Abtei lung II I
C-889/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
M._______,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-889/2007
Sachverhalt:
A.
Der (...) 1947 geborene Beschwerdeführer französischer Nationalität
ist von Beruf gelernter Mechaniker. Von 3. Dezember 1973 bis 31.
März 2002 war er als Leiter Rollenlager und von 1. April 2002 bis 31.
Mai 2002 als Mitarbeiter im Bereich Edelstahl bei der Firma
A._______ in B._______ angestellt (Dokument 4 S. 1 und Dokument 4
S. 7-8). Das Arbeitsverhältnis war wegen Werkschliessung per 31.
März 2002 aufgelöst worden (Dokument 4 S. 5 und S. 6) und bestand
befristet noch bis 31. Mai 2002. Infolge Herzbeschwerden, Blutdruck-
problemen und Prostatabeschwerden war der Beschwerdeführer nach
drei kurzen krankheitsbedingten Absenzen in den Jahren 2000, 2001
und 2002 seit dem 25. März 2002 bis auf Weiteres krank geschrieben
(Dokument 2 S. 5).
B.
Mit Gesuch vom 30. November 2003 (Dokument 2), eingegangen am
3. Dezember 2003 bei der IV-Stelle Basel-Stadt, meldete sich der in
Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung an. Dr. G._______, Onkologe beim Spital
E._______ in C._______, nannte im Fragebogen für Erwachsene der
Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 9. Januar 2004 (Doku-
ment 9), unterzeichnet am 19. Januar 2004, als Diagnose mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit Prostatakrebs, festgestellt am 10. Okto-
ber 2002. Zum Grad der Arbeitsunfähigkeit machte der Arzt keine An-
gaben. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. K._______, beschei-
nigte im Fragebogen für Erwachsene der Eidgenössischen Invaliden-
versicherung vom 9. Dezember 2003 (Dokument 12), unterzeichnet am
14. März 2004, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 25. März 2002.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär; die Ar-
beitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert
werden. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, und die Aus-
übung einer anderen Tätigkeit könne dem Versicherten nicht zugemu-
tet werden. Dr. K._______ legte dem Fragebogen vom 9. Dezember
2003 einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. S._______ vom
27. Januar 2004 (Dokument 12 S. 5) bei, welcher ein depressives Syn-
drom mit Interessenverlust, Traurigkeit, körperlicher und psychischer
Schwäche ab Tagesbeginn, Reizbarkeit und Zukunftsängsten diagnos-
tizierte. Dieser Zustand sei vermutlich auf eine seit 1997 fortschreiten-
de Herzinsuffizienz, auf die infolge der Werkschliessung 2002 erfolgte
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Entlassung sowie auf den 2002 entdeckten Prostatakrebs zurückzu-
führen. Dem Fragebogen vom 9. Dezember 2003 lagen zudem ein Be-
richt von Dr. G._______ vom 27. März 2003 (Dokument 12 S. 6) über
den Abschluss der Behandlung des Karzinoms sowie ein Bericht der
Dres. F._______ und Z._______ (Dokument 12 S. 7-8) über eine am
29. Januar 2004 durchgeführte kardiologische Untersuchung bei.
Im Rahmen der Instruktion veranlasste die IV-Stelle Basel-Stadt beim
Beschwerdeführer eine medizinische Abklärung. In ihrem Auftrag liess
Dr. med. L._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, ein polydisziplinä-
res Gutachten erstellen, bestehend aus dem Bericht seiner eigenen
Untersuchung vom 11. März 2005 sowie einem psychiatrischen Teil-
gutachten von Dr. med. R._______ vom 6. Mai 2005 (Dokument 13)
und einem kardiologischen Teilgutachten von Dr. med. H._______ vom
21. März 2005 (Dokument 16 S. 11-15). Dr. med. L._______ fasste die
Ergebnisse der Abklärung im Arztbericht für Grenzgänger vom 4. Juni
2005 (Dokument 16 S. 1-9) zusammen. Dieser Bericht wurde von allen
drei Ärzten unterzeichnet. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit wurden genannt:
1. Koronare 3-Asterkrankung mit
- Status nach inferiorem Infarkt mit 3-fachem PTCA der ACD 1997
- Status nach PTCA des Marginalastes März 02 wegen instabiler
Angina pectoris
- Status nach 2-fachem PTCA des RIVA April 02 wegen instabiler
Angina pectoris
- Angina pectoris NYHA II bei pathologischer Ergometrie
- Diskrete inferiore Ischämie (MPS Januar 04) mit Verweis auf kar-
diologisches Teilgutachten Dr. med. H._______, Facharzt für Kardio-
logie vom 21.03.2005 bezugnehmend auf die Abklärung vom
18.03.2005
2. Depressive Störung (ICD 10: F32.0) mit Verweis auf psychiatrisches
Gutachten Dr. med. R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie vom 06.05.2005 bezugnehmend auf die Untersuchung
vom 20.04.2005
3. Prostatakarzinom mit Status nach Bestrahlung bis Mai 2003
Die Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit
März 2002 bis zum Abschluss der Prostatakarzinomtherapie im Früh-
jahr 2003 voll arbeitsunfähig gewesen; ab diesem Zeitpunkt bestehe in
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einer alternativen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine maximal
40%ige Arbeitsunfähigkeit. Durch Intensivierung der therapeutischen
psychiatrischen Massnahmen sei in einer alternativen Tätigkeit eine
höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten, weswegen sie eine Neubeurtei-
lung in ungefähr einem Jahr empfehlen würden (vgl. Dokument 16 S.
8).
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 (Dokument 19 S. 2-9) sprach die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem Be-
schwerdeführer von 1. März 2003 bis 30. April 2003 eine ganze Rente
und ab 1. Mai 2003 eine Viertelsrente zu. Dem Beschwerdeführer war
vorgängig mit Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 29. Juni 2005
(Dokument 20 S. 2) mitgeteilt worden, die Invalidenrente werde aus-
drücklich nur unter der Auflage gewährt, dass der Beschwerdeführer
eine psychotherapeutische Behandlung konsequent durchführe.
D.
Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer
am 2. August 2005 Einsprache (Dokument 21 S. 1). Er machte geltend,
sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, und beantragte
die Weiterausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2003. Zum Be-
weis legte er ein Attest von Dr. S._______ vom 20. August 2005 (Do-
kument 21 S. 2) vor, in dem ihm eine totale Arbeitsunfähigkeit auf un-
bestimmte Zeit attestiert wurde.
Am 20. Juli 2006 ging bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein Arztzeugnis von
Dr. S._______ vom 18. Mai 2006 (Dokument 25 S. 1) ein, in dem die-
ser erneut die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneinte.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2006 (Dokument 27) wies
die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: Vorinstanz) die Einsprache ab. Sie erwog, gemäss Gesamtgut-
achten der Dres. med. L._______, H._______ und R._______ vom 4.
Juni 2005 (Dokument 16 S. 1-9) habe sich die Herzproblematik seit
April 2002 stabilisiert. Seit Mai 2003 sei die Situation der Prostata
ebenfalls stabil. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte seit
März 2002 in seiner angestammten Arbeit als Mechaniker zu 100% ar-
beitsunfähig sei. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe dage-
gen aus kardiologischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Aus
psychiatrischer Sicht sei nach Abschluss des Prostataleidens im Mai
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2003 eine 60%ige Tätigkeit zuzumuten (Dokument 27 S. 3). Eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands sei aufgrund der vorliegen-
den Arztberichte nicht nachgewiesen, so dass die angefochtene Verfü-
gung zu schützen sei.
F.
Am 1. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten
durch Advokat Nicolai Fullin, Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 18. (recte: 19.) De-
zember 2006 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine vol-
le Rente auszurichten. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewil-
ligen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz, es sei
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Bestehen eines An-
spruchs auf eine halbe statt einer Viertelsrente ab 1. Mai 2003 festzu-
stellen.
H.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2007, zugestellt am 24. Mai 2007, wurde
der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik bis zum 28. Juni
2007 eingeladen. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht.
I.
Gegen die mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 bekannt gegebenen
Mitglieder des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach
Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Ent-
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scheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstan-
zen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG, welche nach Art. 40
Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung (IVV, SR 831.201) zuständig ist für den Erlass von Verfügun-
gen betreffend Anmeldungen von Grenzgängern; diese Konstellation
ist vorliegend gegeben. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwer-
de zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legiti-
miert.
1.3 Der angefochtene Entscheid datiert vom 19. Dezember 2006. Un-
ter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst.
c VwVG bzw. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs.
2 ATSG vom 18. Dezember 2006 bis zum 2. Januar 2007 hat die Frist
zur Einreichung einer Beschwerde am 3. Januar 2007 zu laufen be-
gonnen und am 2. Februar 2007 geendet. Die Beschwerde vom 31. Ja-
nuar 2007, der Post übergeben am 1. Februar 2007, ist somit rechts-
zeitig erhoben worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
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heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 19.
Dezember 2006 zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Zu-
sprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2003 abgewiesen
hat, bzw. ob dem Beschwerdeführer entsprechend dem im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag der Vorinstanz auf Zu-
sprechung einer halben Rente oder aber dem Antrag des Beschwerde-
führers auf Zusprechung einer ganzen Rente stattzugeben ist.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderer-
seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkom-
men, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses
vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des
Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die
neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden
Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS
2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen
bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri-
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schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der
sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand-
lung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
4.2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entspre-
chenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich
nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Da im vorliegenden Fall
der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2003 strittig ist,
sind die Bestimmungen des ATSG und der ATSV anwendbar. Bezüg-
lich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähig-
keit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Be-
stimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invali-
denrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modi-
fizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei er-
werbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Me-
thode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2
IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung
vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
4.2.3 Am 1. Januar 2004 ist die Änderung des Bundesgesetzes und
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003
bzw. vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003
3859) in Kraft getreten. Somit ist für die Prüfung von Ansprüchen, die
nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, die seit dem 1. Januar 2004
gültige Fassung des IVG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Än-
derungen des IVG und der IVV vom 6. Oktober 2006 bzw. vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in
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Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht an-
wendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entspre-
chenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
5.
5.1
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gülti-
gen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein;
fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenren-
te gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis am
31. Dezember 2007 gültigen Fassung) erfüllt ist.
5.2 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für
die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG [in Kraft bis 31. Dezember 2007, AS 2007 5141]). Vorlie-
gend ist das Gesuch vom 30. November 2003 (Dokument 2) am 3. De-
zember 2003 bei der IV-Stelle Basel-Stadt eingegangen, weshalb die
Leistungen frühestens ab dem 3. Dezember 2002 ausgerichtet werden
können.
Demgemäss ist zu überprüfen, ob im Zeitraum vom 3. Dezember 2002
bis zum 19. Dezember 2006 (Datum des Einspracheentscheids) ein
Rentenanspruch entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des
Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt
im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach
den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids zu be-
urteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S.
489 Rz. 20).
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5.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a,
BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die
Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gülti-
gen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilwei-
se Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
5.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach
dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein
Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad
von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%, auf eine
Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60% und auf eine
ganze Rente bei einem solchen von 70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gel-
tenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weni-
ger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
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Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitglied-
staaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten
haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohn-
sitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundes-
gerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c).
5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutba-
re Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
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gebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S.
322 E. 4).
5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumut-
barem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit
tatsächlich verwertet oder nicht.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Weiterausrichtung einer ganzen
Rente ab 1. Mai 2003. Er begründet das Begehren im Wesentlichen
damit, der Einkommensvergleich sei nicht korrekt durchgeführt wor-
den.
6.1 In Bezug auf das Valideneinkommen macht der Beschwerdeführer
geltend, anstatt auf sein letztes Gehalt hätte auf die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) TA1, Nordwestschweiz 2002, Anforde-
rungsniveau 2, Ziff. 27, 28: Metallbe- und -verarbeitung abgestellt wer-
den müssen, da im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 26. Juli 2005
kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe. Das Valideneinkommen
betrage demnach Fr. 80'940.00 pro Jahr.
6.1.1 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach der Recht-
sprechung ist für die Bemessung des Valideneinkommens entschei-
dend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des
Rentenbeginns als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tat-
sächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen
könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie
möglich erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf-
grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände sowie
unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit da-
für hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt
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hätte. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfah-
rungsgemäss fortgesetzt würde, ist in der Regel vom letzten vor Ein-
tritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn auszugehen. Das Ge-
halt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwick-
lung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts I 505/06 vom 16. Mai
2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das
im Jahr 2002 erzielte Gehalt des Beschwerdeführers abgestellt und
dieses indexiert. In Anwendung des Grundsatzes, dass für die Bestim-
mung des Invaliditätsgrades die Verhältnisse im Zeitpunkt der ange-
fochtenen Verfügung massgeblich sind, wird vorliegend das letzte vom
Beschwerdeführer regulär erzielte Monatsgehalt von Fr. 5761.00 auf
das Jahr 2006 (Datum des Einspracheentscheids: 19. Dezember 2006)
indexiert. Der Lohnanstieg im Bereich "Erstellung und Bearbeitung von
Metall, Herstellung von Metallerzeugnissen" (Position 27-28 gemäss
LSE) beträgt von 2001 bis 2006 3.7% (vgl. Bundesamt für Statistik,
Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real-
löhne, 1976-2006). Da es sich bei dem Monatsgehalt des Beschwerde-
führers um den 13. Teil des Jahresgehalts handelt, ergibt sich ein inde-
xiertes Valideneinkommen von Fr. 77'664.05 (5761.00 x 1.037 x 13 =
77'664.041).
6.2 In Bezug auf das Invalideneinkommen bringt der Beschwerdefüh-
rer vor, die von der Vorinstanz genannte Verweistätigkeit im Metallge-
werbe sei dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht
zumutbar. Dies sei gutachterlich ausgewiesen. Da im Sektor 2 (Pro-
duktion) generell schwere körperliche Tätigkeiten zum Alltag gehörten,
sei grundsätzlich auf einen Durchschnittslohn im Sektor 3 (Dienstleis-
tungen) abzustellen. Da der Beschwerdeführer lediglich eine Ausbil-
dung als Mechaniker vorzuweisen habe, sei für jegliche Verweistätig-
keit nur noch auf das Anforderungsniveau 4 abzustellen. Der entspre-
chende Durchschnittslohn für Männer betrage gemäss LSE 2002, Re-
gion Nordwestschweiz, Fr. 51'384.00 pro Jahr. In Berücksichtigung des
Beschäftigungsgrades von 60% betrage das Invalideneinkommen
grundsätzlich Fr. 30'830.00. Von diesem sei aufgrund des Alters, der
langen Erwerbstätigkeit im gleichen Betrieb, der Teilzeitarbeit sowie
des Ausländerstatus des Beschwerdeführers ein leidensbedingter Ab-
zug von 25% vorzunehmen. Das so errechnete Invalideneinkommen
von Fr. 23'122.50 ergebe im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr.
80'940.00 (vgl. E. 6.1) eine Einkommenseinbusse von 71%.
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Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 in Abwei-
chung von ihrem der Verfügung vom 26. Juli 2005 zugrunde liegenden
Einkommensvergleich (Dokument 21 S. 10-11) einen leidensbedingten
Abzug von 10% zugelassen und so einen Invaliditätsgrad von 51% er-
rechnet. Gestützt auf dieses Ergebnis beantragt die Vorinstanz die teil-
weise Gutheissung der Beschwerde und Zusprechung einer halben
Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2003.
6.2.1 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass er im
Arztbericht für Grenzgänger vom 4. Juni 2005 (Dokument 16 S. 1-9)
als zu 100% arbeitsunfähig in Tätigkeiten mit schwerer körperlicher
Belastung im angestammten Bereich "Metallbe- und -verarbeitung" er-
achtet wurde. Nicht zutreffend ist jedoch die Aussage, die im Sektor
"Produktion" der Tabelle TA1 aufgelisteten Tätigkeiten seien generell
als schwer einzustufen, so dass für den Beschwerdeführer grundsätz-
lich nur Tätigkeiten aus dem Dienstleistungssektor in Frage kämen.
Unter "Verarbeitendes Gewerbe, Industrie" der TA1 werden gleicher-
massen schwere (wie teilweise Metallbe- und -verarbeitung, Bauge-
werbe oder Maschinen- und Fahrzeugbau) wie auch mittelschwere und
leichte (wie z. B. in der Tabakverarbeitung, im Textilgewerbe oder in der
Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren) Tätigkeiten genannt.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Tabelle "TA1_gr" (Mo-
natlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen und Gross-
regionen, Privater Sektor) für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland
nicht anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Okto-
ber 2006 E. 8.1). Daher ist für die Bemessung des Invalideneinkom-
mens auf die Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Ge-
schlecht, Privater Sektor) abzustellen. Nach den übereinstimmenden
Feststellungen der Gutachter sind dem Beschwerdeführer leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten in einem Pensum von 60% zumutbar. Für die
Festsetzung des Invalideneinkommens wird praxisgemäss der Durch-
schnittslohn aus drei möglichen Verweistätigkeiten errechnet. In Ab-
weichung von dem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2006 (Do-
kument 27 S. 2-5) bzw. der Verfügung vom 26. Juli 2005 (Dokument 21
S. 3-12, insb. S. 10), wonach für den Beschwerdeführer das Anforde-
rungsniveau 3 der LSE (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt)
massgeblich sei, wird in Übereinstimmung mit dem Antrag des Be-
schwerdeführers auf das Anforderungsniveau 4 abgestellt. Dies recht-
fertigt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem
angestammten Bereich (Metallbe- und verarbeitung) nur mehr für mit-
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telschwere oder leichte Arbeiten, mithin nur eingeschränkt einsetzbar
ist und somit auf Tätigkeiten verwiesen wird, in denen er seine Ausbil-
dung als Mechaniker nur bedingt verwerten kann. Im vorliegenden Fall
kommen folgende Tätigkeiten in Frage (Löhne für Männer im Anforde-
rungsniveau 4 gemäss LSE 2006, TA1):
• Metallbe- und verarbeitung (27, 28): Fr. 4829.00
• Sonstiges verarbeitendes Gewerbe (36-37): Fr. 4684.00
• Detailhandel und Reparatur (52): Fr. 4383.00
Der Durchschnittslohn beträgt somit Fr. 4632.00. Dieser basiert auf
einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und wird umgerechnet auf die
im Jahr 2006 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden
(Die Volkswirtschaft, Heft 12/2007, S. 98 Tabelle B 9.2), was einen
Monatslohn von Fr. 4828.86 ergibt. Bei einem Beschäftigungsgrad von
60% resultiert ein Jahreslohn von ungerundet Fr. 34'767.79.
Was den leidensbedingten Abzug betrifft, ist nach der Rechtsprechung
ein Abzug von maximal 25% vom Tabellenlohn in Berücksichtigung al-
ler in Betracht kommenden Merkmale zulässig (BGE 126 V 75 E.
5b/cc). Neben der gesundheitlichen Beeinträchtigung können insbe-
sondere das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationali-
tät oder Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad die Lohn-
höhe beeinflussen (BGE 126 V 75 E. 5a, bestätigt in BGE 129 V 472 E.
4.2.3 mit Hinweisen). Der Abzug soll indessen nicht schematisch, son-
dern bezogen auf den Einzelfall vorgenommen werden (BGE 126 V 75
E. 5a/bb). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh-
rer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids knapp 60 Jahre alt
war. Sodann dürften die gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers, welchen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt,
namentlich die Folgen des 1997 erlittenen Herzinfarkts, sowie die Tat-
sache, dass er lediglich in einem Pensum von 60% beschäftigt werden
kann, die Lohnhöhe negativ beeinflussen. Hingegen ist nicht anzuneh-
men, dass die Nationalität des Beschwerdeführers sich negativ auf die
Lohnhöhe auswirkt, nachdem dieser als Mechaniker in der Schweiz
branchenübliche Löhne erzielt hat. Aufgrund der konkreten Umstände
erscheint ein leidensbedingter Abzug von 15% angemessen. Das Inva-
lideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 29'552.60.
6.3 Der Invaliditätsgrad beträgt 61.95% ([77'664.041 - 29'552.6232 x
100] : 77'664.041 = 61.95). Selbst wenn man mit der Vorinstanz dem
Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von nur 10% zu-
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grunde legt, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 60%, da nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung der errechnete Invaliditätsgrad je-
weils auf die nächste ganze Prozentzahl aufgerundet werden muss
(BGE 130 V 121 E. 3.2 ). Ausgehend von einem leidensbedingten Ab-
zug von 10% stünde ein Invalideneinkommen von ungerundet Fr.
31'291.01 dem Valideneinkommen von Fr. 77'664.041 gegenüber, was
eine Einkommenseinbusse von 59.71% ergäbe; diese beträgt aufge-
rundet 60%.
6.4 Zu überprüfen bleibt der Zeitpunkt, auf den die ab 1. März 2003
gewährte ganze Rente herabgesetzt werden durfte. Nach der Recht-
sprechung sind auch dann die Grundsätze zur Revision der Rente
massgeblich, wenn die Verwaltung – wie vorliegend – gleichzeitig über
die Zusprechung einer ganzen und einer halben Rente befindet (BGE
109 V 125 E. 4a, BGE 125 V 413 E. 2d). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV
ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeein-
flussende Änderung für die Herabsetzung der Leistung von dem Zeit-
punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Somit ist zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente
am 1. Mai 2003 angenommen werden konnte, dass der invalidisieren-
de Gesundheitsschaden im Anschluss an die Behandlung des Prosta-
takarzinoms in anspruchsrelevantem Ausmass vermindert war und
dass die Verbesserung des Gesundheitszustands voraussichtlich län-
gere Zeit dauern würde. Davon kann aufgrund der vorliegenden Akten
nicht ausgegangen werden, so dass die anspruchsändernde Verbes-
serung des Gesundheitszustands erst nach Ablauf von 3 Monaten be-
rücksichtigt werden kann. Die gesundheitliche Situation des Beschwer-
deführers hat sich gemäss dem Arztbericht der Dres. med. L._______,
H._______ und R._______ vom 4. Juni 2005 (Dokument 16 S. 1-9) ab
Bestrahlungsende, d. h. ab Mai 2003 stabilisiert (a.a.O. S. 4), so dass
für die folgenden 3 Monate noch ein Anspruch auf eine ganze Invali-
denrente bestand. Der Vorinstanz kann daher insoweit nicht gefolgt
werden, als sie die ganze Rente bereits ab 1. Mai 2003 auf eine Vier-
telsrente gekürzt hat bzw. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
Kürzung auf eine halbe anstatt auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1.
Mai 2003 beantragt hat. Nicht massgeblich ist dabei, dass der Be-
schwerdeführer die diesbezüglich falsche Rechtsanwendung durch die
Vorinstanz nicht gerügt hat. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat
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von Amtes wegen jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zu-
treffenden ansieht, und ihm die Auslegung zu geben, von der es über-
zeugt ist. Es hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegen-
stand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen
Rechtsfragen zu überprüfen (BGE 122 V 34 E. 2b, THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S.
491 RZ. 28).
Der Beschwerdeführer hat daher von 1. März 2003 bis 31. August
2003 Anspruch auf eine ganze und von 1. September 2003 bis 31. De-
zember 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986, AS 1987 447, in Kraft von 1.
Januar 1988 bis 31. Dezember 2003). Ab 1. Januar 2004 hat der Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. De-
zember 2007 geltenden Fassung) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
7.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Beschwerde sich inso-
fern als begründet erweist, als die Überprüfung des Einkommensver-
gleichs einen höheren Invaliditätsgrad ergeben hat als von der Vorins-
tanz errechnet. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in Anwen-
dung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.2) die anspruchsbe-
gründende Änderung des Gesundheitszustands gestützt auf Art. 88a
Abs. 1 letzter Satz IVV auf den 1. September 2003 festgesetzt. Die Be-
schwerde ist daher teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer
von 1. März bis 31. August 2003 eine ganze, ab 1. September 2003
eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzuspre-
chen.
8.
8.1 Das Verfahren ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. De-
zember 2005 [AS 2006 2004], Bst. b in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis
IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006
[AS 2006 2003] bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG).
8.2
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der Vorsor-
gestiftung der A._______ AG eine Invalidenrente von monatlich Fr.
525.00 erhält sowie die seit Mai 2003 von der Vorinstanz ausgerichtete
Viertelsrente in der Höhe von monatlich Fr. 667.00 einschliesslich Ehe-
gattenrente. Es ist daher offenkundig, dass die Kosten der anwaltli-
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chen Vertretung die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers
übersteigen. Da das Begehren schon aufgrund des Antrags der Vorins-
tanz auf teilweise Gutheissung der Beschwerde nicht als aussichtslos
gelten kann und die Vertretung geboten war, wird das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
gutgeheissen.
8.3 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für ihm erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt das Honorar für
einen durchschnittlichen Fall wie den vorliegenden pauschal Fr.
2500.00 einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer (Urteil I 30/03
vom 22. Mai 2003 E. 5.3). Da gemäss Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteu-
ergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) in Verbin-
dung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen von Anwälten,
die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist,
wird diese nicht entschädigt (Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesamthono-
rar beträgt somit Fr. 2323.40 (2500 minus 7.6% Mehrwertsteuer =
2323.40). Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine
Replik eingereicht hat, rechtfertigt sich eine Kürzung der Entschädi-
gung auf pauschal Fr. 2100.00. Diese wird nach Massgabe des teilwei-
sen Obsiegens auf Fr. 1700.00 zu Lasten der Vorinstanz festgesetzt
(Art. 64 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 VGKE) und tritt in
dieser Höhe an die Stelle der in Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung vom Bundesverwaltungsgericht zu übernehmenden An-
waltskosten. Die Differenz von Fr. 400.00 wird vom Bundesverwal-
tungsgericht getragen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, diesen
Betrag dem Gericht zu vergüten, wenn er später zu hinreichenden Mit-
teln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Seite 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Einspracheent-
scheid vom 19. Dezember 2006 wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird eine ganze Invalidenrente von 1. März
2003 bis 31. August 2003, eine halbe Invalidenrente von 1. September
2003 bis 31. Dezember 2003 und eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar
2004 zugesprochen.
3.
Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Berechnung der Renten-
höhe.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1700.00
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Das
anwaltliche Honorar wird auf Fr. 2100.00 festgesetzt. Die aus der zuge-
sprochenen Parteientschädigung von Fr. 1700.00 und dem Anwaltsho-
norar von Fr. 2100.00 resultierende Differenz von Fr. 400.00 wird vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen. Gelangt der Beschwerdefüh-
rer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Bundesverwal-
tungsgericht den Betrag von Fr. 400.00 zurückzuerstatten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Beilage: Akten zu Dossier C-889/2007)
- X._______ Versicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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