Ar-
beitsmarkt eigenständig ausführen zu können. Wie Dr. med. F._______ in
seinem kurzen Gutachten ausführte, fehle ihr eine klare zeitliche und
räumliche Orientierung und sei sie nicht in der Lage, ihren Willen frei zu
bestimmen und wichtige Aufgabenbereiche des täglichen Lebens selb-
C-8867/2010
Seite 13
ständig zu besorgen, weshalb ein Betreuer unbedingt erforderlich sei.
Den Auskünften des Schulleiters des E._______ zufolge ist nicht davon
auszugehen, dass B.________ auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt plat-
ziert werden kann. Der Beschwerdeführer selber wies darauf hin, dass
seine Tochter bisher ein dreiwöchiges Praktikum in einer Gärtnerei und
ein zeitlich nicht benanntes Praktikum im Café D.______ im Rahmen des
Wechsels in die G.______-Werkstätten absolviert habe. Hinweise auf ei-
ne eigenständige berufliche Tätigkeit sind nicht aktenkundig.
4.4 Die im dritten und vierten Stufenjahr der Werk- oder Berufsschulstufe
der C._______-Schule absolvierte Ausbildung stellt zweifellos eine Aus-
bildung im eigentlichen Sinne dar. Jedoch erfüllt sie – entgegen der Über-
zeugung des Beschwerdeführers – nicht die Anforderungen an die vom
Gesetzgeber beabsichtigte Berufsbefähigung und Entlastung des Alters-
(oder Invaliden-)Rentenbezügers bei der Kostenübernahme an die (be-
rufsbefähigende) Ausbildung seiner Kinder für den ersten Arbeitsmarkt.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterricht im E._______
ermöglichte nicht, auch nicht im Sinne einer kurzfristigen Überbrückung
(vgl. E. 3.3), den Eintritt von B._______ ins Erwerbsleben und kann daher
nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG gelten. Dasselbe
gilt auch für die geltend gemachten durchlaufenen Praktika, aus welchen
keinerlei Hinweise dazu hervorgehen, dass B.________ gestützt auf die-
se Vorbereitung in die Lage versetzt würde, ihren Lebensunterhalt im ers-
ten Arbeitsmarkt selbständig zu bestreiten.
Zu keinen anderen Ergebnissen führt der vom Bundesrat per 1. Januar
2011 neu eingeführte 49bis AHVV (vgl. E. 3.3), zumal B._______ mit Ab-
schluss der C._______-Schule kein berufsbefähigendes Diplom erworben
hat und es sich auch nicht um eine Allgemeinbildung handelt, die als
Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe dient (Abs. 1). Auch das
Vorliegen eines Brückenangebotes im Sinne von Absatz 2 dieser Be-
stimmung muss verneint werden, zumal an das vierte Stufenjahr weder
eine Lehre noch eine berufsbefähigende Ausbildung anknüpft. Als nicht
einschlägig erweist sich auch 49ter AHVV (vgl. E. 3.3), zumal diese Be-
stimmung die vorliegend nicht interessierende Beendigung und Unterbre-
chung der Ausbildung betrifft.
5.
5.1 Die AHVV beruht auf der Delegationsnorm von Art. 25 Abs. 5 AHVG
und ist dementsprechend als unselbständige, gesetzesvertretende Ver-
ordnung zu qualifizieren (vgl. U. HÄFELIN/G. MÜLLER/F. UHLMANN, a.a.O.,
C-8867/2010
Seite 14
Rz. 136 f.). Das Bundesverwaltungsgericht ist befugt und gehalten, im
Rahmen der konkreten Normenkontrolle die Gesetzmässigkeit solcher
Verordnungen vorfrageweise zu überprüfen und jenen Verordnungsbe-
stimmungen die Anwendung zu versagen, welche den vom Gesetzgeber
vorgegebenen Rahmen überschreiten. Soweit das Gesetz den Verord-
nungsgeber nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, ist auch
die Verfassungsmässigkeit von derartigen Verordnungen zu prüfen (vgl.
etwa WALTER HALLER, in: J.-F. AUBERT et al. [Hrsg.], Kommentar zur Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
1874, Basel, Zürich und Bern 1996, Kommentar zu Art. 113, N. 184 f.). Im
Gesetz angelegte Verfassungswidrigkeiten von Verordnungsbestimmun-
gen bleiben für das Gericht aufgrund von Art. 190 BV massgeblich (vgl.
BGE 131 II 735 E. 4.1 und 4.4).
Wenn das Gesetz dem Verordnungsgeber ein weites Rechtsetzungser-
messen einräumt, ist dieser Ermessensspielraum für das Gericht verbind-
lich. Bezüglich bundesrätlicher Verordnungen hat das Bundesgericht
denn auch festgehalten, es dürfe "nicht sein eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich
auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im
Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen
Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist" (BGE 129 II 249 E. 5.4, vgl.
auch 130 I 26 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
5.2 Daran anknüpfend liegt eine gesetzeskonforme Legiferierung durch
den Verordnungsgeber vor, der den Anspruch auf eine Kinder- oder Wai-
senrente nach Vollendung des 18. Altersjahres an das Absolvieren einer
berufsbefähigenden Ausbildung, der faktisch berufszulassenden Ausbil-
dung, der Allgemeinausbildung als Grundlage zur Aufnahme verschiede-
ner Berufe oder des Absolvierens eines Brückenangebotes knüpft, wes-
halb mit Blick auf die gerügte Ungleichbehandlung von behinderten Men-
schen, denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer selb-
ständigen Sicherung des eigenen Lebensunterhalts verwehrt bleibt, kein
unzulässiges Vorgehen des Verordnungsgebers zu erkennen ist (vgl.
aber nachfolgend E. 6 ff.).
6.
Zu prüfen bleibt, ob der Gesetzgeber mit Art. 25 Abs. 5 AHVG (und der
darauf gestützten, dargelegten Praxis) das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesver-
fassung (BV, SR 101) bzw. Art. 14 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
C-8867/2010
Seite 15
0.101) verfassungsmässige Diskriminierungsverbot von Behinderten ver-
letzt (E. 6.1 ff.), wie der Beschwerdeführer indirekt rügt, indem er geltend
macht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stelle
Behinderte Nichtbehinderten gleich (vgl. B-act. 1).
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, na-
mentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Al-
ters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,
weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
6.1.2 Der Genuss der in dieser Konvention [EMRK] anerkannten Rechte
und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Ge-
schlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politi-
schen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Her-
kunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,
der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten (Art. 14 EMRK).
6.2
6.2.1 Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV untersagt die
Benachteiligung von Personen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten Gruppe auf Grund von Merkmalen, die sie nicht frei wählen und
verändern können. Nach herrschender Auffassung gewährt sie den An-
gehörigen der betreffenden Gruppen einen besonderen Schutz vor her-
abwürdigender Behandlung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., St. Gallen 2010,
Rz. 493 mit Hinweisen). Das Bundesgericht führt dazu in BGE 135 I 49
E. 4.1 aus: "Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich
behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit
tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Dis-
kriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in
vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Men-
schen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist,
weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen
und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der be-
troffenen Personen ausmachen; (...). Das Diskriminierungsverbot gemäss
Art. 8 Abs. 2 BV schliesst indes die Anknüpfung an ein verpöntes Merk-
mal – wie beispielsweise Herkunft, Rasse, Geschlecht, soziale Stellung
C-8867/2010
Seite 16
oder religiöse Überzeugung – nicht absolut aus. Eine solche begründet
zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzie-
rung. Diese kann indes durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestos-
sen werden. – Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt dem-
gegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachtei-
ligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen ent-
hält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Grup-
pe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre
(…)." Ungleiche Behandlungen von Angehörigen solcher Gruppen und
anderen Personen müssen deshalb besonders eingehend begründet
werden (vgl. BGE 129 I 392 E. 3.2.2).
6.2.2 Auch das in Art. 14 EMRK verankerte Diskriminierungsverbot er-
heischt keine absolute Gleichstellung. Eine Massnahme oder Regelung
ist u.a. dann diskriminierender Natur, wenn zwischen den eingesetzten
Mitteln und dem angestrebten Ziel kein angemessenes Verhältnis be-
steht. Nicht jede noch so geringfügige Ungleichheit verstösst demnach
von vornherein gegen Art. 14 EMRK. Geahndet wird mit anderen Worten
nur eine unterschiedliche Behandlung, die einer sachlichen oder vernünf-
tigen Rechtfertigung entbehrt (vgl. BGE 122 III 414 E. 3c/cc m.H.).
6.3 In Art. 8 Abs. 4 BV hat die Bundesverfassung den Gesetzgeber beauf-
tragt, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen durch entspre-
chende Massnahmen besser in ihre Umwelt integriert werden. Diese Auf-
gabe erfüllt das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligun-
gen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (BehiG,
SR 151.3; vgl. U. HÄFELIN/G. MÜLLER/F. UHLMANN, a.a.O., Rz. 494a). Ge-
mäss BehiG liegt eine Benachteiligung vor, wenn Behinderte rechtlich
oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne
sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn
eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstel-
lung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2
BehiG). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und
Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Verwendung behinderten-
spezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assis-
tenz erschwert werden (Bst. a), die Dauer und Ausgestaltung des Bil-
dungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behin-
derter nicht angepasst sind (Bst. b; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 BehG, der
den Kantonen die Zuständigkeit dafür zuweist, dass behinderte Kinder
und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Be-
dürfnissen angepasst ist). Betreffend die den Kantonen obliegende Aus-
C-8867/2010
Seite 17
bildung regelt das Behindertengleichstellungsgesetz jedoch nur die
Grundschulung und nicht auch die postobligatorische Bildung bis zum
vollendeten 20. Altersjahr (PETER UEBERSAX, Der Anspruch Behinderter
auf ausreichende Grund- und Sonderschulung, in: Gabriela Riemer-Kafka
[Hrsg.], Kinder und Jugendliche mit Behinderungen – Zwischen Sozial-
versicherung und Sonderpädagogik, Kapitel IV Abschnitt A. Das Behin-
dertengleichstellungsgesetz, S. 35 f. sowie BGE 138 I 162 E. 3 m.H.).
6.4 Mit dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) hat der Gesetzgeber für Menschen mit Geburts-
gebrechen und unfall- oder krankheitsbedingter Behinderung ein Gefäss
geschaffen, das in erster Linie deren Eingliederung ins Erwerbsleben be-
absichtigt. Hierzu stehen verschiedene Eingliederungsmassnahmen wie
medizinische Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung
auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsbe-
ratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung,
Kapitalhilfe) und die Abgabe von Hilfsmitteln zur Verfügung (Art. 8 Abs. 3
IVG). Erst wenn sich eine Eingliederung als unmöglich erweist, kann eine
Invalidenrente zugesprochen werden, die den Erwerbsausfall ersetzen
soll. Benötigen behinderte Menschen wegen ihrer gesundheitlichen Be-
einträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Drit-
ter oder der persönlichen Überwachung, können sie zusätzlich eine Hilf-
losenentschädigung beantragen (Art. 42 ff. IVG). Die Eingliederungs-
massnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland
gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG), die Hilflosenentschädigung (nur) bei Wohn-
sitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 Abs. 1 IVG).
6.5 In Anwendung der hievor dargestellten Rechtslage ergibt sich dem-
nach Folgendes: Durchläuft eine jugendliche Person (zwischen vollende-
tem 18. und vollendetem 25. Altersjahr) eine Ausbildung mit berufsbefähi-
gendem Abschluss, mit daran anschliessend faktischem Zugang zu
einem Beruf oder eine Allgemeinausbildung, welche die Grundlage bietet
für den Erwerb mehrerer Berufe, so kann – falls diese Person im Falle
des Todes eines Elternteils eine Waisenrente beanspruchen könnte –
eine Kinderrente ausbezahlt werden. Besteht hingegen aufgrund der Be-
einträchtigung eine (teilweise) Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und da-
mit die Unmöglichkeit, selbständig den eigenen Lebensunterhalt zu be-
streiten, ist eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung vorgese-
hen. Gestützt auf dieses Konzept erlischt mit der Entstehung eines selb-
ständigen Anspruchs des Kindes auf eine eigene Invalidenrente auch der
Anspruch auf die subsidiäre, vom Elternteil abgeleitete Kinderrente (vgl.
C-8867/2010
Seite 18
RWL Rz. 3351, zuletzt besucht am 2. Oktober 2013, vgl. hiezu auch
E. 6.8.2). Eine diskriminierende Behandlung von Menschen mit Behinde-
rungen ist in dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweiteilung der Un-
terstützung der jugendlichen Person in der genannten Altersperiode – da
eine klare sachliche und nachvollziehbare Unterscheidung vorgenommen
wird bzw. verschiedene Sachverhalte geregelt werden – nicht zu erken-
nen.
Auch aus den dargelegten Grundlagen im Behindertengesetz (E. 6.3) –
soweit sie nicht die hievor behandelte Frage der Diskriminierung als sol-
che betreffen (Art. 2 BehiG) – lässt sich für den vorliegenden Fall kein
weiterer Anspruch auf die Ausrichtung einer AHV-Kinderrente über das
18. Altersjahr hinaus ableiten: Die Regelungen betreffen lediglich den An-
spruch auf genügenden Grundschulunterricht in der Schweiz für behin-
derte Kinder und die Pflicht der Kantone, diesen zu gewähren bzw. zu or-
ganisieren (Art. 19 und 62 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
BehiG). Sie betreffen indes nicht die vorliegend interessierende Frage
nach der Weiterleistung einer AHV-Kinderrente für ein behindertes Kind,
das nach Vollendung seines 18. Altersjahres im Ausland eine Berufsschu-
le besucht.
6.6 Unter diesen Umständen stellt die vom Gesetzgeber vorgenommene
Ungleichbehandlung keine diskriminierende Benachteiligung dar, sondern
trägt der unterschiedlichen Ausgangslage Rechnung: Einerseits erfolgt
die Unterstützung der Ausbildung mit Blick auf die Ausübung einer eigen-
ständigen Erwerbstätigkeit zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts
(via Weiterzahlung der Kinderrente), anderseits übernimmt die Invaliden-
versicherung bei Vorliegen einer Invalidität die Finanzierung der Einglie-
derungsmassnahmen oder bei Unmöglichkeit, im bisherigen Aufgaben-
gebiet tätig zu werden, die Ausrichtung einer Rente zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Es besteht somit eine "begründete" Ungleichbehand-
lung, indem zwei unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich geregelt
werden. Eine mittelbare Diskriminierung ist auch nicht ersichtlich, da die
unterschiedliche Behandlung sachlich begründet ist.
6.7 Soweit der Beschwerdeführer eine menschenrechtsverletzende Un-
gleichbehandlung seiner Tochter rügt (vgl. Bst. C.a), hat er nicht weiter
begründet, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die
Rechtsprechung des EGMR nicht beachtet haben und damit die EMRK
verletzt haben soll.
C-8867/2010
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Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine be-
hauptete Verletzung von Art. 14 EMRK ("Diskriminierungsverbot") nur zu-
sammen mit der Umsetzung eines konventionsgeschützten Anspruchs
zur Anwendung gelangen (bspw. Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011
vom 4. Mai 2012 E. 3.1 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
EGMR). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht angegeben,
auf welches Grundrecht er sich hierbei berufe. Soweit die Anwendung
von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in
Frage stehen könnte, hat das Bundesgericht im obgenannten Urteil fest-
gehalten, dass aus Art. 8 EMRK keine Pflicht der Mitgliedstaaten ableitbar
sei, bestimmte Sozialleistungen zu erbringen. Demnach kann der Be-
schwerdeführer hieraus keinen Anspruch auf Kinderrente ableiten.
6.8 Der Vollständigkeit halber bleibt zu prüfen, ob gestützt auf Art. 2 FZA
– wonach Wanderarbeitnehmer der europäischen Union und ihre Famili-
enangehörigen gegenüber inländischen Arbeitnehmern nicht diskriminiert
werden dürfen (Diskriminierungsverbot) – ein Anspruch auf Weiterleistung
der Kinderrente abgeleitet werden kann.
6.8.1 Gestützt auf Art. 2 FZA dürfen Wanderarbeitnehmer der europäi-
schen Union und ihre Familienangehörigen gegenüber inländischen Ar-
beitnehmern nicht diskriminiert werden (vgl. zuletzt das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_984/2012 vom 12. Juli 2013
E. 5 ff. mit Hinweisen, sowie BEATE SCHNEIDER DUFFNER, Sozialversiche-
rungsrechtliche Leistungen für ausländische Kinder bei Geburtsgebre-
chen unter dem Blickwinkel menschenrechtlicher Diskriminierungsverbo-
te; in: SZS 54/2010 S. 334, 352 ff. m.H.). Soweit das Diskriminierungs-
verbot gilt, ist es den Vertragsstaaten verwehrt, die Gewährung eines
Rechts an eine Person, die sich in einer durch das Freizügigkeitsabkom-
men geregelten Situation befindet, von der Staatsangehörigkeit des
betreffenden Staates abhängig zu machen (BGE 137 II 242 E. 3.2.1
6. Satz, vgl. auch BGE 132 V 184 E. 5). Demnach darf ein Wanderarbeit-
nehmer oder einer seiner Angehöriger durch einen Vertragsstaat nicht
deshalb diskriminiert werden, weil er nicht über die vom Vertragsstaat
vorgesehene Nationalität verfügt.
6.8.2 Wie oben aufgezeigt (E. 4.2 ff.), ergibt sich aus der gesetzgeberi-
schen Konzeption der Unterstützung von behinderten Jugendlichen (zwi-
schen 18 und 25 Jahren) in Ausbildung keine Diskriminierung, dies unab-
hängig von deren Staatsangehörigkeit. Ist es der jugendlichen Person in-
folge ihrer Behinderung nicht möglich, eine berufsbefähigende Ausbildung
C-8867/2010
Seite 20
mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung auf dem primären Arbeitsmarkt
zu durchlaufen, kann sie Eingliederungsmassnahmen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung beantragen oder besteht unter Umständen
ein Anspruch auf eine (ausserordentliche) Invalidenrente (vgl. E. 6.4 f.).
Sowohl Eingliederungsmassnahmen wie ausserordentliche Renten sind
jedoch an den Wohnsitz in der Schweiz gebunden (Art. 9 Abs. 3 IVG;
Art. 39 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG und Art. 9 Abs. 3 IVG).
Die Tochter des Beschwerdeführers hätte allenfalls einen Anspruch auf
eine ausserordentliche Invalidenrente, welche die Kinderrente ablösen
würde, jedenfalls dann, wenn sie in der Schweiz geboren oder aufge-
wachsen wäre und ihren Wohnsitz in der Schweiz hätte. Das Bundesge-
richt hat dazu in BGE 134 V 236 E. 5 f. festgehalten, dass bei Gewährung
der ausserordentlichen Invalidenrente auf das Erfordernis der schweizeri-
schen Staatsangehörigkeit nicht abgestellt werden dürfe, andernfalls eine
durch das FZA als unzulässig erklärte Diskriminierung vorliege (E. 4 ff.).
Indessen ist die Frage, ob B._______ einen Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen der Invalidenversicherung oder eine (ausserordentli-
che) Invalidenrente der Schweizer Invalidenversicherung haben könne,
im vorliegenden Verfahren weder Anfechtungsobjekt noch Streitgegen-
stand (siehe oben E. 2.1), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
6.9 Daraus ergibt sich, dass vorliegend das Recht nach Schweizer
Rechtsauffassung anzuwenden ist (oben E. 2.3), was im vorliegenden
Fall für den Beschwerdeführer bzw. für seine Tochter zu einem unbefrie-
digenden Ergebnis führen mag, jedoch nichts daran ändert, dass die Vor-
instanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2010
zu Recht die Einsprache abgewiesen hat. Nichts anderes ergibt sich aus
den Koordinationsregeln des FZA oder der EMRK.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Kinderrente für
B._______ zu Recht eingestellt hat, da es sich bei der von ihr besuchten
Schule nicht um eine Ausbildung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVG handelt.
Mit der Vollendung ihres 18. Altersjahres per Ende 2009 ist ihr Anspruch
auf eine Kinderrente erloschen. Die für Januar – Juni 2010 ohne Rechts-
anspruch geleisteten Renten in der Höhe von Fr. 630.- (6 x Fr. 105.-) sind
demnach gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten.
Ergänzend ist anzumerken, dass ein allfälliges Gesuch um Erlass der
Rückerstattung der ohne Rechtsanspruch geleisteten Renten innert 30
C-8867/2010
Seite 21
Tagen nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bzw. dieses Urteils
schriftlich begründet und mit den nötigen Belegen versehen einzureichen
ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11] und
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4587/2008 vom 26. Mai 2010
E. 3.2).
8.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerde-
führer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
C-8867/2010
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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