Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8894/2010
Urteil vom 19. Januar 2011
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
Parteien X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Althaus,
Spielhof 14a, 8750 Glarus,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Neuverlegung der Kosten
und Parteientschädigung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2010 eine
Beschwerde der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz) vom 25. Juni 2010 teilweise gutgeheissen und
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 insoweit
aufgehoben hat, als die IVSTA zur weiteren Ausrichtung der bisherigen
Invalidenrente nach dem 1. Mai 2010 verpflichtet wurde,
dass es die Gerichtskosten von Fr. 500.- zu einem Fünftel der IVSTA und
zu vier Fünfteln X._______ (im Folgenden: Versicherte oder
Beschwerdeführerin) auferlegt hat, wobei letzterer die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher
Anwalt gewährt wurde,
dass es zudem der Versicherten eine von der IVSTA zu leistende,
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen und die
Entschädigung des amtlichen Anwalts auf Fr. 1'200.- festgelegt hat,
dass das Bundesgericht die Sache im Weiteren zur Neuverlegung der
Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen
Beschwerdeverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht
zurückgewiesen hat,
dass damit vorliegend neu über die Kosten des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht sowie eine allfällige Parteientschädigung für
dieses Verfahren zu befinden ist (Beschwerdeverfahren C-541/2010),
dass vorab über das Gesuch der Versicherten um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als
amtlicher Anwalt im Verfahren C-541/2010 zu befinden ist,
dass – wie bereits das Bundesgericht festgehalten hat – die Versicherte
offensichtlich bedürftig ist und die Beschwerdeführung im Verfahren C-
541/2010 – ex ante betrachtet – keineswegs als aussichtslos war, so
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Kostenbefreiung zu
gewähren ist (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass sich die anwaltliche Vertretung angesichts des Umfangs der
vorinstanzlichen Akten und des Umstandes, dass eine Rentenrevision zu
beurteilen war, durchaus als notwendig erwies, so dass der Versicherten
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Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Althaus, Glarus, als amtlicher Anwalt
beizuordnen ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass vorliegend kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen, und
angesichts des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens die
Versicherte, die im Rahmen eines Gesuchs um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ausdrücklich die weitere Ausrichtung der Rente
auch nach dem 1. Mai 2010 beantragt hatte, als teilweise unterliegend zu
qualifizieren ist,
dass aber auch die IVSTA teilweise unterliegt, wurde doch ihre im
Verfahren C-541/2010 angefochtene Verfügung durch die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 und des Bundesgerichts
vom 20. Dezember 2010 weitestgehend aufgehoben und die Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Ergänzung des
Beweisverfahrens zurückgewiesen,
dass sich unter diesen Umständen eine Aufteilung der Verfahrenskosten
rechtfertigt, welche in Anwendung von Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgelegt
werden,
dass der Versicherten angesichts ihres teilweisen Unterliegens ein
Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 50.-, aufzuerlegen sind,
auf deren Erhebung angesichts der unentgeltlichen Rechtspflege
vorläufig zu verzichten ist,
dass der IVSTA als ebenfalls teilweise unterliegender Vorinstanz keine
Parteikosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Partei eine von der Vorinstanz zu leistende
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 VGKE),
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dass die der anwaltlich vertretenen Versicherten zuzusprechende
Parteientschädigung mangels Kostennote aufgrund der Akten zu
bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass – wie bereits im Urteil vom 9. Juni 2010 festgehalten – für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (C-541/2010) ein zu
entschädigendes Anwaltshonorar von Fr. 1'200.- angemessen erscheint,
wobei die Parteientschädigung angesichts des teilweisen Unterliegens
der Versicherten um einen Sechstel zu reduzieren ist,
dass der Versicherten daher eine Entschädigung von Fr. 1'000.- zulasten
der IVSTA zuzusprechen ist,
dass im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren C-541/
2010 dem Rechtsvertreter der Versicherten eine Entschädigung für das
von der Parteientschädigung nicht gedeckte Honorar in der Höhe von
Fr. 200.- zulasten Gerichtskasse zuzusprechen ist,
dass der unterliegenden Vorinstanz keine Entschädigung auszurichten ist
(Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass im vorliegenden Verfahren (C-8894/2010) keine Kosten zu erheben
sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und mangels verhältnismässig hohen Aufwands
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren C-541/2010
wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Althaus,
Glarus, als Anwalt beigeordnet.
2.
Im Verfahren C-541/2010 werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-541/2010 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die von der
Vorinstanz zu leisten ist.
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4.
Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Althaus, Glarus, wird für das Verfahren C-
541/2010 aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.-
ausgerichtet.
5.
Für das vorliegende Verfahren C-8894/2010 werden keine Kosten
erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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