B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8870/2010
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Mazedonien)
vertreten durch lic. iur. Violeta I. Ilievska, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 3. Dezember 2010.
C-8870/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung
vom 3. Dezember 2010 A._______ auf Gesuch vom 17. Oktober 2008
hin eine ordentliche ganze Invalidenrente ab 1. November 2009 bis 30.
April 2010 sowie eine Kinderrente für diesen Zeitraum zusprach
(IV/122),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit
Beschwerde vom 25. Dezember 2010 (Datum Postaufgabe) anfechten
und beantragen liess, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei
weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab
"30.04.20109" (recte: 2010) auszurichten (act. 1),
dass er replikweise am Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung festhielt, darüber hinaus beantragte, die Angelegenheit sei
an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen, im Speziellen
eine Begutachtung in der Schweiz, zurückzuweisen, und er
eventualiter den Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente stellte,
dass die IVSTA mit Duplik vom 11. Januar 2012 unter Bezugnahme auf
den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 17.
Dezember 2011 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der
erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Januar
2012 hierzu – unter Verweis auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts in BGE 137 V 314 – rechtliches Gehör gewährt und
die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Februar
2012 an seinen Anträgen festhielt und weitere Ausführungen zu seiner
gesundheitlichen Situation machte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juli 2011
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutgeheissen, jedoch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
C-8870/2010
Seite 3
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist und am
23. Dezember 2010 Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, Kumanovo,
welche die Beschwerde vom 25. Dezember 2010, mit Unterschrift des
Beschwerdeführers, eingereicht hat, rechtsgültig mit der Wahrung
seiner Interessen beauftragt hat,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone in ihrer
Stellungnahme vom 17. Dezember 2011 erklärte, die eingereichten
Arztberichte seien zu ungenau, um entscheiden zu können, ob der
Beschwerdeführer an einer Depression oder immer noch an einer
Dysthymie leide und ob aus somatisch-psychiatrischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit vor allem in einer leidensangepassten
Verweistätigkeit bestehe, weshalb eine somatisch-psychiatrische
Begutachtung in der Schweiz erforderlich sei,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2012 der
Beurteilung des RAD anschloss und damit sinngemäss feststellte,
dass die Verfügung vom 3. Dezember 2010 auf einem mangelhaft
eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchfüh-
rung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als
notwendig erweist,
dass der Beschwerdeführer in der Replik unter anderem rügte, dass
der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, und
deshalb einen Antrag auf medizinische Begutachtung in der Schweiz
stellte,
dass er seine Anträge – so auch den vorgenannten Antrag auf
medizinische Begutachtung in der Schweiz – mit Stellungnahme vom
8. Februar 2012 wiederholte,
C-8870/2010
Seite 4
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei-
ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden
Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 3. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine erstmalige somatisch-psychiatrische Begutachtung in der
Schweiz erforderlich ist, weshalb vorliegend kein gerichtliches
Gutachten anzuordnen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 11. Januar
2012 inkl. Stellungnahme des RAD vom 17. Dezember 2011 mit
diesem Urteil zur Kenntnis zu geben ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und damit das
(gutgeheissene) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des
notwendigen Aufwandes (Beschwerde vom 25. Dezember 2010, Einga-
ben vom 27. Juni und 19. Juli 2011 betreffend unentgeltliche Rechtspfle-
ge sowie Replik vom 12. Oktober 2011) – eine pauschale Parteientschä-
digung von Fr. 1'800.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
C-8870/2010
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 3.
Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er-
wägungen über den Leistungsanspruch ab 1. Mai 2010 neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen im
Doppel: Duplik vom 11. Januar 2012 inkl. Stellungnahme des RAD
Rhone vom 17. Dezember 2011)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-8870/2010
Seite 6
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: