B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8887/2010
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Republik Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters-und Hinterlassenenversicherung
(Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2010).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vor-
instanz) am 13. August 2010 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie
dem 1946 geborenen kosovarischen Staatsbürger A._______ (im Fol-
genden: Versicherter oder Beschwerdeführer) AHV-Beiträge in der Höhe
von insgesamt Fr. 10'305.70 rückvergütet hat,
dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 3. September 2010 Ein-
sprache erhoben hat,
dass die SAK diese Einsprache mit Entscheid vom 9. Dezember 2010
abgewiesen hat,
dass zur Begründung ausgeführt worden ist, zwischen der Schweiz und
der Republik Kosovo bestehe seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaat-
liche Vereinbarung mehr. Da der Versicherungsfall bzw. die Vollendung
des 65. Altersjahrs nach diesem Zeitpunkt am 12. Mai 2011 eingetreten
sei, habe der Versicherte keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersren-
te; weil dieser nach dem 31. März 2010 seinen 64. Geburtstag gefeiert
habe resp. das Alter für den Bezug einer vorbezogenen Altersrente erst
im Mai 2010 erreicht gewesen sei, bestehe weisungsgemäss kein An-
spruch auf eine exportierbare Altersrente,
dass der Versicherte gegen den Einspracheentscheid der SAK vom
9. Dezember 2010 mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 (Posteingang:
31. Dezember 2010) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und unter anderem beantragt hat, es seien dieser Entscheid aufzu-
heben und der Anspruch auf eine Altersrente anzuerkennen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids
beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni
2011 – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert worden ist, ei-
ne Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben,
dass dieser in seiner Replik vom 29. Juni 2011 an seinen Rechtsbegeh-
ren festgehalten und weiter ausgeführt hat, er habe keine Korrespon-
denzadresse in der Schweiz,
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dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 12. August 2011 ebenfalls an ih-
ren vernehmlassungsweise gestellten Anträgen festgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 29. Februar 2012 wei-
terhin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Dezember 2012
beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]),
dass die Beschwerde überdies frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG) einge-
reicht wurde,
dass somit die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) so-
wie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durch-
führung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) auf Bürger von Koso-
vo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatz-
urteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwen-
dung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
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dass dieses Urteil in der Folge beim Bundesgericht angefochten worden
ist,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts C-4828/2010 nicht eingetreten ist,
dass somit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom
7. März 2011 am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch im Entscheid C-5070/2011 vom
13. Januar 2012 weiterhin die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsab-
kommens bejaht hat,
dass dieses Urteil ebenfalls beim Bundesgericht angefochten worden ist,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 auf die
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
C-5070/2011 ebenfalls nicht eingetreten ist,
dass demnach das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5070/2011
vom 13. Januar 2012 am 23. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass unter diesen Umständen das Sozialversicherungsabkommen ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im vorlie-
genden Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in
Form einer Altersrente daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversi-
cherungsabkommen mit der Republik Kosovo abgewiesen hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 9. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist, damit sie das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers neu prüfe und anschliessend – in Anwendung des noch
in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens – in der Sache neu
verfüge,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1),
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und der nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – da diesem keine unverhältnis-
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mässig hohen Kosten entstanden sind resp. ihm die Darlegung solcher
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelungen ist – keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass gemäss Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG das Beschwerdeverfah-
ren für die Parteien kostenlos ist, ohne dass man im konkreten Fall dem
Beschwerdeführer vorwerfen könnte, er hätte sich mutwillig oder leicht-
sinnig verhalten (Art. 85bis Abs. 2 zweiter Satz AHVG),
dass demzufolge das beschwerdeweise am 24. Dezember 2010 gestellte
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abzu-
schreiben ist,
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wer-
den.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos
abzuschreiben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (auf diplomatischem Weg)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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