B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-____/2010
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Rolf Benz, Untertor 8, Postfach 1585,
8401 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach,
6000 Luzern 15,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV-Beiträge 2002.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der in B._______ wohnhafte A._______ (im Folgenden: Beitrags-
pflichtiger oder Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf
Benz, mit Schreiben vom 10. September 2010 an die Ausgleichskasse
(im Folgenden auch: AK oder Vorinstanz) Luzern (im Folgenden: LU) ge-
langt ist und beantragt hat, es sei festzustellen, dass "bis heute" für die
AHV-Beitragsperiode 2002 keine Verfügung rechtsgültig eröffnet worden
sei,
dass weiter eventualiter beantragt worden ist, es sei die Einsprachefrist
wiederherzustellen und die Eingabe vom 10. September 2010 als Ein-
sprache gegen die "Verfügung" vom 3. September 2009 an die Hand zu
nehmen; es sei diesfalls die Einsprache gutzuheissen und auf die Erhe-
bung eines AHV-Beitrages zufolge Verjährung zu verzichten,
dass die AK LU in ihrem Schreiben vom 20. September 2010 an den
Rechtsvertreter des Beitragspflichtigen ausgeführt hat, betreffend die in
der Eingabe vom 10. September 2010 gemachten Ausführungen werde
auf die Entscheide in der Arrest- und Rechtsöffnungsache vom 19. Mai,
12. Juli und 10. August 2010 verwiesen; darin werde festgehalten, die
Beitragsverfügung habe dem Beitragspflichtigen rechtsgenüglich zuge-
stellt werden können, was die Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen
Entscheide gebildet habe,
dass die AK LU weiter ausgeführt hat, insofern erübrige sich jegliches
weitere Verwaltungshandeln, insbesondere der Erlass einer Feststel-
lungsverfügung über einen Sachverhalt, der gerichtlich beurteilt, in
Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr strittig sei,
dass der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter gegen das "Nichtan-
handnahme-Schreiben" der AK LU vom 20. September 2010 beim Ver-
waltungsgericht des Kantons LU, sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
am 20. Oktober 2010 hat Beschwerde erheben und beantragen lassen,
die Ausgleichskasse sei anzuweisen, einen Einspracheentscheid betref-
fend das AHV-Beitragsverfahren 2002 zu fällen,
dass die AK LU in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2010 das
Nichteintreten auf die Beschwerde und eventualiter die Abweisung dieser
beantragt hat,
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das das Verwaltungsgericht des Kantons LU mit Urteil vom 25. November
2010 auf die Beschwerde des Versicherten vom 20. Oktober 2010 nicht
eingetreten ist,
dass zur Begründung dieses Entscheids erwogen worden ist, mangels
Zuständigkeit könne – da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Aus-
land habe – auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, zumal die
Ausnahmeregelung von Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
keine Anwendung finde, da es an einem Arbeitgeber des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz fehle; die Sache sei somit an das zuständige Bun-
desverwaltungsgericht zu überweisen,
dass das Urteil vom 25. November 2010 unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist,
dass die vom Verwaltungsgericht LU überwiesene Sache am 26. Januar
2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011
aufgefordert worden ist, zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. No-
vember 2010 Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 8. Februar 2011 hat be-
antragen lassen, die AK LU sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung
zu erlassen; für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
die Akten einen materiellen Entscheid fälle, werde die Feststellung, es sei
"bis heute" für die AHV-Beitragsperiode 2002 keine gültige Verfügung er-
lassen worden, beantragt,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, der Be-
schwerdeführer habe noch nie eine gültig zugestellte Verfügung erhalten,
was einen besonders schwerwiegenden formellen Mangel darstelle,
dass die AK LU in ihrer Duplik vom 18. April 2011 beantragt hat, es sei die
Beschwerde abzuweisen; eventualiter sei darauf nicht einzutreten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, es habe
keine Veranlassung bestanden, eine Feststellungsverfügung über die Zu-
stellung einer Beitragsverfügung zu erlassen, da von mehreren gerichtli-
chen Instanzen eine Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts –
auch hinsichtlich der rechtsgenüglichen Zustellung der Beitragsverfügung
2002 vom 14. Oktober 2008 – erfolgt sei,
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dass weiter geltend gemacht worden ist, der Beschwerdeführer habe die
Beitragsverfügung 2002 zur Kenntnis genommen und dagegen keine
Einsprache erhoben, weshalb diese in formelle Rechtskraft erwachsen
sei; sich im Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren über eine man-
gelhafte Eröffnung zu beschweren, gehe nicht an,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2011 der Schriften-
wechsel geschlossen worden ist,
dass der Beschwerdeführer im unaufgefordert eingereichten Schreiben
vom 7. Mai 2011 weitere Ausführungen hat machen und an seinen
Rechtsbegehren hat festhalten lassen,
dass diese Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt worden
ist,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) oder gegen das un-
rechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 46a
VwVG) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die AK LU als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. i VGG zu gelten hat
und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 85bis Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist,
dass gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeschrift die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat,
dass aus der Bezeichnung der Eingabe vom 20. Oktober 2010 als Be-
schwerde und der Begründung der Wille des Beschwerdeführers klar
hervorgeht, den mit Schreiben der AK LU vom 20. September 2010 ver-
weigerten Erlass einer Feststellungsverfügung anzufechten,
dass nach Art. 46a VwVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 ATSG gegen
das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung Be-
schwerde geführt werden kann (vgl. hierzu auch BGE 130 V 90 E. 2),
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dass zur Rechtsverweigerungsbeschwerde berechtigt ist, wer ein schutz-
würdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche den Vorwurf trifft,
in der ihr unterbreiteten Sache (endlich) entscheidet (vgl. SVR 1998 UV
Nr. 11 S. 32 E. 5b aa; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde – obwohl eine ordentliche Be-
schwerde – nicht fristgebunden ist und gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG je-
derzeit eingereicht werden kann; die Grenze hierzu bildet jedoch der
Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 2 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] und Art. 5 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 623 und 712),
dass der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt beschwerdelegiti-
miert ist,
dass demnach alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die
Beschwerde vom 20. Oktober 2010 einzutreten ist,
dass im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen die Parteien
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in-
nert angemessener Frist haben (Art. 29 Abs. 1 BV),
dass eine Behörde das Recht verweigert, wenn sie es ausdrücklich ab-
lehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Verfügung zu treffen, obwohl
sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.4.2. mit Hinweis auf
A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 3.2.2; vgl. hierzu auch RKUV 2004
U 506 S. 255 E. 3; zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende Recht-
sprechung: BGE 117 Ia 116 E. 3a, 114 V 145 E. 3a),
dass das Kantonsgericht St. Gallen in seinem Entscheid vom 12. Juli
2010 betreffend eine Arresteinsprache erwogen hat, die Eröffnung der
Verfügungen vom 14. Oktober 2008 sei zwar insofern fehlerhaft und da-
mit unwirksam gewesen, als sie gegenüber einer nicht zur Vertretung be-
rechtigten Person erfolgt sei, jedoch sei die erforderliche Eröffnung als
per 3. September 2009 erfolgt zu erachten,
dass das Kantonsgericht St. Gallen im Entscheid vom 21. Oktober 2010
betreffend Rechtsverweigerung/definitive Rechtsöffnung überdies zu-
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sammenfassend erwogen hat, der Rechtsöffnungsrichter habe ohne Will-
kür angenommen, es liege mit den Verfügungen vom 14. Oktober 2008
ein tauglicher, spätestens mit Zustellung vom 3. September 2009 zur
Kenntnis gebrachter und zufolge nicht genutzter Rechtsmittelfrist voll-
streckbarer Rechtsöffnungstitel vor,
dass die Eröffnung von Verfügungen ins Ausland einen hoheitlichen Akt
darstellt, dessen Ausführung grundsätzlich ausschliesslich den territorial
zuständigen Behörden zusteht, weshalb die Zustellung einer Verfügung
ins Ausland auf diplomatischem oder konsularischem Weg zu erfolgen hat
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.113),
dass die direkte postalische Zustellung von gerichtlichen Akten zwar nach
der traditionellen schweizerischen Auffassung des Völkerrechts eine
Amtshandlung darstellt, die auf fremdem Staatsgebiet nicht ohne Zu-
stimmung des fremden Staates – zur Wahrung dessen Souveränität –
vorgenommen werden darf, ein Privater sich jedoch nicht auf deren Ver-
letzung berufen kann, wenn ihm durch die Eröffnung auf dem Postweg
keinerlei Nachteile erwachsen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1P.187/2004 vom 2. August 2004 E. 1 mit Hinweisen auf BGE 105 Ia 307
E. 3b.; 103 III 4 E. 2; 94 III 35 E. 3),
dass kein Anlass dazu besteht, eine Zustellung nochmals in ordentlicher
Form vorzunehmen, wenn die betroffene Person trotzdem vollständige
Kenntnis des Verwaltungsaktes erlangt und dagegen ein Rechtsmittel er-
griffen hat oder hätte ergreifen können (vgl. hierzu BGE 132 I 249 E. 6 f.;
Urteil des Bundesgerichts 5A_423/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.),
dass die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze am Grund-
satz von Treu und Glauben findet (BGE 106 V 93 E. 2a; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-4637/2008 vom 11. März 2011 E. 3.3.1, 3.4),
dass es vorliegend keinen Grund gibt, von den Erwägungen des Kan-
tonsgerichts St. Gallen in dessen Urteilen vom 12. Juli und 21. Oktober
2010 abzuweichen,
dass die erforderliche Eröffnung der Verfügungen vom 14. Oktober 2008
somit als per 3. September 2009 erfolgt zu erachten ist und auf die dies-
bezüglichen Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom
21. Oktober 2010 verwiesen werden kann,
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dass demnach gegen die Verfügungen vom 14. Oktober 2008 keine Ein-
sprache (vgl. Art. 52 ATSG) erhoben worden ist resp. der Beschwerdefüh-
rer die Rechtsmittelfrist ungenutzt hat verstreichen lassen, weshalb die
entsprechenden, rechtsgenüglich zugestellten Verfügungen rechtskräftig
geworden sind und für die Vorinstanz zu keiner Zeit eine Veranlassung
zum Erlass eines Einspracheentscheides bestanden hat,
dass sich die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht hat veranlasst se-
hen müssen, eine "Feststellungsverfügung" zu erlassen,
dass der Vorinstanz unter den gegebenen Umständen keine Rechtsver-
weigerung vorgeworfen werden kann und die diesbezüglichen, gegentei-
ligen Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere auch mit Blick
auf die vorstehend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung ins Leere
führen,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass dem unterliegenden Beschwerdeführer entsprechend dem Verfah-
rensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG),
dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die obsiegende Vorinstanz jedoch in der Regel keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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