Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C887/2009
U r t e i l v om 2 7 . J un i 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien M._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 8. Dezember
2008.
C887/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (_______) geborene, verheiratete Staatsangehörige von Kroatien,
M._______ (Versicherte), arbeitete in den Jahren 1974 bis 1997 in der
Schweiz und entrichtete dabei die Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (AHV/IV) (act. IV 30). Am 27.
September 2007 meldete sie sich über den kroatischen
Versicherungsträger bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum
Bezug von Leistungen an (act. IV 3).
Die mit dem Leistungsbegehren befasste InvalidenversicherungsStelle
für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) zog in der
Folge über den kroatischen Sozialversicherungsträger die medizinischen
und wirtschaftlichen Unterlagen bei (act. IV 4 – 33) und unterbreitete
diese dem ärztlichen Dienst der IV. Dieser nahm am 30. September 2008
Stellung und erstellte den Haushaltabklärungsbericht (act. IV 35).
Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2008 (act. IV 36) teilte die Vorinstanz der
Versicherten mit, dass aufgrund der Abklärungen keine ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege und
trotz des Gesundheitsschadens eine Betätigung im bisherigen
Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar
sei. Da keine Invalidität vorliege, müsste das Leistungsbegehren
abgewiesen werden.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 (act. IV 38) bestätigte die
Vorinstanz ihren Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren der
Versicherten ab.
Mit Verfügung vom 26. März 2009 (act. IV 39) sprach die Schweizerische
Ausgleichskasse (SAK) der Versicherten ab dem 1. Februar 2009 eine
ordentliche Witwenrente der AHV zu.
C.
Gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2008 erhob M._______
(nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Februar 2009
(Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und
beantragte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente.
Dabei machte sie geltend, aufgrund ihrer psychischen Leiden sei sie
C887/2009
Seite 3
weder in der Lage eine Erwerbstätigkeit noch die Haushaltstätigkeit
auszuüben, und reichte weitere Arztberichte ein.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2009 (act. 8) beantragte die
Vorinstanz unter Hinweis auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes
vom 1. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 5. September 2009 (act. 12 bzw. 31) reichte die
Beschwerdeführerin weitere ärztliche Unterlagen ein und machte geltend,
ihr Gesundheitszustand habe sich in psychischer Hinsicht seit dem Tod
ihres Ehegatten und mit dem Auftreten von Wirbelsäulenbeschwerden
verschlechtert.
F.
Mit Duplik vom 30. November 2009 (act. 16) hielt die Vorinstanz an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die erneute
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 18. November 2009 fest.
G.
Mit Triplik vom 20. Januar 2009 (act. 19 bzw. 31) reichte die
Beschwerdeführerin zur Dokumentation ihres Gesundheitszustandes
weitere ärztliche Unterlagen ein.
H.
Auch in ihrer Quadruplik vom 21. April 2010 hielt die Vorinstanz an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die erneute
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 13. April 2010 zu den von
der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Unterlagen fest (act.
24).
I.
Den mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2009 (act. 9) erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 300. hat die Beschwerdeführerin am 25.
August 2009 einbezahlt (act. 11).
C887/2009
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a 26bis
und 28 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen. Sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Anfechtung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
rechtzeitig (Art. 63 Abs. 4 VwVG) geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zunächst sind die für
den Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen
und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige. Nach Art. 4
des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen
C887/2009
Seite 5
Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit
(SR 0.831.109.291.1) stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der
Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich
weder im Abkommen selbst noch in den seither getroffenen
schweizerischkroatischen Vereinbarungen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab und bis wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt
sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
Für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs sind zudem die
Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4;
AHIPraxis 1996 S. 177 E. 1).
2.2. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
C887/2009
Seite 6
(BGE 130 V 445). Die 5. IVRevision brachte für die
Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die
zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin
massgebend ist (vgl. Urteil BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E.
2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der
sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind
gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art.
29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1.
Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31.
Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009
vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes
für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und
Intertemporalrecht]).
2.4. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
materiellrechtlichen Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des
(allfälligen) Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der
Verfügung vom 8. Dezember 2008 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in
der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IVRevision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5.
IVRevision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts
des Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich die
Beschwerdeführerin vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat (s.
oben E. 2.3).
2.5. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Dezember 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V
138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Allerdings können
C887/2009
Seite 7
Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein.
2.6. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.7. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
C887/2009
Seite 8
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
2.8. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was vorliegend
nicht der Fall ist (vgl. Art. 5 Ziff. 2 des schweizerischkroatischen
Sozialversicherungsabkommens).
2.9. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
2.10. Die IVStelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV
Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis
Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest,
eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
C887/2009
Seite 9
unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG). In den interdisziplinär
zusammengesetzten RAD sind insbesondere die Fachdisziplinen Innere
oder Allgemeine Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Pädiatrie und
Psychiatrie vertreten (Art. 48 IVV).
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in
medizinischer Hinsicht vollständig erhoben hat, und zu beurteilen, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin aufgrund
eines Gesundheitsschadens in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.
3.1. Die Akten enthalten namentlich, soweit leserlich, folgende relevanten
Arztberichte, auf welche sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung gestützt
hat:
Dr. C._______, Psychiaterin, Spital P._______, bei welcher die
Beschwerdeführerin regelmässig behandelt wurde, berichtet am 19.
Februar 2008 und 28. Juli 2008 (act. IV 25, 26 und 29). Sie stellt die
Diagnosen rezidivierende depressive Störung mit psychotischen
Episoden (F 33.3) und emotionalinstabile Persönlichkeitsstörung Typ
Borderline (F 60.3) und erwähnt, die Patientin befinde sich in einer
schwierigen familiären Situation, lebe zurückgezogen zusammen mit
ihrem alkoholabhängigen Ehemann, während die ebenfalls gesundheitlich
angeschlagenen Kinder in der Schweiz seien. Die Patientin wirke
angespannt, chronisch depressiv, kontrolliere sich selber nur schwerlich,
habe zeitweise Suizidgedanken und zeige sporadisch psychotische
Symptome. Es bestehe, wie auch von der (kroatischen)
Invalidenversicherungskommission festgestellt, eine permanente
Arbeitsunfähigkeit. Seit drei Monaten beziehe die Patientin eine
Invalidenrente.
Gemäss ausführlichem Bericht des kroatischen Versicherungsträgers
vom 10. März 2008 (act. IV 27 und 28) an die IVSTA, erstellt von Dr.
P._______, Spezialärztin Psychiatrie, welche die Beschwerdeführerin am
20. Februar 2008 untersuchte, leide diese an depressiven Störungen und
Persönlichkeitsstörungen nach dem BorderlineSyndrom, für welche sie
ambulant und stationär im Spital behandelt werde. Eine Besserung des
Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Das aktuelle psychische
Krankheitsbild zeige ausgeprägte depressive Störungen, begleitet mit
Anspannung, Hypersensibilität, Angstzuständen, Tendenz zu Verwirrtheit,
verminderter Anpassungsfähigkeit und verminderter Fähigkeit zu sozialen
Kontakten. Seit längerem hätten bereits Suizidgedanken und sporadische
C887/2009
Seite 10
psychotische Dekompensation bestanden. Die Symptomatik habe sich
inzwischen chronifiziert und vermindere die Arbeitsfähigkeit wesentlich.
Die schwierige familiäre Situation, unter der die Patientin seit langem
leide, verschlimmere ihren psychischen Zustand zusätzlich. Zudem
bestünden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, welche
gelegentlich schmerzhafte rezidivierende Syndrome, jedoch ohne
neurologische Ausfälle, verursachen und die Beweglichkeit einschränken
würden. Die Psychiaterin stellte die Diagnosen chronische depressive
Störungen (F 32.2), BorderlineSyndrom (F 60.3) und Symptome einer
chronifizierten rezidivierenden zervikalen Lumbalgie und beurteilte die
Arbeitsfähigkeit der Patientin mit 60 %.
Laut den Berichten der psychiatrischen Poliklinik des Spitals P._______
(Name des Arztes ist unleserlich) vom 31. August 2004 und 30.Oktober
2006 (act. IV 13 und 21) leide die Patientin seit längerer Zeit unter den
schwierigen familiären Verhältnissen, insbesondere mit ihrem Ehemann
als Aethyliker, und leide an psychischen Störungen mit Suizidversuch,
weswegen sie hospitalisiert worden sei. Seit ihrer Rückkehr aus der
Schweiz 1996 sei sie nicht mehr erwerbstätig gewesen. Die Patientin
weise ausgeprägte depressive Störungen auf, welche sich insbesondere
mit Willenslosigkeit, Ängstlichkeit, Perspektivlosigkeit, sozialer
Zurückgezogenheit und verminderter Anpassungsfähigkeit bemerkbar
machen würden. Ihre Erwerbsfähigkeit sei eingeschränkt.
3.2. In der medizinischen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der
IVSTA vom 30. September 2008 (act. IV 35) zu den kroatischen
Arztberichten hält Dr. L._______ fest, die Versicherte leide seit mehreren
Jahrzehnten an psychischen Störungen, ohne dass dabei eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Nach der glaubhaften
Stellungnahme des Psychiaters weise sie die Diagnosen chronische
depressive Störung mit gelegentlichen psychotischen Symptomen sowie
Persönlichkeitsstörung vom BorderlineTyp auf. Die psychischen
Störungen behinderten die Versicherte auch in der Haushaltstätigkeit,
was aber vom Ehemann kompensiert werden müsse. Der Grad der
Arbeitsunfähigkeit decke sich mit der Beurteilung des Psychiaters (act. IV
27/28). Aufgrund einer detaillierten Haushaltabklärung gelangte der IV
Arzt zu einer Einschränkung der Tätigkeit im Haushalt von insgesamt 40
%.
3.3. Nach der Rechtsprechung können Beeinträchtigungen der
psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche
C887/2009
Seite 11
Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Auswirkungen einer
krankhaften seelischen Verfassung und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten
Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person
bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Ausmass zu
verrichten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
weitgehend objektiv bestimmt. Die Annahme eines psychischen
Gesundheitsschadens setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch)
gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystem voraus. Dabei ist zu beachten, dass das klinische
Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, welche
von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren
herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu
umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im
fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen
Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu
unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische
Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits und Erwerbsfähigkeit sind
unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann.
Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche
in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende
Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender
psychischer Gesundheitsschaden gegeben (Urteil des Bundesgerichts I
232/04 vom 10. Januar 2005 mit Hinweisen auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung). Die Therapierbarkeit oder Behandelbarkeit einer
psychischen Störung sagt, für sich allein betrachtet, nichts über deren
invalidisierenden Charakter aus (BGE 127 V 294 E. 4c).
3.4. Im vorliegenden Fall waren nach den Darstellungen des
Krankheitsverlaufs der kroatischen Spezialärzte (vgl. Bericht Dr.
P._______, act. IV 27, sowie Dr. C._______, Spital P._______, act. IV
13) die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin
anfänglich auf die schwierige familiäre Situation zurückzuführen, sei doch
der Ehemann alkoholabhängig mit Tendenz zur Agressivität, die Tochter
drogenabhängig und der Sohn kriegstraumatisiert. Mit diesen
psychosozialen Belastungen sei die Beschwerdeführerin bis heute nicht
fertig geworden. Wie die Ärzte darlegen, habe sich die Symptomatik mit
der Zeit chronifiziert, sei therapieresistent geworden und habe sich
einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Der Krankheitsverlauf
C887/2009
Seite 12
hat die Ärzte zu den genannten Diagnosen rezidivierende depressive
Störung, mit gelegentlichen psychotischen Symptomen, wenn auch in
unterschiedlicher Ausprägung (einmal leicht F. 33.1, einmal schwer F.
33.2), und emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline
Typus (F 60.3) per 29. Oktober 2007 geführt.
3.5. Aufgrund dieser spezialärztlichen Befunde (vorab im umfassenden
Bericht von Dr. P._______), denen sich auch der IVArzt angeschlossen
hat, ergibt sich, dass es sich bei der psychischen Störung der
Beschwerdeführerin nicht bloss um eine vorübergehende depressive
Verstimmung handelt, welche durch äussere soziale Faktoren bedingt ist,
sondern, was von Ärzten deutlich hervorgehoben wurde, durch ihre
Chronifizierung und Therapieresistenz selbständige Bedeutung erhalten
und schliesslich zur Invalidität geführt hat.
Keine Auswirkungen auf die Invalidität haben hingegen, wie der IVArzt
überzeugend feststellt, die von Dr. P._______ diagnostizierte zerviko
lumbare Symptomatik, welche zwar auf degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule zurückzuführen ist und zeitweise rezidivierende
Schmerzsymptome hervorruft, im Übrigen aber weder zu neurologischen
Ausfällen noch zu Beschwerden führt.
3.6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aus medizinischer
Sicht der Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt hinreichend
abgeklärt, gehen doch die kroatischen Ärzte übereinstimmend davon aus,
dass die psychischen Leiden im Vordergrund stehen, welche sich auf ihre
Erwerbsfähigkeit auswirken, und schliesst sich auch der IVArzt in seiner
Stellungnahme vom 30. September 2009 diesen Beurteilungen an. Somit
kann nicht gesagt werden, der IVArzt habe die medizinischen
Beurteilungen der kroatischen Ärzte nicht genügend berücksichtigt.
Abzustellen ist damit auf die Beurteilung des ärztlichen Dienstes der
IVSTA vom 30. September 2008, wonach die invaliditätsbedingte
Einschränkung der Tätigkeit im Haushalt insgesamt 40 % beträgt.
3.7. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche
neue medizinische Unterlagen für den Zeitraum Ende 2008 bis 2010 ein,
welche die Vorinstanz in der Folge dem IVArzt zur Stellungnahme
unterbreitete.
3.7.1. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
C887/2009
Seite 13
In psychiatrischer Hinsicht berichtet die Psychiaterin Dr. C._______
über den Verlauf der Behandlung der Beschwerdeführerin (6. Oktober
2008 act. 26/6, 17. November 2008 act. 26/5, 3. Februar 2009 act. 26/3,
17. November 2009 act. 24/6, 18. Januar 2010 act. 24/1). Die
Psychiaterin diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung mit
psychotischen Symptomen F33.3, Borderline Persönlichkeitsstruktur F
60.3, Belastungsreaktion nach Anpassungsstörung F 43.2 und berichtet,
dass die Patientin in der Trauer nach dem unerwarteten Tod ihres
Ehemannes depressiv, bedrückt mit Schlafstörungen und Appetitverlust
wirke. Zudem bestehe eine akute Belastungssituation nach einem am 3.
Oktober 2008 erlittenen Verkehrsunfall. Prof. K._______ berichtet am 3.
Februar 2009 (act. IV 26/2), dass die Patientin von einem Gefühl des
Kummers und der Trauer mit starken Schuldgefühlen nach dem
unerwarteten Tod ihres Ehemannes überflutet werde. Die emotionale
Instabilität manifestiere sich in erster Linie durch Depressivität und
Bedrücktheit, welche jetzt durch die Trauer aufgrund des Verlustes des
Ehemannes intensiviert worden sei. In den weiteren psychiatrischen
Berichten des Spitals P._______ (21. August 2009 act 29/13, 7. Juli 2009
act. 29/17, 27. März 2009 act. 29/19, 4. März 2009 act. 29/21) werden
diese Diagnosen bestätigt und es wird im Wesentlichen berichtet, dass
die Patientin psychisch angespannt sei, unter Depressionen und
Schuldgefühlen sowie an einer ausgeprägten Klaustrophobie leide. Sie
fühle sich isoliert und sei anhaltend mit familiären Problemen konfrontiert.
In somatischer Hinsicht wird über den Krankheitsverlauf in zahleichen
Berichten des Spitals P._______, Physikalische und Rehabilitative
Medizin, innere Medizin, Pneumologie, berichtet (vgl. etwa Berichte vom
25. September 2009 act. 24/11, 13.November 2009 act. 24/10, 24/9,
24/8,24/7, 21. Dezember 2009 act 24/4, 4. Januar 2010 act. 24/3, 9.
September 2008 act. 26/7, 26. Januar 2009 act. 26/4, 10. März 2009 act.
29/27, 19. Februar 2009 act. 29/29, 19. Juni 2009 act. 29/31/33). Dabei
werden insbesondere und teils mehrfach die Diagnosen
Cervicobrachialgie, Karpaltunnelsyndrom, Lumbalgie mit Radikulopathie
L5/S1 ohne neurologische Ausfälle und negative LasègueZeichen,
Leberschädigung, Lungenknoten, Magenbeschwerden gestellt.
Im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Abklärung berichtet Dr.
B._______ am 24. August 2009 (act. 29/6). Die Patientin leide seit
langem an einem permanent depressiven Zustand ohne Anzeichen einer
Remission und weise auch psychotische Symptome auf. Zusätzlich leide
die Patientin an Beschwerden des Bewegungsapparates. Es bestehe
C887/2009
Seite 14
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bedingt durch die emotionale Resistenz
gegenüber Kontakten mit Kunden, Übernahme von Verantwortung,
Merkfähigkeit, Anpassungsfähigkeit und Kommunikation sowie
körperlichen Beschwerden bei ungewöhnlicher Haltung und Heben
schwerer Lasten.
3.7.2. Nach Prüfung der neuen Berichte kam der IVArzt Dr. L._______in
seinen Stellungnahmen vom 1. Juli 2009 (act. IV 43) und 18. November
2009 (act. IV 45) zum Schluss, dass die darin beschriebene Verstärkung
der depressiven Symptomatik seit Ende Januar 2009 infolge des Todes
des Ehemannes der Beschwerdeführerin adäquat und per se nicht
pathologisch sei und auf emotionaler Ebene auch beruhigende positive
Folgen zu erwarten seien. Eine vermehrte Behinderung in der bereits
grosszügig beurteilten Arbeitsunfähigkeit in der Haushalttätigkeit sei nicht
zu verzeichnen. Die ebenfalls beschriebenen Störungen der
Halswirbelsäule und das Karpaltunnelsyndrom seien bereits früher
beschrieben und vom Spezialisten als neurologisch asymptomatisch
bezeichnet worden. Somit würden keine neuen medizinischen Elemente
vorliegen, welche zusätzliche Auswirkungen auf den Grad der
Arbeitsunfähigkeit bei der Tätigkeit im Haushalt begründen könnten.
3.7.3. Die eingereichten neuen Arztberichte beschränken sich vielfach auf
die Diagnosestellung, Medikation sowie Befunderhebung. Über die
Arbeitsfähigkeit äussert sich einzig Dr. B._______ eingehend, welcher
auch den Krankheitsverlauf darlegt. Immerhin lässt sich aufgrund der
Befunde der Ärzte ein sowohl in psychischer wie auch in somatischer
Hinsicht multiples Beschwerdebild erkennen. Neben den genannten
diagnostizierten Leiden (vgl. vorne E. 4.3) finden sich auch neue
Diagnosen wie insbesondere Klaustrophobie, Leberschädigung,
Herzbeschwerden, Reizmagen, Lungenprobleme, Zervikaldiskopathie
und Lumbalgie. Auch lässt sich den Arztbefunden andeutungsweise
entnehmen, dass sich der somatische und psychische Zustand
verschlechtert hat. Der IVArzt hält ebenfalls eine Verstärkung der
depressiven Symptomatik fest. Dass diese nicht pathologisch sein soll,
wird allerdings nicht näher begründet und lässt sich aufgrund der
genannten spezialärztlichen psychiatrischen Befunde nicht
nachvollziehen. Etwas knapp ist zudem die Beurteilung des IVArztes,
wonach die Störungen der Halswirbelsäule und das Karpaltunnelsyndrom
von den Spezialisten als neurologisch asymptomatisch bezeichnet
werden soll. So hält immerhin der Gutachter Dr. B._______ fest, dass die
Patientin, neben den psychischen Leiden, auch an Beschwerden des
C887/2009
Seite 15
Bewegungsapparates leide, deren Diagnostik mit bildgebenden Verfahren
bestätigt worden sei. Diese werden in den genannten spezialärztlichen
Berichten des Spitals P._______ mehrfach diagnostiziert und
beschrieben. Die somatischen Beschwerden haben gemäss der
Beurteilung des Gutachters, neben den psychischen Beschwerden,
ebenfalls dahingehend Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, als
Arbeiten mit ungewöhnlicher Stellung und das Heben von schweren
Lasten nicht möglich seien (vgl. Gutachten S. 6, act. IV 29/6). Fragwürdig
ist die Beurteilung des IVArztes, wonach (aufgrund dieser neuen
Arztberichte) keine medizinischen Elemente vorlägen, welche zusätzliche
Auswirkungen auf den Grad der Arbeitsfähigkeit hätten.
3.8. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt, wie vorne in Erwägung 2.5
dargelegt, lediglich diejenigen Rechts und Sachverhaltsänderungen, die
bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, also bis zum 8.
Dezember 2008, eingetreten sind. Daher sind die eingereichten neueren
medizinischen Unterlagen vorliegend nicht zu berücksichtigen. Allerdings
ergeben sich daraus nach dem Gesagten Anhaltspunkte, welche auf eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hindeuten. Die medizinischen Unterlagen werden daher
an die Vorinstanz überwiesen, damit diese prüfe, ob sich seit dem
Verfügungszeitpunkt der Grad der Invalidität in anspruchsrelevanter
Weise verändert hat (Art. 8 Abs. 1 VwVG).
4.
Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz durchgeführte Bemessung der
Invalidität im anspruchsrelevanten Zeitraum:
4.1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz im
1997 aufgegeben, weil sie in ihre Heimat zurückgekehrt ist. Dort war sie
gemäss ihren eigenen Angaben vor Eintritt des Gesundheitsschadens
weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig, sondern mit der
Haushaltführung betraut. Die Beschwerdeführerin machte
beschwerdeweise erstmals geltend, dass sie ihre Erwerbstätigkeit in der
Schweiz infolge Krankheit habe aufgeben müssen (vgl. auch die
Aussagen im Gutachten von Dr. B._______, act. IV 29/4 S. 4). Dass die
Arbeitsaufgabe wegen Krankheit erfolgte, ist indes den Akten nicht mit
dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, so auch nicht dem
Arbeitszeugnis des letzten Arbeitgebers in der Schweiz (vgl. act. 1/13).
C887/2009
Seite 16
Nicht aktenkundig belegt ist ferner ihre Aussage, dass sie in Kroatien
erfolglos versucht habe, Arbeit zu finden (act. IV 9 S. 2).
4.2. Aufgrund der vorliegenden aktenkundigen Angaben hat die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin daher zu Recht als nichterwerbstätige
Versicherte qualifiziert, welche im häuslichen Aufgabenbereich tätig ist
und der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
kann, so dass sich die Bemessung der Invalidität nicht nach Art. 16
ATSG, sondern nach Art. 28a Abs. 2 IVG richtet (spezifische Methode):
es ist darauf abzustellen, in welchem Masse sie unfähig ist, sich in
diesem Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im
Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit
im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und
künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Die Invalidität wird aufgrund eines
Betätigungsvergleichs ermittelt. Der gesamte Aufgabenbereich der im
Haushalt tätigen Versicherten entspricht in jedem Fall einem Wert von
100 %. Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der Haushaltführung
hat sodann nach Massgabe der Verwaltungsweisungen zu erfolgen.
Hernach ist die gesundheitlich bedingte Einschränkung in den einzelnen
Teilbereichen festzustellen, woraus sich schliesslich der Invaliditätsgrad
ermitteln lässt (AHI 1997 S. 291 E. 4a).
Zu beachten ist, dass in Befolgung der Schadenminderungspflicht die
versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln hat, welche die
Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich
reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige
Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese
Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden
können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird für
die hier relevante Zeit vor dem Ableben des Ehemannes eine
Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter
geht als im Gesundheitsfall (vgl. BGE 130 V 101 E. 3.3.3).
4.3. Die Ermittlung der Einschränkung im Haushalt wurde wie bei
versicherten Personen im Ausland üblich lediglich gestützt auf die
Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen für die im Haushalt
tätigen Versicherten vom 14. Oktober 2008 (act. IV 8) und unter
Berücksichtigung der gesundheitlichen Defizite der Beschwerdeführerin,
aber ohne Abklärung an Ort und Stelle, durchgeführt. Die einzelnen
Tätigkeiten wurden aufgrund der von der Beschwerdeführerin
geschilderten örtlichen und infrastrukturmässigen Verhältnisse vom IV
C887/2009
Seite 17
Arzt Dr. L._______
gewichtet und das Ergebnis ermittelt. Zwar verfügt Dr. L._______ nicht
über einen Facharzttitel in Psychiatrie. Aus seiner Stellungnahme geht
aber hervor, dass seine Beurteilung auf der psychiatrischen
Beurteilungen der Fachärzte in Kroatien (vgl. vorne E. 4.4.1) beruht,
welchen er sich angeschlossen hat, weshalb die fehlende fachspezifische
Qualifikation des IVArztes den Beweiswert seines Berichts nicht a priori
mindert.
Es ergibt sich deshalb aus den Akten kein Grund, nicht auf die
Beurteilung von Dr. L._______ abzustellen. Die bei der
Beschwerdeführerin festgestellten Einschränkungen ab dem Zeitpunkt
30. Oktober 2007 führen zu einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit im
Aufgabenbereich Haushalt von 40%. Da diese unter dem erforderlichen
Mindestinvaliditätsgrad von 50 % liegt (vgl. vorne E. 2.8), sind die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines
Rentenanspruches nicht erfüllt.
5.
5.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz gestützt auf die
Stellungnahme des IVArztes und die medizinischen Unterlagen zu Recht
davon ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine
rentenbegründende Invalidität vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom
8. Dezember 2008 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die
dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Februar 2009 als unbegründet
abzuweisen ist.
5.2. Die Sache geht an die Vorinstanz, damit diese im Sinne der
Erwägung 3.7. und 3.8. den Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit
ab ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2008 im Rahmen einer
Neuanmeldung prüfe und darüber entscheide.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der
seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss
Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei
C887/2009
Seite 18
aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen
ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 300. festzusetzen. Sie sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300. zu verrechnen.
6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IVStelle jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.3. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C887/2009
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zur Prüfung des Leistungsanspruchs
und Erlass einer Verfügung im Sinne der Erwägung 3.7. und 3.8.
überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.
verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. 756.5423.1572.96)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
C887/2009
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: