B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8902/2010
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz
vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin,
Bachmattweg 1, 5070 Frick,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente, Verfügung vom 3. September 2010.
C-8902/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene, seit dem 14. Juni 2010 geschiedene A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) stammt ursprünglich
aus Bosnien; heute besitzt er die Schweizer Staatsbürgerschaft. Er mel-
dete sich am 9. Mai 2001 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (im Fol-
genden: IV-Stelle AG) zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Eingliederungsmass-
nahmen an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 95 und 100). Nach
Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebli-
chen Abklärungen in beruflich-erwerblicher (act. 2, 6, 10, 12 bis 14, 16 bis
19, 23, 25 und 26) und medizinischer (act. 5, 20 bis 22, 26) Hinsicht er-
liess die IV-Stelle AG am 13. September 2002 eine Mitteilung, mit der das
Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen als erledigt abge-
schrieben wurde (act. 29), sowie einen Beschluss, mit welchem dem Ver-
sicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von
100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze IV-Rente zugesprochen
wurde (act. 28); die entsprechende, unangefochten in Rechtskraft er-
wachsene Verfügung datiert vom 22. November 2002 (act. 30).
B.
In der Folge wurde die ganze IV-Rente des Versicherten nach durchge-
führten Revisionsverfahren von Amtes wegen mit Mitteilungen vom
11. Februar 2004 (act. 31 bis 33) und 14. April 2005 (act. 38 bis 40) bes-
tätigt.
C.
Nachdem der Versicherte nach Bosnien ausgereist war und die IV-Stelle
AG die Akten am 7. August 2006 der IVSTA übermittelt hatte (act. 44 bis
45), leitete diese am 30. Oktober 2007 eine Revision der laufenden IV-
Rente ein (act. 47). Nach Stellungnahmen des medizinischen Dienstes
vom 22. November 2007 und 18. Januar 2009 (act. 48 bis 49, 74) und
Vorliegen eines ausländischen Arztberichts vom 6. September 2008
(act. 64) und Röntgenbildern (act. 69 bis 71) beauftragte die IVSTA am
30. März 2009 – nach Kenntnis des internen Berichts vom 19. März 2009
(act. 77) – die B._______ AG (im Folgenden: B._______) mit einer um-
fassenden medizinischen Abklärung (act. 78; vgl. auch act. 79 bis 85).
Gestützt auf das Hauptgutachten vom 6. August 2009 und die integrie-
renden Bestandteil bildenden Teilgutachten in den medizinischen Diszipli-
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Seite 3
nen Neurologie und Psychiatrie vom 30. Juni 2009 (act. 86) sowie den
Einkommensvergleich vom 17. November 2009 (act. 89; vgl. auch
act. 88) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. November
2009 die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht gestellt (act. 90). Hiergegen
liess jener, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind (act. 92 bis 93),
am 5. Februar 2010 und somit wenige Tage nach seiner Wohnsitznahme
in der Schweiz (1. Februar 2010) seine Einwendungen vorbringen und
unter anderem die Weiterausrichtung der ganzen IV-Rente beantragen
(act. 95). In der Folge erliess die IVSTA am 3. September 2010 eine Ver-
fügung, mit welcher die IV-Rente des Versicherten per Ende Oktober
2010 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde (act. 102).
D.
Gegen die Verfügung vom 3. September 2010 liess der Versicherte durch
seine Rechtsvertreterin am 7. Oktober 2010 beim Sozialversicherungsge-
richt des Kantons Zürich Beschwerde erheben. Auf diese Eingabe wurde
mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 mangels Zuständigkeit nicht einge-
treten; die Akten wurden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids
an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen (act. im Beschwerdever-
fahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2).
Der Beschwerdeführer hat in der Eingabe vom 7. Oktober 2010 beantra-
gen lassen, es sei diese Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, ihm weiterhin und auch für die Zeit ab 1. November 2010 eine
"volle" IV-Rente samt Kinderrente auszurichten; eventualiter seien die Ak-
ten an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuwei-
sen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe
sich mit den Argumenten in der Stellungnahme vom 5. Februar 2010 nur
unzureichend auseinandergesetzt, was den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör verletze und ihn zwinge, seine Argumenta-
tion zu wiederholen. Die Gutachter hätten zu Unrecht auf eine bildgeben-
de Diagnostik verzichtet. Eine solche müsse nachgeholt werden. Sie
werde zeigen, dass sich der gesundheitliche Zustand entsprechend dem
subjektiven Befinden verschlechtert habe. Im zitierten Urteil des Bundes-
gerichts (BGer) I 276/2004 habe die IV-Stelle den IV-Grad seinerzeit auf-
grund der Arbeitsunfähigkeit und nicht der Erwerbsunfähigkeit festgestellt,
was jedoch für eine zweifellose Unrichtigkeit nicht genüge. Aus den Akten
sei klar ersichtlich, dass versucht werde, dem Beschwerdeführer auf-
grund gewandelter Ansichten seine rechtskräftig zugesprochene Rente
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Seite 4
abzuerkennen. Gerade dies sei jedoch nicht möglich. Die Wiedererwä-
gung dürfe klarerweise nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen
Neuprüfung von Dauerleistungen werden. Es entspreche auch heute
noch den Tatsachen, dass ein zuvor als Hilfsarbeiter tätig gewesener Ar-
beitnehmer, wenn er nur noch körperlich leichte oder leichteste Arbeiten
verrichten könne, auf dem freien Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr ver-
mittelbar sei. Dies werde aber heute nicht mehr beachtet und insofern der
gleiche Sachverhalt anders eingeschätzt, was aber nicht zu einer qualifi-
zierten Unrichtigkeit des ursprünglichen Entscheids und damit zu einer
Wiedererwägung desselben führen könne. Genauso wenig wie die heute
andere Einschätzung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit bei gleich geblie-
benen somatoformen Schmerzstörungen ein Anlass für eine Rentenrevi-
sion sein könne, verhalte es sich im vorliegenden Fall. Der ursprüngliche
Rentenentscheid sei aus damaliger Sicht vertretbar gewesen.
E.
Nachdem sich die Rechtsvertreterin – unter Einreichung diverser Akten –
am 2. Mai 2011 über den Verfahrensstand betreffend die IV-Rente erkun-
digt hatte (B-act. 3), wurde die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung
vom 6. Mai 2011 ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen (B-act. 4).
F.
In der Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 7).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine gesundheitliche
Verschlechterung habe durch das Gutachten der B._______ vom 6. Au-
gust 2009 ganz klar ausgeschlossen werden können. Angesichts der kli-
nisch uneingeschränkten Funktion der Wirbelsäule und der Gelenke habe
keine Indikation zur Durchführung neuer bildgebender Abklärungen be-
standen. Die ursprüngliche Verfügung der kantonalen IV-Stelle sei einer
Wiedererwägung sehr wohl zugänglich. Die zu einer solchen Anlass ge-
bende Unrichtigkeit einer Verfügung könne sich sowohl auf die Rechts-
anwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen. So bilde
namentlich die fehlende oder ungenügende Abklärung der Frage nach
der Zumutbarkeit der Ausübung von angepassten Verweisungstätigkeiten
einen Wiedererwägungsgrund (vgl. Urteil des BGer 9C_181/2010 vom
12. August 2010 E. 9). Vorliegend habe die kantonale IV-Stelle den Sach-
verhalt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstä-
tigkeiten ungenügend geprüft. Angesichts der sich teils widersprechenden
Angaben der verschiedenen Ärzte zum Ausmass der "Arbeitsfähigkeit" in
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Seite 5
Verweisungstätigkeiten und der anlässlich der beruflichen Abklärung ge-
troffenen Feststellungen hätte sich damals die Einholung eines unabhän-
gigen orthopädischen Gutachtens dringend aufgedrängt. In rechtlicher
Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Auffassung der
Rechtsvertreterin – selbst eine "Arbeitsfähigkeit" von unter 50 % in Ver-
weisungstätigkeiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
praxisgemäss als verwertbar gelte – und zwar damals wie heute (vgl. Ur-
teile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar
2007: BGer] I 12/96 vom 31. März 1998 E. 4b und I 74/2002 vom 2. Sep-
tember 2003 E. 5.2). Der Entscheid der IV-Stelle AG habe somit eindeutig
auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung und auf einer unrichtigen
Rechtsanwendung beruht und sei dementsprechend der Wiedererwä-
gung zugänglich gewesen. Die sorgfältige Auswertung und Würdigung
der Vorakten durch die Gutachter der B._______ habe diese zur Feststel-
lung geführt, dass beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit in Verweisungstätigkeiten nie eine relevante Arbeitsunfä-
higkeit bestanden habe. Der anschliessend durchgeführte Einkommens-
vergleich habe ergeben, dass bei vollschichtiger Ausübung einer ange-
passten Verweisungstätigkeit die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbus-
se gut 6 % betrage. Es habe folglich nie eine Invalidität von anspruchs-
begründendem Ausmass bestanden, und die Rentengewährung durch die
IV-Stelle AG sei offensichtlich unrichtig gewesen.
G.
In seiner Replik vom 22. August 2011 liess der Beschwerdeführer an den
beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten
(B-act. 9).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der nachgereichte
Bericht von Dr. med. C._______ vom 8. November 2010 lasse an Deut-
lichkeit nichts zu wünschen übrig. Das konventionelle Röntgenbild aus
dem Jahre 2010 zeige eine deutliche Verschmälerung der untersten
Bandscheibe. Zusätzlich sei noch eine MRI-Untersuchung durchgeführt
worden. Es habe sich eine hochgradige Einengung der Nervenaustritts-
stellen mit Kompression der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts ge-
zeigt. Das Beschwerdebild sei laut dem langjährigen behandelnden Arzt
seit 2004 praktisch konstant. Dies bedeute, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit die Ergebnisse der Funktionsaufnahmen der LWS be-
reits im Jahr 2004 so wie heute ausgesehen hätten, wenn es diese Me-
thodik damals schon gegeben hätte. Die Beurteilung der Anspruchsvor-
aussetzungen für eine IV-Rente weise notwendigerweise Ermessenszüge
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auf, und die Rente sei vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt der Zusprache üblich und vertretbar gewesen. Das von der
Vorinstanz vertretene Vorgehen gelte heute bei der IV. Damit scheide die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, und die ursprüngliche Verfügung
sei einer Wiedererwägung nicht zugänglich. Die ursprüngliche Verfügung
sei aber auch im heutigen Zeitpunkt noch richtig. Die Gutachter hätten es
unterlassen, neue Röntgenbilder und Funktionsaufnahmen der LWS an-
zufertigen. Erst die Aufnahmen, die der behandelnde Arzt im Jahr 2010
veranlasst habe, zeigten, dass die Beschwerden begründet seien und die
Gründe für die Schmerzen des Beschwerdeführers bildgebend nachge-
wiesen werden könnten. Die Vorinstanz könne nicht nachweisen, dass
der Gesundheitszustand in irgendeinem Zeitpunkt nach der Rentenzu-
sprechung besser gewesen sei als heute oder sich zwischenzeitlich ver-
bessert und danach wieder verschlechtert habe. Heute begründe er je-
denfalls eine "volle" IV-Rente. Die Beweislosigkeit für die Vergangenheit
gehe zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2011 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten zu leisten (B-act. 10 und 11).
I.
Nachdem die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 29. September 2011
mitgeteilt hatte, sie habe beschwerdeweise die Gewährung der umfas-
senden unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (B-act. 12), wurde mit
Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2011 das Gesuch um Erteilung des
Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und die Rechts-
vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt; die Zwischenver-
fügung vom 2. September 2011 wurde aufgehoben (B-act. 14).
J.
In ihrer Duplik vom 23. November 2011 beantragte die Vorinstanz weiter-
hin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 19).
Zur Begründung führte sie ergänzend aus, das Vorgehen der IV-Stelle AG
sei im damaligen Zeitpunkt bereits genauso fehlerhaft gewesen, wie es
dies heute wäre. Die unterlassene Prüfung in Bezug auf die Verweisungs-
tätigkeiten habe mit Ermessensausübung nichts zu tun, sondern stelle ei-
ne klare Rechtsverletzung dar. Die geltend gemachte Verschlechterung
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Seite 7
habe nicht bestätigt werden können. Der Hausarzt halte gestützt auf die
bildgebenden Verfahren in seinem Bericht vom 8. November 2010 klar
und unmissverständlich fest, dass das Beschwerdebild seit 2004 prak-
tisch unverändert sei. Die neuen medizinischen Beweismittel seien nicht
geeignet, die Richtigkeit der im Gutachten der B._______ getroffenen
Feststellungen in Frage zu stellen. Es sei im Übrigen darauf hingewiesen,
dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit letztlich immer die klinischen
Befunde entscheidend seien, während die bildgebende Diagnostik nur ein
ergänzendes Verfahren bilde. Dementsprechend liege die Beurteilung, ob
aufgrund der klinischen Befunde bildgebende Verfahren überhaupt indi-
ziert seien, jeweils im Ermessen der medizinischen Gutachter (Urteile des
BGer 9C_457/2010 vom 30. August 2010 E. 2.2.1 und 9C_575/2011 vom
12. Oktober 2011 E. 3.3).
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. November 2011 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 20). Die von der Rechtsvertreterin
im Rahmen der Eingaben vom 14. und 23. Mai 2012 nachgereichten Do-
kumente (B-act. 24 und 27) wurden der Vorinstanz am 21. und 25. Mai
2012 zur Kenntnisnahme übermittelt (B-act. 25 und 28).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen weiter ein-
zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
C-8902/2010
Seite 8
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2010
(act. 102) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zu-
sammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er-
füllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Sep-
tember 2010 (act. 102), mit welcher die bisherige ganze IV-Rente wieder-
erwägungsweise per 1. November 2010 aufgehoben worden ist. Streitig
und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem
Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
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Seite 9
2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und
wohnte zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2010 in
Bosnien und Herzegowina (vgl. Bst. A. hiervor und E. 2.2 hiernach), so
dass vorliegend Schweizer Recht anwendbar ist.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
3. September 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschrif-
ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Ok-
tober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden
Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz-
ten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht
anwendbar.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
C-8902/2010
Seite 10
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art.
6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gege-
ben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
C-8902/2010
Seite 11
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
C-8902/2010
Seite 12
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz hob die – mit ursprünglicher, unangefochten in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 22. November 2002 (act. 30) zugesproche-
ne – ganze IV-Rente mit angefochtener Verfügung vom 3. September
2010 nicht aufgrund des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.5 hiervor) auf. Unter diesem Aspekt ist die
vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren und beschwerdeweise
geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes unbe-
achtlich und bleibt für das Bundesverwaltungsgericht kein Raum, die an-
gefochtene Verfügung vom 3. September 2010 gegebenenfalls mit der
substituierten Begründung zu schützen (vgl. hierzu BGE 125 V 368 E. 2
mit Hinweisen). Die Aufhebung der IV-Rente erfolgte vielmehr wiederer-
wägungsweise, da gemäss der Auffassung der Vorinstanz die Verfügung
der IV-Stelle AG vom 22. November 2002 zweifellos unrichtig gewesen
sei. Nachfolgend ist anhand der medizinischen Akten, die zusammenge-
fasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen sind, zu prüfen,
ob die vorinstanzliche Beurteilung tatsächlich zutrifft und die angefochte-
ne Verfügung vom 3. September 2010 (act. 102) rechtmässig ist.
4.
4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Be-
richtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wie-
dererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich un-
richtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Ver-
waltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a cc S. 314).
C-8902/2010
Seite 13
Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver-
fügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober
Fehler der Verwaltung handelt (vgl. Urteil des BGer 9C_429/2012 vom
19. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine gesetzwidrige Leis-
tungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V
399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtig-
keit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung
unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrich-
tigkeit der Verfügung – denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10 E. 2.2). Zurück-
haltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann gebo-
ten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraus-
setzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder
Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendiger-
weise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seiner-
zeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen)
Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Ent-
scheid des BGer 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1).
Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrich-
tigkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand ausgegangen werden, wie
er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die
seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je
die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125
V 383 E. 3 S. 390). Bei der Wiedererwägung einer Verfügung wegen ur-
sprünglicher Unrichtigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wis-
sensstand zum damaligen Zeitpunkt abzustellen. Führen erst spätere
Beweismittel zu dieser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revi-
sion zum Tragen (Entscheid des BGer 8C_517/2007 vom 16. September
2008 E. 4.1). Lagen im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheent-
scheides divergierende medizinische Meinungsäusserungen vor, kann
nicht Jahre später wiedererwägungsweise gesagt werden, es sei zweifel-
los unrichtig gewesen, auf die eine und nicht auf die andere abzustellen
(Entscheid des BGer 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E. 4.3).
Hingegen ist eine Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehba-
ren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruht,
nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung ist zweifellos un-
richtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Entscheid des BGer
8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.4).
Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Er-
heblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen (vgl. BGE 107 V
C-8902/2010
Seite 14
180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b). Die Erheblichkeit ist bei perio-
dischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c
S. 480).
4.2
4.2.1 Im Rahmen des Erlasses der ursprünglichen, unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. November 2002 (act. 30)
lagen der Vorinstanz insbesondere die nachfolgend zusammengefasst
wiederzugebenden und zu würdigenden Berichte vor:
Dr. med. C._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juni 2001
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales
und thorakovertebrales Syndrom. Er attestierte dem Versicherten ab dem
15. Januar 2001 abwechselnd eine 100%ige und 50%ige Arbeitsunfähig-
keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsgipser. Weiter erwähnte
Dr. med. C._______ einen besserungsfähigen Gesundheitszustand so-
wie, dass durch medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit verbes-
sert werden könne und berufliche Massnahmen angezeigt seien (act. 5).
Im Austrittsbericht der D._______ vom 29. Oktober 2001 wurde dem Be-
schwerdeführer für seine zuletzt ausgeübte Arbeit als Gipser eine voll-
ständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weiter wurde festgehalten, aus kli-
nisch-rheumatologischer Sicht dürfe ihm durchaus eine 100%ige Arbeits-
belastung für mittelschwere und zeitweise auch für schwere Arbeit zuge-
mutet werden (act. 22).
Dr. med. E._______ berichtete am 25. Juni 2002, die Entscheidungen der
IV hinsichtlich der beruflichen Massnahmen sollten dringend formuliert
werden, um einer definitiven Invalidisierung nach Möglichkeit noch entge-
genwirken zu können (act. 20).
Am 22. Juli 2002 führte Dr. med. C._______ aus, der Versuch der Wie-
dereingliederung habe gezeigt, dass sich die Beurteilung der D._______
leider nicht bewahrheitet habe. Der Arbeitsversuch sei immer wieder
durch Rückfälle mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden.
Dementsprechend könne zum jetzigen Zeitpunkt höchstens von einer
50%igen Arbeitsfähigkeit in sehr leichten Arbeiten ohne gebeugte Haltung
ausgegangen werden. Damit bestehe de facto eigentlich eine fehlende
Vermittelbarkeit in den Arbeitsprozess (act. 25).
C-8902/2010
Seite 15
Im Bericht des medizinischen Dienstes der IV-Stelle AG vom 3. Septem-
ber 2002 wurde insbesondere erwähnt, theoretisch bestehe eine Arbeits-
fähigkeit von 50 % für leichteste Arbeiten ohne Bücken, was einer krank-
heitsbedingten, nicht mehr gegebenen Vermittelbarkeit gleichkomme. Die
Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei medizinisch ausgewiesen.
4.2.2 Die Berichte der D._______ vom 29. Oktober 2001 und von
Dr. med. C._______ vom 22. Juli 2002 enthalten widersprüchliche Anga-
ben zur Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Ver-
weisungstätigkeit. Die von Dr. med. C._______ abgegebene Begründung
der abweichenden Auffassungen erscheint mit Blick auf die Angaben im
Schlussbericht betreffend die berufliche Abklärung vom 3. Juni 2002, wo-
nach der Beschwerdeführer bei einer geeigneten Arbeit (leichte, wechsel-
belastende Tätigkeit) wieder eingliederbar wäre (act. 19; vgl. auch Bericht
der Berufsberatung vom 27. Juni 2002 [act. 23]), nicht vollständig plausi-
bel, zumal auch Dr. med. E._______ in seinem Bericht vom 25. Juni 2002
noch keineswegs davon ausgegangen war, dass der Versicherte in einer
leidensadaptierten Tätigkeit nicht mehr erwerbsfähig sein könnte. Weiter
ist festzuhalten, dass Dr. med. C._______ mit keinem Wort begründete,
weshalb aufgrund der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in geeigneten
Verweisungstätigkeiten die Vermittelbarkeit in den Arbeitsprozess nicht
gegeben gewesen sein soll.
4.3
4.3.1 Die IV-Stelle AG stützte sich im Zeitpunkt des Erlasses der ur-
sprünglichen, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
22. November 2002 insbesondere auf die Stellungnahme ihres medizini-
schen Dienstes vom 3. September 2002. Die beurteilende Ärztin über-
nahm betreffend die theoretische Arbeitsfähigkeit (50 %) die nicht rechts-
genügliche Beurteilung von Dr. med. C._______, ohne sich dazu kritisch
zu äussern. Dass sie von der von Dr. med. C._______ abgegebenen Auf-
fassung, es bestehe de facto eine fehlende Vermittelbarkeit für den Ar-
beitsprozess, auf eine 100%ige medizinische Arbeitsunfähigkeit schloss,
ist nicht nachvollziehbar, zumal die Aufgaben des Arztes oder einer Ärztin
betreffend Stellungnahme zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähig-
keit bzw. deren Ausmass bereits im Verfügungszeitpunkt vom 22. No-
vember 2002 höchstrichterlich definiert waren (vgl. E. 2.6 erster Absatz).
Da die von der IV-Stelle AG vorgenommene Invaliditätsbemessung in ers-
ter Linie auf der nicht nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung ihres
ärztlichen Dienstes beruhte, war sie nicht rechtskonform und die damali-
C-8902/2010
Seite 16
ge Verfügung vom 22. November 2002 war zweifellos unrichtig im wie-
dererwägungsrechtlichen Sinn. Unter diesen Aspekten kann der Versi-
cherte aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Ren-
tenzusprache divergierende medizinische Meinungsäusserungen vorge-
legen hatten, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. E. 4.1 hiervor letzter
Absatz).
4.3.2 Es trifft in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer zu, dass ei-
ne gesetzeswidrige Leistungszusprechung nicht als zweifellos unrichtig
gelten kann, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An-
spruchsvoraussetzungen (beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG)
liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B.
Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendiger-
weise Ermessenszüge aufweist. Da die Beurteilung des medizinischen
Dienstes der IV-Stelle AG auch vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung als
nicht vertretbar erscheint, ist die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit
jedoch nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass der medizinische
Dienst der IV-Stelle AG nicht alleine von der Arbeits- auf die Erwerbsun-
fähigkeit, sondern in nicht plausibler Art und Weise auf eine 100%ige me-
dizinische Arbeitsunfähigkeit schloss. Da unter diesen Umständen erstellt
ist, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungs-
anspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, steht die zugespro-
chene IV-Rente der wiedererwägungsweisen Aufhebung offen
(vgl. Entscheid des EVG I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1 und 5.2 mit
zahlreichen Hinweisen). Hinzu kommt weiter, dass auch bei fehlender
oder ungenügender Stellungnahme zur Zumutbarkeit einer angepassten
Tätigkeit – wie im vorliegenden Fall (vgl. E. 4.2.2 und 4.3.1 hiervor) die
ursprüngliche Rentenzusprache gemäss höchstrichterlicher Recht-
sprechung in Wiedererwägung gezogen werden kann (vgl. hierzu Urteil
des BGer 9C_181/2010 vom 12. August 2010 E. 9).
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis
festzuhalten, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 22. November 2002
zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat. Nachfolgend sind die für den
Beschwerdeführer aus diesem Umstand resultierenden Folgen darzule-
gen.
5.
Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Wiedererwägungsverfü-
C-8902/2010
Seite 17
gung vom 3. September 2010 (act. 102) insbesondere auf das Gutachten
der B._______ vom 6. August 2009 (act. 86).
5.1 Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, es bestehe beim Versi-
cherten in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Jedoch
seien ihm aus orthopädischer Sicht mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten zuzumuten. In einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Angaben im hausärztlichen
Bericht vom 22. Juli 2002 seien mit Hinweis auf den Austrittbericht der
D._______ vom 29. Oktober 2001 und Bezug nehmend auf die ange-
stammte Tätigkeit als angelernter Gipser nachvollziehbar. Im Entlas-
sungsbericht sei eine IV-Umschulung in eine leidensangepasste Tätigkeit
befürwortet worden. Entsprechend laute auch der Schlussbericht betref-
fend die berufliche Abklärung vom 3. Juni 2002. Bei einer geeigneten Ar-
beit wäre der Versicherte wieder eingliederungsfähig gewesen. Im glei-
chen Sinn sei der Bericht des F._______ vom 25. Juni 2002 zu verstehen.
Diesseits werde davon ausgegangen, dass der Hausarztbericht vom
22. Juli 2002 mit Attestierung von Arbeitsunfähigkeitszeiten jeweils auf die
angestammte Tätigkeit als angelernter Gipser Bezug genommen habe.
Retrospektiv wäre der Versicherte für angepasste Tätigkeiten mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit von Anfang an nicht 100%ig arbeitsunfähig,
sondern – mit allenfalls kurzfristigen, symptomatisch auffälligen Phasen
von Arbeitsunfähigkeit – generell zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Der
neurologische Status sei gemäss dem F._______ vom 25. Juni 2002 un-
auffällig gewesen. Die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. C._______
vom 27. Januar 2004 im Sinne einer ungünstigen Prognose seien retro-
spektiv nicht nachvollziehbar. Rückblickend und auch "aktuell" bestünden
keinerlei auffälligen somatischen Befunde, die den Versicherten daran
gehindert haben könnten, leidensgerechte rückenadaptierte Tätigkeiten
auch bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache auszuüben.
5.2
5.2.1 Das Gutachten der B._______ vom 6. August 2009 – welches mit
den beiden Teilgutachten vom 30. Juni 2009 im Einklang steht – erfüllt die
an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Krite-
rien. Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden
und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es ist zu-
dem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation für die hier interessierenden Fra-
C-8902/2010
Seite 18
gen einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass dar-
auf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zu-
stand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE
125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.6 hiervor). Dies gilt ei-
nerseits für den massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 3. September
2010, andererseits aber auch für den Zeitpunkt, in welchem die ursprüng-
liche, rentenzusprechende Verfügung ergangen ist (22. November 2002
[act. 30]). Zwar sind retrospektive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit
schwierig, weshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen
genügen müssen (vgl. Urteil des EVG I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5).
Da die Gutachter der B._______ die zur Verfügung stehenden Informati-
onsquellen – in Form von Arztberichten der behandelnden Ärzte und Pa-
tienten-, Fremd- und Sozialanamnesen – berücksichtigt und umfassend
und schlüssig gewürdigt haben, ist ohne Weiteres davon auszugehen,
dass das Gutachten der B._______ diesen Ansprüchen genügt. Es ist
demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner zu-
letzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Gipser seit 2001 vollständig arbeits-
unfähig ist und in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit von Anfang an eine generelle 100%ige Ar-
beits- resp. Leistungsfähigkeit vorhanden gewesen war bzw. ist.
5.2.2 Auch die am 22. August 2011 replicando gemachten Ausführungen
des Beschwerdeführers, wonach es die Gutachter unterlassen hätten,
neue Röntgenbilder anzufertigen und Funktionsaufnahmen der LWS zu
machen (B-act. 9), vermögen an der vollen Beweiskraft des Gutachtens
der B._______ nichts zu ändern. Rechtsprechungsgemäss verhält es sich
so, dass es im Ermessen der Abklärungsstelle liegt, ob sie zur Untersu-
chung Röntgenbilder anfertigt oder andere bildgebende Verfahren ein-
setzt oder nicht. Die Notwendigkeit, Röntgenaufnahmen zu veranlassen
oder vergleichbare Methoden anzuwenden, haben die beteiligten Gutach-
ter zu beurteilen, und das Fehlen bildgebender Untersuchungen lässt
nicht auf unzureichende fachärztliche Abklärungen schliessen (vgl. Urteil
des BGer 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.3; vgl. auch Urteil des
BGer 9C_457/2010 vom 30. August 2010 E. 2.2.1).
5.2.3 Im vorliegenden Verfahren ebenfalls Berücksichtigung zu finden hat
der Bericht von Dr. med. C._______ vom 8. November 2010 (Beilage zu
B-act. 3), da er (rückwirkend) Bezug auf den – bereits im Januar 2001
vorgelegenen – gesundheitlichen Zustand nimmt, demnach mit dem
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang steht und darüber hin-
C-8902/2010
Seite 19
aus geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt dieses Verfügungserlasses
zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli
2011 E. 5.5, 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2.2; BGE 121 V 362
E. 1b, BGE 118 V 200 E. 3a und BGE 116 V 80 E. 6b). Dieser Bericht
vermag jedoch an der vollen Beweiskraft des B._______-Gutachtens
ebenfalls nichts zu ändern, da das Bundesverwaltungsgericht der Erfah-
rungstatsache Rechnung trägt, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zuguns-
ten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc) und deren Auf-
gaben sich – zufolge unterschiedlicher Natur von Behandlungs- und Be-
gutachtungsauftrag – klar von denjenigen von medizinischen Sachver-
ständigen unterscheiden (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1
und SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.3).
6.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vor-
instanz die Verfügung vom 22. November 2002 zu Recht in Wiedererwä-
gung gezogen hat und gemäss dem voll beweiskräftigen Gutachten der
B._______ vom 6. August 2009 davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Gipser
seit 2001 vollständig arbeitsunfähig ist und in einer leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Anfang
an eine generelle 100%ige Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit vorhanden
gewesen war bzw. ist.
7.
Hinsichtlich der Bemessung der Invalidität kann abschliessend auf den
von der Vorinstanz am 16./17. November 2009 in korrekter und in nicht zu
beanstandender Weise erstellten und vom Beschwerdeführer auch nicht
gerügten Einkommensvergleich verwiesen werden (act. 89).
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass sich die angefochtene Verfügung vom 3. September 2010 als rech-
tens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Okto-
ber 2010 abzuweisen ist.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-8902/2010
Seite 20
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei-
gerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden
Partei auferlegt.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2011 (B-act. 14) wurde das Ge-
such des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2010 (B-act. 1) um unent-
geltliche Rechtspflege gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist.
9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Entschädigung
aus der Gerichtskasse. Da im vorliegenden Verfahren keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen-
den Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer {MWSTG, SR 641.20}]
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1
und 2 [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und
höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen
mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln ge-
langt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
C-8902/2010
Seite 21
3.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsan-
wältin Barbara Lind zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von Fr. 2'800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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