B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-889/2012
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 19. Januar
2012.
C-889/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______, geb. 1946, deutscher Staatsangehöriger (nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer) ist verheiratet und wohnt in Büsin-
gen, Deutschland. Er war von Februar 1971 bis April 2003 ununterbro-
chen bei der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung obligatorisch versichert und leistete Beiträge (Vorakten IV-
Stelle [IV] 52 ff., 63; Vorakten Schweizerische Ausgleichskasse [SAK] 7,
9.4).
A.b Nach einem erlittenen Unfall (vgl. IV 12) sprach ihm die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 5. Juli 2005 eine or-
dentliche ganze Invalidenrente von Fr. 1'840.- bei einem IV-Grad von
76 % mit Wirkung ab 1. April 2004 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer
von 32 Jahren und 3 Monaten, bei 37 Versicherungsjahren des Jahrgan-
ges, 32 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren und der anwendbaren
Rentenskala 39 zu (IV 62 ff.). Auf Anfrage des Versicherten bescheinigte
die IVSTA ihm die Invalidenrenten von Januar 2005 bis Dezember 2009
(Monatsrenten ab 1. Januar 2005: Fr. 1'875.-, ab 1. Januar 2007:
Fr. 1'928.-, ab 1. Januar 2009: Fr. 1'989.- [vgl. IV 139, 148, 150, 154]).
B.
B.a Am 9. Februar 2011 beantragte der Versicherte über den deutschen
Versicherungsträger die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente (Ablö-
sung der IV-Rente; SAK 7).
B.b Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 ersetzte die Schweizerische Aus-
gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die IV-Verfügung vom
5. Juli 2005 und sprach dem Versicherten eine ordentliche Altersrente von
Fr. 2'023.- ab 1. Juli 2011 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 32
Jahren und 3 Monaten, bei 37 Versicherungsjahren des Jahrganges,
32 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren und der anwendbaren
Rentenskala 39 zu (SAK 10).
B.c Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 25. Juli 2011 Ein-
sprache, bat um Überprüfung der Sache und machte geltend, in der Ver-
fügung vom 29. Juni 2011 (SAK 10.5) seien ihm Beiträge, die seine Ehe-
frau von Mai 2003 bis Juni 2011 mit ihrer Tätigkeit in der Schweiz für ihn
mitgeleistet habe, nicht angerechnet worden (SAK 16).
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B.d Mit Einspracheverfügung vom 19. Januar 2012 wies die SAK die Ein-
sprache ab. Sie begründete dies damit, dass der Einsprecher seit Sep-
tember 2000 Wohnsitz in Deutschland habe. Deshalb sei er aufgrund des
fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz im in Frage stehenden Zeitraum ab
Mai 2003 nicht via seine Ehefrau in der AHV mitversichert gewesen. Die
entsprechenden Beitragsjahre könnten ihm deshalb nicht gutgeschrieben
werden (SAK 23).
C.
C.a Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar
2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
rügte sinngemäss, dass er als Anwohner der Enklave Büsingen gemäss
den Bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der Europäischen
Gemeinschaft den gleichen (Beitragsanrechnungs-)Anspruch eines Nicht-
erwerbstätigen habe wie ein deutscher Bürger mit Wohnsitz in der
Schweiz (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
C.b Mit Vernehmlassung vom 19. März 2012 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Sie räumte grundsätzlich ein,
dass vorliegend das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681)
anwendbar sei. Sie führte weiter aus, dass bei nichterwerbstätigen Ehe-
gatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt
gälten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe
des Mindestbeitrages bezahlt habe und der nichterwerbstätige Ehegatte
zudem während der besagten Zeit Wohnsitz in der Schweiz innegehabt
habe. Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdeführer seit September 2000
in Büsingen/Deutschland wohnhaft. Da er damit im fraglichen Zeitraum
seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz gehabt habe, sei er nicht via seine
Ehefrau mitversichert gewesen.
C.c In seiner Replik vom 15. April 2012 hielt der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde fest und machte sinngemäss geltend, der von der
Vorinstanz geschilderte Vorgang verstosse gegen den Grundsatz der
Nichtdiskriminierung der dem FZA unterstehenden Personen. Gleichzeitig
verwies er auf eine Sonderregelung im Anhang zum FZA bezüglich der
Anwohner der Enklave Büsingen, wonach für die Durchführung der Versi-
cherung und die Erbringung der Leistungen der Wohnsitz im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland einem Wohngebiet im Kanton Schaffhausen
gleichzustellen sei (B-act. 5).
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C.d Mit Duplik vom 26. Juni 2012 (B-act. 9) beantragte die Vorinstanz
weiterhin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des ange-
fochtenen Einspracheentscheids.
Sie ging einerseits ausführlich auf die vom Beschwerdeführer vorge-
brachte Sonderregelung für das Gebiet der Gemeinde Büsingen ein und
stellte grundsätzlich – entgegen ihren Ausführungen in der Vernehmlas-
sung – fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf diese Regelung bei
seinem Wohnsitz im in Frage stehenden Zeitraum als in der Schweiz ob-
ligatorisch Versicherter zu betrachten und die zweite Bedingung des ge-
leisteten Mindestbeitrags durch die Ehegattin erfüllt sei. Andererseits
äusserte sich die SAK allgemein zu den Berechnungsgrundlagen einer
Altersrente und der Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente
und verwies darauf, dass im letzteren Fall auf diejenige Berechnung ab-
zustellen sei, welche für den betroffenen Versicherten vorteilhafter sei.
Unter Darlegung der verschiedenen Berechnungsgrundlagen, welche
dem in Frage stehenden Rentenbescheid vom 29. Juni 2011 (SAK 10) zu
Grunde lagen, sowie der Berechnung der Altersrente unter Vorausset-
zung der anrechenbaren Versicherungszeiten bis Juni 2011 kam sie zum
Schluss, dass selbst unter Berücksichtigung der Wohnsitzzeiten die Be-
rechnungsgrundlagen der Invalidenversicherung sich als für den Be-
schwerdeführer günstiger erwiesen, weshalb der angefochtene Entscheid
korrekt festgelegt worden sei.
C.e Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer
die Duplik am 12. Juli 2012 zur Triplik (B-act. 10). Dieser liess sich innert
der eingeräumten Frist nicht mehr vernehmen, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht den Schriftenwechsel am 31. Oktober 2012 abschloss
(B-act. 11).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
gen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall
ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im
Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 19. Januar 2012, einge-
tretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen),
sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101) sowie des
IVG (SR 831.20) gemäss der damals in Kraft stehenden Fassungen an-
wendbar.
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2.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Büsingen, Deutschland. Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse an-
wendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkom-
men (FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Noch
keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getrete-
nen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia-
len Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht (vgl. hiezu
aber E. 3.2.4), erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens so-
wie die Prüfung der Altersrente bzw. die Ablösung der Invalidenrente nach
schweizerischem Recht.
3.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt be-
rechnet hat.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen darzulegen.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das
65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente.
3.1.2 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs
auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 IVG;
vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung [RWL] Stand: 1. Januar 2012, Rz. 3116 und 3118).
3.1.3 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an
die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berech-
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Seite 7
nung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies
für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind die natürlichen Per-
sonen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in
der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert.
3.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig,
solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige be-
ginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjah-
res und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem (…) Männer das
65. Altersjahr vollendet haben. Die eigenen Beiträge bei nichterwerbstäti-
gen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten als bezahlt, sofern
der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindest-
beitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG).
3.2.3 Nichterwerbstätige Personen mit Wohnsitz im Ausland sind nicht in
der AHV/IV versichert, mit Ausnahme derjenigen, die in Rz. 3104 ff. er-
wähnt sind (Sonderregeln für Personen, die weiter in der Schweiz
AHV/IV-versichert sind wie Entsandte, Diplomaten etc.; vgl. Rz. 3103 der
Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP],
gültig ab 1. Januar 2009, Stand: 1. Januar 2012).
3.2.4 Gemäss dem Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Kap. A.
("Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet
des Artikels 6 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 weiterhin gelten"),
Deutschland – Schweiz: Bst. a Abs. ii [S. 106] ist zwischen Deutschland
und der Schweiz das Abkommen vom 25. Februar 1964 über soziale
Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September
1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.1) insofern an-
wendbar, als dass unter anderem die unter Nummer 9b Abs. 1 Ziff. 2 des
Schlussprotokolls in Verbindung mit Art. 9 des Abkommens weiterhin gilt.
Gestützt auf diese Regelung gilt für im Gebiet der Gemeinde Büsingen
am Hochrhein wohnende nichterwerbstätige Personen, falls sie nach
Art. 9 des Abkommens den schweizerischen Rechtsvorschriften unterlie-
gen, für die Durchführung der Versicherung und die Erbringung der Leis-
tungen, dass der Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
einem Wohnsitz im Gebiet des Kantons Schaffhausen gleichsteht.
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Seite 8
3.3 Gestützt auf die dargelegte Gesetzgebung ergibt sich demnach im
Grundsatz Folgendes: Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im fragli-
chen Zeitraum unbestritten in der Schweiz arbeitstätig und somit obligato-
risch AHV/IV-versichert (B-act. 9 S. 2, vgl. auch SAK 9.3). Sie wohnt in
Deutschland. Es bestand somit kein Sonderverhältnis im Sinne von
Rz. 3104 f. WVP. Unter diesen Umständen war der mit seiner Ehefrau in
Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer ab Mai 2003 gestützt auf die
Grundregel nach Art. 3 Abs. 3 AHVG nicht über seine Ehefrau versichert.
Jedoch in Anwendung der hier einschlägigen – der Grundregel vorgehen-
den – staatsvertraglich begründeten Ausnahmeregelung für die Anwohner
der Gemeinde Büsingen am Hochrhein ist indessen mit der Vorinstanz
festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Büsingen ab
April 2003 zufolge Bestätigung des BSV vom 13. Dezember 2007 (vgl.
B-act. 1.2) den schweizerischen (und nicht den deutschen) Rechtsvor-
schriften über die soziale Sicherheit unterstand und gemäss Art. 1a
Abs. 1 Bst. a AHVG demnach in der Schweiz obligatorisch versichert war.
Da gemäss der SAK vorliegend auch Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG erfüllt
war, sind dem Beschwerdeführer die in Frage stehenden Beiträge seiner
Ehefrau ab Mai 2003 demzufolge anzurechnen.
3.4 Wie bereits dargelegt wurde, ist für die Berechnung von Alters- oder
Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Invalidenrente nach IVG tre-
ten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grund-
lage abzustellen, falls diese für den Berechtigten vorteilhafter ist (oben
E. 3.1.3).
Abschliessend bleibt demnach zu prüfen, ob sich die (auf der bisherigen
Invalidenrente basierende) Altersrente des Beschwerdeführers oder die
korrigierte Altersrente (unter Anrechnung der Beiträge seiner Ehefrau) für
ihn als günstiger erweist.
3.4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Duplik ausführlich die verschiedenen Be-
rechnungsvarianten der Altersrente für den Beschwerdeführer dargelegt
(vgl. B-act. 9), einerseits gestützt auf Basis der tatsächlich anrechenbaren
Versicherungszeiten von 32 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren
mit Rentenskala 32, was einen Altersrentenanspruch im Jahr 2011 von
Fr. 1'606.- ergab. Andererseits ergab die Berechnung gestützt auf Basis
der erhaltenen Invalidenrente bei ebenfalls 32 anrechenbaren vollen Ver-
sicherungsjahren, aber wegen der im Jahr 2004 eingetretenen Invalidität
in Berücksichtigung der Rentenskala 39 eine ordentliche Altersrente für
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Seite 9
das Jahr 2011 von Fr. 2'023.-. Mittels der dritten – die erste Variante
nunmehr korrigierenden – Berechnung, in welcher dem Beschwerdefüh-
rer mit seinen Beiträgen und den von der Ehefrau für ihn geleisteten Bei-
trägen insgesamt 40 volle Versicherungsjahre angerechnet werden konn-
ten, ergab sich eine Altersrente auf Basis der Rentenskala 40 von
Fr. 1'839.-.
3.4.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der ihm eingeräumten Frist
zur Triplik die verschiedenen Berechnungsvarianten nicht beanstandet.
Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich keine Hin-
weise dafür, dass die im Rahmen der Duplik dargelegten Rentenberech-
nungen der Vorinstanz fehlerhaft sind.
3.4.3 Gestützt auf diese Ausführungen ist im Ergebnis festzustellen, dass
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 33bis
Abs. 1 AHVG die für ihn vorteilhaftere Altersrente auf Basis der Invaliden-
rente zugesprochen hat. Unter diesen Umständen erweist sich der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2012 als rechtmässig. Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerde-
führer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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