B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8892/2010
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückerstattung.
C-8892/2010
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vor-
instanz) dem am 15. Mai 1942 geborenen, verheirateten und in seiner
Heimat wohnhaften serbischen Staatsangehörigen A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführer) auf sein Gesuch vom 25. August 2008 hin
(vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 14-19) mit Verfügung vom
12. Mai 2009 unter Berücksichtigung einer anrechenbaren Beitragszeit
von 5 Jahren und bei einem massgebendem durchschnittlichen Jahres-
einkommen von Fr. 56'088.- mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 bis zum 31.
Dezember 2008 eine monatliche Rente von Fr. 213.- sowie mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2009 eine solche von Fr. 220.- zugesprochen hat (act.
40-43),
dass die Vorinstanz aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalles bei der
Ehegattin des Beschwerdeführers (1. März 2009; einjähriger Vorbezug,
vgl. act. 59) die Rente neu berechnet und ihm mit Verfügung vom
14. September 2009 wunschgemäss eine einmalige Abfindung von
Fr. 33'209.- ab März 2009 zugesprochen hat (vgl. act. 53 f. sowie 58-65 ),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. De-
zember 2009 darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass ab März 2009 nebst
der einmaligen Abfindung irrtümlich auch zehn Renten von insgesamt
Fr. 2'200.- (Monate März 2009 bis Dezember 2009 à Fr. 220.-) an ihn
überwiesen und nicht mit der Abfindung verrechnet worden seien, wes-
halb sie die Bank des Beschwerdeführers zwecks Rückerstattung kontak-
tiert habe (vgl. act. 71-73),
dass die Vorinstanz, nachdem sie mittels Bankmandat für die Monate No-
vember 2009 und Dezember 2009 einen Gesamtbetrag von Fr. 347.- (2 x
Fr. 173.50) zurückerhalten hatte, mit Verfügung vom 20. Januar 2010 un-
ter Entzug der aufschiebenden Wirkung die Rückerstattung eines Betra-
ges von Fr. 1'853.- angeordnet hat, im Wesentlichen mit der Begründung,
die von März 2009 bis Dezember 2009 entrichteten Renten à Fr. 220.-
seien bei der Berechnung der einmaligen Abfindung von Fr. 33'209.- nicht
berücksichtigt und von der Bank sei lediglich eine Summe von Fr. 347.-
zurückerstattet worden (vgl. act. 74-80),
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 20. Januar 2010
mit Eingabe vom 8. Februar 2010 bei der Vorinstanz Einsprache erhoben
und sinngemäss geltend gemacht hat, er habe – nachdem er dazu aufge-
fordert worden sei, "einige Renten" zurückzuzahlen – einen Betrag von
Fr. 440.- zurückgezahlt, sei jedoch nicht bereit den gesamten von der
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Vorinstanz geforderten Betrag zurückzuerstatten, da der Fehler nicht ihm
anzulasten sei (vgl. act. 87 f.),
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 3. Mai 2010 die Einsprache vom
8. Februar 2010 abgewiesen hat; im Wesentlichen mit der Begründung,
die von März 2009 bis Dezember 2009 ausbezahlten Renten seien mit
der einmaligen Abfindung versehentlich nicht verrechnet worden und sie
habe vom gesamten zu Unrecht entrichteten Betrag von Fr. 2'200.- von
der Bank des Beschwerdeführers lediglich Fr. 347.- (2 x Fr. 173.51) zu-
rückerhalten, weshalb eine Restschuld von Fr. 1'853.- verbleibe (vgl. act.
89-91),
dass der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid am 17. Mai
2010 bei der Vorinstanz eine Beschwerde eingereicht hat, die mit Schrei-
ben vom 11. Januar 2011 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungs-
gericht übermittelt worden ist (vgl. act. 92-102),
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde sinngemäss damit be-
gründet, die Fehlzahlung sei nicht ihm anzulasten und er habe seine Ver-
pflichtungen mit der Rückerstattung von zwei Renten erfüllt (vgl. act. 92
und 100 f.),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentschei-
des vom 3. Mai 2010 beantragt, im Wesentlichen mit der Begründung, die
zu Unrecht bezahlten zehn Renten à Fr. 220.- (insgesamt Fr. 2'200.-)
seien in der Verfügung vom 14. September 2009 versehentlich nicht be-
rücksichtigt worden, weshalb sie mittels Bankmandat die Rückerstattung
angestrebt, allerdings lediglich einen Betrag von Fr. 347.- (2x 173.51) zu-
rückerhalten habe, so dass sich die Rückerstattungsforderung noch auf
Fr. 1'853.- belaufe,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten –
so insbesondere auch die SAK,
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dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von
Art. 5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor-
liegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde vom 7. Juli 2011 zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legiti-
miert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und die
Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist,
dass die Verfügungen vom 12. Mai und vom 14. September 2009, mit de-
nen sich der Beschwerdeführer explizit einverstanden erklärt hat (vgl. act.
40-43, 51, 62-65 sowie 68 f.), nicht angefochten und vorliegend nicht zu
überprüfen sind,
dass sich die Beschwerde einzig gegen den die Rückerstattungsverfü-
gung vom 20. Januar 2010 (act. 79 f.) im Wesentlichen bestätigenden
Einspracheentscheid vom 3. Mai 2010 (act. 89-91) richtet und daher vom
Bundesverwaltungsgericht nur zu überprüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht vom Beschwerdeführer die Rückerstattung eines Betrages von
Fr. 1'853.- fordert,
dass unrechtmässig bezogene Leistungen selbst bei gutgläubigen Erwerb
ungeachtet eines allfälligen Verschuldens der Verwaltung zurückzuer-
statten sind, sofern keine grosse Härte vorliegt (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG),
dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nach-
dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat bzw. die-
se anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte ent-
decken können (vgl. BGE 124 V 380 E. 1), spätestens aber mit Ablauf
von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, erlischt (vgl.
Art. 25 Abs. 2 ATSG; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Rz. 41 zu Art. 25 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer mit Formular vom 2. September 2009 (act.
58) eine einmalige Abfindung gewünscht hat und damit nach deren Aus-
zahlung gemäss Art. 7 Bst. a des vorliegend nach wie vor anzuwenden-
den Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweiz und der Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien (SR 0.831.109.818.1; vgl. BGE 126 V
198 E. 2b, 122 V 381 E. 1) keine weiteren Ansprüche aus den durch die
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Abfindung abgegoltenen Beiträgen gegenüber der Vorinstanz geltend
machen kann,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Sep-
tember 2009 eine einmalige Abfindung von Fr. 33'209.- zugesprochen
hat, jedoch bei deren Berechnung vom 12. August 2009 (vgl. act. 59a-61)
aber versehentlich die mit Verfügung vom 12. Mai 2009 zugesprochenen
und in der Folge bezahlten Renten für die Monate März 2009 bis August
2009 von jeweils Fr. 220.- nicht zur Verrechnung gebracht hat (vgl. act.
40-43, 62-65, 75 sowie 77),
dass des Weiteren von September 2009 bis Dezember 2009 versehent-
lich weitere monatliche Zahlungen à Fr. 220.- an den Beschwerdeführer
geleistet wurden (vgl. act. 75-78),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. De-
zember 2009 darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die Renten zu Un-
recht erbracht worden seien, und sie diese Leistungen bei seiner Bank
zurückverlangt habe (vgl. act. 73),
dass sie in der Folge aber lediglich für die Monate November 2009 und
Dezember 2009 einen Betrag von Fr. 347.- zurückerhalten hat und des
Weiteren informiert worden ist, der Beschwerdeführer habe sich gewei-
gert, die Renten der Monate März 2009 bis Oktober 2009 zurückzuzahlen
(vgl. act. 75-78),
dass damit offensichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer Renten von
insgesamt Fr. 2'200.- (10 Monate à Fr. 220.-) zu Unrecht ausgerichtet
worden sind und abzüglich der bereits geleisteten Fr. 347.- ein Rücker-
stattungsanspruch der SAK von Fr. 1'853.- verbleibt,
dass es unerheblich ist, dass der Fehler, welcher zu den irrtümlich er-
brachten Leistungen geführt hat, der Vorinstanz anzulasten ist, besteht
doch neben der einmaligen Abfindung kein weitergehender Anspruch des
Beschwerdeführers gegenüber der SAK,
dass allerdings zu prüfen bleibt, ob der Rückforderungsanspruch der Vor-
instanz gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG allenfalls verjährt bzw. verwirkt ist,
dass die erste Rentenzahlung im Monat März 2009 erfolgt ist, und die
Vorinstanz im Rahmen einer Kontrolle am 11. Dezember 2009 (vgl. act.
72) bemerkt hat, dass die Leistungen für die Monate März 2009 bis De-
zember 2009 zu Unrecht erbracht worden sind,
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dass damit die Rückforderungsverfügung vom 20. Januar 2010 unter
Wahrung sowohl der einjährigen Frist seit Kenntnis des Fehlers als auch
der fünfjährigen Frist seit Entrichtung der ersten Leistung erlassen wor-
den ist,
dass der Beschwerdeführer als Bezüger der unrechtmässig gewährten
Leistung ohne Zweifel vollumfänglich rückerstattungspflichtig ist (Art. 2
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]),
dass der Beschwerdeführer allerdings darauf hinzuweisen ist, dass er bei
Vorhandensein von Gutgläubigkeit und besonderer Härte ein schriftlich
begründetes Gesuch um Erlass der Rückerstattung der unrechtmässig
bezogenen Leistung innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils stellen kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 4 ATSV),
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht
mit Verfügung vom 20. Januar 2010 vom Beschwerdeführer die Rück-
erstattung eines Betrages von Fr. 1'853.- gefordert hat,
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23. Abs. 2 VGG
in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10]),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
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3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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